Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W240 2312850-1/6E
W240 2312849-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 17.04.2025, Zl. 2025-0.301.187, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 29.01.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 17.04.2025, Zl. 2025-0.301.187, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 29.01.2025:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 12.01.2024 persönlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 12.01.2024 persönlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater des Zweitbeschwerdeführers XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023,
Zl. W269 2264861-1/14Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, , Zl. W269 2264861-1/14Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Zudem wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, Zl. W269 2264861-1/14Z, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde
- Kopie der Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson
- Kopie der e-card der Bezugsperson
- Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
- Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse
- Heiratsurkunde, ausgestellt am 02.11.2023
- Familienregisterauszug vom 02.11.2023
- Geburtsurkunden der Beschwerdeführer
- Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführer
- Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2024 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
4. In der Stellungnahme vom 18.12.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass § 35 Abs. 4 AsylG lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu
Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.4. In der Stellungnahme vom 18.12.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu , Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
Zudem sei angesichts der derzeitigen Situation in Syrien nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde, weshalb keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt und die Statusgewährung an die Antragstellerinnen erfolgen werde.
Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC dar.Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Artikel 7, 41 und 47 GRC dar.
Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt seien.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.01.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei, ab.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.01.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei, ab.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.02.2025, in der eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht wurde, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Zudem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „ Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom
22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zu Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.02.2025, in der eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht wurde, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Zudem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „ Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom , 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zu Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025., Zl. 2025-0.301.187, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025., Zl. 2025-0.301.187, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Begründend wurde angeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspreche, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Die Nachprüfung einer Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die Bindung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA habe der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Begründend wurde angeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspreche, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Die Nachprüfung einer Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die Bindung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA habe der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde.
Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß
§ 35 Abs. 1 AsylG würde somit (nur) in Betracht kommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG würde somit (nur) in Betracht kommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Verfahren zur Aberkennung gegen die Bezugsperson anhängig sei, eine negative Mitteilung seitens des BFA zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß
§ 35 Abs. 1 AsylG sei ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG erfolgt. Die von den Beschwerdeführern geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen auch wiederholt festgestellt, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Verfahren zur Aberkennung gegen die Bezugsperson anhängig sei, eine negative Mitteilung seitens des BFA zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei ex lege gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG erfolgt. Die von den Beschwerdeführern geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen auch wiederholt festgestellt, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daher würden auch die Beschwerdehinweise betreffend die Familienverhältnisse ins Leere gehen, da diese zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht relevant seien.Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daher würden auch die Beschwerdehinweise betreffend die Familienverhältnisse ins Leere gehen, da diese zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht relevant seien.
8. Am 24.04.2025 wurde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung verabsäume es abermals, sich mit der eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des
§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könne ein Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Antragsteller:innen die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen. Die Ausführungen zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens hinsichtlich der Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie seien gänzlich unbeachtet geblieben.8. Am 24.04.2025 wurde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung verabsäume es abermals, sich mit der eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könne ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Antragsteller:innen die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen. Die Ausführungen zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens hinsichtlich der Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie seien gänzlich unbeachtet geblieben.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.05.2025, eingelangt am 19.05.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:
„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,
E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. „Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des
§ 35 Abs 4 Z 1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach
§ 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach , Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025,
E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, , E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer
Frist von zwei Wochen
ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , StA. Syrien, abzugeben:ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , StA. Syrien, abzugeben:
1. Ist derzeit (noch) ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig?
Falls dies der Fall ist:
2. Wann und aus welchem Grund wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet?
3. Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat, etc.)?
4. Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?
5. Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?“
12. Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 nahm das BFA wie folgt Stellung:
„S T E L LU N G N A HME
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Entsprechend der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026, betreffend das Verfahren zu GZ: W240 2312849-1/3Z und W240 2312850-1/4Z, erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von 14 Tagen die nachstehende Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
1. Sachverhalt
? Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG (GZ: W269 2264861-1/14Z) vom 19.10.2023 wurde oa. Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt.? Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG (GZ: W269 2264861-1/14Z) vom 19.10.2023 wurde oa. Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt.
? Grund der Zuerkennung: (Niederschrift BVwG S. 10) „…Für den BF besteht derzeit in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Weigerung, der Wehrpflicht nachzukommen, nach den getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die unverhältnismäßige Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung – so ist gesetzlich eine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen, jedenfalls besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer gewissen Haftdauer mit Folter – eine maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung. Diese erachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Dem BF wird in Zusammenhang mit der ihm drohenden Verfolgungshandlung sohin eine gegen die syrische Regierung gerichtete politische Einstellung (zumindest) unterstellt; die Verfolgung droht ihm daher aus politischen Gründen. Der Herkunftsort des BF wird zwar von der Al Nusra-Front kontrolliert, sodass die syrische Regierung keine Möglichkeit hat, die den BF treffende Wehrpflicht umzusetzen. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) gemäß den nationalen sowie unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr prinzipiell in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen ist. Die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung allein bezogen auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin greift daher zu kurz. ? Grund der Zuerkennung: (Niederschrift BVwG Sitzung 10) „…Für den BF besteht derzeit in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Weigerung, der Wehrpflicht nachzukommen, nach den getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die unverhältnismäßige Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung – so ist gesetzlich eine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen, jedenfalls besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer gewissen Haftdauer mit Folter – eine maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung. Diese erachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Dem BF wird in Zusammenhang mit der ihm drohenden Verfolgungshandlung sohin eine gegen die syrische Regierung gerichtete politische Einstellung (zumindest) unterstellt; die Verfolgung droht ihm daher aus politischen Gründen. Der Herkunftsort des BF wird zwar von der Al Nusra-Front kontrolliert, sodass die syrische Regierung keine Möglichkeit hat, die den BF treffende Wehrpflicht umzusetzen. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) gemäß den nationalen sowie unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr prinzipiell in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen ist. Die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung allein bezogen auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin greift daher zu kurz.
Es wurde bereits dargestellt, dass im Falle des BF ein Grenzübertritt und eine Weiterreise bis zu seinem Herkunftsort nicht ohne maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime angenommen werden muss. …“
? Am 13.12.2024 wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet.
? Die Übernahme der Mitteilung hinsichtlich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens erfolgte am 18.12.2024.
? Das Aberkennungsverfahren ist laufend.
2. Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren
Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020,
Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind
(vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich
(vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, , Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind , vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich , vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach
§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet.Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach Art 16 Abs 1 der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art 19 Abs 1 in Verbindung mit
Art 16 Abs 2 der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl VwGH 29.01.2020,
Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 23.05.2019,
Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art 19 der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art 14 der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art 1 Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art 19 der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019,
Rs C-720/17, Bilali).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 16, Absatz 2, der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 29.01.2020, , Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 23.05.2019, , Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Artikel 19, der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Artikel 14, der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Artikel eins, Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Artikel 19, der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, , Rs C-720/17, Bilali).
Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 er GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt.Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, er GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trägt.
Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der
BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der , BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.01.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.01.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX , StA. Syrien, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, Zl. W269 2264861-1/15E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, Zl. W269 2264861-1/15E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.
Insbesondere wird dabei festgestellt, dass das BFA mit 13.12.2024 aufgrund des notorischen Regimewechsels im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet hat, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde.
In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad-Regime wegen (zumindest) unterstellter politischer Einstellung Desertion aus der syrischen Armee und wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2023, W269 2264861-1/14Z Asyl erhalten.
Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.
Das BFA wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die mit dem Machtwechsel von Dezember 2024 erfolgte grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur ist. Wann in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asy