TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/03/0119

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. März 1996, Zl. MA 63-O 99/95, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 auf die Dauer von drei Monaten zurückgenommen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit dem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Februar 1996 schuldig erkannt worden sei, am 11. Juni 1995 um 6.01 Uhr in "Wien IX, Julius Tandler Platz 6 Kreuzung Rotenlöwengasse" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw (Taxi) das rote Lichtzeichen für "Halt" nicht beachtet zu haben und so unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 begangen zu haben. Nach den von der belangten Behörde im Rahmen der von ihr gemäß § 38 AVG vorgenommenen Vorfragenbeurteilung als schlüssig und widerspruchsfrei gewerteten Angaben des Meldungslegers, die dieser auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht bestätigt habe, sei der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit am

Julius Tandler Platz von der Liechtensteinstraße kommend in Richtung Friedensbrücke gefahren und habe die Kreuzung Julius Tandler Platz 6 - Rotenlöwengasse bei Rotlicht der Verkehrsanlage übersetzt. Der Meldungsleger, der mit seinem Privatfahrzeug zur selben Zeit die genannten Kreuzung aus der Nebenfahrbahn des Julius Tandler Platzes in Richtung Nordbergstraße bei Grünlicht übersetzt habe, habe aufgrund einer Notbremsung gerade noch einen Verkehrsunfall verhindern können, "da dieser (gemeint offenbar: der Beschwerdeführer) ebenfalls eine Notbremsung durchführte und etwa in der Kreuzungsmitte etwa einen halben Meter neben seinem Fahrzeug zum Stillstand kam." Der Meldungsleger sei ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer zur Rede gestellt, wobei dieser sinngemäß angegeben habe, "Es ist kein Unfall passiert. Was willst Du eigentlich?" Zum Zeitpunkt des Vorfalles habe sich ein Fahrgast im Taxi befunden. Beim Überfahren eines Rotlichtes handle es sich - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides - um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften. Jeder Verkehrsteilnehmer vertraue darauf, daß eine Kreuzung gefahrlos überquert werden könne, wenn die Verkehrslichtsignalanlage grünes Licht zeige. Durch das Nichtbeachten des Rotlichtes werde daher im besonderen Maß die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit von Personen gefährdet. Der Beschwerdeführer habe die Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 weiters zu einem Zeitpunkt begangen, wo bereits viele Personen am Verkehr teilgenommen hätten, wodurch für eine größere Anzahl von Personen eine Gefahrenquelle im Straßenverkehr geschaffen worden sei. Dieses Verhalten zeige, daß der Beschwerdeführer entweder den Vorschriften zum Schutz der Verkehrsteilnehmer gleichgültig gegenüberstehe oder am Verkehr teilnehme, ohne über die möglichen Gefahren seines Tuns nachzudenken, "d.h. daß er im Straßenverkehr verantwortungslos handelt". Die belangte Behörde gelangte sodann zum Schluß, daß die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers durch die Begehung der Verwaltungsübertretung beeinträchtigt und eine Zurücknahme des Taxilenkerausweises mit Rücksicht darauf, daß das Interesse an der Verkehrssicherheit im erheblichen Maße geschädigt worden sei, für einen Zeitraum von drei Monaten angemessen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß der Abschluß des Ermittlungsverfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wien abgewartet hätte werden müssen. Insbesondere hätte abgewartet werden müssen, "bis auch alle Zeugen einvernommen und Anträge erledigt worden sind." Erst dann hätte über das Vorliegen einer strafbaren Tat des Beschwerdeführers entschieden "und auch als Folge ihm der Taxilenkerausweis entzogen werden können."

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003) ist entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht das Urteil bzw. der Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wird. Solange ein Strafurteil bzw. ein Strafbescheid nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 6 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 BO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu unterbrechen.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie im Hinblick darauf, daß das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, als Vorfrage beurteilte. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, daß die belangte Behörde bei der entsprechenden Sachverhaltsermittlung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hätte, zumal er nicht konkret dartut, daß die belangte Behörde die Aufnahme bestimmter Beweise unterlassen habe. Wenn er - im Zuge der Darstellung des Sachverhaltes - ausführt, daß "nunmehr" mit dem nach Namen und Anschrift bezeichneten Fahrgast nachgewiesen werden könne, "daß der Meldungsleger keinesfalls den richtigen Eindruck von der Situation gewonnen hatte und daß keinesfalls irgendwer gefährdet worden ist", so handelt es sich hiebei offensichtlich (arg.: "nunmehr") um ein erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hervorgekommenes Beweismittel. Einer Berufung darauf steht das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen. Auch mit dem Hinweis, daß keineswegs davon ausgegangen werden könne, "daß immer Meldungsleger die Wahrheit sagen und auch den richtigen Eindruck von einer Situation gewinnen" und "daß die Beschuldigten, da sie nicht unter Wahrheitspflicht stehen, immer die Unwahrheit sagen", vermag der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen eines bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung wahrzunehmenden Mangels (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1995, Zl. 95/02/0053) geltend zu machen.

Daß das von der belangten Behörde festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers dessen Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 nicht mehr als gegeben erscheinen läßt und gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. die Zurücknahme des Taxilenkerausweises für einen Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und begegnet auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, stellt doch die - noch dazu im Fahrdienst begangene - Mißachtung des Rotlichtes einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt (vgl. auch zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030119.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten