TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/15 L508 2302037-1

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Entscheidungsdatum

15.10.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L508 2302037-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
L508 2302037-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 7).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 5 - 19) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Sicherheitsbeauftragter für sein Land sei. Man habe ihn beauftragt, in das Kriegsgebiet in den Irak zu gehen. Er sei damit bedroht worden, dass er seine Arbeit verlieren würde, wenn er dies nicht mache. Er habe nicht in den Krieg ziehen wollen. Ihm sei außerdem unterstellt worden, dass er die Terroristen unterstütze und zu ihnen gehören würde. Bei einer Rückkehr würde er nie wieder eine Arbeit erhalten, da er bereits ausgereist sei. Er müsse außerdem damit kämpfen, dass er als Terrorist gesehen werde. Todesstrafe gebe es so weit keine, aber es könne durchaus sein, dass er verhaftet werden würde.

3. Infolge seines Vorbringens zu den ausreisekausalen Ereignissen wurde der BF vor der Landespolizeidirektion OÖ am 02.09.2024 ergänzend niederschriftlich einvernommen (AS 21- 27). Der BF erklärte hierbei, dass er Sicherheitsbeauftragter für das Land Türkei - ein Landesbeamter - sei. Er sei von der Gendarmerie beauftragt, da er am Land leben würde. Er hätte ein Gewehr in der Hand und würde die Grenzen vor äußeren Gefahren schützen. Er habe davor Soldat sein und den Wehrdienst absolviert haben müssen. Drei Jahre nach Beendigung seines Wehrdienstes habe er die Arbeit beginnen können. Er habe nicht als Polizist, sondern als Sicherheitsbeauftragter für die Gendarmerie gearbeitet. Treffpunkt sei bei der Gendarmerie. Es gebe sogenannte Wachtürme in XXXX . Er sei vom Generalkommandanten der Gendarmerie beauftragt worden in den Irak zu gehen. Namen wisse er nicht. Er hätte nur eine Nachricht erhalten. Die Ausgesuchten müssten dorthin. Der Kommandant der Einheit habe ihm mit dem Verlust der Arbeit gedroht. Der Kommandant der Einheit und die Beamten der Gendarmerie - diese seien dort gemeinsam am Posten - hätten ihn als Terroristen bezeichnet. Er würde die Arbeit verlieren, weil er nicht in das Kriegsgebiet gehe. Er habe in seinem Heimatland keine Verhandlungen oder Verurteilungen. Er sei auch noch nie angeklagt worden. Es seien keine Verfahren anhängig. Er würde keiner Terrorgruppierung angehören. Es sei ihm lediglich vom Kommandanten und der Gendarmerie unterstellt worden, der PKK anzugehören, da er Kurde sei und nicht in den Krieg ziehen/ nicht ins Ausland wollte. Er würde auf keinen Fall einer Terrororganisation angehören.3. Infolge seines Vorbringens zu den ausreisekausalen Ereignissen wurde der BF vor der Landespolizeidirektion OÖ am 02.09.2024 ergänzend niederschriftlich einvernommen (AS 21- 27). Der BF erklärte hierbei, dass er Sicherheitsbeauftragter für das Land Türkei - ein Landesbeamter - sei. Er sei von der Gendarmerie beauftragt, da er am Land leben würde. Er hätte ein Gewehr in der Hand und würde die Grenzen vor äußeren Gefahren schützen. Er habe davor Soldat sein und den Wehrdienst absolviert haben müssen. Drei Jahre nach Beendigung seines Wehrdienstes habe er die Arbeit beginnen können. Er habe nicht als Polizist, sondern als Sicherheitsbeauftragter für die Gendarmerie gearbeitet. Treffpunkt sei bei der Gendarmerie. Es gebe sogenannte Wachtürme in römisch 40 . Er sei vom Generalkommandanten der Gendarmerie beauftragt worden in den Irak zu gehen. Namen wisse er nicht. Er hätte nur eine Nachricht erhalten. Die Ausgesuchten müssten dorthin. Der Kommandant der Einheit habe ihm mit dem Verlust der Arbeit gedroht. Der Kommandant der Einheit und die Beamten der Gendarmerie - diese seien dort gemeinsam am Posten - hätten ihn als Terroristen bezeichnet. Er würde die Arbeit verlieren, weil er nicht in das Kriegsgebiet gehe. Er habe in seinem Heimatland keine Verhandlungen oder Verurteilungen. Er sei auch noch nie angeklagt worden. Es seien keine Verfahren anhängig. Er würde keiner Terrorgruppierung angehören. Es sei ihm lediglich vom Kommandanten und der Gendarmerie unterstellt worden, der PKK anzugehören, da er Kurde sei und nicht in den Krieg ziehen/ nicht ins Ausland wollte. Er würde auf keinen Fall einer Terrororganisation angehören.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 17.09.2024 (AS 83 - 97) erklärte der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt -, dass er Dorfwächter gewesen und unter enormen Druck gestanden sei. Die Gendarmerie habe ihn zu einer militärischen Operation in den Nordirak schicken wollen, was er abgelehnt habe, weil die Personen, die dort hingehen, nicht mehr zurückkommen würden. Dort würden sie die Dorfwächter als Köder verwenden. Er sei als Terrorist abgestempelt worden, weil er nicht dorthin gewollt habe. Es gebe ein altes Video von ihm, in dem er zu einem politischen, kurdischen Lied getanzt hätte. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn wegen des Videos ins Gefängnis bringen würden, wenn er nicht dorthin reisen würde. Seinem Umfeld hätten sie gesagt, er wäre ein Agent. Sie hätten ihm auch angedroht, dass sie einen Eintrag im Versicherungsregister machen, damit dort ein bestimmter Code aufscheine. Dann würde er keine Arbeit mehr erhalten. Davor habe er Angst gehabt, aber es sei nicht dazu gekommen. Es gebe zwei Zeugen, die auch Dorfwächter seien, die dann bei Gericht auch angeben würden, dass er Terror-Sympathisant sei. Er sei wahrscheinlich inzwischen auch angezeigt worden.

Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurde dem BF in der Einvernahme die Möglichkeit geboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 95).

5. Mit Schreiben vom 30.09.2024 (AS 103 f) teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass das wider den BF wegen §§ 278a 2. Fall, 278b (2) StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. 5. Mit Schreiben vom 30.09.2024 (AS 103 f) teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass das wider den BF wegen Paragraphen 278 a, 2. Fall, 278b (2) StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.10.2024 (AS 111 - 227) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.10.2024 (AS 111 - 227) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit/ Asylrelevanz versagt (AS 212 f). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit/ Asylrelevanz versagt (AS 212 f). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024 (AS 229 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ferner wurde der BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 57 f).7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024 (AS 229 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ferner wurde der BF gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 57 f).

8. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.11.2024 (AS 249 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. Zunächst wird nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des wesentlichen Vorbringens ausgeführt, dass es der BF für wahrscheinlich halte, dass mittlerweile sechs Freunde, die ebenso Dorfschützer gewesen seien, unfreiwillig in den Irak für militärische Operationen geschickt worden seien. Die Vorgehensweise der „Rekrutierung“ sei sehr hinterhältig. Sie würden zu einer Person gehen und diese unter Druck setzen. Dann müsse diese Person ein Papier unterschreiben, wonach die Person „freiwillig“ im Nordirak kämpfen werde, was aber tatsächlich nicht freiwillig sei. Der BF habe dieses Papier nicht unterschrieben und vorgetäuscht, dass er Urlaub machen würde und sei aus der Türkei ausgereist. Somit sei es ihm möglich gewesen, die Türkei legal zu verlassen.

