Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W185 2303656-1/6E
W185 2303658-1/4E
W185 2303659-1/4E
W185 2303657-1/4E
W185 2303660-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX und 5) mj. XXXX , geb. XXXX , die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Kindsmutter XXXX , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.09.2024, GZ: IST/0303/2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Kindsmutter römisch 40 , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.09.2024, GZ: IST/0303/2024, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF 1, BF 2, BF 3, BF 4, BF 5; sämtliche: die Beschwerdeführer BF).
Die BF2 bis BF5 stellten gemeinsam mit dem vorgeblichen Vater der Bezugsperson sowie der BF2 – BF5, XXXX , geb. XXXX (in der Folge alle gemeinsam auch: die Antragsteller), am 29.01.2024 elektronisch und am 12.02.2024 persönlich, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die Formulare der mj. BF wurden jeweils vom Kindsvater unterschrieben [Anm: Unterschrift ident mit Unterschrift auf Dokumenten betreffend DNA].Die BF2 bis BF5 stellten gemeinsam mit dem vorgeblichen Vater der Bezugsperson sowie der BF2 – BF5, römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge alle gemeinsam auch: die Antragsteller), am 29.01.2024 elektronisch und am 12.02.2024 persönlich, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Die Formulare der mj. BF wurden jeweils vom Kindsvater unterschrieben [Anm: Unterschrift ident mit Unterschrift auf Dokumenten betreffend DNA].
Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Sohn des XXXX bzw. Bruder der Antragsteller, XXXX , geb. XXXX , angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 11.01.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die dreijährige (Warte)Frist sei mit 11.01.2024 abgelaufen.Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Sohn des römisch 40 bzw. Bruder der Antragsteller, römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 11.01.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die dreijährige (Warte)Frist sei mit 11.01.2024 abgelaufen.
Als letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat wurde jeweils Aleppo angegeben. Der derzeitige Wohnort sämtlicher BF sei Konya, Türkei. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, welches mittels sozialer Medien aufrechterhalten werde. Das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich solle fortgesetzt werden.
Folgende Unterlagen wurden – zum Teil erst nach dem am 31.01.2024 erteilten Verbesserungsauftrag - im Zuge der Antragstellung vorgelegt:
? Reisepässe der BF; auf den Checklisten für Dokumente wurde jeweils vermerkt: im Original vorgelegt und in Ordnung;
? Auszüge aus dem Personenstandregister sowie Geburtsurkunden betreffend die BF, ausgestellt vom einheitlichen Standesamtes Syriens am 04.12.2023
? Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt vom einheitlichen Standesamtes Syriens am 04.12.2023
? Türkischer Kimlik betreffend die BF
? Fünf Seiten des Bescheides des Bundesamtes vom 11.01.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson;
? Fünf Seiten des Bescheides des Bundesamtes vom 14.01.2022 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre
? Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 der Bezugsperson? Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 der Bezugsperson
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson vom 30.09.2020
Die Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse wurde von der BF 1 sowie dem als Vater bezeichneten XXXX , geb. XXXX (in der Folge einheitlich: der vorgebliche Vater), wie auch diesbezügliche, mit 12.02.2024 datierte Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung unterschrieben und erliegen die angeführten Unterlagen im Akt.Die Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse wurde von der BF 1 sowie dem als Vater bezeichneten römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge einheitlich: der vorgebliche Vater), wie auch diesbezügliche, mit 12.02.2024 datierte Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung unterschrieben und erliegen die angeführten Unterlagen im Akt.
Mit Note vom 20.02.2024 übermittelte das ÖGK Istanbul die Antragsunterlagen an das Bundesamt.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 20.07.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten unter anderem betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesministerium für Inneres gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 mitgeteilt habe, dass eine Einreise des Antragstellers nach Österreich den öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK deshalb widerspreche, da durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet seien. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 20.07.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten unter anderem betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 mitgeteilt habe, dass eine Einreise des Antragstellers nach Österreich den öffentlichen Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK deshalb widerspreche, da durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet seien. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) am 20.02.2024 und am 29.05.2024 um eine Stellungnahme ersucht worden sei, ob die Einreise der antragstellenden Personen öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK widerspreche. Am 18.07.2024 habe die Abteilung BMI-V-B-8-c des Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer bestehenden Gefährdung öffentlicher Interessen iSd Art. 8 EMRK im Falle der Einreise des vorgeblichen Vaters der Bezugsperson und der BF2 bis BF5 auszugehen sei und daher eine negative Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 zu ergehen hätte. Der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Genanntem sei schon deshalb gerechtfertigt, als dieser Eingriff zur Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere angedrohte Verschleppung, Tötung) sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten der in Österreich gefährdeten Tochter XXXX , geb. XXXX (Leben, Gesundheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit) notwendig sei. Durch die Einreise wäre das Kindeswohl der in Österreich lebenden o.a. Tochter, aber auch seiner jüngeren antragstellenden Töchter, gefährdet. Im Fall der Einreise des vorgeblichen Vaters seien strafbare Handlungen zu erwarten und solle eine Einreiseverweigerung strafbare Handlungen in Österreich präventiv verhindern. Das Landeskriminalamt spreche sich gegen die Zustimmung zur Einreise des vermeintlichen Vaters aus. Auch die Einreise der weiteren Antragsteller sei zu verweigern, zumal durch eine Einreise die Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ werde und dies gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) am 20.02.2024 und am 29.05.2024 um