Entscheidungsdatum
28.08.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
G308 2313535-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.
IV. Der Antrag, der Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen, wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag, der Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen, wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem XXXX .2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem römisch 40 .2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst
3. Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.3. Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.
4. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit XXXX 2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe. 4. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit römisch 40 2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden habe.
Der BF kam dieser Verpflichtung am XXXX .2025, am XXXX .2025 und am XXXX .2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach, war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am XXXX 2025 zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben.Der BF kam dieser Verpflichtung am römisch 40 .2025, am römisch 40 .2025 und am römisch 40 .2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach, war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am römisch 40 2025 zur Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben.
5. Am XXXX 2025 wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion im Hinblick auf Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität wurde das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.5. Am römisch 40 2025 wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion im Hinblick auf Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität wurde das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.
6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX 2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.
7. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2025, 13:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.7. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl römisch 40 vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 2025 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2025, 13:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
8. Am XXXX .2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.8. Am römisch 40 .2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 9. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch 40 .2025, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit XXXX .2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
10. Mit am XXXX 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. 10. Mit am römisch 40 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
11. Mit am XXXX 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. 11. Mit am römisch 40 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
12. Mit am XXXX .2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.12. Mit am römisch 40 .2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.
13. Mit Schreiben XXXX .2025 wurde dem BF Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben, das fristgerecht mit Stellungnahme seiner Vertretung am XXXX .2025 erfolgte.13. Mit Schreiben römisch 40 .2025 wurde dem BF Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben, das fristgerecht mit Stellungnahme seiner Vertretung am römisch 40 .2025 erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes, wurde jedoch am XXXX .2025 durch die Botschaft identifiziert.1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes, wurde jedoch am römisch 40 .2025 durch die Botschaft identifiziert.
Er ist ledig, kinderlos, nicht lebensbedrohlich erkrankt und haftfähig. Seine Muttersprache ist Somali.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz
? XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz
? XXXX .2022 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz
? XXXX .2024 – XXXX .2025 Lücke? römisch 40 .2024 – römisch 40 .2025 Lücke
? XXXX .2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz AHZ? römisch 40 .2025 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz AHZ
? XXXX .2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz AHZ ? römisch 40 .2025 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz AHZ
? XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz AHZ? römisch 40 .2025 – laufend Hauptwohnsitz AHZ
1.3. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.3. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
1.4. Die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF begann am XXXX .2024 und endete am XXXX .2024. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem XXXX .2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst. Der BF war ab diesem Zeitpunkt für die Behörde nicht mehr greifbar.1.4. Die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF begann am römisch 40 .2024 und endete am römisch 40 .2024. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem römisch 40 .2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst. Der BF war ab diesem Zeitpunkt für die Behörde nicht mehr greifbar.
Eigenen Angaben zu Folge übernachtete er seit Ende XXXX 2024 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der XXXX und habe dort manchmal gegessen. Eigenen Angaben zu Folge übernachtete er seit Ende römisch 40 2024 bis zu seiner Festnahme im römisch 40 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der römisch 40 und habe dort manchmal gegessen.
1.5. Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.1.5. Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.
1.6. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit XXXX .2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe. 1.6. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit römisch 40 .2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden habe.
Der BF kam dieser Verpflichtung am XXXX .2025, am XXXX .2025 und am XXXX .2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach und war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am XXXX .2025 zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben.Der BF kam dieser Verpflichtung am römisch 40 .2025, am römisch 40 .2025 und am römisch 40 .2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach und war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am römisch 40 .2025 zur Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben.
1.7. Am XXXX .2025, 23:00 Uhr, wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion im Hinblick auf Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.1.7. Am römisch 40 .2025, 23:00 Uhr, wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion im Hinblick auf Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.
