Entscheidungsdatum
27.03.2026Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Stefanie Wachter über die Beschwerde des O H, H, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.02.2026, Zl, betreffend die Entziehung des Taxiausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 13 Abs 2 iVm §§ 2 und 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxiausweis Nr XXXXXXXXXX ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 04.04.2025, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 6 Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxiausweis Nr XXXXXXXXXX ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 04.04.2025, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen.
In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 2 BO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 2, BO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein.
In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 13 Abs 2 iVm §§ 2 und 6 Abs 1 Z 3 BO dem Beschwerdeführer der Schulbusausweis mit der Ausweisnummer YYYYYYYY, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 09.03.2016, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 6 Absatz eins, Ziffer 3, BO dem Beschwerdeführer der Schulbusausweis mit der Ausweisnummer YYYYYYYY, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 09.03.2016, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen.
In Spruchpunkt IV. und V. wurde ausgesprochen, dass der Taxiausweis und der Schulbusausweis unverzüglich abzuliefern sind.In Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass der Taxiausweis und der Schulbusausweis unverzüglich abzuliefern sind.
In Spruchpunkt VI. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt.In Spruchpunkt römisch sechs. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er seit ca 10 Jahren als Taxilenker tätig und sein Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei. Er habe sich bis zum 23.10.2025 nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Am 23.10.2025 sei der Beschwerdeführer im Dienst als Taxilenker mit einem Fahrgast in F unterwegs gewesen. Er habe zum XY fahren müssen. Er habe sich an der B auf der Spur geradeaus eingeordnet. Der Patient habe ihm dann mitgeteilt, dass er zum anderen Eingang des XY müsse. Die Ampel geradeaus sei rot gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann gewartet bis die Ampel für Rechtsabbieger grün angezeigt habe und sei dann von der Mittelspur nach rechts abgebogen. Dabei habe er teilweise die Haltelinie überfahren. Es sei zu keiner Gefährdung von anderen Straßenverkehrsteilnehmern gekommen und habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er dadurch eine Verwaltungsübertretung begehe. Er wurde für diese Übertretung rechtskräftig nach § 99 Abs 2c Z 6 StVO mit Strafverfügung bestraft (Geldstrafe idHv Euro 180). Am 23.10.2025 sei der Beschwerdeführer im Dienst als Taxilenker mit einem Fahrgast in F unterwegs gewesen. Er habe zum XY fahren müssen. Er habe sich an der B auf der Spur geradeaus eingeordnet. Der Patient habe ihm dann mitgeteilt, dass er zum anderen Eingang des XY müsse. Die Ampel geradeaus sei rot gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann gewartet bis die Ampel für Rechtsabbieger grün angezeigt habe und sei dann von der Mittelspur nach rechts abgebogen. Dabei habe er teilweise die Haltelinie überfahren. Es sei zu keiner Gefährdung von anderen Straßenverkehrsteilnehmern gekommen und habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er dadurch eine Verwaltungsübertretung begehe. Er wurde für diese Übertretung rechtskräftig nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 6, StVO mit Strafverfügung bestraft (Geldstrafe idHv Euro 180).
Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig. Die Behörde hätte das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit berücksichtigen müssen. Es liege nur eine Verwaltungsübertretung vor. Der Beschwerdeführer sei seit 10 Jahren beanstandungsfrei als Taxi- und Schulbuslenker tätig. Die Behörde hätte das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers werten müssen. Der Bescheid sei zudem mangelhaft begründet. Die Entziehungsdauer sei darüber hinaus unverhältnismäßig hoch. Der Beschwerdeführer befände sich kurz vor Pensionsantritt und hätte dieser Entzug schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für ihn.
In der Beschwerde wurde zudem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3. In der Verhandlung am 27.3.2026 wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 30.3.2026 hat die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 10 Jahren hauptberuflich als Taxi- und Schulbuslenker bei einem Unternehmen angestellt. Er arbeitet wöchentlich 47,5 Stunden und fährt täglich je nach Dienstplan ca 150 bis 300 km. Derzeit ist er hauptsächlich als Taxilenker für K im Einsatz.
