Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W240 2313428-1/6E
W240 2313427-1/5E
W240 2313422-1/5E
W240 2313423-1/5E
W240 2313425-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.04.2025,
Zl. Damaskus-OB/KONS/1459/2024 (2025-0.301.455), aufgrund des Vorlageantrags von
1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1459/2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.04.2025, , Zl. Damaskus-OB/KONS/1459/2024 (2025-0.301.455), aufgrund des Vorlageantrags von , 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1459/2024:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.04.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach
§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus). Am 24.07.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.04.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus). Am 24.07.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024,
Zl. I412 2283028-1/2E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024, , Zl. I412 2283028-1/2E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Es wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer
- Heiratsurkunde
- Familienregisterauszug
- Geburtsurkunden der Beschwerdeführer
- Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführer
- Stellungnahme des Scharia-Gerichts vom 22.04.2024
- Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024, Zl. I412 2283028-1/2E, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde
- Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
- Kopie der Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson
- Kopie der e-Card der Bezugsperson
- Kopie einer Bankomatkarte der Bezugsperson
- Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson
In den Antragformularen wurde angegeben, dass das Familienverhältnis durch tägliche Telefonate aufrechterhalten werde.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 AsylG 2005 anhängig sei.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 13.12.2024, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. In der Stellungnahme vom 27.12.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 besage, dass eine positive Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland. Sofern die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien, sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht anerkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Ziel der FamilienzusammenführungsRL und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Es würde die Familienzusammenführung jedoch übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, dafür müssten die Beschwerdeführer jedoch neuerlich zur Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Um unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt sei. Es sei laut VfGH-Rechtsprechung jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Eine solche Abwägung lasse die Behörde im gegenständlichen Verfahren vermissen.4. In der Stellungnahme vom 27.12.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 besage, dass eine positive Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland. Sofern die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien, sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht anerkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Ziel der FamilienzusammenführungsRL und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Es würde die Familienzusammenführung jedoch übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, dafür müssten die Beschwerdeführer jedoch neuerlich zur Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Um unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt sei. Es sei laut VfGH-Rechtsprechung jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Eine solche Abwägung lasse die Behörde im gegenständlichen Verfahren vermissen.
5. Im E-Mail des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde unter Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer ausgeführt, § 35 Abs. 4 AsylG 2005 normiere, dass eine positive Prognoseentscheidung vom BFA abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 und 9 AsylG 2005 anhängig sei und die Tatbestände der Z 2 und 3 des § 35 Abs 4 leg cit erfüllt seien. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vor, sei e contratio eine negative Prognose abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG 2005.5. Im E-Mail des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde unter Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer ausgeführt, Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 normiere, dass eine positive Prognoseentscheidung vom BFA abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005 anhängig sei und die Tatbestände der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 35, Absatz 4, leg cit erfüllt seien. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vor, sei e contratio eine negative Prognose abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG 2005.
6. Mit dem Bescheid vom 29.01.2025 verweigerte die ÖB Damaskus den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Verweis auf die Begründung der Stellungnahme des BFA. 6. Mit dem Bescheid vom 29.01.2025 verweigerte die ÖB Damaskus den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 unter Verweis auf die Begründung der Stellungnahme des BFA.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.02.2025 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Vorbringens in der Stellungnahme – ausgeführt, die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Das Bundesamt habe es – ohne Angabe konkreter Gründe – für nicht einmal wahrscheinlich gehalten, dass den Beschwerdeführern nach Einreise derselbe Status gemäß § 34 AsylG 2005 erteilt werde. Der Effektivitätsgrundsatz werde verletzt, wenn es Staaten erlaubt wäre, Anträge auf Familienzusammenführung lediglich aus dem Grund abzulehnen, dass ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigten. Eine solche Maßnahme fände keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie. Indem die belangte Behörde die unionsrechtlichen Vorgaben trotz expliziter Ausführung in der Stellungnahme vollkommen außer Acht gelassen habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In eventu sei dem EuGH folgende Frage vorzulegen: „Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und
Art. 17 FamilienzusammenführungsRL dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zu Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.02.2025 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Vorbringens in der Stellungnahme – ausgeführt, die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Das Bundesamt habe es – ohne Angabe konkreter Gründe – für nicht einmal wahrscheinlich gehalten, dass den Beschwerdeführern nach Einreise derselbe Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 erteilt werde. Der Effektivitätsgrundsatz werde verletzt, wenn es Staaten erlaubt wäre, Anträge auf Familienzusammenführung lediglich aus dem Grund abzulehnen, dass ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigten. Eine solche Maßnahme fände keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie. Indem die belangte Behörde die unionsrechtlichen Vorgaben trotz expliziter Ausführung in der Stellungnahme vollkommen außer Acht gelassen habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In eventu sei dem EuGH folgende Frage vorzulegen: „Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und , Artikel 17, FamilienzusammenführungsRL dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zu Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.