1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.Der BF wurde am römisch 40 .2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX , vom XXXX .2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2025, 13:35 Uhr für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2025, 13:35 Uhr für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom XXXX .2025 ergebe, dass 2024 und 2025 Abschiebungen nach Somalia nur mit vorhandenen Dokumenten durchgeführt worden seien. 2024 und 2025 hätten bisher 10 Abschiebungen nach Somalia – jeweils mit vorhandenen Dokumenten – stattgefunden. Heimreisezertifikate würden demgegenüber von der somalischen Botschaft aktuell nur für die freiwillige Ausreise ausgestellt werden. Bezüglich des gegenständlichen Falles werde eine schriftliche Bestätigung der Staatsangehörigkeit des BF im Laufe der nächsten Woche erwartet. Aussagen bezüglich einer zeitlichen Prognose (sowohl betreffend HRZ-Ausstellung als auch für eine Abschiebung) seien den konkreten Fall betreffend – ob der diesbezüglichen expliziten Anfrage – nicht getroffen worden. Der BF habe im bisherigen Verfahren eine freiwillige Ausreise ausgeschlossen, Identitätsdokumente würden keine vorliegen. Es bestünden daher keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die angefragte Vertretungsbehörde tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen könnte. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer sei daher jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen bzw. war bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht zu rechnen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom römisch 40 .2025 ergebe, dass 2024 und 2025 Abschiebungen nach Somalia nur mit vorhandenen Dokumenten durchgeführt worden seien. 2024 und 2025 hätten bisher 10 Abschiebungen nach Somalia – jeweils mit vorhandenen Dokumenten – stattgefunden. Heimreisezertifikate würden demgegenüber von der somalischen Botschaft aktuell nur für die freiwillige Ausreise ausgestellt werden. Bezüglich des gegenständlichen Falles werde eine schriftliche Bestätigung der Staatsangehörigkeit des BF im Laufe der nächsten Woche erwartet. Aussagen bezüglich einer zeitlichen Prognose (sowohl betreffend HRZ-Ausstellung als auch für eine Abschiebung) seien den konkreten Fall betreffend – ob der diesbezüglichen expliziten Anfrage – nicht getroffen worden. Der BF habe im bisherigen Verfahren eine freiwillige Ausreise ausgeschlossen, Identitätsdokumente würden keine vorliegen. Es bestünden daher keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die angefragte Vertretungsbehörde tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen könnte. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer sei daher jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen bzw. war bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht zu rechnen.
1.9. Am XXXX 2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.1.9. Am römisch 40 2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
1.10. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.10. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch 40 .2025, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit XXXX .2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
1.11. Mit am XXXX .2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.11. Mit am römisch 40 .2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
11. Mit am XXXX 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. 11. Mit am römisch 40 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.12. Das BFA führte in seiner Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage am XXXX .2025 aus, dass die Entscheidung des BVwG vom XXXX .2025 im Wesentlichen auf einer Anfragebeantwortung des BFA, Referat XXXX , vom XXXX .2025 basiert sei. Darin sei festgehalten worden, dass die somalischen Behörden nur für freiwillige Ausreisen Heimreisezertifikate ausstellen würden. Die Aussicht auf positive Außerlandesbringungen beziehe sich auf Rückführungen mittels EU-Laissez-Passer. Auf diesen Umstand sei auch im Rahmen einer Stellungnahme des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Im Rahmen einer weiteren Schubhaftverhandlung zu einem somalischen Staatsbürger am XXXX .2025 sei der aktuelle Wissensstand der österreichischen Behörde betreffend die Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückführung nach Somalia mittels EU-Laissez-Passer ausführlich erörtert worden. Mit Erkenntnis des BVwG im dortigen Fall sei die Beschwerde abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen worden. Die Festnahme des BF am XXXX .2025 sei aufgrund der nach wie vor begründeten Aussicht auf eine zwangsweise Außerlandesbringung nach Somalia sowie dem Umstand, dass nach Behebung der Schubhaft durch das BVwG aufgrund der unverändert hohen Fluchtgefahr des BF seitens des BFA Folgemaßnahmen eines gelinderen Mittels zu prüfen gewesen seien, erfolgt. Am XXXX .2025 sei eine Berichtslegung zum Abschiebeversuch eines somalischen Staatsangehörigen am XXXX .2025 eingelangt. Diese Stellungnahme verdeutliche insbesondere auch die aktuelle gute Kommunikationsbasis und die detaillierten Absprachen für künftige Außerlandesbringungen mit EU-Laissez-Passer. Vor dem Hintergrund dieses Informationsstandes sei seitens des BFA in weiterer Folge begründet von einer geänderten Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Prüfung und