TE Bvwg Beschluss 2025/11/3 G307 2298552-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2025
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Entscheidungsdatum

03.11.2025

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G307 2298552-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2025, Zahl römisch 40 :

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Vorverfahren:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die damals noch den Namen XXXX führte, begehrte am XXXX .2010 in Österreich Asyl. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .2011 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab XXXX .2011 rechtskräftig und durchsetzbar war. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die damals noch den Namen römisch 40 führte, begehrte am römisch 40 .2010 in Österreich Asyl. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 .2011 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab römisch 40 .2011 rechtskräftig und durchsetzbar war.

2. Am XXXX heiratete die BF in XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX und führt seither seinen Familiennamen. Am XXXX .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus. 2. Am römisch 40 heiratete die BF in römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 und führt seither seinen Familiennamen. Am römisch 40 .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus.

3. Im Februar 2012 stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, dem nicht Folge gegeben wurde.

4. Am 03.05.2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung (RV) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG ein. 4. Am 03.05.2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung Regierungsvorlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.

Am 05.07.2024 brachte die BF den Antrag vom 03.05.2022 persönlich beim BFA ein.

5. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

7. Am 14.03.2025 erhob die BF Beschwerde gegen diese Entscheidung des BVwG beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ein. Das Verfahren ist derzeit dort zu Zahl XXXX anhängig.7. Am 14.03.2025 erhob die BF Beschwerde gegen diese Entscheidung des BVwG beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ein. Das Verfahren ist derzeit dort zu Zahl römisch 40 anhängig.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.04.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.

9. Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 brachte die BF außerordentliche Revision beim VwGH ein. Das Verfahren ist derzeit anhängig.

Gegenständliches Verfahren:

10. Am 12.03.2025 brachte die BF per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG beim BFA ein.10. Am 12.03.2025 brachte die BF per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG beim BFA ein.

11. Mit Fax vom 08.04.2025 modifizierte die BF diesen Antrag durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung, indem sie nunmehr die Ausstellung einer Duldungskarte begehrte. Begründend wurde darin ausgeführt, die BF habe am 12.03.2025 rechtsirrtümlich einen Antrag nach § 56 AsylG eingebracht und stelle diesen nunmehr auf eine Duldungskarte um. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG lägen vor.11. Mit Fax vom 08.04.2025 modifizierte die BF diesen Antrag durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung, indem sie nunmehr die Ausstellung einer Duldungskarte begehrte. Begründend wurde darin ausgeführt, die BF habe am 12.03.2025 rechtsirrtümlich einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG eingebracht und stelle diesen nunmehr auf eine Duldungskarte um. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG lägen vor.

12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl XXXX , ersuchte die belangte Behörde die BF um Vorlage medizinischer Befunde. Begründet wurde dies damit, dass sie ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (hg. Anm.: gemeint wohl § 56 AsylG) mit Schriftsatz vom 08.04.2025 in einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG modifiziert habe. 12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl römisch 40 , ersuchte die belangte Behörde die BF um Vorlage medizinischer Befunde. Begründet wurde dies damit, dass sie ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG (hg. Anmerkung, gemeint wohl Paragraph 56, AsylG) mit Schriftsatz vom 08.04.2025 in einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG modifiziert habe.

13. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß § 56 AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein.13. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein.

14. Am 22.04.2025 übermittelte die BF durch ihr RV die in der Verfahrensanordnung des BFA erbetenen Urkunden betreffend den (modifizierten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG.14. Am 22.04.2025 übermittelte die BF durch ihr Regierungsvorlage die in der Verfahrensanordnung des BFA erbetenen Urkunden betreffend den (modifizierten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG.

15. Am XXXX .2025 wurde die BF in den Kosovo abgeschoben.15. Am römisch 40 .2025 wurde die BF in den Kosovo abgeschoben.

16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.05.2025, Zahl XXXX , wurde die BF betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung näher ausgeführter Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.05.2025, Zahl römisch 40 , wurde die BF betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung näher ausgeführter Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.

17. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannte RV eine Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehöres des BFA vom 14.05.2025, Zahl XXXX , ein. Darin wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wiederholt und um positive Erledigung desselben ersucht, in eventu beantragt, der BF subsidiären Schutz durch eine Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG zu gewähren. Auf die Modifikation vom 08.04.2025 wurde verwiesen.17. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage eine Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehöres des BFA vom 14.05.2025, Zahl römisch 40 , ein. Darin wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG wiederholt und um positive Erledigung desselben ersucht, in eventu beantragt, der BF subsidiären Schutz durch eine Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG zu gewähren. Auf die Modifikation vom 08.04.2025 wurde verwiesen.

18. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 10.07.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß § 56 AsylG abgewiesen.18. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 10.07.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen.