Als allein tragender Grund für die Abweisung des gestellten Antrags gemäß
§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 sei (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer habe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche der gesetzlichen Bestimmung des
§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005. Zusammenfassend sei auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson gemäß
§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daher gehen auch die Beschwerdehinweise betreffend das Familienverhältnis ins Leere. Als allein tragender Grund für die Abweisung des gestellten Antrags gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 sei (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer habe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche der gesetzlichen Bestimmung des , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005. Zusammenfassend sei auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson gemäß , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daher gehen auch die Beschwerdehinweise betreffend das Familienverhältnis ins Leere.
9. Am 29.04.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdevorentscheidung verabsäume es abermals, sich mit der eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könne ein Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Antragsteller:innen die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen.9. Am 29.04.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdevorentscheidung verabsäume es abermals, sich mit der eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könne ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Antragsteller:innen die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.05.2025, eingelangt am 02.06.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:
„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,
E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. „Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des
§ 35 Abs 4 Z 1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach
§ 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach , Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025,
E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, , E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer
Frist von zwei Wochen
ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, abzugeben: ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, abzugeben:
1. Ist derzeit (noch) ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig?
Falls dies der Fall ist:
2. Wann und aus welchem Grund wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet?
3. Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat, etc.)?
4. Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?
5. Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?“
12. Mit Schriftsatz vom 13.02.2026 nahm das BFA wie folgt Stellung:
„S T E L LU N G N A HME
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Entsprechend der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026, zugestellt am 11.02.2026, betreffend das Verfahren zur GZ W240 2313428-1/4Z, erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von 2 Wochen die nachstehende Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
1. Sachverhalt
Herrn XXXX , geb. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024, GZ: I412 2283028-1/2E der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024, GZ: I412 2283028-1/2E der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 12.12.2024 wurde seitens der ho. Behörde ein Aberkennungsverfahren in Verbindung mit einem Aktenvermerk eingeleitet.
Am 01.04.2025 brachte die Caritas XXXX eine Beschwerde gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahren ein.Am 01.04.2025 brachte die Caritas römisch 40 eine Beschwerde gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahren ein.
Am selben Tag wurde der Vorlageantrag, die Beschwerde und der Bescheid an das BVwG übermittelt.
Das BVwG wurde mit Schreiben vom 30.09.2025, aufgrund einer Nachfrage zur GZ: W232 2283028-2, darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde der Caritas eingebracht wurde, bevor das BFA Verfahren Schritte setzen konnte.
Am 21.01.2026 wurde ein Parteiengehör an Herrn XXXX übermittelt.Am 21.01.2026 wurde ein Parteiengehör an Herrn römisch 40 übermittelt.
Dieser brachte am 28.01.2026 eine Stellungnahme ein.
2. Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren
Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020,
Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind
(vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich
(vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, , Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind , vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich , vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach
§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson XXXX ,
IFA: 1338880102, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet.Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson römisch 40 , , IFA: 1338880102, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019,
Ra 2019/18/0353). Nach Art 16 Abs 1 der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art 19 Abs 1 in Verbindung mit
Art 16 Abs 2 der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl VwGH 29.01.2020,
Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGHUrteil vom 23.05.2019,
Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art 19 der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art 14 der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art 1 Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art 19 der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019,
Rs C-720/17, Bilali).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, , Ra 2019/18/0353). Nach Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 16, Absatz 2, der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 29.01.2020, , Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGHUrteil vom 23.05.2019, , Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Artikel 19, der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Artikel 14, der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Artikel eins, Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Artikel 19, der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, , Rs C-720/17, Bilali).
Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt. Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der
BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trägt. Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der , BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.04.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach
§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Am 24.07.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.04.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Am 24.07.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024,
Zl. I412 2283028-1/2E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024, , Zl. I412 2283028-1/2E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.
Insbesondere wird dabei festgestellt, dass das BFA mit 12.12.2024 aufgrund des notorischen Regimewechsels im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet hat, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde.
In der Folge wurden seitens des BFA am 21.01.2026 lediglich ein Parteiengehör übermittelt. Es sind im gegenständlichen Fall keine Umstände ersichtlich, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet durch türkische Streitkräfte bzw. von der Türkei unterstütze Gruppierungen geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024, Zl. I412 2283028-1/2E, Asyl erhalten.
Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.
Das BFA wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die mit dem Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 erfolgte grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur ist. Wann in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens – auch unter Berücksichtigung des erfolgten Parteiengehörs in Hinblick auf das nunmehr am 28.02.2026 erschienene Länderinformationsblatt Version 13 – jedenfalls noch einige Monate in Anspruch nehmen wird.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und deren Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024, Zl. I412 2283028-1/2E.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson.
Die Feststellung, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet durch türkische Streitkräfte bzw. von der Türkei unterstütze Gruppierungen geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus seiner amtswegigen Einsichtnahme in deren Gerichts-Asylakt im Wege des ho. Kanzleisystems.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich zum einen insbesondere daraus, dass es das BFA verabsäumt habe, im Rahmen der Stellungnahme Gründe dafür vorzubringen, warum seit der Veröffentlichung des Länderinformationsblattes im Mai 2025 bis zur Erteilung eines Parteigehörs im Jänner 2026 – vor Veröffentlichung des erwarteten und nunmehr erschienen neuen Länderinformationsblattes – keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien, sowie ferner zum anderen daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 13.02.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)