Entscheidungsdatum
23.09.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L508 2317942-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L508 2317942-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der türkischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte nach erstmaliger illegaler Einreise in Österreich sowie anschließendem Aufenthalt und Rücküberstellung von Deutschland am 05.12.2023 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 11).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 11 - 17) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er nach dem Erdbeben kein zu Hause mehr gehabt habe und seine Familie auf der Straße gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe in einer anderen Stadt studiert und sei auch diese vom Erdbeben betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Hilfe von der Regierung bekommen und habe er in Armut und Obdachlosigkeit gelebt. Der Onkel des Beschwerdeführers in Deutschland habe den Beschwerdeführer nach Deutschland eingeladen und habe der Beschwerdeführer zu diesem gewollt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Obdachlosigkeit und Armut.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 21.05.2025 (AS 57 - 70) gab der Beschwerdeführer sodann – befragt zu seinen Gründen für die Asylantragstellung – an, dass er Student gewesen sei und in der Nacht einen Anruf erhalten habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass es ein Erdbeben gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, seine Familie zu erreichen; dies sei ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass das Wohnhaus komplett zerstört worden sei. Erst fünf Monate später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es seiner Familie gut gehe. Der Beschwerdeführer habe das Erdbeben auch in XXXX gespürt und habe er aus Angst nicht mehr nach XXXX zurückkehren können. Für zwei Monate habe der Beschwerdeführer dann in einem Café gearbeitet und weiter studiert. Der Onkel des Beschwerdeführers in Deutschland habe den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf ihn schauen könne, wenn er nach Deutschland komme. Eine legale Ausreise sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, deswegen sei er illegal nach Österreich gekommen. Weitere Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe vielmehr immer den Traum gehabt, nach Europa zu kommen. Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführer nichts erwarten. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 21.05.2025 (AS 57 - 70) gab der Beschwerdeführer sodann – befragt zu seinen Gründen für die Asylantragstellung – an, dass er Student gewesen sei und in der Nacht einen Anruf erhalten habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass es ein Erdbeben gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, seine Familie zu erreichen; dies sei ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass das Wohnhaus komplett zerstört worden sei. Erst fünf Monate später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es seiner Familie gut gehe. Der Beschwerdeführer habe das Erdbeben auch in römisch 40 gespürt und habe er aus Angst nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren können. Für zwei Monate habe der Beschwerdeführer dann in einem Café gearbeitet und weiter studiert. Der Onkel des Beschwerdeführers in Deutschland habe den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf ihn schauen könne, wenn er nach Deutschland komme. Eine legale Ausreise sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, deswegen sei er illegal nach Österreich gekommen. Weitere Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe vielmehr immer den Traum gehabt, nach Europa zu kommen. Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführer nichts erwarten.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit und führte an, sich in der Türkei auszukennen (AS 67).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.07.2025 (AS 173 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.07.2025 (AS 173 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer habe die Türkei nicht auf GFK-Gründen verlassen; er wurde weder von staatlichen noch von privaten Seiten bedroht bzw. verfolgt (AS 289 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dar gelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des
§ 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer habe die Türkei nicht auf GFK-Gründen verlassen; er wurde weder von staatlichen noch von privaten Seiten bedroht bzw. verfolgt (AS 289 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dar gelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des , Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VI. fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.07.2025 (AS 313 ff) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.07.2025 (AS 313 ff) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.
5.2. Des Weiteren wurde bemängelt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Der VwGH habe bereits erkannt, dass die Asylbehörden und das VwG die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, Länderberichte hinsichtlich der aktuellen wirtschaftlichen Lage in der Türkei zu ermitteln. Die wirtschaftliche Lage in der Türkei sei schlecht und habe sich durch die Corona Pandemie verschlechtert. Auch würden die Preise für viele Rohstoffe steigen, zuletzt auch wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine. Auch würde die enorme Inflation die Menschen in die Armut treiben. Hätte die belangte Behörde als Spezialbehörde die ihr zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten andere als im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen getroffen werden müssen. Die Länderberichte würden zeigen, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in die Türkei keine Möglichkeit hätte, sich eine notwendige Existenzgrundlage in seinem Heimatstaat aufzubauen.
5.3. Anschließend wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung behauptet. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens – fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, unvollständige Länderberichte – habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Aus den angeführten Berichten gehe eindeutig hervor, dass die Corona Pandemie in der Türkei massive wirtschaftliche Auswirkungen gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass ihm in der Türkei die Armut und Obdachlosigkeit drohe. Durch das Erdbeben sei unter anderem auch das Haus der Eltern zerstört worden, wodurch auch diese auf fremde Hilfe angewiesen seien. Unterstützung durch die Familie habe der Beschwerdeführer daher keine zu erwarten und wäre somit auf sich allein gestellt. Es könne aus angeführten Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in der Türkei einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Verhältnisse und der in der Türkei vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.5.3. Anschließend wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung behauptet. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens – fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, unvollständige Länderberichte – habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Aus den angeführten Berichten gehe eindeutig hervor, dass die Corona Pandemie in der Türkei massive wirtschaftliche Auswirkungen gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass ihm in der Türkei die Armut und Obdachlosigkeit drohe. Durch das Erdbeben sei unter anderem auch das Haus der Eltern zerstört worden, wodurch auch diese auf fremde Hilfe angewiesen seien. Unterstützung durch die Familie habe der Beschwerdeführer daher keine zu erwarten und wäre somit auf sich allein gestellt. Es könne aus angeführten Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in der Türkei einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Verhältnisse und der in der Türkei vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
5.4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde bezüglich Spruchpunkt II. dargelegt, dass aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass bei einer Rückkehr in der Türkei, eine Verletzung der Art. 3 und 2 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde habe die relevanten und aktuellen Länderberichte nicht gewürdigt. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement Gebots abschließend zu prüfen können, hätte die Behörde weitere aktuelle und detailliertere Länderberichte heranziehen und diese konkret auf den Fall des Beschwerdeführers anwenden müssen. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.5.4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, dass aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass bei einer Rückkehr in der Türkei, eine Verletzung der Artikel 3 und 2 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde habe die relevanten und aktuellen Länderberichte nicht gewürdigt. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement Gebots abschließend zu prüfen können, hätte die Behörde weitere aktuelle und detailliertere Länderberichte heranziehen und diese konkret auf den Fall des Beschwerdeführers anwenden müssen. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
5.5. Die belangte Behörde habe letztlich auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich nie straffällig geworden und würde er sich an die österreichischen Gesetze halten. Er würde sich integrieren und sei im Begriff sich ein Leben in Österreich aufzubauen. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen, wodurch die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletze.5.5. Die belangte Behörde habe letztlich auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich nie straffällig geworden und würde er sich an die österreichischen Gesetze halten. Er würde sich integrieren und sei im Begriff sich ein Leben in Österreich aufzubauen. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen, wodurch die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletze.
5.6. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC habe jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschient oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte § 24 VwGVG. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" die folgenden Kriterien erarbeitet: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.“ In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesen, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung von Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte. 5.6. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC habe jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschient oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte Paragraph 24, VwGVG. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" die folgenden Kriterien erarbeitet: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.“ In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben, wesentliche Aspekte