eine Stellungnahme ersucht worden sei, ob die Einreise der antragstellenden Personen öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK widerspreche. Am 18.07.2024 habe die Abteilung BMI-V-B-8-c des Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer bestehenden Gefährdung öffentlicher Interessen iSd Artikel 8, EMRK im Falle der Einreise des vorgeblichen Vaters der Bezugsperson und der BF2 bis BF5 auszugehen sei und daher eine negative Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 zu ergehen hätte. Der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Genanntem sei schon deshalb gerechtfertigt, als dieser Eingriff zur Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere angedrohte Verschleppung, Tötung) sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten der in Österreich gefährdeten Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (Leben, Gesundheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit) notwendig sei. Durch die Einreise wäre das Kindeswohl der in Österreich lebenden o.a. Tochter, aber auch seiner jüngeren antragstellenden Töchter, gefährdet. Im Fall der Einreise des vorgeblichen Vaters seien strafbare Handlungen zu erwarten und solle eine Einreiseverweigerung strafbare Handlungen in Österreich präventiv verhindern. Das Landeskriminalamt spreche sich gegen die Zustimmung zur Einreise des vermeintlichen Vaters aus. Auch die Einreise der weiteren Antragsteller sei zu verweigern, zumal durch eine Einreise die Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ werde und dies gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 23.07.2024 wurde den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Vom Gatten der BF 1 sowie Vater der Bezugsperson und der BF 2 – BF 5 gehe die ernstzunehmende Gefahr aus, seine in Österreich aufhältige Tochter XXXX , geb. XXXX zwangsverheiraten zu wollen. Eine Einreise des vermeintlichen Vaters würde den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sei. Die Einreise der übrigen Antragsteller (BF2 bis BF5) würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 23.07.2024 wurde den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Vom Gatten der BF 1 sowie Vater der Bezugsperson und der BF 2 – BF 5 gehe die ernstzunehmende Gefahr aus, seine in Österreich aufhältige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 zwangsverheiraten zu wollen. Eine Einreise des vermeintlichen Vaters würde den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sei. Die Einreise der übrigen Antragsteller (BF2 bis BF5) würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 05.08.2024 gab die damalige Rechtsvertretung bekannt, die Stellung als Bevollmächtigte der Antragsteller zu widerrufen. Als Ansprechperson für die mj. Bezugsperson fungiere in Hinkunft Mag. Stefan EHAMMER vom Jugendamt als rechtlicher Vormund.
Mit E-Mail vom 06.08.2024 wurde seitens Mag. Stefan EHAMMER „die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe zum Familienzusammenführungsverfahren XXXX “ übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bezugsperson habe in seiner Befragung angegeben, nichts von den Vorwürfen und einer möglichen Zwangsverheiratung seiner Schwester XXXX zu wissen. Er und seine Schwester hätten normalerweise keine Geheimnisse voreinander. Die Bezugsperson wisse nur, dass seine Schwester in der Türkei eventuell jemanden heiraten hätte sollen, sie dies jedoch nicht gewollt habe. Die Bezugsperson habe seine Schwester am Telefon befragt und habe diese angegeben, dass die getätigten Vorwürfe „so“ nicht stimmen würden und „alles falsch verstanden“ worden wäre. Der Vater habe der Ausreise der Genannten zugestimmt, um ihr ein besseres Leben zu ermöglichen. Die Bezugsperson warte seit seinem zehnten Lebensjahr darauf, dass er und seine Familie wieder zusammen sein könnten. Auch die Betreuung der Wohngemeinschaft der XXXX sowie die Kinder- und Jugendhilfe seien der Auffassung, dass eine Familienzusammenführung sehr wesentlich für das psychische Wohlbefinden und eine gute Weiterentwicklung der sich nach wie vor in Therapie befindlichen Bezugsperson sei. Eine Verweigerung bzw. Abweisung der Anträge wäre nachteilig für das Wohl der Bezugsperson. Anschuldigungen seitens der in Österreich lebenden Tochter gegen die BF seien nicht erhoben worden. Insofern wäre es sinnvoll, die Anträge der Familienmitglieder getrennt voneinander zu bearbeiten und die Entscheidung unabhängig von der des vorgeblichen Vaters zu treffen. Aufgrund der pauschalen Verweigerung der Einreise sämtlicher Antragsteller liege erst recht ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, zumal die Bezugsperson in einem solchen Fall von ihrer im Ausland aufhältigen Familie gänzlich getrennt werden würde, obwohl zumindest gegen die BF2 bis BF5 keine Gründe für eine Ablehnung der Zusammenführung vorliegen würden.Mit E-Mail vom 06.08.2024 wurde seitens Mag. Stefan EHAMMER „die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe zum Familienzusammenführungsverfahren römisch 40 “ übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bezugsperson habe in seiner Befragung angegeben, nichts von den Vorwürfen und einer möglichen Zwangsverheiratung seiner Schwester römisch 40 zu wissen. Er und seine Schwester hätten normalerweise keine Geheimnisse voreinander. Die Bezugsperson wisse nur, dass seine Schwester in der Türkei eventuell jemanden heiraten hätte sollen, sie dies jedoch nicht gewollt habe. Die Bezugsperson habe seine Schwester am Telefon befragt und habe diese angegeben, dass die getätigten Vorwürfe „so“ nicht stimmen würden und „alles falsch verstanden“ worden wäre. Der Vater habe der Ausreise der Genannten zugestimmt, um ihr ein besseres Leben zu ermöglichen. Die Bezugsperson warte seit seinem zehnten Lebensjahr darauf, dass er und seine Familie wieder zusammen sein könnten. Auch die Betreuung der Wohngemeinschaft der römisch 40 sowie die Kinder- und Jugendhilfe seien der Auffassung, dass eine Familienzusammenführung sehr wesentlich für das psychische Wohlbefinden und eine gute Weiterentwicklung der sich nach wie vor in Therapie befindlichen Bezugsperson sei. Eine Verweigerung bzw. Abweisung der Anträge wäre nachteilig für das Wohl der Bezugsperson. Anschuldigungen seitens der in Österreich lebenden Tochter gegen die BF seien nicht erhoben worden. Insofern wäre es sinnvoll, die Anträge der Familienmitglieder getrennt voneinander zu bearbeiten und die Entscheidung unabhängig von der des vorgeblichen Vaters zu treffen. Aufgrund der pauschalen Verweigerung der Einreise sämtlicher Antragsteller liege erst recht ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK vor, zumal die Bezugsperson in einem solchen Fall von ihrer im Ausland aufhältigen Familie gänzlich getrennt werden würde, obwohl zumindest gegen die BF2 bis BF5 keine Gründe für eine Ablehnung der Zusammenführung vorliegen würden.