Zuletzt wurde ihm der Taxiausweis zu Nr XXXXXXXXXX von der belangten Behörde am 04.04.2025 ausgestellt (Verlängerung des Ausweises aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers). Der Schulbuslenkerausweis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 09.03.2016, zu Nr YYYYYYYY ausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat seinen Hauptwohnsitz seit zumindest 2000 in Vorarlberg.
Ihm wurde zuvor noch nie der Taxi- und Schulbuslenkerausweis entzogen. Auch wurde ihm noch nie seine Lenkberechtigung entzogen.
4.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.01.2026, Zl, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO zu einer Geldstrafe von 180 Euro verurteilt (Tatzeitpunkt 23.10.2025, um 10.18 Uhr). Bei dieser Verwaltungsübertretung kam es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder des Taxifahrgastes. 4.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.01.2026, Zl, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von 180 Euro verurteilt (Tatzeitpunkt 23.10.2025, um 10.18 Uhr). Bei dieser Verwaltungsübertretung kam es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder des Taxifahrgastes.
Weitere Verwaltungsübertretungen – weder aktuelle noch getilgte – scheinen in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers nicht auf.
5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers, eines aktuellen Auszuges der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (datiert vom 25.3.2026) eines ZMR-Auszuges und der oben angeführten Strafverfügung der belangten Behörde, als erwiesen angenommen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung einvernommen. Er gab zu seiner Tätigkeit im Wesentlichen an, dass er diese seit über 10 Jahren ausübe, dies in Vollzeit (47,5 h pro Woche) und täglich ca 150 bis 300 km (je nach Dienstplan) fahre. Er gab an, dass er weder gerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft sei, bis Ausnahme des Vorfalls vom 23.10.2025.
Der Beschwerdeführer war glaubwürdig. Seine Angaben waren schlüssig und nachvollziehbar und konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zum Taxi- und Schulbuslenkerausweis ergeben sich aus dem Behördenakt und sind unstrittig.
Der Beschwerdeführer gab befragt zum Vorfall vom 23.10.2025 im Wesentlichen an, dass er einen P im Taxi gehabt habe, der zum XY in die S habe müssen. Wenn er zur S fahre, dann fahre er immer durch den A. Er habe sich aber an diesem Tag gerade Richtung L bei der B eingereiht. Der P habe dann gemeint, dass er zur S müsse. Dort müsse er sich eben rechts auf der Fahrspur Richtung T einordnen. Als dann der Pfeil Richtung T auf grün geschaltet habe, habe er nach hinten geschaut und sich versichert, ob er nach rechts abbiegen könne. Er sei dann eben von der mittleren Spur nach rechts abgebogen. Man könne ihm da sicher zum Vorwurf machen, dass der Fahrspurwechsel zu abrupt gewesen sei und er dort die Sperrlinie überfahren habe. Das Ganze bei der Kreuzung sei sicher eine spontane Aktion, aber keine leichtsinnige Aktion gewesen. […] Er habe dabei keine Personen oder Fahrzeuge gefährdet.
Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall vom 23.10.2025 schlüssig und nachvollziehbar. Eine Gefährdung von anderen Straßenverkehrsteilnehmern konnte auch der Anzeige nicht entnommen werden. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass es aufgrund des Vorfalles zu keinen Gefährdungen von anderen gekommen ist.
6.1. Folgende Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, idF, BGBl II Nr 408/2020, sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:6.1. Folgende Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993,, idF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2020,, sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:
„§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.„§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,.
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§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6, (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
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3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
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§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13, (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder2. der Ausweis entzogen wird (Absatz 2,) oder
3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.3. eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
…“
6.2. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als vertrauensunwürdig iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO angesehen, da er eine (rechtskräftige) Verwaltungsübertretung nach § 38 StVO (Rotlicht überfahren) im Dienst als Taxilenker begangen hat. 6.2. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als vertrauensunwürdig iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO angesehen, da er eine (rechtskräftige) Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, StVO (Rotlicht überfahren) im Dienst als Taxilenker begangen hat.
