Entscheidungsdatum
24.07.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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L508 2308342-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L508 2308342-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 4).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 05.07.2023 (AS 3 - 9) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er die Türkei aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters verlassen habe, da die Familie aufgrund dieser in der Türkei verfolgt und bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor der Haftstrafe seines Vaters.
3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 27.09.2023 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Abgabe einer weiteren Anschrift verlassen hat (AS 11). 3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 27.09.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Abgabe einer weiteren Anschrift verlassen hat (AS 11).
4. Am 17.04.2024 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wieder fortgesetzt.
5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2024 (AS 35 - 59) gab der Beschwerdeführer sodann befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater in Gewahrsam genommen worden sei, da er an einer Newroz-Veranstaltung in XXXX teilgenommen habe. Der Vater des BF sei anschließend entlassen worden und habe er sich fortan verborgen gehalten. Die Polizei habe danach die Stiefmutter des BF nach der Person seines Vaters gefragt und sei ihr mitgeteilt worden, dass gegen den Vater des BF ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Stiefmutter des BF habe der Polizei mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wo sich der Vater des BF befinde. Daraufhin sei die Polizei zur Arbeitsstätte des BF nach XXXX gekommen und habe sie den BF dort nach seinem Vater gefragt. Auch der BF habe mitgeteilt, nicht zu wissen, wo sich sein Vater befinde. Anschließend sei der BF zur Polizeistation mitgenommen worden und sei er dort einvernommen worden. Hierbei sei mit dem BF in einer bedrohlichen Weise gesprochen worden. Der Vater des BF habe ihn danach von XXXX aus angerufen und habe dieser dem BF mitgeteilt, dass sie nach Deutschland flüchten werden würden, woraufhin der BF nach XXXX gegangen sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer noch an, dass sein Cousin und er anlässlich der Teilnahme an einer Newroz-Veranstaltung im Jahr 2021 mit einem Schlagstock von der Polizei geschlagen worden seien. 5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2024 (AS 35 - 59) gab der Beschwerdeführer sodann befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater in Gewahrsam genommen worden sei, da er an einer Newroz-Veranstaltung in römisch 40 teilgenommen habe. Der Vater des BF sei anschließend entlassen worden und habe er sich fortan verborgen gehalten. Die Polizei habe danach die Stiefmutter des BF nach der Person seines Vaters gefragt und sei ihr mitgeteilt worden, dass gegen den Vater des BF ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Stiefmutter des BF habe der Polizei mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wo sich der Vater des BF befinde. Daraufhin sei die Polizei zur Arbeitsstätte des BF nach römisch 40 gekommen und habe sie den BF dort nach seinem Vater gefragt. Auch der BF habe mitgeteilt, nicht zu wissen, wo sich sein Vater befinde. Anschließend sei der BF zur Polizeistation mitgenommen worden und sei er dort einvernommen worden. Hierbei sei mit dem BF in einer bedrohlichen Weise gesprochen worden. Der Vater des BF habe ihn danach von römisch 40 aus angerufen und habe dieser dem BF mitgeteilt, dass sie nach Deutschland flüchten werden würden, woraufhin der BF nach römisch 40 gegangen sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer noch an, dass sein Cousin und er anlässlich der Teilnahme an einer Newroz-Veranstaltung im Jahr 2021 mit einem Schlagstock von der Polizei geschlagen worden seien.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch die Leiterin der Amtshandlung.
Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Ausfolgung der aktuellen Länderinformationsquellen (AS 57) und wurde dazu auch keine Stellungnahme eingebracht.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.08.2024 (AS 61 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.08.2024 (AS 61 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit versagt (AS 146 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des
§ 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit versagt (AS 146 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des , Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
7. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.10.2024 (AS 183 ff) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BvwG). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
7.1. Zunächst wurden im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz Ausführungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde getroffen. Hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheids wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durchgehend ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sei und er sich auch durchgehend an seinen Wohnsitzen aufgehalten habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt eine Hinterlegungsanzeige eines Schriftstückes vorgefunden und habe er sich lediglich rein zufällig am 21.10.2024 über einen Freund beim BFA hinsichtlich des Verfahrensstandes informiert. Hierbei sei dem BF mitgeteilt worden, dass bereits ein Bescheid erlassen worden sei und dieser jedoch wieder zurückgekommen sei. Aufgrund dieser Information habe sich der BF nach XXXX begeben und sei ihm am 22.10.2024 der angefochtene Bescheid schließlich persönlich ausgehändigt worden, was der BF auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Zustellung des Bescheides sei daher folglich mit 22.10.2024 anzunehmen und sei die gegenständliche Beschwerde demnach auch rechtzeitig. 7.1. Zunächst wurden im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz Ausführungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde getroffen. Hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheids wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durchgehend ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sei und er sich auch durchgehend an seinen Wohnsitzen aufgehalten habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt eine Hinterlegungsanzeige eines Schriftstückes vorgefunden und habe er sich lediglich rein zufällig am 21.10.2024 über einen Freund beim BFA hinsichtlich des Verfahrensstandes informiert. Hierbei sei dem BF mitgeteilt worden, dass bereits ein Bescheid erlassen worden sei und dieser jedoch wieder zurückgekommen sei. Aufgrund dieser Information habe sich der BF nach römisch 40 begeben und sei ihm am 22.10.2024 der angefochtene Bescheid schließlich persönlich ausgehändigt worden, was der BF auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Zustellung des Bescheides sei daher folglich mit 22.10.2024 anzunehmen und sei die gegenständliche Beschwerde demnach auch rechtzeitig.
7.2. Hinsichtlich der Identität des BF wurde dargelegt, dass diese richtigerweise XXXX sei und sei für den BF vor diesem Hintergrund nicht erklärlich, warum sein Vorname mit XXXX angeführt sei. Dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde eine Kopie der Identitätskarte beigelebt und ersuche der BF höflich um diesbezügliche Korrektur seiner Identität. 7.2. Hinsichtlich der Identität des BF wurde dargelegt, dass diese richtigerweise römisch 40 sei und sei für den BF vor diesem Hintergrund nicht erklärlich, warum sein Vorname mit römisch 40 angeführt sei. Dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde eine Kopie der Identitätskarte beigelebt und ersuche der BF höflich um diesbezügliche Korrektur seiner Identität.
7.3. Insofern die belangte Behörde dem BF vorhält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben habe, die Türkei aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters verlassen zu haben, er keine eigenen Probleme erwähnt habe und erstmals vor dem BF widersprüchlich zu seinen Angaben in der Erstbefragung anführte, vom 20.06.2023 bis 22.06.2023 in Gewahrsam genommen worden zu sein und zum Verbleib seines Vaters befragt worden zu sein, sei nicht verständlich, warum dem BF vorgehalten werde, dass er die behauptete Bedrohung in der Erstbefragung nicht genannt habe. Der BF habe gleich zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde dargelegt, dass er bei der Erstbefragung nicht zu seinen Fluchtgründen gefragt worden sei. Seitens des BFA sei dem BF anschließend vorgehalten worden, dass er sehr wohl dazu befragt worden sei; der BF habe dies dementiert. Demnach könne dem BF nicht vorgehalten werden, dass er die Fluchtgründe bei der Erstbefragung noch nicht genannt habe, da wesentliche Themen der Erstbefragung die Angaben zu Identität und des Fluchtweges seien. Es könne dem Beschwerdeführer demnach nicht vorgehalten werden, dass er seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung noch nicht näher inhaltlich detailliert dargelegt habe. In der Einvernahme habe der BF ausführlich und detailgetrau dargelegt, dass er Probleme aufgrund seiner Parteimitgliedschaft sowie der Teilnahme an Newroz-Veranstaltungen habe und er seitens der Polizei für mehrere Tage angehalten worden sei.
7.4. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA die Geschehnisabläufe lebensnah und detailliert geschildert. Der BF habe den Ort der Newroz-Veranstaltung, seine Tätigkeit (Hissen der Fahne) und die darauffolgende Anhaltung durch die türkische Polizei beschrieben. Nachdem dies den BF nicht direkt persönlich betroffen habe, könne dem BF auch nicht vorgehalten werden, dass er den genauen Zeitpunkt, wann sein Vater und der Cousin festgenommen worden seien, nicht mehr nennen könne.
7.5. Im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde zudem ausgeführt, dass der BF mittlerweile über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS verfüge, er einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde.
