Entscheidungsdatum
25.09.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L508 2316482-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L508 2316482-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 6).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 5 - 13) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er die Türkei aufgrund zahlreicher Probleme verlassen habe. Seine Kinder hätten mit der PKK zu tun, die Familie sei Mitglied der HDP-Partei und sei die Frau des Beschwerdeführers Alevitin. Diese sei von den Nachbarn auch unter Druck gesetzt worden, weil sie auf einem Friedhof eines PKK-Anhängers gewesen sei und sei dort auch von der Polizei ein Foto gemacht worden, weil die Familie am Newroz-Fest teilgenommen habe. Die Familie habe dann der Reihe nach die Türkei verlassen. Dass seine Frau und seine zwei Kinder die Türkei bereits vor zwei Jahren verlassen haben, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, da er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt in XXXX hielt, da die Gendarmerie nach ihm gesucht habe. Die Frau und die Kinder seien nach Deutschland geflohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen, gequält oder misshandelt werde. 2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 5 - 13) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er die Türkei aufgrund zahlreicher Probleme verlassen habe. Seine Kinder hätten mit der PKK zu tun, die Familie sei Mitglied der HDP-Partei und sei die Frau des Beschwerdeführers Alevitin. Diese sei von den Nachbarn auch unter Druck gesetzt worden, weil sie auf einem Friedhof eines PKK-Anhängers gewesen sei und sei dort auch von der Polizei ein Foto gemacht worden, weil die Familie am Newroz-Fest teilgenommen habe. Die Familie habe dann der Reihe nach die Türkei verlassen. Dass seine Frau und seine zwei Kinder die Türkei bereits vor zwei Jahren verlassen haben, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, da er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt in römisch 40 hielt, da die Gendarmerie nach ihm gesucht habe. Die Frau und die Kinder seien nach Deutschland geflohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen, gequält oder misshandelt werde.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 27.05.2025 (AS 95 - 115) gab der Beschwerdeführer sodann – befragt zu seinen Gründen für die Asylantragstellung – an, dass er seit den 1990er- Jahren unterdrückt werde. Man habe immer versucht, es hinzunehmen aber es sei mit der Zeit zu viel geworden, jeden Tag zur Polizei zu gehen und eine Aussage zu machen. Seine Ehefrau habe den Plan zur Ausreise selbst gemacht, ohne dem BF etwas zu sagen. Sie sei nach Deutschland gegangen und habe zuvor das Haus verkauft. Die Ehefrau des BF habe gemeint, dass sie den BF anschließend nach Deutschland holen werde. Bis dahin habe der BF nicht an eine Ausreise gedacht. Als der BF dann nach Deutschland gelangte, habe er bemerket, dass seine Ehefrau Schlepperei organisiere. Der BF habe ihr mitgeteilt, dies zu unterlassen und habe er sie auch angezeigt. Daraufhin habe der BF psychische Probleme bekommen, da sich seine Kinder nicht mehr bei ihm, sondern bei seiner Frau in Deutschland aufhielten. Da der BF seine Frau und die anderen Schlepper angezeigt habe, habe er jetzt Angst zurückzukehren. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, dass er auch von staatlicher Seite unterdrückt worden sei, wenn er bei Meetings oder Demonstrationen teilgenommen habe, woraufhin er auch fotografiert und zur Polizei zu einer Aussage gemusst habe. Bei einer dieser Aussagen habe der Beschwerdeführer auch Misshandlungen erfahren und sei deswegen sein Daumen eingeschränkt.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Mitnahme der aktuellen Länderinformationsquellen (AS 115).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. XXXX (AS 145 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. römisch 40 (AS 145 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 315 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dar gelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des
§ 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 315 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dar gelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des , Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.06.2025 (AS 345 ff) in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. 5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine.
5.2. Die Befragung der Behörde sei mangelhaft, da zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden seien. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens stelle kein Recht des Antragstellers dar, sondern diene der Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht, weshalb das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten müsse. Wie genau er seine Gründe darlegen müsse und welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt werden würden, habe der BF nicht wissen können, da er nicht rechtskundig sei. Aus diesem Grund hätte die Behörde diesbezüglich auch genauer nachfragen müssen. Die Behörde hätte mittels Nachfragen den Sachverhalts amtswegig genauer ermitteln müssen. 5.2. Die Befragung der Behörde sei mangelhaft, da zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden seien. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens stelle kein Recht des Antragstellers dar, sondern diene der Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht, weshalb das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten müsse. Wie genau er seine Gründe darlegen müsse und welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt werden würden, habe der BF nicht wissen können, da er nicht rechtskundig sei. Aus diesem Grund hätte die Behörde diesbezüglich auch genauer nachfragen müssen. Die Behörde hätte mittels Nachfragen den Sachverhalts amtswegig genauer ermitteln müssen.
