TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/17 I413 2314366-1

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

I413 2314366-1/17E
I413 2314366-2/7E
I413 2314366-1/17E, I413 2314366-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerden von (1) XXXX , und (2) XXXX , beide vertreten durch Dr. Werner FUCHS, gegen die Bescheide der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 26.02.2025, Zl. XXXX betreffend die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge, und vom 26.02.2025, XXXX , betreffend das Unterliegen der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerden von (1) römisch 40 , und (2) römisch 40 , beide vertreten durch Dr. Werner FUCHS, gegen die Bescheide der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 betreffend die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge, und vom 26.02.2025, römisch 40 , betreffend das Unterliegen der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 26.02.2025, Zl. XXXX , und vom 26.02.2025, XXXX , werden als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 , und vom 26.02.2025, römisch 40 , werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.02.2025 erkannte die belangte Behörde zu Recht, dass der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt.

Mit weiterem Bescheid vom 26.02.2025 erkannte die belangte Behörde zu Recht, dass die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr stattgefundenen Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von EUR 55.093,95 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zuzüglich der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

Gegen diese den Beschwerdeführern am 27.02.2025 bzw. 28.02.2025 zugestellten Bescheide richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde.

Am 16.06.2025 legte die belangte Behörde Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 16.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden Rechtssachen I413 2314366-1 und I413 2314366-2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden Rechtssachen I413 2314366-1 und I413 2314366-2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Beschwerdeführern

Die Erstbeschwerdeführerin ist Gastronomin und betreibt ein Gasthaus in XXXX . Ferner betreibt die Erstbeschwerdeführerin unter der Firma XXXX einen LED-Großhandel. Sie ist die Lebensgefährtin des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist Gastronomin und betreibt ein Gasthaus in römisch 40 . Ferner betreibt die Erstbeschwerdeführerin unter der Firma römisch 40 einen LED-Großhandel. Sie ist die Lebensgefährtin des Zweitbeschwerdeführers.

Der Zweitbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin. Er leidet seit zumindest 2009 an einer schweren psychischen Erkrankung und ist aufgrund der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit seit 01.04.2011 Bezieher einer zeitlich unbefristeten Invaliditätspension.

Die beiden Beschwerdeführer leben seit 12.09.2019 an einem gemeinsamen Wohnsitz.

Der Zweitbeschwerdeführer war von 01.10.2013 bis 31.12.2017 als Arbeiter bei der Erstbeschwerdeführerin in deren Gastronomiebetrieb gemeldet.

Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2023 war der Zweitbeschwerdeführer für die Fa XXXX tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit meldete die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer für die Zeiträumen von 10.09.2019 – 01.01.2020, 15.06.2020 – 21.01.2021, 01.10.2021 – 31.01.2022, 23.06.2022 – 31.12.2022 und 09.08.2023 – 09.12.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Pflichtversicherung bei der belangten Behörde. Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2023 war der Zweitbeschwerdeführer für die Fa römisch 40 tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit meldete die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer für die Zeiträumen von 10.09.2019 – 01.01.2020, 15.06.2020 – 21.01.2021, 01.10.2021 – 31.01.2022, 23.06.2022 – 31.12.2022 und 09.08.2023 – 09.12.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Pflichtversicherung bei der belangten Behörde.

Die Fa XXXX importiert LED-Leuchten und diverse Elektrogeräte aus China und vertreibt, liefert und montiert diese vor allem im Rahmen touristischer Projekte in Tirol mit Schwerpunkt im Paznauntal. XXXX hat etwa 20 Kunden. XXXX verfügt über Betriebsmittel, insbesondere über ein KFZ der Type VW-Caddy, mit welchem Leuchten geliefert und Montagen durchgeführt werden. Dieses KFZ wird vom Zweitbeschwerdeführer genutzt, wobei er es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nützt. Die Fa römisch 40 importiert LED-Leuchten und diverse Elektrogeräte aus China und vertreibt, liefert und montiert diese vor allem im Rahmen touristischer Projekte in Tirol mit Schwerpunkt im Paznauntal. römisch 40 hat etwa 20 Kunden. römisch 40 verfügt über Betriebsmittel, insbesondere über ein KFZ der Type VW-Caddy, mit welchem Leuchten geliefert und Montagen durchgeführt werden. Dieses KFZ wird vom Zweitbeschwerdeführer genutzt, wobei er es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nützt.

Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Ischgl und kennt viele Kundschaften von XXXX persönlich. Er belieferte im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin verschiedene dortige Hotels mit Leuchtmitteln und montierte auch LED-Leuchten. Zudem lieferte er im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin elektrische Geräte an verschiedene Kunden. Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Ischgl und kennt viele Kundschaften von römisch 40 persönlich. Er belieferte im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin verschiedene dortige Hotels mit Leuchtmitteln und montierte auch LED-Leuchten. Zudem lieferte er im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin elektrische Geräte an verschiedene Kunden.

Die Erstbeschwerdeführerin begleitete den Zweitbeschwerdeführer fallweise bei den von ihm ausgeführten Aufträgen, dies abhängig von der psychischen Verfassung des Zweitbeschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin basieren auf deren glaubhaften Angaben sowie aufgrund des erhobenen ZMR-Auszuges sowie aufgrund der Einsicht in die Homepage https://www. XXXX.at, sowie dem Eintrag der Firma Yue-Quing Dong Licht Design im WKO-Firmen-ABC (https://firmen.wko.at/XXXX-licht-design/tirol/?firmaid=b0c96dae-2852-4e02-b080-f9b340b0b109) und aufgrund der Einsicht in die Homepage des von der Erstbeschwerdeführerin aktuell geführten Gastronomiebetriebes (https://www. XXXX .at/impressum/).Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin basieren auf deren glaubhaften Angaben sowie aufgrund des erhobenen ZMR-Auszuges sowie aufgrund der Einsicht in die Homepage https://www. römisch 40 .at, sowie dem Eintrag der Firma Yue-Quing Dong Licht Design im WKO-Firmen-ABC (https://firmen.wko.at/XXXX-licht-design/tirol/?firmaid=b0c96dae-2852-4e02-b080-f9b340b0b109) und aufgrund der Einsicht in die Homepage des von der Erstbeschwerdeführerin aktuell geführten Gastronomiebetriebes (https://www. römisch 40 .at/impressum/).

Dass der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten (psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. Andrea A. vom 12.09.2013, psychiatrisches Ergänzungsgutachten von Dr. Andrea A. vom 07.11.2013, neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. Miklos M. vom 05.11.2017) fest. Die Feststellung, dass er aufgrund dessen seit 01.04.2011 Bezieher einer zeitlich unbefristeten Invaliditätspension ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.12.2013, Zl. XXXX . Dass der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten (psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. Andrea A. vom 12.09.2013, psychiatrisches Ergänzungsgutachten von Dr. Andrea A. vom 07.11.2013, neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. Miklos M. vom 05.11.2017) fest. Die Feststellung, dass er aufgrund dessen seit 01.04.2011 Bezieher einer zeitlich unbefristeten Invaliditätspension ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.12.2013, Zl. römisch 40 .

Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer von 01.10.2013 bis 31.12.2017 als Arbeiter bei der Erstbeschwerdeführerin in deren Gastronomiebetrieb gemeldet war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Ebenso konnten die Zeiträume, in welchen der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa XXXX als geringfügig beschäftigte Arbeiter zur Pflichtversicherung gemeldet war, zweifelsfrei aufgrund des Akteninhaltes festgestellt werden.Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer von 01.10.2013 bis 31.12.2017 als Arbeiter bei der Erstbeschwerdeführerin in deren Gastronomiebetrieb gemeldet war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Ebenso konnten die Zeiträume, in welchen der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa römisch 40 als geringfügig beschäftigte Arbeiter zur Pflichtversicherung gemeldet war, zweifelsfrei aufgrund des Akteninhaltes festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Fa XXXX , zu ihrem Unternehmenszweck und ihren Kunden sowie zu ihren Betriebsmitteln ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 20.03.2024 (OZ 14). Dass der Zweitbeschwerdeführer den unternehmenseigenen Wagen betrieblich und privat nützte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 16.09.2025, S 12 f) Die Feststellungen zur Fa römisch 40 , zu ihrem Unternehmenszweck und ihren Kunden sowie zu ihren Betriebsmitteln ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 20.03.2024 (OZ 14). Dass der Zweitbeschwerdeführer den unternehmenseigenen Wagen betrieblich und privat nützte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 16.09.2025, S 12 f)

Aufgrund der Aussagen der Zweitbeschwerdeführers vor der Finanzpolizei (Niederschrift vom 11.04.2018, S 4) und seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 sowie den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin am 16.09.2025 sowie ihrer Stellungnahme vom 20.03.2024 (OZ 14) steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer aus Ischgl stammt, dort viele Kundschaften persönlich kennt. Auch seine Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmens – die Lieferung und Montage von elektronischen Artikeln – ergibt sich hieraus, wie auch aus den Niederschriften von verschiedenen Kundschaften von XXXX. Aufgrund der Aussagen der Zweitbeschwerdeführers vor der Finanzpolizei (Niederschrift vom 11.04.2018, S 4) und seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 sowie den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin am 16.09.2025 sowie ihrer Stellungnahme vom 20.03.2024 (OZ 14) steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer aus Ischgl stammt, dort viele Kundschaften persönlich kennt. Auch seine Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmens – die Lieferung und Montage von elektronischen Artikeln – ergibt sich hieraus, wie auch aus den Niederschriften von verschiedenen Kundschaften von römisch 40 .