8.2. In der Folge wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen.

8.3. Ferner wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und in Bezug auf die konkreten Fluchtgründe des BF veraltet seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch nicht mit der aktuellen Situation in Bezug auf das konkrete Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Insofern werden zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise zwei Berichte zur Thematik Dorfschützer vom 13.07.2024 und vom 20.08.2024 zitiert (AS 253 - 255). Die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht zumindest eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu diesem Thema zu stellen und diesbezüglich auch Informationen über die Ausübung von Druck auf Dorfschützer in Bezug auf eine Teilnahme an einer militärischen Operation im Irak einzuholen.

8.4. Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Diese habe den Antrag abgewiesen, weil sie die Fluchtgründe als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, wodurch sie § 60 AVG verletze. Im Anschluss werden insofern Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 256 f).8.4. Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Diese habe den Antrag abgewiesen, weil sie die Fluchtgründe als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, wodurch sie Paragraph 60, AVG verletze. Im Anschluss werden insofern Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 256 f).

8.5. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde - unter auszugsweiser Zitierung des LIBs zur Türkei zu Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert gewesen seien - ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner Weigerung an einer militärischen Operation im Nordirak teilzunehmen, unterstellt worden sei, ein Sympathisant der PKK zu sein und damit eine abweichende politische Gesinnung zu haben, wodurch die Gefahr bestünde, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung inhaftiert und dort gefoltert werde. Dem BF drohe ein politisch motiviertes Strafverfahren mit langer Verfahrensdauer, bei denen laut Länderberichten berechtigte massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei bestünden, zumal in der Türkei bei Terrorismusverdacht grundlegende Verfahrensgarantien missachtet werden. Außerdem befürchte der BF, dass er aufgrund des Eintrags im Versicherungsregister keine Arbeit mehr erhalte und dadurch finanziell in eine aussichtslose Lage gerate. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkennen, so würde aufgrund der bisherigen Ausführungen für ihn eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen und sei dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 8.5. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde - unter auszugsweiser Zitierung des LIBs zur Türkei zu Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert gewesen seien - ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner Weigerung an einer militärischen Operation im Nordirak teilzunehmen, unterstellt worden sei, ein Sympathisant der PKK zu sein und damit eine abweichende politische Gesinnung zu haben, wodurch die Gefahr bestünde, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung inhaftiert und dort gefoltert werde. Dem BF drohe ein politisch motiviertes Strafverfahren mit langer Verfahrensdauer, bei denen laut Länderberichten berechtigte massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei bestünden, zumal in der Türkei bei Terrorismusverdacht grundlegende Verfahrensgarantien missachtet werden. Außerdem befürchte der BF, dass er aufgrund des Eintrags im Versicherungsregister keine Arbeit mehr erhalte und dadurch finanziell in eine aussichtslose Lage gerate. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkennen, so würde aufgrund der bisherigen Ausführungen für ihn eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK mit sich bringen und sei dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

8.6. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.8.6. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

In der gegenständlichen Beschwerde sei der Beweiswürdigung des belangten Bundeamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen.

8.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen;

* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;

* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen;

* hilfsweise den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;* hilfsweise den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;

* hilfsweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

8.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

9. Mit Schreiben vom 16.05.2025 (OZ 7) forderte das Bundesverwaltungsgericht - unter Übermittlung des Merkblatts zum E-Devlet vom Oktober 2023 (Anhang Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2024) - den BF auf, spätestens zur mündlichen Verhandlung einen E-Devlet-Auszug vorzulegen.

10. Am 16.05.2025 richtete das Bundesverwaltungsgericht an das BFA ein Ersuchen um Übermittlung des dem BFA vorgelegten Dienstausweises des BF (OZ 8). In Entsprechung dieses Ersuchens langte am 16.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht der Dienstausweis in Kopie ein (OZ 9).

11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an (OZ 5). Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 9, Datum der Veröffentlichung: 18.10.2024) und stellte dem BF eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner forderte es den BF auf bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, sowie sämtliche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Vorlage zu bringen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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