Erlassung der Schubhaft rechtfertigt, auszugehen. Aufgrund der geänderten Sachlage sei gegen den BF am XXXX 2025 (erneut) die Schubhaft verhängt worden. In KW24 sei nunmehr – nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung – auch eine schriftliche Bestätigung der somalischen Behörden eingelangt, worin zugesichert werde, dass die gestellten Rücknahmeersuchen vom XXXX .2025 in Bearbeitung seien. Insgesamt habe sich die begründete Annahme, dass eine Rückführung im gegenständlichen Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer möglich sei, noch einmal maßgeblich verdichtet und sei davon auszugehen, dass zeitnahe erste Rückführungen stattfinden werden.1.12. Das BFA führte in seiner Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage am römisch 40 .2025 aus, dass die Entscheidung des BVwG vom römisch 40 .2025 im Wesentlichen auf einer Anfragebeantwortung des BFA, Referat römisch 40 , vom römisch 40 .2025 basiert sei. Darin sei festgehalten worden, dass die somalischen Behörden nur für freiwillige Ausreisen Heimreisezertifikate ausstellen würden. Die Aussicht auf positive Außerlandesbringungen beziehe sich auf Rückführungen mittels EU-Laissez-Passer. Auf diesen Umstand sei auch im Rahmen einer Stellungnahme des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Im Rahmen einer weiteren Schubhaftverhandlung zu einem somalischen Staatsbürger am römisch 40 .2025 sei der aktuelle Wissensstand der österreichischen Behörde betreffend die Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückführung nach Somalia mittels EU-Laissez-Passer ausführlich erörtert worden. Mit Erkenntnis des BVwG im dortigen Fall sei die Beschwerde abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen worden. Die Festnahme des BF am römisch 40 .2025 sei aufgrund der nach wie vor begründeten Aussicht auf eine zwangsweise Außerlandesbringung nach Somalia sowie dem Umstand, dass nach Behebung der Schubhaft durch das BVwG aufgrund der unverändert hohen Fluchtgefahr des BF seitens des BFA Folgemaßnahmen eines gelinderen Mittels zu prüfen gewesen seien, erfolgt. Am römisch 40 .2025 sei eine Berichtslegung zum Abschiebeversuch eines somalischen Staatsangehörigen am römisch 40 .2025 eingelangt. Diese Stellungnahme verdeutliche insbesondere auch die aktuelle gute Kommunikationsbasis und die detaillierten Absprachen für künftige Außerlandesbringungen mit EU-Laissez-Passer. Vor dem Hintergrund dieses Informationsstandes sei seitens des BFA in weiterer Folge begründet von einer geänderten Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Prüfung und Erlassung der Schubhaft rechtfertigt, auszugehen. Aufgrund der geänderten Sachlage sei gegen den BF am römisch 40 2025 (erneut) die Schubhaft verhängt worden. In KW24 sei nunmehr – nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung – auch eine schriftliche Bestätigung der somalischen Behörden eingelangt, worin zugesichert werde, dass die gestellten Rücknahmeersuchen vom römisch 40 .2025 in Bearbeitung seien. Insgesamt habe sich die begründete Annahme, dass eine Rückführung im gegenständlichen Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer möglich sei, noch einmal maßgeblich verdichtet und sei davon auszugehen, dass zeitnahe erste Rückführungen stattfinden werden.
Aufgrund der gegenständlichen Stellungnahme des BFA, wurde durch des BVwG eine Anfrage an die Direktion des BFA, Referat XXXX , gestellt. Folgende Antwort wurde übermittelt:Aufgrund der gegenständlichen Stellungnahme des BFA, wurde durch des BVwG eine Anfrage an die Direktion des BFA, Referat römisch 40 , gestellt. Folgende Antwort wurde übermittelt:
„lm gegenständlichen Fall wird kein Heimreisezertifikat benötigt. Laut den vorliegenden Informationen ist eine Rückführung mit der bereits vorliegenden schriftlichen ldentifizierungsbestätigung und einem EU-LP, welches vom Bundesamt ausgestellt wird, möglich.
Diesbezüglich darf auf den Bericht der BFA Direktion vom XXXX .2025 im Anhang verwiesen werden. EU-LP werden vom BFA ausgestellt, in Fällen, in denen die Identität des Fremden geklärt ist. Laut vorliegendem Bericht ist vorab eine Zustimmung der somalischen Grenzbehörde einzuholen.Diesbezüglich darf auf den Bericht der BFA Direktion vom römisch 40 .2025 im Anhang verwiesen werden. EU-LP werden vom BFA ausgestellt, in Fällen, in denen die Identität des Fremden geklärt ist. Laut vorliegendem Bericht ist vorab eine Zustimmung der somalischen Grenzbehörde einzuholen.
Zum vorliegenden Einzelfall ist zu berichten, das auf Ersuchen des BFA ein Sonderinterviewtermin am XXXX .2025 durchgeführt wurde. Die mündliche Identitätsbestätigung erfolgte am XXXX .2025; auf die schriftliche Dokumentation dieses Vorgangs wird verwiesen.Zum vorliegenden Einzelfall ist zu berichten, das auf Ersuchen des BFA ein Sonderinterviewtermin am römisch 40 .2025 durchgeführt wurde. Die mündliche Identitätsbestätigung erfolgte am römisch 40 .2025; auf die schriftliche Dokumentation dieses Vorgangs wird verwiesen.
Die bisherigen Erfahrungswerte sowie der mit der somalischen Vertretung vereinbarte Prozess lassen eine Rückmeldung im Laufe der Kalenderwoche 25 erwarten. In der Folge wird im gegenständlichen Fall ein Rückübernahmeantrag on die am Flughafen stationierte Einheit der somalischen Behörde übermittelt. Die Rückmeldung auf diesen Antrag erfolgt in der Regel innerhalb wenigen Wochen, so die Auskunft des do. Migrationsdienstes.