Mit E-Mail vom 07.08.2024 führte Mag. EHAMMER aus, ihm sei seitens des ÖGK Istanbuls telefonisch die Einschätzung mitgeteilt worden, dass das BFA die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe eventuell nicht akzeptieren könnte, da die Kinder- und Jugendhilfe nicht bevollmächtigte Partei der Antragsteller sei. Es sei daher die Frage aufgekommen, ob die Kinder- und Jugendhilfe als bevollmächtigte Partei fungieren könne. Nach einem internen Gespräch sei dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sie trete fallgegenständlich jedoch als Obsorgeträger der Bezugsperson auf. In diesem Sinne handle die Kinder- und Jugendhilfe sowohl im Interesse der Bezugsperson als auch der Antragsteller. Zudem werde für die Stellungnahme der Kindeseltern um Fristerstreckung ersucht.
Mit E-Mail des ÖGK Istanbul vom 08.08.2024 wurde die Frist zur Stellungnahme bis 20.08.2024 verlängert.
Mit E-Mail vom 19.08.2024 wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine mit 14.08.2024 datierte, von der BF 1 und dem vorgeblichen Vater unterfertigte Vertretungsvollmacht sowie eine mit 19.08.2024 datierte Stellungnahme im Namen der Antragsteller übermittelt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Tochter XXXX bereits am XXXX geboren worden und damit bereits volljährig, sei. Die Familie habe sich dazu entschieden, die Genannte nach Österreich „vorauszuschicken“, da volljährige Kinder von einem Familiennachzug ausgeschlossen seien und sie diese, als junge Frau, nicht alleine und ohne Schutz in der Türkei zurücklassen hätten wollen. Den Eltern sei das Wohlergehen ihrer Tochter stets sehr wichtig gewesen und würden sie telefonisch bzw. mittels Messengerdiensten im regelmäßigen Kontakt zu ihr stehen. Im Zuge des Verfahrens habe die Kinder- und Jugendhilfe XXXX keine Stellungnahme erstattet; die Kinder- und Jugendhilfe XXXX spreche sich für die Fortführung des Familienlebens der Bezugsperson und ihrer Eltern in Österreich aus. Bezüglich der BF 1 gäbe es keine Anschuldigungen und spreche somit nichts gegen die alleinige Einreise der BF 1 mit ihren minderjährigen Kindern (BF2 bis BF5). Dem vorgeblichen Vater liege das Wohlergehen und die Zukunft seiner Kinder sehr am Herzen, weshalb er auch einer alleinigen Einreise der BF zustimme. Sofern tatsächlich eine Gefährdung vom Vater ausgehen würde, wäre genau diese Trennung wesentlich, um die anderen minderjährigen Geschwister der Bezugsperson vor etwaigen Gefahren zu schützen und wäre es somit im Interesse der minderjährigen BF 2 – BF 5 und deren Kindeswohl, dass deren Einreiseanträgen gemeinsam mit dem der BF 1, ihrer Mutter, stattgegeben werden.Mit E-Mail vom 19.08.2024 wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine mit 14.08.2024 datierte, von der BF 1 und dem vorgeblichen Vater unterfertigte Vertretungsvollmacht sowie eine mit 19.08.2024 datierte Stellungnahme im Namen der Antragsteller übermittelt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Tochter römisch 40 bereits am römisch 40 geboren worden und damit bereits volljährig, sei. Die Familie habe sich dazu entschieden, die Genannte nach Österreich „vorauszuschicken“, da volljährige Kinder von einem Familiennachzug ausgeschlossen seien und sie diese, als junge Frau, nicht alleine und ohne Schutz in der Türkei zurücklassen hätten wollen. Den Eltern sei das Wohlergehen ihrer Tochter stets sehr wichtig gewesen und würden sie telefonisch bzw. mittels Messengerdiensten im regelmäßigen Kontakt zu ihr stehen. Im Zuge des Verfahrens habe die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 keine Stellungnahme erstattet; die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 spreche sich für die Fortführung des Familienlebens der Bezugsperson und ihrer Eltern in Österreich aus. Bezüglich der BF 1 gäbe es keine Anschuldigungen und spreche somit nichts gegen die alleinige Einreise der BF 1 mit ihren minderjährigen Kindern (BF2 bis BF5). Dem vorgeblichen Vater liege das Wohlergehen und die Zukunft seiner Kinder sehr am Herzen, weshalb er auch einer alleinigen Einreise der BF zustimme. Sofern tatsächlich eine Gefährdung vom Vater ausgehen würde, wäre genau diese Trennung wesentlich, um die anderen minderjährigen Geschwister der Bezugsperson vor etwaigen Gefahren zu schützen und wäre es somit im Interesse der minderjährigen BF 2 – BF 5 und deren Kindeswohl, dass deren Einreiseanträgen gemeinsam mit dem der BF 1, ihrer Mutter, stattgegeben werden.
Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahmen an das Bundesamt, teilte dieses mit Schreiben vom 24.08.2024 zusammengefasst mit, dass auch jene Umstände, welche zur Trennung von der Familie geführt hätten, in eine ganzheitliche Beurteilung einfließen müssten. Die 10-jährige Bezugsperson sei von seiner Familie aus der Türkei nach Österreich geschickt worden, da das Leben in der Türkei zu teuer sei. Dass eine Weiterführung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich erscheine, werde durch die Niederlassung der Antragsteller in der Türkei und das ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven gerechtfertigte Vorausschicken eines 10-Jährigen in eine ungewisse Zukunft, belegt. Bei der Beurteilung müsse wesentlich auf die Fürsorgepflichten der Eltern, welche einen 10-jährigen vorausgeschickt hätten, Bedacht genommen werden. Durch das Vorausschicken sei offensichtlich, in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche Umstände, die Obsorge „völlig aus der Sicht“ gelassen worden. Bei ganzheitlicher Betrachtung werde im Begehren der Antragsteller die minderjährige Bezugsperson als „Trumpfkarte“ gesehen, wobei einzig und alleine die Minderjährigkeit für eine (getrennte) Einreise sprechen würde. Sämtliche hinzukommenden Umstände, wie der Einfluss der Eltern auf die Töchter hinsichtlich einer Zwangsverheiratung oder die nicht mit einer Schutzsuche zu begründende Einreise nach Österreich, würden jedoch gegen eine Einreisegewährung sprechen. Durch eine Einreiseverweigerung würde das Recht auf Familieneinheit (Art. 9 und 10 KRK, Art. 2 BVG) nicht verletzt werden, zumal ein Familienleben in einem anderen Staat möglich erscheine. Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt sei die Zurücklegung der Vollmacht durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK). Es stelle sich die Frage, weshalb nicht durch das Rote Kreuz eine Stellungnahme verfasst worden sei. Das BFA halte an der negativen Prognose für die gesamte Familie fest. Ausführlich sei erörtert worden, dass die Trennung von der Familie aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt sei und deshalb dem Wunsch des Jugendlichen, seine Angehörigen in Österreich „zu haben“, weniger Bedeutung zugemessen werden müsse. Das Kindeswohl sei gewürdigt und aufgezeigt worden, dass dies nicht als „Trumpfkarte“, um Personen aus wirtschaftlichen Gründen in die Republik Österreich zu holen, missbraucht werden dürfe.Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahmen an das Bundesamt, teilte dieses mit Schreiben vom 24.08.2024 zusammengefasst mit, dass auch jene Umstände, welche zur Trennung von der Familie geführt hätten, in eine ganzheitliche Beurteilung einfließen müssten. Die 10-jährige Bezugsperson sei von seiner Familie aus der Türkei nach Österreich geschickt worden, da das Leben in der Türkei zu teuer sei. Dass eine Weiterführung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich erscheine, werde durch die Niederlassung der Antragsteller in der Türkei und das ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven gerechtfertigte Vorausschicken eines 10-Jährigen in eine ungewisse Zukunft, belegt. Bei der Beurteilung müsse wesentlich auf die Fürsorgepflichten der Eltern, welche einen 10-jährigen vorausgeschickt hätten, Bedacht genommen werden. Durch das Vorausschicken sei offensichtlich, in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche Umstände, die Obsorge „völlig aus der Sicht“ gelassen worden. Bei ganzheitlicher Betrachtung werde im Begehren der Antragsteller die minderjährige Bezugsperson als „Trumpfkarte“ gesehen, wobei einzig und alleine die Minderjährigkeit für eine (getrennte) Einreise sprechen würde. Sämtliche hinzukommenden Umstände, wie der Einfluss der Eltern auf die Töchter hinsichtlich einer Zwangsverheiratung oder die nicht mit einer Schutzsuche zu begründende Einreise nach Österreich, würden jedoch gegen eine Einreisegewährung sprechen. Durch eine Einreiseverweigerung würde das Recht auf Familieneinheit (Artikel 9 und 10 KRK, Artikel 2, BVG) nicht verletzt werden, zumal ein Familienleben in einem anderen Staat möglich erscheine. Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt sei die Zurücklegung der Vollmacht durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK). Es stelle sich die Frage, weshalb nicht durch das Rote Kreuz eine Stellungnahme verfasst worden sei. Das BFA halte an der negativen Prognose für die gesamte Familie fest. Ausführlich sei erörtert worden, dass die Trennung von der Familie aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt sei und deshalb dem Wunsch des Jugendlichen, seine Angehörigen in Österreich „zu haben“, weniger Bedeutung zugemessen werden müsse. Das Kindeswohl sei gewürdigt und aufgezeigt worden, dass dies nicht als „Trumpfkarte“, um Personen aus wirtschaftlichen Gründen in die Republik Österreich zu holen, missbraucht werden dürfe.
