Entscheidungsdatum
01.12.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G306 2326670-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX Geburtsname XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben sowie die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 Geburtsname römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben sowie die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 16.10.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 16.10.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Der BF habe sich durch die Ausübung von Diebstahlsdelikten vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollen. Er habe sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten und sei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu zwei Jahren (hg. Anm.: gemeint wohl drei Jahre), unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Da der BF keine Stellungnahme abgegeben habe, sei davon auszugehen, dass zum Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Der BF verfüge über keine aufrechte Meldung. Es seien sohin keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Der BF habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Der BF habe sich durch die Ausübung von Diebstahlsdelikten vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollen. Er habe sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten und sei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu zwei Jahren (hg. Anmerkung, gemeint wohl drei Jahre), unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Da der BF keine Stellungnahme abgegeben habe, sei davon auszugehen, dass zum Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Der BF verfüge über keine aufrechte Meldung. Es seien sohin keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Der BF habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Am 12.11.2025 erhob der BF durch RA Mag. Wolfgang AUNER Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides mit der er die Stattgabe der Beschwerde, die Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragte.
Am 13.11.2025 erhob der BF durch die BBU GmbH Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides mit der er die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das BFA, beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerden gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 18.11.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der nicht lebensbedrohlich erkrankte und ledige BF wurde in Ungarn geboren.
Der BF ist seit Jahren suchtmittelabhängig. Er befindet sich eigenen Angaben zu Folge derzeit in der Haft in Substitutionsbehandlung und will eine Therapie zur Behandlung seiner Suchterkrankung absolvieren. Er brachte im Strafverfahren eine stationäre Therapieplatzzusage des XXXX in XXXX in Vorlage. Der BF ist seit Jahren suchtmittelabhängig. Er befindet sich eigenen Angaben zu Folge derzeit in der Haft in Substitutionsbehandlung und will eine Therapie zur Behandlung seiner Suchterkrankung absolvieren. Er brachte im Strafverfahren eine stationäre Therapieplatzzusage des römisch 40 in römisch 40 in Vorlage.
Dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren betreffend die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 Abs. 1 SMG vom XXXX .2025 ist die Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung zu entnehmen; der BF weise weiters eine subdepressive Symptomatik auf. Die Therapiefähigkeit des BF sei nur in Ansätzen als gegeben einzustufen. Die ungünstigen persönlichen Voraussetzungen und die Rahmenbedingung würden einen Behandlungserfolg als offenbar aussichtslos erscheinen lassen. Aufgrund der Art, Dauer und Schwere der Suchterkrankung und der langjährigen Desintegration in Österreich sowohl in beruflicher als auch psychosozialer Hinsicht, sowie der aufgrund des Aufenthaltsverbotes mangelnden Möglichkeit einer Integration in Österreich sei eine Therapie als offenbar aussichtlos einzustufen. Von sachverständiger Seite her könne daher keine Behandlung empfohlen werden und werde empfohlen, von der Weisung zu einer Therapie abzusehen.Dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren betreffend die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG vom römisch 40 .2025 ist die Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung zu entnehmen; der BF weise weiters eine subdepressive Symptomatik auf. Die Therapiefähigkeit des BF sei nur in Ansätzen als gegeben einzustufen. Die ungünstigen persönlichen Voraussetzungen und die Rahmenbedingung würden einen Behandlungserfolg als offenbar aussichtslos erscheinen lassen. Aufgrund der Art, Dauer und Schwere der Suchterkrankung und der langjährigen Desintegration in Österreich sowohl in beruflicher als auch psychosozialer Hinsicht, sowie der aufgrund des Aufenthaltsverbotes mangelnden Möglichkeit einer Integration in Österreich sei eine Therapie als offenbar aussichtlos einzustufen. Von sachverständiger Seite her könne daher keine Behandlung empfohlen werden und werde empfohlen, von der Weisung zu einer Therapie abzusehen.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 11.07.2017 – 14.09.2017 Hauptwohnsitz
? XXXX .2018 – XXXX .2020 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2018 – römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz JA
? 01.03.2019 – 17.11.2020 Nebenwohnsitz
? XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA
? XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich eine Erwerbstätigkeit des BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 07.07.2016 bis 13.08.2016. Er ist einkommens- und vermögenslos.
1.4. Der BF weist im Bundesgebiet zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2001, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2001, wurde der BF wegen § 127 StGB und § 297 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2001, wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB und Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2001, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2001, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2001, wurde der BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX HV XXXX , vom XXXX .2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 15 StGB, § 127 StGB und § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 HV römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 15, StGB, Paragraph 127, StGB und Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Satz StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 135 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, 1. Satz StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Satz StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 164 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die vierte Verurteilung).5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins und 2, 130 2. Satz StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die vierte Verurteilung).
