TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 W272 2252516-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W272 2252516-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.10.2025, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.10.2025, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. der Bescheid vom 31.01.2023, statt Bescheid vom 03.02.2022 anzuführen ist.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheid vom 31.01.2023, statt Bescheid vom 03.02.2022 anzuführen ist.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, begründet mit einer Bedrohung durch die Taliban, weil sein Vater und Bruder für die Regierung gearbeitet hätten.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl.: XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl.: römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Begründet wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär mit der Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und schließe auch die Versorgungslage eine Rückkehr aus.

3. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis vom 06.05.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt der BF Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen habe und die Taliban habe die Familie des BF seit ihrer Machtübernahme nicht bedroht. Der BF sei von den Taliban nicht aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, er habe sich dem Willen der Taliban nicht widersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) folgte den beweiswürdigenden Erwägungen des BF, die von der Beschwerde nur unsubstantiiert bekämpft worden seien. Auch die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2022 zurückgewiesen.3. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis vom 06.05.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt der BF Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen habe und die Taliban habe die Familie des BF seit ihrer Machtübernahme nicht bedroht. Der BF sei von den Taliban nicht aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, er habe sich dem Willen der Taliban nicht widersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) folgte den beweiswürdigenden Erwägungen des BF, die von der Beschwerde nur unsubstantiiert bekämpft worden seien. Auch die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2022 zurückgewiesen.

4. Der BF stellte in Folge am 10.01.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte und wurde mit Bescheid vom 31.01.2023, Zl.: XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert, weil noch keine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bestehe.4. Der BF stellte in Folge am 10.01.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte und wurde mit Bescheid vom 31.01.2023, Zl.: römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert, weil noch keine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bestehe.

5. Das BFA leitete in Folge von einem eingeleiteten Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft gegen den BF ein Aberkennungsverfahren, welches nachdem das Ermittlungsverfahren iSd § 190 StPO eingestellt ebenso wieder eingestellt wurde.5. Das BFA leitete in Folge von einem eingeleiteten Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft gegen den BF ein Aberkennungsverfahren, welches nachdem das Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 190, StPO eingestellt ebenso wieder eingestellt wurde.

Gegenständliches Verfahren

6. Am 06.02.2025 stellte der BF einen weiteren Verlängerungsantrag für subsidiär Schutzberechtigte. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe für die Zuerkennung nach wie vor gegeben seien.

7. Das BFA nahm den BF am 01.08.2025 niederschriftlich bezüglich Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Dabei gab er zu seiner Familie in Afghanistan an, dass er seit über 2 Jahren keinen Kontakt mehr hätte, weil seine Familie in Afghanistan wegen ihm Probleme habe. Die Hälfte seiner Familie habe für die Regierung gearbeitet und seien deswegen aus Afghanistan weggegangen. Die Taliban hätten sie aufgefordert sie zu unterstützen. Er mache sich Sorgen, wenn er seine Familie anrufen, ihr Handy kontrolliert werde und sie deshalb Probleme bekommen würde. Auch die Einwohner des Bezirks würden für die Taliban spionieren. Die Taliban sei hinter ihm her, weil seine Familienmitglieder in der Regierung tätig gewesen seien. Er sei auch ein Spion für die Regierung gewesen. Dann sei die Regierung gefallen und er sei verraten worden, dass er spioniert habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

Der BF legte im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor (Dienstzettel, Teilnahmebestätigung Deutschkurse/Lerngruppe, etc.).

8. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.10.2025 (zugestellt am 03.11.2025) wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt I. und II.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.8. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.10.2025 (zugestellt am 03.11.2025) wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt gegenüber der Zeit kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban verbessert und stabilisiert habe, sodass von einer „volatilen Sicherheitslage“ in Afghanistan nicht mehr auszugehen sei. Dem Vorbringen des BF in seiner Einvernahme, wonach er für die Vorgängerregierung als Spion tätig gewesen sei und Repressalien von den Taliban fürchte, sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der BF finde in seinem Herkunftsort ein umfangreiches familiäres und soziales Netzwerk sowie Wohn- und Arbeitsmöglichkeit vor und könne im Falle der Rückkehr nach Afghanistan grundlegende Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.11.2025 (eingebracht am 26.11.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Darin konkretisierte der BF, dass seine Familie in Afghanistan aufgrund der fluchtauslösenden Vorfälle bezüglich des BF große Angst vor den Taliban hätten und deshalb würden sie keinen Kontakt mehr zum BF möchten. Es könne daher nicht erwartet werden, dass die Familie den BF – dem seitens der Taliban Spionagetätigkeit vorgeworfen werde – im Fall der Rückkehr unterbringen, versorgen oder unterstützen würden. Der BF wisse nicht wo seine Familie sich derzeit aufhalte und würde ebenso keinen Kontakt zu ihnen haben wollen. Die belangte Behörde habe nicht die aktuelle Vermögens- und Versorgungslage der Familie des BF in Afghanistan ermittelt und habe sich bei den Feststellungen zur Vermögenslage indes auf die Angaben des BF in der Einvernahme im Zuerkennungsverfahrens gestützt, die keine Aktualität und Vollständigkeit aufweisen würden. Ebenso sei die Versorgungssituation in Afghanistan weiterhin angespannt und von Naturkatastrophen, Wasserknappheit etc. belastet und bleibe auch die Sicherheitslage äußerst kritisch und sei diese durch systematische Menschenrechtsverletzungen und fehlende Rechtsstaatlichkeit geprägt.

10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Mit Eingaben vom 02.03.2026 gab der BF stellungnehmend durch seine Rechtsvertretung vor, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen wäre, weil er seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei, einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, selbsterhaltungsfähig sei und in Österreich sehr gut integriert und sozial fest verankert sei. Zum Beweis legte er ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

12. Am 05.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberatung als gewillkürte Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (Schreiben vom 22.01.2026). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein und es erfolgte keine Stellungnahme seitens der Parteien, noch wurde eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt. Bis zum Freitag, den 13.03.2026 wurde noch die Möglichkeit der Abgabe von Integrationsunterlagen gewährt.

13. Mit Eingabe vom 13.03.2026 legte der BF noch einen aktuellen Verdienstnachweis und einen Dienstzettel vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister sowie Sozialversicherungsdatenauszug werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache des BF ist Paschtu, zudem verfügt er über Sprachkenntnisse in Türkisch, Deutsch, Dari, Kurdisch und bisschen Englisch.1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache des BF ist Paschtu, zudem verfügt er über Sprachkenntnisse in Türkisch, Deutsch, Dari, Kurdisch und bisschen Englisch.

Er ist ledig und hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF ist in der Ortschaft XXXX im Distrikt Sorobi in der Provinz Kabul in Afghanistan geboren und dort mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in einem Haus aufgewachsen, wo auch noch ein Onkel des BF samt dessen Familie lebte. Er besuchte in Afghanistan für 6 Jahre die Schule und arbeitete danach mit seinem Onkel und später selbständig als Maurer und Maler in der Baubranche und machte Innenputztätigkeiten. Er finanzierte damit mit Hilfe seines Vaters seinen Lebensunterhalt. Sein Vater ist im Besitz von Grundstücken im Ausmaß von 10 Jirib und zwei Geschäfte. In einem betreibt sein Vater ein Elektrogeschäft und das zweite wird entgeltlich vermietet. Der BF reiste Ende 2020 über Pakistan aus Afghanistan aus und weiter über den Iran, die Türkei nach Europa.1.1.2. Der BF ist in der Ortschaft römisch 40 im Distrikt Sorobi in der Provinz Kabul in Afghanistan geboren und dort mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in einem Haus aufgewachsen, wo auch noch ein Onkel des BF samt dessen Familie lebte. Er besuchte in Afghanistan für 6 Jahre die Schule und arbeitete danach mit seinem Onkel und später selbständig als Maurer und Maler in der Baubranche und machte Innenputztätigkeiten. Er finanzierte damit mit Hilfe seines Vaters seinen Lebensunterhalt. Sein Vater ist im Besitz von Grundstücken im Ausmaß von 10 Jirib und zwei Geschäfte. In einem betreibt sein Vater ein Elektrogeschäft und das zweite wird entgeltlich vermietet. Der BF reiste Ende 2020 über Pakistan aus Afghanistan aus und weiter über den Iran, die Türkei nach Europa.