Mit Bescheiden des ÖGK Istanbul vom 02.09.2024 wurden die Einreiseanträge der Antragsteller jeweils gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheiden des ÖGK Istanbul vom 02.09.2024 wurden die Einreiseanträge der Antragsteller jeweils gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
? „Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da von XXXX , geb. XXXX die ernstzunehmende Gefahr ausgeht, seine in Österreich aufhältige Tochter XXXX , geb. XXXX , zwangsverheiraten zu wollen.? „Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da von römisch 40 , geb. römisch 40 die ernstzunehmende Gefahr ausgeht, seine in Österreich aufhältige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , zwangsverheiraten zu wollen.
? Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da XXXX , geb. XXXX gemeinsam mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen versuchte, seine in Österreich aufhältige Tochter XXXX , geb. XXXX , zu verschleppen, einzusperren und diese mit dem Tod bedrohte.? Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da römisch 40 , geb. römisch 40 gemeinsam mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen versuchte, seine in Österreich aufhältige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , zu verschleppen, einzusperren und diese mit dem Tod bedrohte.
? Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da dadurch verhindert werden soll, dass in die Rechte und Freiheiten der gefährdeten Tochter XXXX , geb. XXXX (Leben, Gesundheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit) sowie weiterer minderjähriger Kinder, eingegriffen wird.? Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da dadurch verhindert werden soll, dass in die Rechte und Freiheiten der gefährdeten Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (Leben, Gesundheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit) sowie weiterer minderjähriger Kinder, eingegriffen wird.
? Eine Einreise des XXXX , geb. XXXX , würde den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sind.? Eine Einreise des römisch 40 , geb. römisch 40 , würde den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sind.
? Die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen ‚getrennt‘ wird.“? Die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen ‚getrennt‘ wird.“
Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mitgeteilt, dass die Vertretungs- und Zustellvollmacht betreffend den vorgeblichen Vater zurückgelegt werde. Der Genannte sei nicht mehr in der Türkei aufhältig und verzichte im gegenständlichen Verfahren auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid weder auf die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe XXXX noch die Stellungnahme der Rechtsvertretung näher eingegangen werde. Bereits in der Stellungnahme vom 19.08.2024 sei vorgebracht worden, dass die Familie einer Trennung zustimme und es für sie auch vorstellbar sei, dass nur die Mutter und die minderjährigen Geschwister der Bezugsperson nach Österreich einreisen würden. Auch die Kinder- und Jugendhilfe XXXX , die gesetzliche Vertretung der Bezugsperson in Österreich, habe sich in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2024 dafür ausgesprochen, dass zumindest der Mutter und den Geschwistern die Einreise und eine Familienzusammenführung mit der minderjährigen Bezugsperson in Österreich ermöglicht werden solle. Dieses Vorbringen sei im Bescheid ignoriert und nicht näher auf das Kindeswohl der Bezugsperson eingegangen worden. Hierzu werde neu vorgebracht, dass der vermeintliche Vater die Familie in der Türkei inzwischen verlassen habe. Die Argumentation der Behörde in diesem Zusammenhang, wonach eine Erteilung einer Einreisebewilligung für die BF zu einer Trennung der Familieneinheit in der Türkei führen würde, sei somit hinfällig. Eine telefonische Auskunft des Vaters habe ergeben, dass die Bezugsperson selbst auch mit erheblichen Problemen in der Türkei zu kämpfen gehabt habe, die eine Fortführung des Familienlebens, womit eine Rückreise der Bezugsperson in die Türkei gemeint sei, verunmöglichen würden. Der vermeintliche Vater sei bereits in der Vergangenheit einmal von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. Die Schlussfolgerung der Behörde, ein Familienleben wäre in der Türkei möglich, werde erstmalig im zu behebenden Bescheid vorgebracht. Den BF sei diesbezüglich keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. So sei bislang im Verfahren das „Vorschicken“ aus wirtschaftlichen Gründen der Bezugsperson nicht als Hintergrund für die Stattgabe der Anträge angeführt worden. Zudem würden die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren nur einseitig zitiert, denn es seien damals nicht nur wirtschaftliche Gründe für einen Verbleib der Familie in der Türkei angeführt worden. Weiters beziehe sich der gegenständliche Bescheid ausschließlich auf die Angaben der Bezugsperson, die zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erst 10 Jahre alt gewesen sei und würden sich diese Aussagen auf die Situation in der Türkei vor vier Jahren beziehen. Der gegenständliche Bescheid weise daher grobe Mängel auf und liege die Sachverhaltsdarstellung einer Aktenwidrigkeit zugrunde. Es werde dabei verabsäumt, allgemeine Länderberichte zur Situation von geflüchteten Syrern in der Türkei heranzuziehen und die aktuelle Situation dieser als Maßstab heranzuziehen. Denn es werde mit Blick auf das Länderinformationsblatt Türkei, Version 8, vom 07.03.2024, vollkommen außer Acht gelassen, dass sich die politische Lage und die Einstellung gegenüber Syrern in der Türkei seit der Ausreise der Bezugsperson nochmal erheblich verschlechtert und „zugespitzt“ hätten. Wäre die Familie zudem die Möglichkeit gegeben worden, über ihre