Dass die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer fallweise bei den von ihm ausgeführten Aufträgen begleitete, dies abhängig von der psychischen Verfassung des Zweitbeschwerdeführers, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 16.09.2025, S 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl I Nr 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 (Z 1) oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z 2) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 (Ziffer eins,) oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Ziffer 2,) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Ziffer 3,).

Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte § 539a ASVG lautet:Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte Paragraph 539 a, ASVG lautet:

„§ 539a (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“

§ 1 Abs 1 lit a AlVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG lautet:

„§ 1 (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind“

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Zweitbeschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa XXXX (durchgehend) als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer anzusehen ist, oder ob es sich bei der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als Lebensgeführte der Erstbeschwerdeführerin in deren Betrieb (teilweise) um eine familienhafte Mitarbeit handelte, was eine Sozialversicherungspflicht für jene Zeiträume ausschließen würde. 3.2.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Zweitbeschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa römisch 40 (durchgehend) als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer anzusehen ist, oder ob es sich bei der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als Lebensgeführte der Erstbeschwerdeführerin in deren Betrieb (teilweise) um eine familienhafte Mitarbeit handelte, was eine Sozialversicherungspflicht für jene Zeiträume ausschließen würde.

Im Zusammenhang mit der hier durchaus vergleichbaren Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Unterstützung eines Ehepartners durch den anderen auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse. Ein Ehepartner steht in dem für die Rechnung des anderen Ehepartners geführten Betrieb nur dann in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und infolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichem Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (siehe dazu VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183 mwH auf VwGH 14.03.2001, 95/08/0091, und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0211).

Einer familienhaften Beschäftigung steht aus der Sicht des Höchstgerichtes auch nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig („hauptberuflich“) ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd § 98 ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach § 90 zweiter Satz ABGB hinausgehen kann. Einer familienhaften Beschäftigung steht aus der Sicht des Höchstgerichtes auch nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig („hauptberuflich“) ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd Paragraph 98, ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach Paragraph 90, zweiter Satz ABGB hinausgehen kann.

Im gegenständlichen Fall belieferte der Zweitbeschwerdeführer im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin verschiedene Hotels mit Leuchtmitteln und montierte auch LED-Leuchten. Zudem lieferte er im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin elektrische Geräte an verschiedene Kunden.

Aufgrund dieser Tätigkeit war der Zweitbeschwerdeführer in den Zeiträumen von 10.09.2019 – 01.01.2020, 15.06.2020 – 21.01.2021, 01.10.2021 – 31.01.2022, 23.06.2022 – 31.12.2022 und 09.08.2023 – 09.12.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG bei der belangten Behörde gemeldet. In diesen Zeiträumen bezog der Zweitbeschwerdeführer ein monatliches Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Der Zweitbeschwerdeführer war darüber hinaus im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung und kam derartiges im gesamten Verfahren nicht hervor. Daraus folgt, dass er für die Erstbeschwerdeführerin keinesfalls unternehmerisch tätig war.

Der Zweitbeschwerdeführer erbrachte die Tätigkeiten für die Fa XXXX über Anweisungen der Erstbeschwerdeführerin und unterlag dabei der Kontrolle der Erstbeschwerdeführerin, welche – abhängig von der psychischen Verfassung des Zweitbeschwerdeführers - gegebenenfalls auch bei den Lieferungen und Montagen dabei war. Schon darin lässt sich das Vorliegen von Weisungs- und Kontrollrechten und die Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin, diese auch auszuüben, erblicken, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist (siehe dazu VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0051). Der Zweitbeschwerdeführer erbrachte die Tätigkeiten für die Fa römisch 40 über Anweisungen der Erstbeschwerdeführerin und unterlag dabei der Kontrolle der Erstbeschwerdeführerin, welche – abhängig von der psychischen Verfassung des Zweitbeschwerdeführers - gegebenenfalls auch bei den Lieferungen und Montagen dabei war. Schon darin lässt sich das Vorliegen von Weisungs- und Kontrollrechten und die Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin, diese auch auszuüben, erblicken, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist (siehe dazu VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0051).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 31.01.1995, 92/08/0213, zum Zeitungskolporteur).