5.3. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringend dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind, wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden seien, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus den Bezug habenden Länderinformationen ergeben kann, sei es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur „in das Verfahren einzuführen“, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben und sei es in diesem Sinne erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die Behörde habe der Entscheidung unzureichende Länderberichte zugrunde gelegt bzw. die ihr zur Verfügung stehenden Berichte nicht korrekt ausgewertet.
5.4. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Türkei würde sich ergeben, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt seien. Hassreden gegen und Hassverbrachen an Angehörigen ethnischer und nationaler Minderheiten seien ein ernsthaftes Problem. Es komme immer wieder zu rassistischer Gewalt gegenüber Kurden und gebe es Belege für anhaltende Diskriminierung von Kurden. Es seien grundsätzlich landesweite antikurdische Angriffe und Diskriminierungen zu verzeichnen. Sowohl die Staatendokumentation als auch das niederländische Außenministerium (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Türkiye vom Oktober 2023) würden konkrete Beispiele für Vorfälle antikurdischer Gewalt nennen. Dem Bericht des niederländischen Außenministeriums sei auch zu entnehmen, dass sich die Unterdrückung durch türkische Regierungsvertreter auf jegliche Ausdrucksform kurdischer Identität und Kultur abziele und sei auch die politische Teilhabe von Kurden in der Türkei erheblich eingeschränkt.
5.5. Zudem wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass der BF wirtschaftlich in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde, da er über keine Berufsausbildung verfügt und sein Haus in der Türkei verkauft worden sei. Des Weiteren wurden Ausführungen zu den Haftbedingungen in der Türkei gemacht.
5.6. Anschließend wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung behauptet. Die Feststellungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren, was § 60 AVG verletzte. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind. Eine Plausibilitätskontrolle vor dem Hintergrund der Länderberichte würde ergeben, dass das Vorbringen des BF in objektiver Hinsicht plausibel sei. Die belangte Behörde gehe in ihrer Beweiswürdigung auch nicht auf die Befürchtungen des BF ein, in türkischen Haftanstalten unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu sein, obwohl sich dies aus den der Behörde bekannten Länderberichten ableiten lasse.5.6. Anschließend wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung behauptet. Die Feststellungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren, was Paragraph 60, AVG verletzte. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind. Eine Plausibilitätskontrolle vor dem Hintergrund der Länderberichte würde ergeben, dass das Vorbringen des BF in objektiver Hinsicht plausibel sei. Die belangte Behörde gehe in ihrer Beweiswürdigung auch nicht auf die Befürchtungen des BF ein, in türkischen Haftanstalten unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu sein, obwohl sich dies aus den der Behörde bekannten Länderberichten ableiten lasse.
5.7. Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dargelegt, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuelle Verfolgung drohen würde. Der BF sei als Angehöriger der Kurden in der Türkei Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt, da Kurden systematisch benachteiligt werden würden und repressiven Maßnahmen ausgesetzt seien. Das Vorbringen des BF decke sich auch mit aktuellen Länderbeichten und sei es demnach als glaubhaft zu qualifizieren; die Furcht des BF sei daher auch wohlbegründet. 5.7. Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuelle Verfolgung drohen würde. Der BF sei als Angehöriger der Kurden in der Türkei Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt, da Kurden systematisch benachteiligt werden würden und repressiven Maßnahmen ausgesetzt seien. Das Vorbringen des BF decke sich auch mit aktuellen Länderbeichten und sei es demnach als glaubhaft zu qualifizieren; die Furcht des BF sei daher auch wohlbegründet.
5.8. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der eigenen Länderfeststellungen sowie der in der Beschwerde angeführten Berichte dem Beschwerdeführer (zumindest) jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. 5.8. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der eigenen Länderfeststellungen sowie der in der Beschwerde angeführten Berichte dem Beschwerdeführer (zumindest) jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen.
5.9. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der BF sei in Österreich unbescholten und zeige er Integrationsbemühungen; er habe auch einen Deutschkurs besucht. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (insbesondere auch hinsichtlich des Bestehens des Privat- und Familienlebens in Österreich) zu ermitteln. Die Behörde habe es unterlassen, eine Interessensabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem BF von der belangten Behörde daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen erteilt werden müssen. 5.9. Di