Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
,
W232 2328847-1/5E
W232 2328846-1/5E
W232 2328842-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. 1) 1341183407/230194322, 2) 1341163600/230192168, 3) 1341163807/230192176:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. 1) 1341183407/230194322, 2) 1341163600/230192168, 3) 1341163807/230192176:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführer ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Griechenland (Asylantragstellung am 03.09.2019).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sich ungefähr von Juni 2018 bis Dezember 2018 in der Türkei sowie von Dezember 2018 bis Jänner 2023 in Griechenland aufgehalten zu haben und anschließend über unbekannte Länder nach Österreich gereist zu sein. In Griechenland habe sie einen Asylantrag gestellt, sie kenne ihren Asylstatus allerdings nicht und verfüge über keine Unterlagen mehr. Sie habe bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten in der Wohnung gelebt. Nach der Trennung sei sie mit den gemeinsamen Kindern obdachlos gewesen. Sie wolle nicht mehr zurück, da sie erneut obdachlos sein werde. Zum Fluchtgrund gab sie an, Somalia aufgrund eine drohenden Zwangssehe verlassen zu haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2023 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsgesuch an Griechenland. Mit Schrieben vom 27.01.2023 gab Griechenland bekannt, dass den Beschwerdeführern am 30.06.2021 in Griechenland der Asylstatus zuerkannt und eine „Residence permit“ (gültig bis 29.06.2024) ausgestellt worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2023 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsgesuch an Griechenland. Mit Schrieben vom 27.01.2023 gab Griechenland bekannt, dass den Beschwerdeführern am 30.06.2021 in Griechenland der Asylstatus zuerkannt und eine „Residence permit“ (gültig bis 29.06.2024) ausgestellt worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.04.2025 erneut ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsgesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 17.04.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass die Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführer bis 29.06.2027 verlängert worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.04.2025 erneut ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsgesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 17.04.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass die Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführer bis 29.06.2027 verlängert worden sei.
Am 04.09.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zum Gesundheitszustand befragt, gab sie an, dass alle Beschwerdeführer gesund seien und keine Medikamente einnehmen würden. Zu Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach ihrer Ankunft in Griechenland für kurze Zeit in einer WG gewohnt zu haben und anschließend zu ihrem Ex-Freund gezogen zu sein. Er sei auch für ihren Unterhalt aufgekommen, wobei sie einige Male in seinem Geschäft ausgeholfen habe und dadurch ein Taschengeld erhalten habe. Sie habe keine Kurse erhalten und auch keinen Betreuungsplatz für ihre Kinder, obwohl sie mehrmals angesucht hätte. Als sie sich von ihrem Freund getrennt habe, sei sie ein Monat lang bei einer Bekannten unterkommen, anschließend habe sie ein Zimmer mieten müssen. Sie habe versucht Unterstützung von den Behörden zu erhalten, dies sei allerdings nicht gelungen, sodass sie Griechenland verlassen habe. Wenn sie Unterstützung in Griechenland bekommen hätte, wäre sie dortgeblieben.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Beschwerdeführer würden über keine Familienangehörige im Bundesgebiet verfügen, auch keine Verletzung des Artikel 8 EMRK festgestellt werden können.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Beschwerdeführer würden über keine Familienangehörige im Bundesgebiet verfügen, auch keine Verletzung des Artikel 8 EMRK festgestellt werden können.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 01.12.2025, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer bis etwa Oktober 2022 beim Kindesvater wohnhaft gewesen seien, der ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei. Nach einem Streit, habe er die Beschwerdeführer aus der Wohnung verwiesen. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland keinerlei staatliche Unterstützung erhalten, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern, keinerlei Integrationsangebote (wie Sprachkurse) sowie keinerlei Unterstützung etwa bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Wohnungssuche. Aufgrund der schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage sei es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen eine Unterkunft für sich und ihre Kinder zu finden. Auch ein Betreuungsplatz für ihre Kinder sei nicht vorhanden gewesen, sodass es praktisch unmöglich gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen. Im Falle der Rückkehr würden die Beschwerdeführer auf der Straße landen, diese Situation sei für eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern nicht überbrückbar. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2025, W232 2328847-1/4Z, W232 2328846-1/4Z und W232 2328842-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2025, W232 2328847-1/4Z, W232 2328846-1/4Z und W232 2328842-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist
[…]“
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörden vom 27.01.2023 sowie 17.04.2025 grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Schutzstatus der Asylberechtigten zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen (vier und sechs Jahre alten) Kindern handelt. Die Beschwerdeführer brachten zwar keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor – dennoch ist aufgrund der Familienkonstellation in den gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die im Familienverband befindlichen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen sind. Diese Vulnerabilität fand jedoch in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Berücksichtigung.