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 2, 130 4. Fall, 15 StGB und § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 130, 4. Fall, 15 StGB und Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1, 130 1. Fall StGB und § 241e Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, 1. Fall StGB und Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 und 2 1. Fall StGB und §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 2. Fall, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 1. Fall StGB und Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, 2. Fall, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen § 241e Abs. 3 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen § 241e Abs. 1 und 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2 1. und 2. Fall, 15 StGB und § 148a Abs. 1 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraph 241 e, Absatz eins und 3 StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 130 Absatz eins und Absatz 2, 1. und 2. Fall, 15 StGB und Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der BF wurde zuletzt am XXXX .2025 fest- und am folgenden Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft.Der BF wurde zuletzt am römisch 40 .2025 fest- und am folgenden Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft.
1.5. In der Beschwerde der BBU wurde erstmals unsubstantiiert vorgebracht, der BF halte sich seit seinem 8. Lebensjahr – seit XXXX Jahren – im Bundesgebiet auf. Seine Mutter, Schwester und volljährige Tochter seien in Österreich wohnhaft. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. 1.5. In der Beschwerde der BBU wurde erstmals unsubstantiiert vorgebracht, der BF halte sich seit seinem 8. Lebensjahr – seit römisch 40 Jahren – im Bundesgebiet auf. Seine Mutter, Schwester und volljährige Tochter seien in Österreich wohnhaft. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht.
Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen.
Gegen den BF wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid des BFA vom 19.03.2019 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen. Das Aufenthaltsverbot hat sohin eine Gültigkeit bis XXXX .2030. Gegen den BF wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid des BFA vom 19.03.2019 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen. Das Aufenthaltsverbot hat sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 .2030.
Der BF reiste trotz Bestehens eines gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX .2024 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat erneut durch Ungarn übernommen.Der BF reiste trotz Bestehens eines gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 .2024 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat erneut durch Ungarn übernommen.
Nunmehr reiste der BF erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt – wiederrum trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück. Er hält sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund des Wortlautes der Beschwerde, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund des Wortlautes der Beschwerde, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Eine Nachschau im Zentralen Melderegister ergab, dass der BF im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in Justizanstalten – lediglich kurzzeitig im Jahr 2017 mit Haupt- und im Jahr 2019 bis 2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug waren lediglich Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet in sehr geringem Ausmaß im Jahr 2016 ersichtlich. Der BF brachte keine Nachweise betreffend seine vermeintlichen Aufenthalte im Bundesgebiet – welche bei Wahrunterstellung unter Umgehung des MeldeG und teilweise in Missachtung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes erfolgten – in Vorlage. Weiters ist zu beachten, dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, er mehrfach nach Ungarn abgeschoben werden musste, er nur kurz darauf bzw. kurz nach Haftentlassung in Ungarn in das Bundesgebiet trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes zurückkehrte und erneut im Verborgenen Unterkunft nahm. Er befindet sich seit XXXX 2025 erneut in Haft. Der BF wurde im Zeitraum 2001 bis 2025 – sohin innerhalb von 24 Jahren – zehn Mal einschlägig strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Jahren und 1 Monat verurteilt. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Eine Therapie seiner Suchtmittelabhängigkeit bzw. ein diesbezüglicher Behandlungserfolg wurden im klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten als aussichtslos eingestuft. Betreffend den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet wurden keine Nachweise erbracht. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF ist auszuführen, dass das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet dadurch gravierend relativiert wird, dass der BF trotz seiner massiven Vorstrafenbelastung und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet rasch rückfällig wurde und hier zuletzt erneut wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und ihn auch allfällige Beziehungen nicht von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister ergab, dass der BF im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in Justizanstalten – lediglich kurzzeitig im Jahr 2017 mit Haupt- und im Jahr 2019 bis 2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug waren lediglich Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet in sehr geringem Ausmaß im Jahr 2016 ersichtlich. Der BF brachte keine Nachweise betreffend seine vermeintlichen Aufenthalte im Bundesgebiet – welche bei Wahrunterstellung unter Umgehung des MeldeG und teilweise in Missachtung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes erfolgten – in Vorlage. Weiters ist zu beachten, dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, er mehrfach nach Ungarn abgeschoben werden musste, er nur kurz darauf bzw. kurz nach Haftentlassung in Ungarn in das Bundesgebiet trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes zurückkehrte und erneut im Verborgenen Unterkunft nahm. Er befindet sich seit römisch 40 2025 erneut in Haft. Der BF wurde im Zeitraum 2001 bis 2025 – sohin innerhalb von 24 Jahren – zehn Mal einschlägig strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Jahren und 1 Monat verurteilt. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Eine Therapie seiner Suchtmittelabhängigkeit bzw. ein diesbezüglicher Behandlungserfolg wurden im klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten als aussichtslos eingestuft. Betreffend den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet wurden keine Nachweise erbracht. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF ist auszuführen, dass das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet dadurch gravierend relativiert wird, dass der BF trotz seiner massiven Vorstrafenbelastung und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet rasch rückfällig wurde und hier zuletzt erneut wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und ihn auch allfällige Beziehungen nicht von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der vom BF begangenen Straftaten sowie insbesondere seiner massiven Vorstrafenbelastung die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der vom BF begangenen Straftaten sowie insbesondere seiner massiven Vorstrafenbelastung die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2326670.1.00Im RIS seit
16.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026