Situation in der Türkei zu berichten, hätten diese vorbringen können, dass sie in der Türkei massive Diskriminierungs- aber auch Gewalterfahrungen gemacht hätte. Die mj. BF seien in der Schule wiederholt diskriminiert und misshandelt worden. Sie seien regelmäßig von ihren Mitschülern geschlagen und getreten worden, während die Lehrkräfte dies geduldet hätten. Der BF 3 sei so massiv geschlagen worden, dass er eine Kopfverletzung davongetragen habe, die genäht habe werden müssen. Auch ein Umzug der Familie innerhalb der Türkei habe die Situation nicht zu verbessern vermocht. Aus Angst vor körperlichen Übergriffen hätten die mj. BF die Schule in der Türkei mittlerweile abgebrochen. Hinzu komme die allgegenwärtige Unsicherheit ihres lediglich vorübergehenden Schutzstatus in der Türkei und der Angst einer Abschiebung nach Syrien. Es sei davon auszugehen, dass dem ÖGK Istanbul die prekäre Lage von geflüchteten Syrern in der Türkei bekannt sei. Es sei daher nicht verständlich, warum dieses Wissen nicht in die Entscheidung miteingeflossen sei. Der gegenständliche Bescheid sei somit als mangelhaft anzusehen, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Fallkonkret sei auch aus rechtlichen Gründen unzulässig, von der Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens in der Türkei auszugehen, da die Familie dort nur ein temporäres Aufenthaltsrecht besitze. Dem Bescheid lasse sich entnehmen, dass das ÖGK Istanbul erst im Zuge einer neuerlichen Befassung mit dem Einreiseantrag nach Einlangen der Stellungnahme Einsicht in die polizeiliche Erstbefragung genommen habe. Hierdurch seien jedoch die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da es nach dieser Einsichtnahme kein weiteres Parteiengehör mehr gegeben habe. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und sei dem ÖGK Istanbul ein Verfahrensfehler unterlaufen. Hätte im Zuge der Mitteilung vom 23.07.2024 das ÖGK Istanbul darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Bezugsperson aus rein wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei weggeschickt worden sei und demnach davon ausgegangen werde, dass dort das Familienleben fortgeführt werden könne, so hätte die rechtliche Vertretung die Möglichkeit gehabt, dieses Missverständnis aufzuklären. Zweifelsohne handle es sich auch um ein für die rechtliche Beurteilung wesentliches Sachverhaltselement, sodass der Verstoß gegen das Überraschungsverbot auch durch ein Rechtsmittel aufgreifbar sei. Primär werde auf das Urteil des EGMR vom 20.10.2022, 22105/18, M.T. u.a. gg. Schweden Bezug genommen, das auf den hier vorliegenden Fall nicht bzw. nur sehr bedingt anwendbar sei. Eine Anwendung dieser Kriterien zur Begründung der gänzlichen Abweisung von Einreiseanträgen werde durch dieses Urteil jedoch in keiner Weise legitimiert. Die Bezugsperson habe nur wenige Monate in der Türkei gelebt und sei kein besonderer Nahebezug zur Türkei gegeben. Das aufrechte Familienleben sei im gegenständlichen Bescheid nicht angezweifelt worden, sodass sich weitere Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Thema erübrigen würden. Das „Vorausschicken“ der Bezugsperson sei auch aus dem Grund geschehen, sie vor Diskriminierungshandlungen in der Türkei zu schützen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung für nur einen Teil der Familie das Familienleben nach Art. 8 EMRK zerstören würde, würden sich sämtliche Gründe jedoch nur auf den vorgeblichen Vater beziehen. Es entziehe sich somit jeder Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit, weshalb die Prognose auch für die restlichen Familienmitglieder negativ ausgefallen sei. Dieser Bestandteil des Bescheides entziehe sich mangels Begründung jeder Nachvollziehbarkeit und somit auch jeder Anfechtbarkeit.Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid weder auf die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 noch die Stellungnahme der Rechtsvertretung näher eingegangen werde. Bereits in der Stellungnahme vom 19.08.2024 sei vorgebracht worden, dass die Familie einer Trennung zustimme und es für sie auch vorstellbar sei, dass nur die Mutter und die minderjährigen Geschwister der Bezugsperson nach Österreich einreisen würden. Auch die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 , die gesetzliche Vertretung der Bezugsperson in Österreich, habe sich in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2024 dafür ausgesprochen, dass zumindest der Mutter und den Geschwistern die Einreise und eine Familienzusammenführung mit der minderjährigen Bezugsperson in Österreich ermöglicht werden solle. Dieses Vorbringen sei im Bescheid ignoriert und nicht näher auf das Kindeswohl der Bezugsperson eingegangen worden. Hierzu werde neu vorgebracht, dass der vermeintliche Vater die Familie in der Türkei inzwischen verlassen habe. Die Argumentation der Behörde in diesem Zusammenhang, wonach eine Erteilung einer Einreisebewilligung für die BF zu einer Trennung der Familieneinheit in der Türkei führen würde, sei somit hinfällig. Eine telefonische Auskunft des Vaters habe ergeben, dass die Bezugsperson selbst auch mit erheblichen Problemen in der Türkei zu kämpfen gehabt habe, die eine Fortführung des Familienlebens, womit eine Rückreise der Bezugsperson in die Türkei gemeint sei, verunmöglichen würden. Der vermeintliche Vater sei bereits in der Vergangenheit einmal von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. Die Schlussfolgerung der Behörde, ein Familienleben wäre in der Türkei möglich, werde erstmalig im zu behebenden Bescheid vorgebracht. Den BF sei diesbezüglich keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. So sei bislang im Verfahren das „Vorschicken“ aus wirtschaftlichen Gründen der Bezugsperson nicht als Hintergrund für die Stattgabe