Die Frage, ob eine Person iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers im Beurteilungszeitraum der vergangenen fünf Jahre zu beurteilen (vgl VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079).Die Frage, ob eine Person iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers im Beurteilungszeitraum der vergangenen fünf Jahre zu beurteilen vergleiche VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079).
Dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153).
Wie unter Punkt 4.2. festgestellt wurde, scheint in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen lediglich ein Delikt, nämlich die Verwaltungsübertretung vom 23.10.2025 auf. Nicht einmal weitere getilgte Verwaltungsstrafen scheinen auf. Der Beschwerdeführer ist auch strafgerichtlich unbescholten. Wie unter Punkt 4.1. festgestellt wurde, ist er seit 10 Jahren hauptberuflich als Taxi- und Schulbuslenker tätig und fährt täglich – je nach Dienstplan – zwischen 150 und 300 km. Trotz dieser hohen täglichen Fahrstrecke hat er in den letzten fünf Jahren (und auch darüber hinaus) lediglich eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung begangen. Diese wurde zwar im Dienst begangen und stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit dar, stellt aber für sich alleine noch keine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO dar. Bei dem Vorfall vom 23.10.2025 wurden keine Personen gefährdet (s Punkt 4.2.). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – seine lange Dienstzeit als hauptberuflicher Taxi- und Schulbuslenker, seine tägliche Fahrstrecke (150 bis 300 km), seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (bis auf den Vorfall vom 23.10.2025) – zeigt, dass man sich auf ihn im Straßenverkehr „verlassen kann“. Wie unter Punkt 4.2. festgestellt wurde, scheint in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen lediglich ein Delikt, nämlich die Verwaltungsübertretung vom 23.10.2025 auf. Nicht einmal weitere getilgte Verwaltungsstrafen scheinen auf. Der Beschwerdeführer ist auch strafgerichtlich unbescholten. Wie unter Punkt 4.1. festgestellt wurde, ist er seit 10 Jahren hauptberuflich als Taxi- und Schulbuslenker tätig und fährt täglich – je nach Dienstplan – zwischen 150 und 300 km. Trotz dieser hohen täglichen Fahrstrecke hat er in den letzten fünf Jahren (und auch darüber hinaus) lediglich eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung begangen. Diese wurde zwar im Dienst begangen und stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit dar, stellt aber für sich alleine noch keine Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO dar. Bei dem Vorfall vom 23.10.2025 wurden keine Personen gefährdet (s Punkt 4.2.). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – seine lange Dienstzeit als hauptberuflicher Taxi- und Schulbuslenker, seine tägliche Fahrstrecke (150 bis 300 km), seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (bis auf den Vorfall vom 23.10.2025) – zeigt, dass man sich auf ihn im Straßenverkehr „verlassen kann“.
Die Entziehung des Taxi- und Schulbuslenkerausweises ist aus den dargelegten Gründen zu Unrecht erfolgt. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid war aufzuheben.
6.3. Die von der belangten Behörde zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht einschlägig für den vorliegenden Fall:
In der Entscheidung des VwGH vom 19.06.1996, 96/03/0119, lagen bei der Rotlichtüberfahren besonders gefährliche Verhältnisse und eine besondere Rücksichtslosigkeit des Taxilenkers dem Sachverhalt zu Grunde.
In der Entscheidung des VwGH vom 15.11.2007, 2007/03/0153, wurde der Taxilenkerausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen, da eine rechtskräftige Geschwindigkeitsübertretung vorlag (Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 60 km um 41 km/h bei Nässe und Dunkelheit im Dienst als Taxilenker). Der VwGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, da die Behörde nicht das Gesamtverhalten gewertet hat und eine Verwaltungsübertretung für sich alleine nicht ausreiche, um auf eine Vertrauensunwürdigkeit zu schließen.
In der Entscheidung des VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/03/0145 lagen neben einer rechtskräftigen Verwaltungsübertretung wegen einer Rotlichtüberfahrung noch vier weitere rechtskräftige Verwaltungsübertretungen vor.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr, Entzug Taxiausweis unrechtmäßig, einmaliger Rotlichtverstoß nach falsch einordnen, keine Gefährdung andererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.412.2.2026.R17Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026