Entscheidungsdatum
12.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W196 2291955-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 1374913600-232241149, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 1374913600-232241149, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste am 26.10.2023 aus Ungarn mit seinem Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am selben Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des dringenden Tatverdachtes der Schlepperei vorläufig festgenommen.
Am 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die LPD Leoben wegen des Verdachtes der Schlepperei – größere Zahl (§114/3 Z.2 FPG) und Urkundenunterdrückung als Beschuldigter einvernommen.Am 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die LPD Leoben wegen des Verdachtes der Schlepperei – größere Zahl (§114/3 Ziffer 2, FPG) und Urkundenunterdrückung als Beschuldigter einvernommen.
In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Leoben zu GZ 45 Hv 13/24 a vom 28.10.2023 die Untersuchungshaft verhängt.
Aus dem Beschluss die Untersuchungshaft zu verhängen geht hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht viel nachgedacht zu haben und lediglich Transportfahrten gemacht zu haben, durch seine Maskierung gezeigt habe, dass ihm die Rechtswidrigkeit seiner Tat sehr wohl bewusst gewesen ist. Es müsse daher auch durch die höhere Bezahlung dieses „Fahrtendienstes“ zusammen mit seinem Bereicherungsvorsatz vom Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Seine „dürftigen wirtschaftlichen Verhältnisse“ würden davon ausgehen lassen, dass der Beschwerdeführer, weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen nach dem FPG begehen werde (AS 64 Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft).
Zum schriftlichen Parteiengehör bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen und in eventu Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Am 08.04.2024 erging ein Urteil des Landesgerichts Leoben wonach der Beschwerdeführer nach § 114 Abs 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, (13 Monate bedingt und 5 Monate unbedingt) verurteilt wurde.Am 08.04.2024 erging ein Urteil des Landesgerichts Leoben wonach der Beschwerdeführer nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, (13 Monate bedingt und 5 Monate unbedingt) verurteilt wurde.
Mildernd sah das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel an, erschwerend allerdings, dass mehr Personen, als tatbestandsrelevant wären, befördert wurden.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf Berufung und Beschwerde.
Danach wurde durch das Landesgericht Leoben eine Anordnung der Enthaftung verfügt und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.
Nach Erlassung eines Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2024 zu Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.Nach Erlassung eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2024 zu Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Am 08.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.) Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. 1374913600-232241149, gem. der §§ 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt ( Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem.§ 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (FPG) idgF. erlassen ( Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig sei ( Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen ( Spruchpunkt IV.). Ebenso wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkte V. und VI.). 2.) Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid vom 08.04.2024, Zl. 1374913600-232241149, gem. der Paragraphen 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt ( Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem.§ 52 Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF. erlassen ( Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig sei ( Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen ( Spruchpunkt römisch vier.). Ebenso wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl römisch eins Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.).
Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Zweck der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Es gäbe keinerlei Hinweise auf Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht und auch keine familiären Bindungen zu Österreich.
Zeiträume rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.
Durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stelle er eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei ein Einreiseverbot daher unabdingbar. Auf Grund der Verurteilung gem. § 114 Abs 1 FPG und 114 Abs 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon fünf unbedingt verurteilt.Durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stelle er eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei ein Einreiseverbot daher unabdingbar. Auf Grund der Verurteilung gem. Paragraph 114, Absatz eins, FPG und 114 Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon fünf unbedingt verurteilt.
Die Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren sei durch das zugrundeliegende Fehlverhalten angemessen.
Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die Abwägungsentscheidung der Behörde ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die Abwägungsentscheidung der Behörde ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
3.) Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer nach Beratung durch die BBU eine Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in seine Heimat ab.
Er gab einen Rechtsmittelverzicht bezüglich des Bescheids vom 08.04.2024 mit Ausnahme des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) ab und bat um die möglichst zeitnahe Ausreise nach Moldawien.Er gab einen Rechtsmittelverzicht bezüglich des Bescheids vom 08.04.2024 mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) ab und bat um die möglichst zeitnahe Ausreise nach Moldawien.
4.) Die beschwerdeführende Partei, vertreten durch die BBU erhob daraufhin am 06.05.2024 ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.4.) Die beschwerdeführende Partei, vertreten durch die BBU erhob daraufhin am 06.05.2024 ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen, Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.