der Anträge angeführt worden. Zudem würden die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren nur einseitig zitiert, denn es seien damals nicht nur wirtschaftliche Gründe für einen Verbleib der Familie in der Türkei angeführt worden. Weiters beziehe sich der gegenständliche Bescheid ausschließlich auf die Angaben der Bezugsperson, die zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erst 10 Jahre alt gewesen sei und würden sich diese Aussagen auf die Situation in der Türkei vor vier Jahren beziehen. Der gegenständliche Bescheid weise daher grobe Mängel auf und liege die Sachverhaltsdarstellung einer Aktenwidrigkeit zugrunde. Es werde dabei verabsäumt, allgemeine Länderberichte zur Situation von geflüchteten Syrern in der Türkei heranzuziehen und die aktuelle Situation dieser als Maßstab heranzuziehen. Denn es werde mit Blick auf das Länderinformationsblatt Türkei, Version 8, vom 07.03.2024, vollkommen außer Acht gelassen, dass sich die politische Lage und die Einstellung gegenüber Syrern in der Türkei seit der Ausreise der Bezugsperson nochmal erheblich verschlechtert und „zugespitzt“ hätten. Wäre die Familie zudem die Möglichkeit gegeben worden, über ihre Situation in der Türkei zu berichten, hätten diese vorbringen können, dass sie in der Türkei massive Diskriminierungs- aber auch Gewalterfahrungen gemacht hätte. Die mj. BF seien in der Schule wiederholt diskriminiert und misshandelt worden. Sie seien regelmäßig von ihren Mitschülern geschlagen und getreten worden, während die Lehrkräfte dies geduldet hätten. Der BF 3 sei so massiv geschlagen worden, dass er eine Kopfverletzung davongetragen habe, die genäht habe werden müssen. Auch ein Umzug der Familie innerhalb der Türkei habe die Situation nicht zu verbessern vermocht. Aus Angst vor körperlichen Übergriffen hätten die mj. BF die Schule in der Türkei mittlerweile abgebrochen. Hinzu komme die allgegenwärtige Unsicherheit ihres lediglich vorübergehenden Schutzstatus in der Türkei und der Angst einer Abschiebung nach Syrien. Es sei davon auszugehen, dass dem ÖGK Istanbul die prekäre Lage von geflüchteten Syrern in der Türkei bekannt sei. Es sei daher nicht verständlich, warum dieses Wissen nicht in die Entscheidung miteingeflossen sei. Der gegenständliche Bescheid sei somit als mangelhaft anzusehen, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Fallkonkret sei auch aus rechtlichen Gründen unzulässig, von der Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens in der Türkei auszugehen, da die Familie dort nur ein temporäres Aufenthaltsrecht besitze. Dem Bescheid lasse sich entnehmen, dass das ÖGK Istanbul erst im Zuge einer neuerlichen Befassung mit dem Einreiseantrag nach Einlangen der Stellungnahme Einsicht in die polizeiliche Erstbefragung genommen habe. Hierdurch seien jedoch die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da es nach dieser Einsichtnahme kein weiteres Parteiengehör mehr gegeben habe. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und sei dem ÖGK Istanbul ein Verfahrensfehler unterlaufen. Hätte im Zuge der Mitteilung vom 23.07.2024 das ÖGK Istanbul darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Bezugsperson aus rein wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei weggeschickt worden sei und demnach davon ausgegangen werde, dass dort das Familienleben fortgeführt werden könne, so hätte die rechtliche Vertretung die Möglichkeit gehabt, dieses Missverständnis aufzuklären. Zweifelsohne handle es sich auch um ein für die rechtliche Beurteilung wesentliches Sachverhaltselement, sodass der Verstoß gegen das Überraschungsverbot auch durch ein Rechtsmittel aufgreifbar sei. Primär werde auf das Urteil des EGMR vom 20.10.2022, 22105/18, M.T. u.a. gg. Schweden Bezug genommen, das auf den hier vorliegenden Fall nicht bzw. nur sehr bedingt anwendbar sei. Eine Anwendung dieser Kriterien zur Begründung der gänzlichen Abweisung von Einreiseanträgen werde durch dieses Urteil jedoch in keiner Weise legitimiert. Die Bezugsperson habe nur wenige Monate in der Türkei gelebt und sei kein besonderer Nahebezug zur Türkei gegeben. Das aufrechte Familienleben sei im gegenständlichen Bescheid nicht angezweifelt worden, sodass sich weitere Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Thema erübrigen würden. Das „Vorausschicken“ der Bezugsperson sei auch aus dem Grund geschehen, sie vor Diskriminierungshandlungen in der Türkei zu schützen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung für nur einen Teil der Familie das Familienleben nach Artikel 8, EMRK zerstören würde, würden sich sämtliche Gründe jedoch nur auf den vorgeblichen Vater beziehen. Es entziehe sich somit jeder Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit, weshalb die Prognose auch für die restlichen Familienmitglieder negativ ausgefallen sei. Dieser Bestandteil des Bescheides entziehe sich mangels Begründung jeder Nachvollziehbarkeit und somit auch jeder Anfechtbarkeit.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.11.2024, eingelangt am 03.12.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Schreiben vom 30.01.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass der vorgebliche Vater der Bezugsperson und der BF2 bis BF5 nunmehr als Asylwerber in Österreich aufhältig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
BF 1 ist die leibliche Mutter der am XXXX geborenen Bezugsperson sowie der am XXXX geborenen BF 2, des am XXXX geborenen BF 3, des am XXXX geborenen BF 4 und der am XXXX geborenen BF 5 (zusammen: die BF). BF 1 ist die leibliche Mutter der am römisch 40 geborenen Bezugsperson sowie der am römisch 40 geborenen BF 2, des am römisch 40 geborenen BF 3, des am römisch 40 geborenen BF 4 und der am römisch 40 geborenen BF 5 (zusammen: die BF).
