Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W602 2108088-2/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom XXXX 2015 subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2016 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge antragsgemäß für jeweils für zwei Jahre verlängert, bis zum XXXX 2024.Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom römisch 40 2015 subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 2016 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge antragsgemäß für jeweils für zwei Jahre verlängert, bis zum römisch 40 2024.
2. Gegenständliches Verfahren
Mit Schreiben vom 06.05.2024 verständigte das LG für Strafsachen Wien das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB, woraufhin das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren einleitete. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX 2024, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen und der versuchten Körperverletzung sowie der Verbrechen der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Schreiben vom 06.05.2024 verständigte das LG für Strafsachen Wien das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB, woraufhin das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren einleitete. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 2024, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen und der versuchten Körperverletzung sowie der Verbrechen der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Am XXXX 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Am römisch 40 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Am 19.02.2025 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und befragte ihn zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und Somalia und zu den Tatumständen seiner Verurteilung. Mit Bescheid vom 12.11.2025 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 12.11.2025 übernommen. Am 19.02.2025 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und befragte ihn zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und Somalia und zu den Tatumständen seiner Verurteilung. Mit Bescheid vom 12.11.2025 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 12.11.2025 übernommen.
Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer am 26.11.2025 durch seine bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die somalische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung. Am 06.02.2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberatung, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und ist in Österreich mit dem Namen XXXX registriert. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Region Lower Shabelle. Er besuchte in Somalia zwölf Jahre die Grundschule. Mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter, die nach wie vor in Somalia lebt, steht er in Kontakt. 1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und ist in Österreich mit dem Namen römisch 40 registriert. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Er besuchte in Somalia zwölf Jahre die Grundschule. Mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter, die nach wie vor in Somalia lebt, steht er in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Jahr 2013. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom XXXX 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser Status zuletzt mit Bescheid vom XXXX 2022 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes mit der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Jahr 2013. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom römisch 40 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser Status zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 2022 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes mit der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2024 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Vorstrafen auf:
BG Dornbirn XXXX 2021, Geldstrafe zu 120 TS, Probezeit 3 Jahre, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Widerruf der bedingt nachgesehenen Geldstrafe mit 13.04.2022BG Dornbirn römisch 40 2021, Geldstrafe zu 120 TS, Probezeit 3 Jahre, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Widerruf der bedingt nachgesehenen Geldstrafe mit 13.04.2022
BG Donaustadt XXXX 2022, 6 Wo Freiheitsstrafe, Probezeit 3 J, wegen § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB, Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit XXXX 2024BG Donaustadt römisch 40 2022, 6 Wo Freiheitsstrafe, Probezeit 3 J, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit römisch 40 2024
LG für Strafsachen Wien XXXX 2024, Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wegen § 125 StGB, § 218 Abs. 1a StGB, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 84 Abs. 4 StGB und §§ 15, 84 Abs. 4 StGBLG für Strafsachen Wien römisch 40 2024, Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB
Der Verurteilung vom XXXX 2024 u.a. wegen schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2024 mit einem Bekannten bzw. Freund, nachdem sie reichlich Alkohol getrunken hatten, in Streit geraten war. Dabei schlug er seinem Bekannten zunächst mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen davontrug. Der Streit wurde von zwei Rettungssanitätern beobachtet, die die Polizei alarmierten. Als die Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten mit beiden Händen so heftig, dass der Bekannte rückwärts fiel und mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt aufschlug. Der Bekannte war rund zehn Minuten bewusstlos und erlitt einen Schädelbasisbruch und Einblutungen im Gehirn. Solche Verletzungen tragen das Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufes in sich. Die Tat wurde von mehreren Zeugen, darunter die zwei herbeigerufenen Polizist:innen, beobachtet. Der Beschwerdeführer leugnete die Tat im Strafverfahren und behauptete, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser sei von selber auf den Boden gefallen. Auch in der mündlichen Verhandlung war er nicht bereit, den entscheidenden Stoß, den er seinem Bekannten versetzt hatte, und der zu dessen Sturz geführt hatte, zuzugeben, obwohl er sich, seiner Aussage in der Hauptverhandlung zufolge, noch an die meisten Geschehnisse erinnern konnte. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Darstellung, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser habe sich dann losgerissen und sei fest runter auf den Boden gefallen. Er war bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bereit, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen und seine Tat in vollem Umfang als erhebliches Unrecht einzusehen.Der Verurteilung vom römisch 40 2024 u.a. wegen schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2024 mit einem Bekannten bzw. Freund, nachdem sie reichlich Alkohol getrunken hatten, in Streit geraten war. Dabei schlug er seinem Bekannten zunächst mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen davontrug. Der Streit wurde von zwei Rettungssanitätern beobachtet, die die Polizei alarmierten. Als die Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten mit beiden Händen so heftig, dass der Bekannte rückwärts fiel und mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt aufschlug. Der Bekannte war rund zehn Minuten bewusstlos und erlitt einen Schädelbasisbruch und Einblutungen im Gehirn. Solche Verletzungen tragen das Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufes in sich. Die Tat wurde von mehreren Zeugen, darunter die zwei herbeigerufenen Polizist:innen, beobachtet. Der Beschwerdeführer leugnete die Tat im Strafverfahren und behauptete, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser sei von selber auf den Boden gefallen. Auch in der mündlichen Verhandlung war er nicht bereit, den entscheidenden Stoß, den er seinem Bekannten versetzt hatte, und der zu dessen Sturz geführt hatte, zuzugeben, obwohl er sich, seiner Aussage in der Hauptverhandlung zufolge, noch an die meisten Geschehnisse erinnern konnte. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Darstellung, er habe seinen Beka