Entscheidungsdatum
20.10.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G314 2313208-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am 15.04.1994, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Doris Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am 15.04.1994, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Doris Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in vollständiger Neufassung richtig zu lauten hat:
„I. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen.„I. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist.“ römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am XXXX .2025 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei Arbeiten auf einer Baustelle ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen. Da er auch keinen Reisepass vorweisen konnte, wurde er im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorübergehend festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .2025 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei Arbeiten auf einer Baustelle ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen. Da er auch keinen Reisepass vorweisen konnte, wurde er im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorübergehend festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt.
Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA auch eine seiner Ehefrau XXXX (auch: XXXX ) erteilte Postvollmacht.Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2025 auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA auch eine seiner Ehefrau römisch 40 (auch: römisch 40 ) erteilte Postvollmacht.
Nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die Konsularabteilung der serbischen Botschaft in Wien reiste der BF am XXXX .2025 aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten (unter diesem Begriff sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) aus und kehrte nach Serbien zurück.Nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die Konsularabteilung der serbischen Botschaft in Wien reiste der BF am römisch 40 .2025 aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten (unter diesem Begriff sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) aus und kehrte nach Serbien zurück.
Am XXXX .2025 übermittelte die Finanzpolizei dem BFA einen Bericht über die Kontrolle vom XXXX .2025 sowie einen Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF wegen des Verdachts der Übertretung des AuslBG. Am römisch 40 .2025 übermittelte die Finanzpolizei dem BFA einen Bericht über die Kontrolle vom römisch 40 .2025 sowie einen Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF wegen des Verdachts der Übertretung des AuslBG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 Z 7 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF, der seit XXXX .2018 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, die visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten habe und von der Finanzpolizei am XXXX .2025 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Er habe sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Obwohl seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich leben würden, sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, zumal sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und die Gefahr bestehe, dass er wieder einer unerlaubten Arbeit nachgehen würde. Er habe nämlich keine ausreichenden Mittel aus legalen Quellen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Das BFA traf ausführliche, weitgehend nicht entscheidungswesentliche Feststellungen zur aktuellen Lage in Serbien sowie widersprüchliche Feststellungen zur familiären Situation des BF (Ehefrau und Kinder leben in Österreich [Seite 5 des Bescheids] - keine familiären Bindungen im Bundesgebiet [Seite 54 des Bescheids]). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF, der seit römisch 40 .2018 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, die visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten habe und von der Finanzpolizei am römisch 40 .2025 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Er habe sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Obwohl seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich leben würden, sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, zumal sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und die Gefahr bestehe, dass er wieder einer unerlaubten Arbeit nachgehen würde. Er habe nämlich keine ausreichenden Mittel aus legalen Quellen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Das BFA traf ausführliche, weitgehend nicht entscheidungswesentliche Feststellungen zur aktuellen Lage in Serbien sowie widersprüchliche Feststellungen zur familiären Situation des BF (Ehefrau und Kinder leben in Österreich [Seite 5 des Bescheids] - keine familiären Bindungen im Bundesgebiet [Seite 54 des Bescheids]).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend beantragt, dass die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt werde. Hilfsweise beantragt er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, jedenfalls aber des in Spruchpunkt IV. ausgesprochenen Einreiseverbots, die Behebung von Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend beantragt, dass die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt werde. Hilfsweise beantragt er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, jedenfalls aber des in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochenen Einreiseverbots, die Behebung von Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise.
Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei widersprüchlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien unzulässigerweise auf dieselben Gründe gestützt worden wie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot. Es sei nicht richtig, dass der er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Das BFA habe auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Er sei gleich nach der finanzpolizeilichen Kontrolle ausgereist; aktuell liege jedenfalls weder ein unrechtmäßiger Aufenthalt noch eine unerlaubte Beschäftigung vor. Er halte sich in seinem Herkunftsstaat auf und strebe von dort aus die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich an. Das BFA habe die negative Zukunftsprognose nicht nachvollziehbar begründet. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien auch aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig. Er habe in Österreich ein Familienleben, weil seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder hier auf Dauer rechtmäßig niedergelassen seien. Er reise seit Jahren regelmäßig nach Österreich, um sie zu besuchen. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sei nicht zumutbar, weil seine Ehefrau und die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätten und hier sozial verankert seien. Das BFA habe die negativen Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots auf das Wohl der Kinder, zu denen der BF eine enge emotionale Bindung habe, nicht berücksichtigt. Er habe Deutschkenntnisse erworben und in Österreich auch noch weitere soziale Kontakte geknüpft, sodass überdies ein schützenswertes Privatleben bestehe. Demgegenüber seien die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat geschwächt, obwohl er regelmäßig dorthin zurückkehre. Er sei strafgerichtlich unbescholten und ihm seien auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Auch die in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus geknüpften familiären Bindungen seien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei widersprüchlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien unzulässigerweise auf dieselben Gründe gestützt worden wie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot. Es sei nicht richtig, dass der er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Das BFA habe auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Er sei gleich nach der finanzpolizeilichen Kontrolle ausgereist; aktuell liege jedenfalls weder ein unrechtmäßiger Aufenthalt noch eine unerlaubte Beschäftigung vor. Er halte sich in seinem Herkunftsstaat auf und strebe von dort aus die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich an. Das BFA habe die negative Zukunftsprognose nicht nachvollziehbar begründet. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig. Er habe in Österreich ein Familienleben, weil seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder hier auf Dauer rechtmäßig niedergelassen seien. Er reise seit Jahren regelmäßig nach Österreich, um sie zu besuchen. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sei nicht zumutbar, weil seine Ehefrau und die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätten und hier sozial verankert seien. Das BFA habe die negativen Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots auf das Wohl der Kinder, zu denen der BF eine enge emotionale Bindung habe, nicht berücksichtigt. Er habe Deutschkenntnisse erworben und in Österreich auch noch weitere soziale Kontakte geknüpft, sodass überdies ein schützenswertes Privatleben bestehe. Demgegenüber seien die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat geschwächt, obwohl er regelmäßig dorthin zurückkehre. Er sei strafgerichtlich unbescholten und ihm seien auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Auch die in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus geknüpften familiären Bindungen seien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX .1994 in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache sehr gut, hat aber auch grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat in Serbien die Pflichtschule absolviert und eine Lehre zum Fleischer abgeschlossen. Er hat einen Wohnsitz im serbischen Ort XXXX .Der BF ist ein am römisch 40 .1994 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache sehr gut, hat aber auch grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat in Serbien die Pflichtschule absolviert und eine Lehre zum Fleischer abgeschlossen. Er hat einen Wohnsitz im serbischen Ort römisch 40 .
Am XXXX 2016 heiratete der BF in Serbien die in Österreich geborene und in XXXX lebende serbische Staatsangehörige XXXX (Familienname vor der Eheschließung: XXXX ). Der Ehe entstammen der am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX , die beide serbische Staatsangehörige sind und in Wien zur Welt kamen. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren ältestem Sohn, dem am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX , in XXXX . XXXX und XXXX besuchen in XXXX die Schule und haben jeweils einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. XXXX besucht in XXXX den Kindergarten und hat einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. XXXX hat in Österreich freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie war im Bundesgebiet zuletzt XXXX erwerbstätig, seither bezieht sie Arbeitslosengeld bzw. Notstands- oder Überbrückungshilfe. Am römisch 40 2016 heiratete der BF in Serbien die in Österreich geborene und in römisch 40 lebende serbische Staatsangehörige römisch 40 (Familienname vor der Eheschließung: römisch 40 ). Der Ehe entstammen der am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 geborene römisch 40 , die beide serbische Staatsangehörige sind und in Wien zur Welt kamen. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren ältestem Sohn, dem am römisch 40 geborenen serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , in römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 besuchen in römisch 40 die Schule und haben jeweils einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. römisch 40 besucht in römisch 40 den Kindergarten und hat einen bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. römisch 40 hat in Österreich freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie war im Bundesgebiet zuletzt römisch 40 erwerbstätig, seither bezieht sie Arbeitslosengeld bzw. Notstands- oder Überbrückungshilfe.
Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat bzw. eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt. Er hält sich regelmäßig besuchsweise im Rahmen visumfreier Aufenthalte bei seiner Ehefrau und den drei Kindern in XXXX auf. Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat bzw. eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt. Er hält sich regelmäßig besuchsweise im Rahmen visumfreier Aufenthalte bei seiner Ehefrau und den drei Kindern in römisch 40 auf.
Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Gebiet der Mitgliedstaaten bzw. in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hatte bei der Kontrolle am XXXX kein gültiges Reisedokument, weil er seinen serbischen Reisepass zuvor in Wien verloren hatte. Er hat die Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer weder durch entsprechende Grenzkontrollstempel noch durch andere Belege nachgewiesen. Er hielt sich jedenfalls ab Mitte XXXX im Bundesgebiet auf, wo er bei seiner Ehefrau und den Kindern in XXXX Unterkunft nahm.Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Gebiet der Mitgliedstaaten bzw. in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hatte bei der Kontrolle am römisch 40 kein gültiges Reisedokument, weil er seinen serbischen Reisepass zuvor in Wien verloren hatte. Er hat die Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer weder durch entsprechende Grenzkontrollstempel noch durch andere Belege nachgewiesen. Er hielt sich jedenfalls ab Mitte römisch 40 im Bundesgebiet auf, wo er bei seiner Ehefrau und den Kindern in römisch 40 Unterkunft nahm.
Der BF ging in Österreich ab XXXX ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei seinem Freund XXXX als Arbeitgeber nach, die der Sozialversicherung zunächst nicht gemeldet wurde. Für diese Tätigkeit erhielt er eine Bezahlung von EUR 100 in bar pro Tag. Am XXXX wurde er bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle dabei betreten, als er im Rahmen dieser Beschäftigung Pflasterarbeiten (Betonmischen, Aushubarbeiten) auf einer Baustelle bei einem Einfamilienhaus in XXXX verrichtete. Nachträglich wurde er für den Zeitraum XXXX . bis XXXX bei der Sozialversicherung als Arbeiter angemeldet. Der BF ging in Österreich ab römisch 40 ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei seinem Freund römisch 40 als Arbeitgeber nach, die der Sozialversicherung zunächst nicht gemeldet wurde. Für diese Tätigkeit erhielt er eine Bezahlung von EUR 100 in bar pro Tag. Am römisch 40 wurde er bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle dabei betreten, als er im Rahmen dieser Beschäftigung Pflasterarbeiten (Betonmischen, Aushubarbeiten) auf einer Baustelle bei einem Einfamilienhaus in römisch 40 verrichtete. Nachträglich wurde er für den Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 bei der Sozialversicherung als Arbeiter angemeldet.