Es sind seitens der Behörde weder konkreten Feststellungen getroffen worden, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer alleinstehenden Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK Prüfung statt. So ist insbesondere zu beachten, dass eine dreiköpfige Familie andere Wohnbedürfnisse hat, als eine alleinstehende Person, sodass Aspekte wie die Verfügbarkeit größerer Wohnungen sowie damit einhergehende höhere Mietkosten berücksichtigt werden müssten. Auch die Ausgaben für Nahrungsmittel fallen bei einer dreiköpfigen Familie höher aus, sodass diese höhere finanzielle Mittel aufbringen muss – dabei kann ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass den höheren Lebenserhaltungskosten, aber nur die Verfügbarkeit einer Teilzeitarbeitskraft gegenübersteht, da die Familie wie ausgeführt aus einer alleinerziehenden Mutter sowie zwei kleinen Kindern besteht und somit ein Betreuungsbedarf dieser minderjährigen Kinder einer Vollzeitbeschäftigung durch die Mutter (zumindest vorübergehend) wohl ausschließt. Demzufolge kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde in weiterer Folge zu dem Schluss kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls in dem Ausmaß berufstätig seien könne, um den kompletten familiären Unterhalt zu erwirtschaften.Es sind seitens der Behörde weder konkreten Feststellungen getroffen worden, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer alleinstehenden Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK Prüfung statt. So ist insbesondere zu beachten, dass eine dreiköpfige Familie andere Wohnbedürfnisse hat, als eine alleinstehende Person, sodass Aspekte wie die Verfügbarkeit größerer Wohnungen sowie damit einhergehende höhere Mietkosten berücksichtigt werden müssten. Auch die Ausgaben für Nahrungsmittel fallen bei einer dreiköpfigen Familie höher aus, sodass diese höhere finanzielle Mittel aufbringen muss – dabei kann ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass den höheren Lebenserhaltungskosten, aber nur die Verfügbarkeit einer Teilzeitarbeitskraft gegenübersteht, da die Familie wie ausgeführt aus einer alleinerziehenden Mutter sowie zwei kleinen Kindern besteht und somit ein Betreuungsbedarf dieser minderjährigen Kinder einer Vollzeitbeschäftigung durch die Mutter (zumindest vorübergehend) wohl ausschließt. Demzufolge kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde in weiterer Folge zu dem Schluss kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls in dem Ausmaß berufstätig seien könne, um den kompletten familiären Unterhalt zu erwirtschaften.
Darüber hinaus fand auch keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die eine dreiköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern schwerer treffen würden, als eine alleinstehende gesunde Person, die „nur“ für sich selbst verantwortlich ist und diese Wartzeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte Es fanden zudem keine Ermittlungen statt, wie sich die Familie nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen könnte. Die besonderen Umstände der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt und ist eine tragfähige Einschätzung, ob sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, nicht möglich. Darüber hinaus fand auch keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die eine dreiköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern schwerer treffen würden, als eine alleinstehende gesunde Person, die „nur“ für sich selbst verantwortlich ist und diese Wartzeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte Es fanden zudem keine Ermittlungen statt, wie sich die Familie nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen könnte. Die besonderen Umstände der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt und ist eine tragfähige Einschätzung, ob sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025-17 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, sind die Bedürfnisse eines jungen gesunden Mannes jedoch von jenen einer Familie, insbesondere einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern nicht zu vergleichen.
Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen konkrete Feststellungen zum in Griechenland aufenthaltsberechtigten Ex-Freund der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu treffen. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin von Beginn des Verfahrens an angab, die überwiegende Zeit während des Aufenthaltes in Griechenland vom Ex-Freund versorgt worden zu sein (bis zu dem Zeitpunkt, wo die Beschwerdeführer aufgrund eines Streites aus der Wohnung verwiesen worden seien), unterließ es die belangte Behörde nähere Ermittlungen dazu zu tätigen, ob im Falle der Rückkehr erneut durch den Kindesvater eine Unterstützungsmöglichkeit (zumindest für die minderjährigen Kinder) bestehen würde. Die belangte Behörde hat weder Ermittlungen dazu getätigt noch festgestellt, ob die Beschwerdeführer wieder Kontakt zum Kindesvater aufweisen, bzw. ob dieser tatsächlich in Griechenland aufhältig bzw. schutzberechtigt sei. Dieser Umstand ist von unerlässlicher Bedeutung für das gegenständliche Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dieser würde ein Bekleidungsgeschäft betreiben und somit einen gesicherten Lebensunterhalt aufweisen, wobei sich dadurch gegebenenfalls für die Beschwerdeführer eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit aufzeigen würde, die bei den oben angeführten klärungsbedürftigen Punkten zusätzlich zu berücksichtigen wäre. Die belangte Behörde hat es somit nicht nur unterlassen Ermittlungen hinsichtlich des bestehenden Kontaktes zum Kindesvater zu tätigen, sondern vielmehr auch die klärungsbedürftige (finanzielle oder betreuungsmäßige) Unterstützungsmöglichkeit durch den in Griechenland aufenthaltsberechtigten Kindesvater im Falle der Rückkehr völlig außer Acht gelassen.
In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer – die ebenfalls die nicht geklärte Unterstützungsmöglichkeit durch den Kindesvater umfassen – sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer – die ebenfalls die nicht geklärte Unterstützungsmöglichkeit durch den Kindesvater umfassen – sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob den Beschwerdeführern zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätten und ob über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden. In diesem Zusammenhang wird weiters auch darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der langen Verfahrensdauer von drei Jahren das Kindeswohl Berücksichtigung finden muss.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere