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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaRechtssatz
Eine Bindung an die - über eine auf Zahlung eines Bruttolohns sowie einer Urlaubsersatzleistung gerichtete Klage ergangene - rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung, deren Hauptfrage nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses war, bestünde nur hinsichtlich der Feststellung eines Entgeltanspruchs (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG), nicht aber hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Letzteres war vom BVwG daher in jeder Hinsicht eigenständig (wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des arbeitsgerichtlichen Verfahrens) zu beurteilen (vgl. VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252, mwN; VwGH 7.5.2008, 2005/08/0142, mwN).Eine Bindung an die - über eine auf Zahlung eines Bruttolohns sowie einer Urlaubsersatzleistung gerichtete Klage ergangene - rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung, deren Hauptfrage nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses war, bestünde nur hinsichtlich der Feststellung eines Entgeltanspruchs vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG), nicht aber hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Letzteres war vom BVwG daher in jeder Hinsicht eigenständig (wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des arbeitsgerichtlichen Verfahrens) zu beurteilen vergleiche VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252, mwN; VwGH 7.5.2008, 2005/08/0142, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080088.L01Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026