Am XXXX kehrte der BF nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die Konsularabteilung der serbischen Botschaft in XXXX freiwillig nach Serbien zurück, wo er sich seither aufhält. Am XXXX stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am römisch 40 kehrte der BF nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die Konsularabteilung der serbischen Botschaft in römisch 40 freiwillig nach Serbien zurück, wo er sich seither aufhält. Am römisch 40 stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Der BF war vor dem XXXX im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor. Abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern hat er keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, aber bei seinen Inlandsaufenthalten verschiedene Sozialkontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen.Der BF war vor dem römisch 40 im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor. Abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern hat er keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, aber bei seinen Inlandsaufenthalten verschiedene Sozialkontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, der Beschwerde und den vom BF vorgelegten Urkunden sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Der Name des BF sowie Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit gehen aus dem in Kopie vorgelegten serbischen Personalausweis sowie aus der Kopie des für den BF am XXXX usgestellten Ersatzreisedokuments hervor, in dem auch seine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten am XXXX mittels Ausreisestempel dokumentiert ist. Der Aufenthalt des BF in Serbien seither ergibt sich aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad; eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet ist aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ersichtlich. Der Name des BF sowie Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit gehen aus dem in Kopie vorgelegten serbischen Personalausweis sowie aus der Kopie des für den BF am römisch 40 usgestellten Ersatzreisedokuments hervor, in dem auch seine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 mittels Ausreisestempel dokumentiert ist. Der Aufenthalt des BF in Serbien seither ergibt sich aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad; eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet ist aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ersichtlich.
Serbische Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und der in seiner Stellungnahme angegebenen Schul- und Berufsausbildung in Serbien plausibel. Laut dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen er auch die deutsche Sprache in Grundzügen.
Die Wohnadresse des BF in Serbien ist im Ersatzreisedokument vom XXXX angegeben. Es ist trotz der Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, die laut ZMR seit XXXX besteht, davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet, weil er keine Erlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich hat und aus seinen Angaben hervorgeht, dass er sich jeweils nur im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchsweise bei seiner Ehefrau und den Kindern in Österreich aufgehalten hat. Die Wohnadresse des BF in Serbien ist im Ersatzreisedokument vom römisch 40 angegeben. Es ist trotz der Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, die laut ZMR seit römisch 40 besteht, davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet, weil er keine Erlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich hat und aus seinen Angaben hervorgeht, dass er sich jeweils nur im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchsweise bei seiner Ehefrau und den Kindern in Österreich aufgehalten hat.
Die Heiratsurkunde des BF wurde zusammen mit der Beschwerde übermittelt, ebenso die Geburtsurkunden der drei Kinder. In den Geburtsurkunden von XXXX und XXXX , die nach der Eheschließung geboren wurden, scheint jeweils der BF als Vater auf; in jener von XXXX , der vor der Eheschließung zur Welt kam, ist kein Vater eingetragen. Auch wenn die Vaterschaft somit nur im Hinblick auf die beiden jüngeren Kinder geklärt ist, hat der BF offenbar auch zu XXXX ein zumindest stiefväterliches Verhältnis, zumal dieser laut ZMR auch im gemeinsamen Haushalt mit den anderen Mitgliedern der Kernfamilie des BF lebt, wo auch der BF bei seinen Inlandsaufenthalten jeweils Unterkunft nahm. In seinem Vorbringen differenziert der BF nicht zwischen XXXX und den beiden jüngeren Kindern. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem BF, seiner Ehefrau und allen drei Kindern ein Familienleben besteht, sodass der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht weiter klärungsbedürftig ist und nicht geklärt werden muss, ob der BF nun der Vater oder der Stiefvater von XXXX ist. Die den Kindern erteilten Aufenthaltstitel wurden in Kopie vorgelegt und sind auch im IZR dokumentiert. Bestätigungen für den Besuch von Schule bzw. Kindergarten in Wien wurden ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt. Die Heiratsurkunde des BF wurde zusammen mit der Beschwerde übermittelt, ebenso die Geburtsurkunden der drei Kinder. In den Geburtsurkunden von römisch 40 und römisch 40 , die nach der Eheschließung geboren wurden, scheint jeweils der BF als Vater auf; in jener von römisch 40 , der vor der Eheschließung zur Welt kam, ist kein Vater eingetragen. Auch wenn die Vaterschaft somit nur im Hinblick auf die beiden jüngeren Kinder geklärt ist, hat der BF offenbar auch zu römisch 40 ein zumindest stiefväterliches Verhältnis, zumal dieser laut ZMR auch im gemeinsamen Haushalt mit den anderen Mitgliedern der Kernfamilie des BF lebt, wo auch der BF bei seinen Inlandsaufenthalten jeweils Unterkunft nahm. In seinem Vorbringen differenziert der BF nicht zwischen römisch 40 und den beiden jüngeren Kindern. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem BF, seiner Ehefrau und allen drei Kindern ein Familienleben besteht, sodass der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht weiter klärungsbedürftig ist und nicht geklärt werden muss, ob der BF nun der Vater oder der Stiefvater von römisch 40 ist. Die den Kindern erteilten Aufenthaltstitel wurden in Kopie vorgelegt und sind auch im IZR dokumentiert. Bestätigungen für den Besuch von Schule bzw. Kindergarten in Wien wurden ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt.
Die Staatsangehörigkeit der Ehefrau des BF und der Kinder geht aus den Reisepässen hervor, deren Datenblatt dem BVwG jeweils in Kopie übermittelt wurde. Die frühere Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF im Inland und der Bezug von Leistungen nach dem AlVG wird anhand entsprechender Sozialversicherungsdaten festgestellt.
Für die Ehefrau des BF wurde kein Aufenthaltstitel vorgelegt, sondern lediglich eine mit XXXX datierte Bestätigung für den freien Arbeitsmarktzugang in Österreich nach dem damals geltenden § 32a Abs 2 und 3 AuslBG. Auch im IZR ist für sie kein Aufenthaltstitel dokumentiert. Trotzdem ist angesichts ihres langen Inlandsaufenthalts, der früheren Erwerbstätigkeit und des jahrelangen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung davon auszugehen, dass sie sich grundsätzlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zumal ihr Aufenthalt offenbar im XXXX , als die vorgelegte „EU-Freizügigkeitsbestätigung“ ausgestellt wurde, aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. einer EWR-Bürgerin rechtmäßig war und seither keine aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie erlassen wurde. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Beschwerdevorbringen nicht zuletzt, dass danach ihren Kindern - offenbar von ihr abgeleitet - jeweils Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Für die Ehefrau des BF wurde kein Aufenthaltstitel vorgelegt, sondern lediglich eine mit römisch 40 datierte Bestätigung für den freien Arbeitsmarktzugang in Österreich nach dem damals geltenden Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG. Auch im IZR ist für sie kein Aufenthaltstitel dokumentiert. Trotzdem ist angesichts ihres langen Inlandsaufenthalts, der früheren Erwerbstätigkeit und des jahrelangen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung davon auszugehen, dass sie sich grundsätzlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zumal ihr Aufenthalt offenbar im römisch 40 , als die vorgelegte „EU-Freizügigkeitsbestätigung“ ausgestellt wurde, aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. einer EWR-Bürgerin rechtmäßig war und seither keine aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie erlassen wurde. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Beschwerdevorbringen nicht zuletzt, dass danach ihren Kindern - offenbar von ihr abgeleitet - jeweils Aufenthaltstitel ausgestellt wurden.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass dem BF einmal ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt worden wäre. Dies wird auch von ihm selbst gar nicht behauptet. Er hat glaubhaft angegeben, sich regelmäßig im Rahmen visumfreier Aufenthalte bei seiner Ehefrau und den Kindern in XXXX aufzuhalten. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass dem BF einmal ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt worden wäre. Dies wird auch von ihm selbst gar nicht behauptet. Er hat glaubhaft angegeben, sich regelmäßig im Rahmen visumfreier Aufenthalte bei seiner Ehefrau und den Kindern in römisch 40 aufzuhalten.