In eventu das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen oder in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
Für eine Beurteilung der Gefährdungsprognose müsse sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.
Jedenfalls sei die Höhe des Einreiseverbotes von acht Jahren unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten eingesehen hat und bereut. Auch befinde sich die verhängte Freiheitsstrafe im unteren Rahmen des maximalen Strafrahmens. Der Beschwerdeführer habe einen Freund in Deutschland und man könne nicht wissen ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos sei ohne ihn zu fragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Die Beschwerdeführer ist Staatsbürger Moldawiens und am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Es liegt keine berufliche oder nennenswerte soziale Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund strafbarer Handlungen (Schlepperei) betreten und dafür auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Die Beschwerdeführer ist Staatsbürger Moldawiens und am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Es liegt keine berufliche oder nennenswerte soziale Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund strafbarer Handlungen (Schlepperei) betreten und dafür auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Dem Beschwerdeführer war der Unrechtsgehalt seiner Straftat bewusst und seine wirtschaftlichen Verhältnisse lassen davon ausgehen, dass er weitere derartige strafbare Handlungen begehen könnte.
Es liegt für den Beschwerdeführer kein zu berücksichtigendes Privatleben und kein Familienleben in Österreich vor.
2.) Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem staatlichen Melderegister und dem Fremdenregister.
Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug und Kopien der Ausfertigungen des Gerichtsurteiles. Das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung ist unbestritten.
Aspekte einer maßgeblichen Integration der Beschwerdeführer wurden nicht dargestellt und sind solche auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ( Einreiseverbot )Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ( Einreiseverbot )
Gesetzliche Grundlagen
§ 53 FPG: (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, FPG: (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ………..
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ………;
3. ………;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ……..;
6. ……..;
7. ……..
8. ……...
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) ……...“
Gegen den Beschwerdeführer lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (gem. Spruchpunkt II.) im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 vor.
Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung zu Grunde lag das Verbrechen der Schlepperei gem. § 114 Abs 1 FPG und 114 Abs 3 Z 2 FPG Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG vor. Gegen den Beschwerdeführer lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (gem. Spruchpunkt römisch zwei.) im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 vor., Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung zu Grunde lag das Verbrechen der Schlepperei gem. Paragraph 114, Absatz eins, FPG und 114 Absatz 3, Ziffer 2, FPG Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in Paragraph 54, Abs1 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer gleich nach seiner Einreise nach Österreich die strafbare Handlung begangen.
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12.04.2024, Zl. 45 HV 13/24a wurde der Beschwerdeführer gem. § 114 Abs 1 FPG und 114 Abs 3 Z 2 FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Für das Strafausmaß wurden einerseits als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und andrerseits als erschwerend die Tatsache gewertet, dass der Beschwerdeführer mehr Personen als tatbestandsrelevant befördert hat.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12.04.2024, Zl. 45 HV 13/24a wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 114, Absatz eins, FPG und 114 Absatz 3, Ziffer 2, FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Für das Strafausmaß wurden einerseits als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und andrerseits als erschwerend die Tatsache gewertet, dass der Beschwerdeführer mehr Personen als tatbestandsrelevant befördert hat.
Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Aufgrund dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann es keinen Zweifel geben, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein kriminelles Handeln kurz nach seiner Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer betrifft, bleibt festzuhalten, dass kein Privat- und Familienleben in Österreich vorliegt.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit der ständigen Judikatur und rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat sich umfassend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und hat ihre Erwägungen im angefochtenen Bescheid in klarer, nachvollziehbarer Weise dargelegt.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Da der Beschwerdeführer lediglich gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des Bescheides Beschwerde erhoben hat sind die Spruchpunkte I. bis III. und die Spruchpunkte V. und VI. in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des Bescheides Beschwerde erhoben hat sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ist bereits in seine Heimat ausgereist.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Insoweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, wurde es jedoch unterlassen anzuführen was bei einer persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführer konkret an Entscheidungsrelevantem und zu Berücksichtigendem im Sachverhalt noch hervor hätte kommen können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zum Beispiel VwGH 4.7.1994,94/19/0337). Wird dies unterlassen so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W196.2291955.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026