Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
,
W151 2330125-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Burgenland (ÖGK-B) vom 01.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, AZ: XXXX wegen § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Burgenland (ÖGK-B) vom 01.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, AZ: römisch 40 wegen Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Burgenland (im Folgenden ÖGK oder belangte Behörde) vom 01.10.2025 wurde XXXX (im Folgenden BF) gemäß § 113 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.600,-- vorgeschrieben. Begründend wurde dargelegt, dass für XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Sie seien am 19.09.2025 durch Organe der Finanzpolizei Team 31 für das Amt für Betrugsbekämpfung um 09:50 Uhr im Weingarten „ XXXX “ des Weingutes XXXX im Zuge einer Kontrolle bei der Weinlese angetroffen worden.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Burgenland (im Folgenden ÖGK oder belangte Behörde) vom 01.10.2025 wurde römisch 40 (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.600,-- vorgeschrieben. Begründend wurde dargelegt, dass für römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Sie seien am 19.09.2025 durch Organe der Finanzpolizei Team 31 für das Amt für Betrugsbekämpfung um 09:50 Uhr im Weingarten „ römisch 40 “ des Weingutes römisch 40 im Zuge einer Kontrolle bei der Weinlese angetroffen worden.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass die Arbeiter von einer ungarischen Vermittlerin zur Verfügung gestellt worden seien. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es sich um eine Leihfirma handle, die ihre Beschäftigten ordnungsgemäß anmelde. Als der BF von der Kontrolle der Finanzpolizei erfahren habe, habe er die Vermittlerin kontaktiert und sei ihm erklärt worden, dass sie keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen habe. Noch am selben Vormittag habe er nachträglich die Anmeldungen zur Pflichtversicherung vorgenommen. Es liege keine versuchte Umgehung der Meldepflicht vor, sondern ein Missverständnis in gutem Glauben. Der BF gestand zu, dass objektiv eine verspätete Anmeldung erfolgt sei, doch handle es sich um ein Versehen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Als mildernde Umstände machte er die unverzügliche Nachmeldung, den guten Glauben an eine ordnungsgemäße Leiharbeitsvermittlung, das erstmalige Versehen und seine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dargelegt wurde im Wesentlichen, dass für die Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Kontrolle und Arbeitsantritt keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG vorgelegen und die Dienstnehmereigenschaft nicht bestritten worden sei. Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages komme nicht in Betracht, da es sich um eine verspätete Anmeldung von fünf Dienstnehmern handle und somit nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen sei.
4. Mit E-Mail vom 28.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Mit E-Mail vom 30.11.2025 machte der BF weitere Umstände betreffend eine finanzielle Belastung und Existenzgefährdung seines Betriebes geltend. Beigefügt wurden dem Schreiben Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2022-2024, eine Girokontoübersicht, ein Immobilieninserat sowie zwei Ausschnitte aus Onlinemedien.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 19.09.2025 um 09:50 Uhr führte die Finanzpolizei Oberwart, Team 31, eine Kontrolle auf dem Weingut XXXX , XXXX in XXXX durch. Im Zuge dessen wurden XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. 1.1. Am 19.09.2025 um 09:50 Uhr führte die Finanzpolizei Oberwart, Team 31, eine Kontrolle auf dem Weingut römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 durch. Im Zuge dessen wurden römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.
1.2. Die Dienstnehmer waren am 19.09.2025 ab ca. 07:00 Uhr mit Lesearbeiten im Weingarten des Weingutes für den BF tätig. Sie wurden daher bei der Erbringung von Dienstleistungen für den BF arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Die Dienstnehmer erhielten Arbeitsanweisungen vom BF und sollten mit einem Pauschalbetrag von täglich EUR 60,-- in bar für ihre Tätigkeit entlohnt werden.
1.3. Am 19.09.2025 um 11:18 Uhr erstattete der BF im Wege seiner Buchhalterin mittels elektronischer Meldung für XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX rückwirkend Anmeldungen zur Sozialversicherung. 1.3. Am 19.09.2025 um 11:18 Uhr erstattete der BF im Wege seiner Buchhalterin mittels elektronischer Meldung für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 rückwirkend Anmeldungen zur Sozialversicherung.