Der BF behauptet in der Beschwerde, er habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Für den Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten liegen jedoch – abgesehen von seiner Aussage - keine Beweismittel vor. Er hat im Verfahren kein Reisedokument, sondern nur eine Bestätigung über den Verlust seines serbischen Reisepasses vorgelegt. Daher kann der Zeitpunkt seiner Ein- und Ausreisen (abgesehen von der Ausreise am XXXX , für den ein Ausreisestempel vorliegt) nicht anhand entsprechender Grenzkontrollstempel geklärt werden. Der BF hat aber auch keine anderen Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, wie z.B. Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, vorgelegt. Seine bloße Behauptung, er sei zuletzt am XXXX eingereist, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (zur Beweislast siehe unten bei den Ausführungen zu Art 12 SGK). Der BF behauptet in der Beschwerde, er habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Für den Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten liegen jedoch – abgesehen von seiner Aussage - keine Beweismittel vor. Er hat im Verfahren kein Reisedokument, sondern nur eine Bestätigung über den Verlust seines serbischen Reisepasses vorgelegt. Daher kann der Zeitpunkt seiner Ein- und Ausreisen (abgesehen von der Ausreise am römisch 40 , für den ein Ausreisestempel vorliegt) nicht anhand entsprechender Grenzkontrollstempel geklärt werden. Der BF hat aber auch keine anderen Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, wie z.B. Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, vorgelegt. Seine bloße Behauptung, er sei zuletzt am römisch 40 eingereist, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (zur Beweislast siehe unten bei den Ausführungen zu Artikel 12, SGK).
Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit im Zeitraum XXXX . bis XXXX und die Betretung am XXXX ergeben sich aus den aktenkundigen Berichten der Finanzpolizei, insbesondere aus dem vom BF selbst ausgefüllten Personalblatt, in dem er seine Tätigkeit für XXXX und die Bezahlung dafür angibt, sowie aus der behördlichen Dokumentation der Tätigkeiten, bei denen er betreten wurde. Aus den Sozialversicherungsdaten ist ersichtlich, dass diese Beschäftigung nachträglich der Sozialversicherung gemeldet wurde. Auch in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF wegen § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG kann dem (nicht weiter konkretisierten) Beschwerdevorbringen, er sei im Inland keiner unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 und die Betretung am römisch 40 ergeben sich aus den aktenkundigen Berichten der Finanzpolizei, insbesondere aus dem vom BF selbst ausgefüllten Personalblatt, in dem er seine Tätigkeit für römisch 40 und die Bezahlung dafür angibt, sowie aus der behördlichen Dokumentation der Tätigkeiten, bei denen er betreten wurde. Aus den Sozialversicherungsdaten ist ersichtlich, dass diese Beschäftigung nachträglich der Sozialversicherung gemeldet wurde. Auch in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF wegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG kann dem (nicht weiter konkretisierten) Beschwerdevorbringen, er sei im Inland keiner unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
Der Erstantrag des BF auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist im IZR dokumentiert.
Es liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vor. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus sowie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich wird anhand des Strafregisters festgestellt. Für andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung als die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer und die unerlaubte Erwerbstätigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, ebensowenig für andere als die festgestellten Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Der Bescheid gegen den BF wurde dessen Ehegattin als „gesetzlicher Vertreterin“ zugestellt und von dieser am XXXX übernommen. Die Ehefrau des BF ist zwar nicht dessen gesetzliche Vertretung; da der BF jedoch am XXXX eine Postvollmacht ausgestellt und seine Ehefrau zur Entgegennahme von Schriftstücken des BFA bevollmächtigt hat, ist trotzdem von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheids auszugehen. Dies wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.Der Bescheid gegen den BF wurde dessen Ehegattin als „gesetzlicher Vertreterin“ zugestellt und von dieser am römisch 40 übernommen. Die Ehefrau des BF ist zwar nicht dessen gesetzliche Vertretung; da der BF jedoch am römisch 40 eine Postvollmacht ausgestellt und seine Ehefrau zur Entgegennahme von Schriftstücken des BFA bevollmächtigt hat, ist trotzdem von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheids auszugehen. Dies wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er sich nicht (mehr) in Österreich aufhält, hat der Ausspruch über die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu entfallen. Bei bereits erfolgter Ausreise ist keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 5 AsylG einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (siehe VwGH 21.12.2021,