Diesbezüglich wird auf die jüngst ergangenen Erkenntnisse des BVwG zu den GZ: XXXX vom XXXX .2025 und XXXX vom XXXX 2025 verwiesen.“Diesbezüglich wird auf die jüngst ergangenen Erkenntnisse des BVwG zu den GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2025 und römisch 40 vom römisch 40 2025 verwiesen.“
Das erkennende Gericht (Einzelrichterentscheidung) geht aufgrund dieser Information davon aus, dass sich die Sachlage im gegenständlichen Fall wesentlich geändert hat, benötigt die Behörde nunmehr, nach Identifizierung durch die somalische Vertretungsbehörde, kein HRZ mehr, sondern reicht ein EU-LP für die Überstellung nach Somalia aus. Wenn diese Angabe seitens des BF bzw. dessen RV angezweifelt werden, ist auszuführen, dass im österreichischen Recht Beamte einer besonderen dienst- und strafrechtlichen Verantwortung unterliegen. Ihre Amtshandlungen und Aussagen sind strengen rechtlichen Prüfungen unterworfen. Sollte ein Beamter bewusst falsche Angaben machen oder unrichtige Behauptungen aufstellen, könnte dies disziplinarrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. §§ 302ff StGB, BDG 1979).Das erkennende Gericht (Einzelrichterentscheidung) geht aufgrund dieser Information davon aus, dass sich die Sachlage im gegenständlichen Fall wesentlich geändert hat, benötigt die Behörde nunmehr, nach Identifizierung durch die somalische Vertretungsbehörde, kein HRZ mehr, sondern reicht ein EU-LP für die Überstellung nach Somalia aus. Wenn diese Angabe seitens des BF bzw. dessen Regierungsvorlage angezweifelt werden, ist auszuführen, dass im österreichischen Recht Beamte einer besonderen dienst- und strafrechtlichen Verantwortung unterliegen. Ihre Amtshandlungen und Aussagen sind strengen rechtlichen Prüfungen unterworfen. Sollte ein Beamter bewusst falsche Angaben machen oder unrichtige Behauptungen aufstellen, könnte dies disziplinarrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen vergleiche Paragraphen 302 f, f, StGB, BDG 1979).
Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von einem Beamten getätigten Angaben den Tatsachen entsprechen. Aufgrund der schriftlichen Information bzw. Stellungnahme der Leiterin des Referates XXXX - Referat XXXX vom XXXX .2025 und der darin getätigten Angaben, geht die erkennende Gerichtsabteilung davon aus, dass die Überstellung des BF mit einem EU-LP und der ldentitätsbestätigung möglich ist.Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von einem Beamten getätigten Angaben den Tatsachen entsprechen. Aufgrund der schriftlichen Information bzw. Stellungnahme der Leiterin des Referates römisch 40 - Referat römisch 40 vom römisch 40 .2025 und der darin getätigten Angaben, geht die erkennende Gerichtsabteilung davon aus, dass die Überstellung des BF mit einem EU-LP und der ldentitätsbestätigung möglich ist.
1.13. Bereits am XXXX 2025 wurde die Identität des BF im Zuge des Vorführtermins von der somalischen Botschaft in Genf per Videoeinvernahme mündlich bestätigt. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung durch die somalische Botschaft vom XXXX .2025 liegt laut Auskunft der Direktion des BFA, Referat XXXX , vor.1.13. Bereits am römisch 40 2025 wurde die Identität des BF im Zuge des Vorführtermins von der somalischen Botschaft in Genf per Videoeinvernahme mündlich bestätigt. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung durch die somalische Botschaft vom römisch 40 .2025 liegt laut Auskunft der Direktion des BFA, Referat römisch 40 , vor.
1.14. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF lebte seit Ende XXXX 2024 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der XXXX .1.14. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF lebte seit Ende römisch 40 2024 bis zu seiner Festnahme im römisch 40 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der römisch 40 .
1.15. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. Der BF gab wiederholt an, dass er keinesfalls freiwillig nach Somalia zurückkehren werde. Zur Frage warum der der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei bzw. im März abgebrochen habe, gab er an in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 an, erkrankt gewesen zu sein. Auf die Frage welche Erkrankung – die ja zwei Monate gedauert haben muss – gab er an, dass er Husten und Schnupfen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab er dann jedoch an, dass er von der Polizei Angst gehabt hätte. Der BF ist demnach nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der Behörde zur Verfügung halten wird.1.15. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. Der BF gab wiederholt an, dass er keinesfalls freiwillig nach Somalia zurückkehren werde. Zur Frage warum der der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei bzw. im März abgebrochen habe, gab er an in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2025 an, erkrankt gewesen zu sein. Auf die Frage welche Erkrankung – die ja zwei Monate gedauert haben muss – gab er an, dass er Husten und Schnupfen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab er dann jedoch an, dass er von der Polizei Angst gehabt hätte. Der BF ist demnach nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der