1.4. Dem BF wurde bislang kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben. 1.4. Dem BF wurde bislang kein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
2.2. Die Feststellungen, dass die betretenen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organwalter der Finanzpolizei Oberwart, Team 31, auf dem Weingut bei Lesearbeiten für den BF angetroffen wurden, dass diese Arbeitsanweisungen vom BF erhielten sowie die Höhe der Entlohnung basieren auf der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 24.09.2025 respektive der vom BF vor dem Amt für Betrugsbekämpfung am 19.09.2025 niederschriftlich getätigten Angaben. Der diesbezügliche Sachverhalt blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
2.3. Ebenso unstrittig ist, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung durch den BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren bzw. erst unmittelbar danach angemeldet wurden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 1: „Als ich von der Kontrolle der Finanzpolizei erfuhr, habe ich sofort die Vermittlerin kontaktiert. Sie hat mir daraufhin nur die Ausweiskopien der Arbeiter geschickt und erklärt, dass sie keine Anmeldungen vorgenommen hat. Daraufhin habe ich noch am selben Vormittag, umgehend nach Erhalt der Daten, alle fünf Personen nachträglich zur Pflichtversicherung angemeldet“ und S. 2: „Ich anerkenne, dass objektiv eine verspätete Anmeldung im Sinne des § 33 ASVG erfolgt ist.“). 2.3. Ebenso unstrittig ist, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung durch den BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren bzw. erst unmittelbar danach angemeldet wurden vergleiche Beschwerdeschrift, Sitzung 1: „Als ich von der Kontrolle der Finanzpolizei erfuhr, habe ich sofort die Vermittlerin kontaktiert. Sie hat mir daraufhin nur die Ausweiskopien der Arbeiter geschickt und erklärt, dass sie keine Anmeldungen vorgenommen hat. Daraufhin habe ich noch am selben Vormittag, umgehend nach Erhalt der Daten, alle fünf Personen nachträglich zur Pflichtversicherung angemeldet“ und Sitzung 2: „Ich anerkenne, dass objektiv eine verspätete Anmeldung im Sinne des Paragraph 33, ASVG erfolgt ist.“).
2.4. Dass dem BF bislang kein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, ist unstrittig.
2.5. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe des verhängten Beitragszuschlages im Hinblick auf das Vorliegen leichten Verschuldens sowie persönlicher und wirtschaftlicher Umstände des BF bzw. seines Betriebes. Da es sich hierbei um eine Frage rechtlicher Natur handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung
3.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Daraus folgt:
3.3. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.3.3. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165).
Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Die Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurden unbestritten am 19.09.2025 um 09:50 auf dem Weingut des BF für diesen arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Sie waren jeweils seit ca. 07:00 Uhr mit Weinlesearbeiten auf dem Weingut tätig. Sie wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen für den BF angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt räumte der BF auch ein, dass die Betretenen Arbeitsleistungen für ihn erbrachten.Die Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden unbestritten am 19.09.2025 um 09:50 auf dem Weingut des BF für diesen arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Sie waren jeweils seit ca. 07:00 Uhr mit Weinlesearbeiten auf dem Weingut tätig. Sie wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen für den BF angetroffen, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt räumte der BF auch ein, dass die Betretenen Arbeitsleistungen für ihn erbrachten.
Die ÖGK ist daher zutreffend vom Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der betretenen Dienstnehmer zum BF zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ausgegangen. Die ÖGK ist daher zutreffend vom Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der betretenen Dienstnehmer zum BF zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ausgegangen.
3.4. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).3.4. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).
Gegenständlich erfolgten die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX allesamt am 19.09.2025 um 11:18 Uhr mittels elektronischer Meldung. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung erfolgten daher nach Arbeitsantritt und somit verspätet.Gegenständlich erfolgten die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 allesamt am 19.09.2025 um 11:18 Uhr mittels elektronischer Meldung. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung erfolgten daher nach Arbeitsantritt und somit verspätet.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die genannten Dienstnehmer rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Auf das subjektive Verschulden kommt es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an (vgl. die soeben zitierten Judikate des VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Das Vorbringen des BF, wonach nur leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre, geht insofern ins Leere. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die genannten Dienstnehmer rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Auf das subjektive Verschulden kommt es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an vergleiche die soeben zitierten Judikate des VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Das Vorbringen des BF, wonach nur leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre, geht insofern ins Leere. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
3.5. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. 3.5. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).
Im gegenständlichen Fall hat sich der Meldeverstoß auf fünf Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt, sodass nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht für erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W151.2330125.1.00Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026