1.1.3. Der BF verfügt mit seinen Eltern, vier Brüder und vier Schwestern und weiteren zahlreichen Verwandten (sieben Onkel und 5 Tanten samt deren Familien) über zahlreiche Familienmitglieder im Herkunftsgebiet. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist sehr gut. Der BF steht mit seiner Familie im Herkunftsstaat in telefonischem Kontakt oder kann diesen wieder aufnehmen, er wurde nicht von der Familie verstoßen.

1.1.4. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

1.1.5. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

1.2.1. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung maßgeblich und nachhaltig geändert.

Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul, Distrikt Sorobi, in das Dorf XXXX möglich. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsort und kann bei seiner Familie oder auch in einem anderen Ort, selbständig leben.Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul, Distrikt Sorobi, in das Dorf römisch 40 möglich. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsort und kann bei seiner Familie oder auch in einem anderen Ort, selbständig leben.

1.2.2. Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es besteht für den BF als jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

1.3.1. Der BF reiste Ende 2020 aus Afghanistan aus und im Februar 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA wies mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl.: XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte dem BF aufgrund der extremen Volatilität der Sicherheitslage und angespannten Versorgungslage den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zu und erteilte dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr, welche mit Bescheid vom 31.01.2023, Zl.: XXXX , für 2 Jahre verlängert wurde.Das BFA wies mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl.: römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte dem BF aufgrund der extremen Volatilität der Sicherheitslage und angespannten Versorgungslage den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zu und erteilte dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr, welche mit Bescheid vom 31.01.2023, Zl.: römisch 40 , für 2 Jahre verlängert wurde.

Eine gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision mit Beschluss des VwGH vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0163, zurückgewiesen.Eine gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2022, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision mit Beschluss des VwGH vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0163, zurückgewiesen.

Am 06.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

In weiterer Folge wurde dem BF mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 28.10.2025 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPS zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.In weiterer Folge wurde dem BF mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 28.10.2025 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPS zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.

1.3.2. Der BF ist seit fünf Jahren in Österreich aufhältig. Derzeit lebt er privat in einer Wohngemeinschaft in XXXX Wien.1.3.2. Der BF ist seit fünf Jahren in Österreich aufhältig. Derzeit lebt er privat in einer Wohngemeinschaft in römisch 40 Wien.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau bis A2, sodass eine einfache Unterhaltung mit dem BF möglich ist und hat Deutschkurse für Alphabetisierung sowie beim ÖIF im Rahmen von „Treffpunkt Deutsch“ eine Deutsch-Lerngruppe besucht, aber keine Sprachzertifikate erworben. Zudem hat der BF einen Werte- und Orientierungskurs besucht. In seiner Freizeit macht er mit Freunden Sport und besucht ein Fitnessstudio. Darüber hinaus macht er in Österreich gerade den Führerschein.

Der BF geht seit Juni 2023 einer legalen geringfügigen (10h/Woche) und seit November 2025 einer Vollzeit (40h/Woche) Beschäftigung in der Gastronomie mit einem Bruttogrundbezug von EUR 2.100,- nach und ist im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig. Er finanziert seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit.

1.3.3. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine nahen Angehörigen oder sonstigen familienähnlichen sozialen Bindungen. Er knüpfte freundschaftliche Kontakte zu einem Österreicher und kurdische Syrer, die er durch Deutschkurse oder Arbeit kennenlernte und gemeinsam ins Restaurant essen gehen oder sonstige Freizeitaktivit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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