Die Bezugsperson wurde allein nach Österreich (voraus)geschickt und erhielt mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2024 für zwei Jahre verlängert. Aktuell läuft ein Verfahren zur Verlängerung des Schutzstatus. Gegen die Bezugsperson ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die BF stellten gemeinsam mit dem vorgeblichen Vater der Bezugsperson und der mj. BF2 bis BF5 am 29.01.2024 elektronisch und am 12.02.2024 persönlich bei dem ÖGK Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF stellten gemeinsam mit dem vorgeblichen Vater der Bezugsperson und der mj. BF2 bis BF5 am 29.01.2024 elektronisch und am 12.02.2024 persönlich bei dem ÖGK Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Das Bundesamt teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.07.2024 unter anderem betreffend die Anträge der BF mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF vom 24.08.2024 aufrechterhalten.Das Bundesamt teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.07.2024 unter anderem betreffend die Anträge der BF mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF vom 24.08.2024 aufrechterhalten.
Die Bezugsperson lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2020 mit den BF 1 - BF 4 in der Türkei und zuvor in Syrien im Familienverband. Seit der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet besteht regelmäßiger Kontakt zu dessen Angehörigen in der Türkei via sozialer Medien.
In Österreich befindet sich ein Onkel der Bezugsperson mit seiner Familie. Es besteht loser Kontakt zu diesem Onkel, bei dem die Bezugsperson einen Monat lang gewohnt hat (01.09.2020 bis 30.09.2020). Seitdem lebt der Genannte in einer Unterkunft für Jugendliche.
Exzeptionelle Umstände, die zum Zerreißen des familiären Bandes zwischen der BF 1 und der Bezugsperson geführt hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die minderjährigen BF 2 – BF 5 lebten jeweils seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter und ihrem Vater, zunächst in Syrien, anschließend in der Türkei, zusammen. Inzwischen hat der vorgebliche Vater die Türkei verlassen und ist in Österreich als Asylwerber geführt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson, der jeweiligen Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, der Umstand, dass aktuell kein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson anhängig ist und der Zeitpunkt der Antragstellungen der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (aktueller Auszug IZR).
Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Mutterschaft der BF 1 zur Bezugsperson sowie den BF 2 – BF 5 Zweifel hervorgerufen hätten. Die Mutterschaft der BF 1 zu den angeführten Personen wurde auch vom Bundesamt nicht bezweifelt, sondern vielmehr sogar explizit zugestanden. Ausdrücklich wurde etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 20.07.2024 sowie im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes bezüglich der Einreise der BF ausgeführt, die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen weisen diesbezüglich ebenfalls keine Widersprüche auf. Zudem führte auch die Bezugsperson in seinem Asylverfahren die BF1 als ihre Mutter und unter anderem die BF 2 – BF 4 als ihre Geschwister an. Da die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 13.10.2020 stattfand, ist erklärlich, dass bzw. weshalb die am XXXX geborene BF 5 nicht erwähnt wurde. Im Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde auch ausdrücklich festgestellt, dass sich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder in der Türkei aufhalten würden (vgl. Bescheid vom 11.01.2021, S. 19).Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Mutterschaft der BF 1 zur Bezugsperson sowie den BF 2 – BF 5 Zweifel hervorgerufen hätten. Die Mutterschaft der BF 1 zu den angeführten Personen wurde auch vom Bundesamt nicht bezweifelt, sondern vielmehr sogar explizit zugestanden. Ausdrücklich wurde etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 20.07.2024 sowie im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes bezüglich der Einreise der BF ausgeführt, die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen weisen diesbezüglich ebenfalls keine Widersprüche auf. Zudem führte auch die Bezugsperson in seinem Asylverfahren die BF1 als ihre Mutter und unter anderem die BF 2 – BF 4 als ihre Geschwister an. Da die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 13.10.2020 stattfand, ist erklärlich, dass bzw. weshalb die am römisch 40 geborene BF 5 nicht erwähnt wurde. Im Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde auch ausdrücklich festgestellt, dass sich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder in der Türkei aufhalten würden vergleiche Bescheid vom 11.01.2021, Sitzung 19).