7.6. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen;
* den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben wird;
* in eventu genmäß § 8 AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkennen; * in eventu genmäß Paragraph 8, AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkennen;
* in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilt wird; * in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG erteilt wird;
* feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei nicht zulässig ist; * feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei nicht zulässig ist;
* in eventu die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
7.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dazugehörenden Verwaltungsakt am 27.02.2025 vorgelegt (AS 197). Das entsprechende Schreiben ist mit 08.01.2025.
9. Mit Schreiben vom 05.03.2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung des Aktes wie folgt fest:
„Der Bescheid wurde datiert mit 28.08.2024 und vom Beschwerdeführer erst am 22.10.2024 persönlich vor Ort beim BFA übernommen. Die Beschwerde wurde bereits am 31.10.2024 von der rechtlichen Vertretung XXXX eingebracht, jedoch erfolgte die Aktenvorlage erst mit 27.02.2025, wobei diese mit 08.01.2025 datiert wurde.“„Der Bescheid wurde datiert mit 28.08.2024 und vom Beschwerdeführer erst am 22.10.2024 persönlich vor Ort beim BFA übernommen. Die Beschwerde wurde bereits am 31.10.2024 von der rechtlichen Vertretung römisch 40 eingebracht, jedoch erfolgte die Aktenvorlage erst mit 27.02.2025, wobei diese mit 08.01.2025 datiert wurde.“
Die belangte Behörde wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt samt Begründung hierzu abzugeben, aus welchem Grund die Beschwerdevorlage dermaßen verspätet eingelangt ist.
10. Am 06.03.2025 langte eine entsprechende Stellungahme seitens des BFA beim BVwG ein. Darin wird ausgeführt, dass der mit 28.08.2024 datierte Bescheid am 09.09.2024 mittels RSa-Brief abgefertigt worden sei. Die Verfahrenspartei habe den Bescheid jedoch nicht übernommen und sei der RSa-Brief „ohne Vermerk“ am 17.09.2024 retour gekommen. Der BF habe sich bis 02.09.2024 in XXXX aufgehalten. Ab dem 02.09.2024 sei er XXXX bis zum 05.09.2024 gemeldet gewesen. Ab dem 05.09.2024 sei er in XXXX aufrecht gemeldet. Es könne aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, wann die Behörde von den verschiedenen An-und Abmeldungen Kenntnis erlangt habe und weshalb kein weiterer Zustellversuch seitens des BFA an die Verfahrenspartei unternommen wurde. Der BF habe den mit 28.08.2024 am 22.10.2024 im Rahmen des Parteienverkehrs beim BFA persönlich übernommen. Aufgrund der Vielzahl an Beschwerdevorlagen bzw. Postabfertigungen sei die gegenständliche Beschwerde bedauerlicherweise erst verspätet abgefertigt worden, sodass der entsprechende Akt erst am 27.02.2025 beim BVwG eingelangt sei. 10. Am 06.03.2025 langte eine entsprechende Stellungahme seitens des BFA beim BVwG ein. Darin wird ausgeführt, dass der mit 28.08.2024 datierte Bescheid am 09.09.2024 mittels RSa-Brief abgefertigt worden sei. Die Verfahrenspartei habe den Bescheid jedoch nicht übernommen und sei der RSa-Brief „ohne Vermerk“ am 17.09.2024 retour gekommen. Der BF habe sich bis 02.09.2024 in römisch 40 aufgehalten. Ab dem 02.09.2024 sei er römisch 40 bis zum 05.09.2024 gemeldet gewesen. Ab dem 05.09.2024 sei er in römisch 40 aufrecht gemeldet. Es könne aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, wann die Behörde von den verschiedenen An-und Abmeldungen Kenntnis erlangt habe und weshalb kein weiterer Zustellversuch seitens des BFA an die Verfahrenspartei unternommen wurde. Der BF habe den mit 28.08.2024 am 22.10.2024 im Rahmen des Parteienverkehrs beim BFA persönlich übernommen. Aufgrund der Vielzahl an Beschwerdevorlagen bzw. Postabfertigungen sei die gegenständliche Beschwerde bedauerlicherweise erst verspätet abgefertigt worden, sodass der entsprechende Akt erst am 27.02.2025 beim BVwG eingelangt sei.
11. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 18.10.2024) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 07.03.2025 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser V