TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/16 G315 2318531-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2025
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Entscheidungsdatum

16.10.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2318531-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.08.2025, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.08.2025, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.09.2025 zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.     Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V.       Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesenrömisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Zur fremdenrechtlichen Historie:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 07.12.2004 in Österreich erstmals einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005 wurde der Asylantrag abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Daraufhin reiste der BF am 01.06.2006 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

2. Am 31.05.2022 verweigerte das österreichische Generalkonsulat in Istanbul dem BF die Ausstellung eines Visums für die Einreise nach Österreich.

3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF ins Bundesgebiet ein. Nachdem er am 15.09.2022 einen Wohnsitz angemeldet hatte, ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fremdenpolizei um Überprüfung des Aufenthaltsstatus des nunmehrigen Beschwerdeführers.

4. Am 10.08.2023 stellte der BF in weiterer Folge einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung begründete er seinen Asylantrag damit, dass er in der Türkei Feinde habe, die ihn töten wollen. Es handle sich um drei verschiedene Familien. Ein Mann habe in seinem Namen ein Glücksspielgeschäft eröffnet, wo er als Türsteher gearbeitet habe. Er habe nicht gewusst, dass sie ihn als Betreiber dieses Geschäfts angemeldet haben. Als eine Polizeirazzia stattgefunden habe, habe er erfahren, dass er der Geschäftsführer dieses Geschäfts sei. Er sei von der Polizei mitgenommen worden und habe eine Geldstrafe erhalten. Er habe auch eine Haftstrafe erhalten. Er habe bei Gericht Beschwerde eingereicht, das Verfahren sei noch offen.

5. Am 03.09.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen für die Asylantragstellung gab er an, die oben genannten Familien würden ihn suchen. Wenn ihn niemand von denen erschieße, würde die Polizei ihn holen. Die Probleme mit der türkischen Polizei seien, dass er Kurde sei. Wenn er am Flughafen ankomme, würden sie ihn schon festnehmen; wegen der Sache mit den gefälschten Ausweisen seiner Kinder, wegen dem Glücksspiel und so weiter. Die Geschichte mit dem Glücksspiel sei schon lange her; vor dem Unfall sechs oder sieben Jahre. Außerdem hätten Gülerler seinen älteren Sohn irgendwo getroffen und geschlagen. Sie würden ihn suchen, deswegen hätten sie auch seinen Sohn gefragt, wo er sich befinde.

6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz vom 10.08.2023 wurde als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

7. In der am 14.11.2024 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF befürchte bei einer Rückkehr strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat, Verfolgung durch die Mafia und Opfer einer Blutfehde zu werden. Er werde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und aus politischen Gründen verfolgt. Des Weiteren lebe der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen im gleichen Haushalt. Sie hätten vor, zu heiraten.

8. Am 07.03.2025 wurde der BF durch das BG XXXX wegen § 293 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen à 4 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde:8. Am 07.03.2025 wurde der BF durch das BG römisch 40 wegen Paragraph 293, Absatz eins, StGB und Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen à 4 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, weil er

l.) kurz vor dem 14. August 2024 an einem Ort eine falsche Urkunde, nämlich einen verfälschten türkischen Strafregisterauszug, datiert mit 19. Oktober 2Q22, mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er diesen verfälschte und anschließend der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in einem Gewerbeanmeldeverfahren übermittelte;

ll.) am 19. September 2023 in XXXX ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich in einem Verfahren zur Gewerbeanmeldung, gebraucht werde, indem er bei der Bezirkshauptmannschaft eine falsche eidesstattliche Erklärung abgab, welche eigenhändig von ihm unterschrieben wurde, in dieser wahrheitswidrig erklärte, dass er keine strafrechtlichen Verurteilungen habe. ll.) am 19. September 2023 in römisch 40 ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich in einem Verfahren zur Gewerbeanmeldung, gebraucht werde, indem er bei der Bezirkshauptmannschaft eine falsche eidesstattliche Erklärung abgab, welche eigenhändig von ihm unterschrieben wurde, in dieser wahrheitswidrig erklärte, dass er keine strafrechtlichen Verurteilungen habe.

9. In einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte der nunmehrige Beschwerdeführer erneut vor, wegen privater Konflikte mit drei Mafiafamilien im Rahmen einer Blutrache nicht in die Türkei zurückkehren zu können, wobei die Kontakte mit der Mafia im Glücksspielwesen, in der Gastronomie und über die Anmietung einer Wohnung erfolgt seien. Auch sei sein Sohn bedroht worden, indem diesem gesagt wurde, dass er getötet würde, wenn er volljährig ist. Der nunmehrige BF sei dann nach Österreich geflüchtet und habe sich gerettet, aber sein Kind würde getötet.

Darüber hinaus sagte er zusammengefasst aus, auch viele Probleme mit dem Staat zu haben. Die Polizei habe ihn von zu Hause mitgenommen, willkürlich geschlagen und gesagt, dass er ein schmutziger Kurde sei. Mindestens zwei Mal die Woche hätten sie ihn mitgenommen und geschlagen. Die Polizei habe ihn mit einem nassen Handtuch, in das Äpfel und Orangen gepackt worden seien, geschlagen. In der Türkei sei das normal. Sie hätten ihn auch mit einem Elektroschocker verletzt. An seinen Ohrläppchen und Lippen hätten sie ihn mit Strom gefoltert. Sie hätten gesagt, er sei ein Terrorist, Mafioso und ein Mitglied der PKK. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen. Er sei keinen einzigen Tag in der Türkei glücklich gewesen. Es sei sehr oft passiert. Er könne keine Zeitangaben machen. Es sei ständig gewesen. Das würden sie allen kurdischen Leuten antun.

Mit Erkenntnis vom 25.04.2025 wurde die Beschwerde im Verfahren zur Zahl I406 2303291-1 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Das Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Mafia sowie auch durch den türkischen Staat wurde gänzlich als unglaubwürdig gewertet. Zudem ist aus dem Erkenntnis abzuleiten, dass der BF wegen der begangenen Urkundenfälschung nicht als persönlich glaubwürdig gewertet werden kann.

Zum gegenständlichen Schubhaftverfahren:

1. Der BF ließ die ihm im zuvor erwähnten Verfahren gewährte vierzehntätige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt verstreichen und verharrte illegal im Inland.

Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, dass der BF an seiner bisherigen Wohnadresse nicht mehr anzutreffen war. Daraufhin erfolgte eine amtswegige Abmeldung.

2. Am 19.08.2025 wurde der BF bei einer Verkehrskontrolle betreten und daraufhin festgenommen.

3. Am 20.08. 2025 um 07 Uhr 45 stellt der BF im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen.

5. Am 20.08.2025 um 19 Uhr 20 wurde der BF in Schubhaft überstellt.

6. Am selben Tag wurde von der Behörde ein Aktenvermerk angefertigt, mit dem die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG begründet wurde.6. Am selben Tag wurde von der Behörde ein Aktenvermerk angefertigt, mit dem die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG begründet wurde.

Der Aktenvermerk wurde dem BF zunächst um 17 Uhr 40 übergeben, was mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Ein Aktenvermerk mit türkischer Übersetzung wurde dann um 19 Uhr 41 von einem Organ der öffentlichen Sicherheit im Beisein eines weiteren Organes unter Anführung ihrer jeweiligen Dienstnummern übergeben, wobei der BF jedoch seine Unterschrift verweigerte.

7. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, Regionaldirektion Oberösterreich, vom nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag um 19 Uhr 20 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.7. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, Regionaldirektion Oberösterreich, vom nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag um 19 Uhr 20 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

8. Mit dem am 29.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde die Gebühren und Aufwendungen aufzuerlegen.

9. Die Aktenvorlage erfolgte am 29.08.2025 Um 15:36:15 Uhr. Die Vorlage an die zuständige Gerichtsabteilung erfolgte jedoch erst am 01.09.2025.

10. Am 01.09.2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und eine Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung in die Außenstelle Graz. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde von diesem persönlich übernommen.

11. Am 04.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, eine Begleitperson und eine Dolmetscherin anwesend waren und zu welcher eine Vertreterin der Behörde per Video zugeschaltet wurde. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

12. Am 04.09.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zum Verfahrensgang

Der oben unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der oben unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Beschwerdeführer (BF) ist volljährig und türkischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er hat auch keinen Aufenthaltstitel aus einem anderen europäischen Land oder einem Land aus dem Schengenraum. Die Identität des BF steht fest (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Ergebnisse der bisher im Inland geführten Verfahren).

Gegen den BF liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2025, I406 2303291-1).

Der BF wurde am 19.08.2025 in Verwahrungshaft genommen und befand sich seit dem 20.08.2025 um 19 Uhr 20 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung durchgehend in Schubhaft (Anahltedatei).

Ein Asylfolgeantrag wurde am 20.08.2025 um 07:45 gestellt (Behördenakt S. 145 verso).Ein Asylfolgeantrag wurde am 20.08.2025 um 07:45 gestellt (Behördenakt Sitzung 145 verso).

Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, zustellt am selben Tag um 19 Uhr 20 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Bescheid und Übernahmebestätigung, Behördenakt S. 223ff).Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, zustellt am selben Tag um 19 Uhr 20 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Bescheid und Übernahmebestätigung, Behördenakt Sitzung 223ff).

Ein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde dem BF um 17 Uhr 40 und mit Übersetzung um 19 Uhr 41 übergeben (Behördenakt S. 259 ff).Ein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde dem BF um 17 Uhr 40 und mit Übersetzung um 19 Uhr 41 übergeben (Behördenakt Sitzung 259 ff).

Eine Entscheidung im Asylfolgeverfahren lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch nicht vor.

Im Verfahren I406 2303291-1 wurde zuletzt mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2025 der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des BF abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Über eine Revision lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch keine Informationen vor.

Der BF hat den Asylfolgeantrag offenkundig in der Absicht gestellt, seiner Abschiebung zu entgehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht haftfähig war oder dass die Anhaltung wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht verhältnismäßig war. Der BF hatte im Anhaltezentrum jedenfalls Zugang zu medizinischer Betreuung.

Der BF ist nicht rückkehrwillig.

Familiäre und soziale Komponente

In Österreich lebt eine als „Lebensgefährtin“ bezeichnete Freundin des BF. Der BF hat an ihrer Adresse gewohnt und war dort gemeldet (aktenkundiger ZMR-Auszug).

Der BF hat sich jedoch den Behörden entzogen und verfügte zuletzt über keinen gesicherten Wohnsitz mehr in Österreich. Die als Lebensgefährtin bezeichnete Frau hat den BF nicht abgemeldet, obwohl sie der Polizei gegenüber angab, dass er in die Türkei zurückgereist sei. Der BF wurde dann amtswegig abgemeldet (Bericht der LPD Oberösterreich, Behördenakt S. 117, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 9f, aktenkundiger Auszug aus dem ZMR).Der BF hat sich jedoch den Behörden entzogen und verfügte zuletzt über keinen gesicherten Wohnsitz mehr in Österreich. Die als Lebensgefährtin bezeichnete Frau hat den BF nicht abgemeldet, obwohl sie der Polizei gegenüber angab, dass er in die Türkei zurückgereist sei. Der BF wurde dann amtswegig abgemeldet (Bericht der LPD Oberösterreich, Behördenakt Sitzung 117, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung Sitzung 9f, aktenkundiger Auszug aus dem ZMR).

Es ist konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass der BF bis zur Beendigung des Verfahrens bei der als „Lebensgefährtin“ bezeichneten Frau Unterkunft nehmen könnte und diese auch finanziell für ihn sorgen würde (schriftliche Bestätigung von Frau XXXX , Behördenakt S. 703). Es ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Familienmitglieder den BF aufnehmen und für ihn sorgen würden. Es ist konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass der BF bis zur Beendigung des Verfahrens bei der als „Lebensgefährtin“ bezeichneten Frau Unterkunft nehmen könnte und diese auch finanziell für ihn sorgen würde (schriftliche Bestätigung von Frau römisch 40 , Behördenakt Sitzung 703). Es ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Familienmitglieder den BF aufnehmen und für ihn sorgen würden.