19. Mit Schriftsatz vom 24.07.2025, beim BFA eingebracht am 03.08.2025, erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG. 19. Mit Schriftsatz vom 24.07.2025, beim BFA eingebracht am 03.08.2025, erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Spruchpunkt I. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu Spruchpunkt I. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass der BF die tatsächlich beantrage Duldungskarte gemäß § 46a FPG gewährt werde, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und Fortsetzung des Verfahrens vor dem BFA.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass der BF die tatsächlich beantrage Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG gewährt werde, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und Fortsetzung des Verfahrens vor dem BFA.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 56 AsylG erfüllt seien. Weiters sei der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG vom 12.03.2025 durch Schriftsatz vom 08.04.2025 in einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG umgeändert worden. Das BFA habe über den modifizierten Antrag nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Duldung seien ebenfalls erfüllt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG erfüllt seien. Weiters sei der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG vom 12.03.2025 durch Schriftsatz vom 08.04.2025 in einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG umgeändert worden. Das BFA habe über den modifizierten Antrag nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Duldung seien ebenfalls erfüllt.

20. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 04.08.2025 vorgelegt, wo sie am 07.08.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zuständigkeit

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbarGemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

3.2.3. Die belangte Behörde sind gegenständlich nicht nur Mängel in der Ermittlung des gegenständlichen Sachverhalts unterlaufen, sondern hat sie es unterlassen, diesen in hinreichendem Ausmaß festzustellen und zu begründen.

So führt das BFA im angefochtenen Bescheid aus, die BF habe am 12.03.2025 elektronisch sowie am 15.04.2025 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG eingebracht und kommt in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 56 AsylG nicht vorlägen. Lediglich im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass am 08.04.2025 mit digitalem Schriftsatz eine Antragsmodifikation auf Erteilung einer Duldungskarte eingelangt sei (Bescheid, Seite 2). In weiterer Folge geht das BFA nicht weiter auf die vermeintliche Modifikation des Antrages iSd § 56 AsylG auf einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG ein. Auch das aufgrund der Antragsmodifikation eingeleitete Verfahren des BFA zu Zahl XXXX findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung. Das BFA ist überdies auch nicht auf die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2025 eingegangen, in welcher diese auf ihre Antragsmodifikation vom 08.04.2025 verwies.So führt das BFA im angefochtenen Bescheid aus, die BF habe am 12.03.2025 elektronisch sowie am 15.04.2025 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG eingebracht und kommt in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG nicht vorlägen. Lediglich im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass am 08.04.2025 mit digitalem Schriftsatz eine Antragsmodifikation auf Erteilung einer Duldungskarte eingelangt sei (Bescheid, Seite 2). In weiterer Folge geht das BFA nicht weiter auf die vermeintliche Modifikation des Antrages iSd Paragraph 56, AsylG auf einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG ein. Auch das aufgrund der Antragsmodifikation eingeleitete Verfahren des BFA zu Zahl römisch 40 findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung. Das BFA ist überdies auch nicht auf die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2025 eingegangen, in welcher diese auf ihre Antragsmodifikation vom 08.04.2025 verwies.

Für das BVwG ist nicht ersichtlich, dass sich das BFA mit der möglichen Antragsmodifikation der BF auseinandergesetzt hat und wie es zum Schluss kommt, dass im gegenständlichen Fall der Antrag nach § 56 AsylG nach wie vor aufrecht ist bzw. nicht abgeändert wurde.Für das BVwG ist nicht ersichtlich, dass sich das BFA mit der möglichen Antragsmodifikation der BF auseinandergesetzt hat und wie es zum Schluss kommt, dass im gegenständlichen Fall der Antrag nach Paragraph 56, AsylG nach wie vor aufrecht ist bzw. nicht abgeändert wurde.

Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass sich das BFA nicht im Detail mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinandergesetzt und diesen richtig gewürdigt hat.

Demgemäß hat die Fremdenbehörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entscheidende Feststellungen nicht getroffen. Sie hat auch die diesbezüglich gebotenen Ermittlungsschritte unterlassen.

3.2.4. Angesichts dieses Sachverhaltes erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde sohin als nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, keine – ausreichenden – Feststellungen dazu getroffen wurden und es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, wodurch Fragen aufgeworfen werden, die für die Entscheidung der gegenständlichen, vom BFA negativ beschiedenen Rechtssache, maßgeblich sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts dieser unter die entsprechend anwendbare Gesetzesstelle zu subsumieren sein. Die Behörde wird ihre beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen auch nachvollziehbar zu begründen haben.

Konkret wird die Behörde zu prüfen haben, ob nunmehr ein Antrag nach § 56 AsylG oder nach § 46a FPG vorliegt. Dazu wird das Bundesamt geeignete Ermittlungen – etwa die Einvernahme der BF – durchzuführen haben.Konkret wird die Behörde zu prüfen haben, ob nunmehr ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG oder nach Paragraph 46 a, FPG vorliegt. Dazu wird das Bundesamt geeignete Ermittlungen – etwa die Einvernahme der BF – durchzuführen haben.

Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben.

Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass sie kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet wurden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes wie der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes wie der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

3.2.5. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sie sich mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2298552.2.00

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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