TE Bvwg Beschluss 2026/3/11 W600 2321327-1

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Veröffentlicht am 11.03.2026
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Entscheidungsdatum

11.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs17
ORF-G §31 Abs19
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  3. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
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  10. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Spruch


,

W600 2321327-1/8E
W600 2321330-1/7E
W600 2321327-1/8E, W600 2321330-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. mj. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, vom 02.05.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, vom 02.05.2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul (im Folgenden: ÖGK) vom 02.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul (im Folgenden: ÖGK) vom 02.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 27.05.2025, per E-Mail am 28.05.2025 beim ÖGK eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 27.05.2025, per E-Mail am 28.05.2025 beim ÖGK eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 12.03.2024 (persönlich) beim ÖGK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 die Ehefrau und die minderjährige BF2 das Kind der Bezugsperson XXXX , geb. am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2024, GZ.: W211 2267358-1/15E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG der BF1 samt Beilagen und Eingangsstempelung vom 12.03.2024, AS 11ff; ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG der BF2 samt Beilagen und Eingangsstempelung vom 12.03.2024, AS 52ff)Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 12.03.2024 (persönlich) beim ÖGK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 die Ehefrau und die minderjährige BF2 das Kind der Bezugsperson römisch 40 , geb. am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2024, GZ.: W211 2267358-1/15E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG der BF1 samt Beilagen und Eingangsstempelung vom 12.03.2024, AS 11ff; ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG der BF2 samt Beilagen und Eingangsstempelung vom 12.03.2024, AS 52ff)

Mit Schreiben vom 26.02.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache dem ÖGK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Demzufolge sei auch von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden. (Schreiben des BFA vom 26.02.2025, AS 90f) Mit Schreiben vom 26.02.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache dem ÖGK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Demzufolge sei auch von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden. (Schreiben des BFA vom 26.02.2025, AS 90f)

Das Schreiben des BFA vom 26.02.2025 wurde den Beschwerdeführerinnen über deren RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör vom 07.04.2025, AS 95; AS 98ff) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 15.04.2025 beim ÖGK ein. (Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen samt E-Mail-Sendebestätigung vom 15.04.2025, AS 103ff)Das Schreiben des BFA vom 26.02.2025 wurde den Beschwerdeführerinnen über deren Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör vom 07.04.2025, AS 95; AS 98ff) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 15.04.2025 beim ÖGK ein. (Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen samt E-Mail-Sendebestätigung vom 15.04.2025, AS 103ff)

Nach neuerlicher Befassung durch das ÖGK teilte das BFA in weiterer Folge am 22.04.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 26.02.2025 aufrechterhalten werde. (Schreiben des BFA vom 22.04.2025, AS 123)

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des ÖGK vom 02.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen. (Bescheid des ÖGK vom 02.05.2025, AS 130ff)Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des ÖGK vom 02.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen. (Bescheid des ÖGK vom 02.05.2025, AS 130ff)

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen über ihre RV mit gemeinsamem Schriftsatz vom 27.05.2025, per E-Mail am 28.05.2025 beim ÖGK eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. (Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 27.05.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 28.05.2025, AS 133; AS 135ff)Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen über ihre Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 27.05.2025, per E-Mail am 28.05.2025 beim ÖGK eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. (Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 27.05.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 28.05.2025, AS 133; AS 135ff)

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt. (Beschwerdevorlage vom 07.10.2025, AS 1f)

Mit Schreiben des BVwG vom 04.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2321330-1, Parteiengehör vom 04.03.2026, OZ 5; 2321327-1, Parteiengehör vom 26.02.2026, OZ 6)Mit Schreiben des BVwG vom 04.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2321330-1, Parteiengehör vom 04.03.2026, OZ 5; 2321327-1, Parteiengehör vom 26.02.2026, OZ 6)

Mit Schriftsatz des BFA vom 05.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 22.02.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen die Zwangsrekrutierung zum Militärdienst durch das syrische Regime gewesen. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 26.02.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet worden. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und es nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen werde, ob diese auch von dauerhafter Natur sei. (2321330-1, Stellungnahme des BFA vom 05.03.2026, OZ 6; 2321327-1, OZ 7)Mit Schriftsatz des BFA vom 05.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 22.02.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen die Zwangsrekrutierung zum Militärdienst durch das syrische Regime gewesen. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 26.02.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet worden. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und es nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen werde, ob diese auch von dauerhafter Natur sei. (2321330-1, Stellungnahme des BFA vom 05.03.2026, OZ 6; 2321327-1, OZ 7)

1.2 Weitere Feststellungen:

Seitens des BFA wurden seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson aufgrund des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien am 26.02.2025 (somit seit einem Jahr) keine weiteren – inhaltlichen – Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.

Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht absehbar.

Das ÖGK als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson getroffen und auch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt.

Die Anträge der Beschwerdeführerinnen wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.

Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit – auch im konkreten Fall nach Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme – nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des ÖGK und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme in der Sache bisher noch keine Ermittlungsschritte getätigt zu haben und im ersten Quartal 2026, nach Vorliegen ergänzender Länderberichte, die Dauerhaftigkeit der Lageänderung zu beurteilen. (vgl. 2321330-1, OZ 6; 2123327-1, OZ 7) Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkrete Angaben über den konkreten weiteren Verfahrensverlauf und dessen Dauer geben konnte, außer, dass im ersten Quartal 2026 die Lage hinsichtlich ihrer Beständigkeit geprüft werde, was wiederum keinen Rückschluss auf einen zeitlichen Rahmen in dem ein Abschluss des Verfahrens erfolgen wird zulässt, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist und - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird. Eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, kann derzeit vom BFA nicht abgegeben werden.Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme in der Sache bisher noch keine Ermittlungsschritte getätigt zu haben und im ersten Quartal 2026, nach Vorliegen ergänzender Länderberichte, die Dauerhaftigkeit der Lageänderung zu beurteilen. vergleiche 2321330-1, OZ 6; 2123327-1, OZ 7) Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkrete Angaben über den konkreten weiteren Verfahrensverlauf und dessen Dauer geben konnte, außer, dass im ersten Quartal 2026 die Lage hinsichtlich ihrer Beständigkeit geprüft werde, was w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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