Der BF ist in Österreich straffällig geworden. Am 07.03.2025 wurde der BF durch das BG XXXX wegen § 293 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen à 4 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (aktenkundiger Strafregisterauszug).Der BF ist in Österreich straffällig geworden. Am 07.03.2025 wurde der BF durch das BG römisch 40 wegen Paragraph 293, Absatz eins, StGB und Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen à 4 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (aktenkundiger Strafregisterauszug).

Der BF ging nach seiner Einreise in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat Massagetätigkeiten verrichtet, ohne dies nach den relevanten wirtschaftrechtlichen Bestimmungen zu melden. Dafür hat er eine Strafe bekommen, die er in Raten abbezahlt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10).Der BF ging nach seiner Einreise in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat Massagetätigkeiten verrichtet, ohne dies nach den relevanten wirtschaftrechtlichen Bestimmungen zu melden. Dafür hat er eine Strafe bekommen, die er in Raten abbezahlt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 10).

Der BF verfügt über keine Krankenversicherung im Inland (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10).Der BF verfügt über keine Krankenversicherung im Inland (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 10).

Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10f, Anhaltedatei).Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 10f, Anhaltedatei).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und die im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Strafregister. Einsicht genommen wurde auch in Auszüge des Verfahrensaktes betreffend den Antrag auf Internationalen Schutz des BF, I406 2303291-1. Schließlich wurde der BF in einer mündlichen Verhandlung in Beisein seiner Rechtsvertretung, von Begleitpersonen, der Behörde und einer Dolmetscherin persönlich angehört.

Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen elektronischen Akt zum letzten Asylverfahren des BF sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes im Schubhaftverfahren. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I406 2303291-1 erwuchs in Rechtskraft. In gegenständlichem Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, mit welchem eine Unrichtigkeit der Feststellungen oder eine relevante Änderung, insbesondere zur fremdenrechtlichen Historie des BF und seinen Asylverfahren, wie sie im Mandatsbescheid dargestellt ist, bescheinigt. Vielmehr wurden in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keine Einwände dagegen erhoben. Auch sonst wurde den Darstellungen im gegenständlichen Mandatsbescheid nicht wirksam entgegengetreten.

Zur Person des BF und der Anhaltung

Die Identität des BF steht fest.

Aufgrund der fremdenrechtlichen Historie (siehe die Darstellung im Verfahrensgang) steht auch fest, dass der BF nicht mehr Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein während der Anhaltung eingebrachter Asylantrag war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch nicht negativ beschieden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung war daher auch die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, es wurde jedoch das Einbringen einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bereits angekündigt.

Die fremdenrechtliche Historie wie im Verfahrensgang dargestellt, wurde aufgrund der Aktenlage und der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und den Gesundheitszustand des BF basieren auf den Erhebungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – einem Gespräch mit dem zuständigen Sanitäter im Anhaltezentrum – zu denen der BF auch befragt wurde. Mit seinem Vorbringen – er sollte in der Türkei operiert werden, er habe ein Herzproblem, was er dem Arzt aber nicht bekanntgegeben habe und es gebe Unterlagen dazu in der Türkei – vermochte der BF den Einschätzungen des medizinischen Personals des Anhaltezentrums, wonach der BF haftfähig sei, aber nicht wirksam entgegenzutreten. Nach einer Besprechung mit der Rechtsvertretung wurde dann auch bekanntgegeben, dass der BF keine akuten Beschwerden habe. Die bezughabenden Passagen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (S. 4 ff) gestalten sich wie folgt: Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und den Gesundheitszustand des BF basieren auf den Erhebungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – einem Gespräch mit dem zuständigen Sanitäter im Anhaltezentrum – zu denen der BF auch befragt wurde. Mit seinem Vorbringen – er sollte in der Türkei operiert werden, er habe ein Herzproblem, was er dem Arzt aber nicht bekanntgegeben habe und es gebe Unterlagen dazu in der Türkei – vermochte der BF den Einschätzungen des medizinischen Personals des Anhaltezentrums, wonach der BF haftfähig sei, aber nicht wirksam entgegenzutreten. Nach einer Besprechung mit der Rechtsvertretung wurde dann auch bekanntgegeben, dass der BF keine akuten Beschwerden habe.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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