Im Erkenntnis VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, was im Einzelfall als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist, eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Wesentlichkeit“ von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist.

Weiter führte er in Anlehnung an die Lehre aus, dass Betriebsmittel alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebes bzw. Unternehmens seien, die zur Erreichung des Betriebszweckes benötigt werden, wie z.B. auch Urheberrechte, Patente sowie der „good will“ eines Unternehmens (Kundenstock, Kreditwürdigkeit, Kenntnis von Bezugsquellen).

Ein Betriebsmittel wird nach der Auffassung des Gerichtshofs dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und es der (freie) Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt bzw. handeln muss, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, 2007/08/0223, mwN).

Im gegenständlichen Fall führte der Zweitbeschwerdeführer die Lieferungen mit einem, ihm von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten, Firmenfahrzeug durch. Er trat mit seiner - ausschließlich für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten - Tätigkeit nicht werbend am Markt auf und war hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistung an die von der Erstbeschwerdeführerin vorgegebenen Örtlichkeiten bei den jeweiligen Kunden gebunden. Daraus folgt, dass der Zweitbeschwerdeführer zu keiner Zeit ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hatte. Auch verfügte der Zweitbeschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit über kein wesentliches eigenes Betriebsmittel.

Daraus ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Erstbeschwerdeführerin stand.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass der Zweitbeschwerdeführer außerhalb der Zeiten seiner geringfügig gemeldeten Beschäftigung im Rahmen der familienhaften Mithilfe für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, so ist darauf hinzuweisen, dass sich an der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers in den Zeiten, als er geringfügig zur Pflichtversicherung gemeldet war, und außerhalb dieser Zeiten nichts Signifikantes geändert hat. Anhaltspunkte für diesbezügliche Änderungen kamen im gesamten Verfahren nicht hervor, weshalb vom Vorliegen eines durchgehenden Dienstverhältnisses auszugehen ist.

Zudem brachte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass es sich bei der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers um eine saisonale Tätigkeit handle, da in der Wintersaison nichts montiert werden könne. Im Sommer werde gebaut und sei in dieser Zeit Rohbau. Es gäbe daher nur ein Zeitfenster von September bis November, also maximal zwei bis drei Monate, in welchen der Zweitbeschwerdeführer tätig werden könne. In dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer maximal zehn Stunden pro Woche gearbeitet (Niederschrift vom 16.09.2025, S 12). Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Zeiten, in welchen der Zweitbeschwerdeführer von der Erstbeschwerdeführerin geringfügig zur Pflichtversicherung bei der belangten Behörde gemeldet wurde. So beginnen die von der Erstbeschwerdeführerin gemeldeten Zeiträume teilweise bereits im Sommer und reichen allesamt weit in die Wintersaison hinein. Von einer Beschränkung der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers auf die Monate September bis November kann daher nicht ausgegangen werden.

Nach einer Abwägung aller konkreten Gesichtspunkte ergibt sich daraus, dass der Zweitbeschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend dienstnehmerhaft von der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt wurde und begegnet die von der belangten Behörde gefällte Entscheidung daher keinen Bedenken. Für eine familienhafte Mitarbeit, die den Zweitbeschwerdeführer in den Zeiträumen, welche zwischen den Zeiträumen, in welchen der Zweitbeschwerdeführer geringfügig gemeldet war, aus der Sozialversicherungspflicht herauslösen könnte, liegen anlassbezogen keine Anhaltspunkte vor.

Die Beschwerde gegen den vom Bescheid 26.02.2025, XXXX , betreffend das Unterliegen der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den vom Bescheid 26.02.2025, römisch 40 , betreffend das Unterliegen der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 26.02.2025, Zl. XXXX , wurde die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, einen Betrag in Höhe von EUR 55.093,95 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zzgl. der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen. 3.2.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 , wurde die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, einen Betrag in Höhe von EUR 55.093,95 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zzgl. der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

Unter Heranziehung des zu einem integrativen Bestandteil des Bescheides erklärten Prüfberichtes stellt sich die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dar. Es ergaben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden. Die Beschwerdeführer zeigten im Übrigen hinsichtlich der Berechnung keine konkrete Unrichtigkeit auf.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom26.02.2025, Zl. XXXX betreffend die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge, erwies sich daher ebenso als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom26.02.2025, Zl. römisch 40 betreffend die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge, erwies sich daher ebenso als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: ,

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

Schlagworte

Arbeitsort Beitragsnachverrechnung Betriebsmittel Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Ehepartner Mitarbeit persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I413.2314366.1.00

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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