Entscheidungsdatum
04.12.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G304 2328295-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.10.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.10.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Der BF brachte eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien Herzegowina eine Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Werten drohe. Vor allem der langen Aufenthaltsdauer des BF sei ein hohes Gewicht beizumessen.2. Der BF brachte eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien Herzegowina eine Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Werten drohe. Vor allem der langen Aufenthaltsdauer des BF sei ein hohes Gewicht beizumessen.
3. Am 01.12.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist alkoholabhängig und absolviert eine Entzugstherapie. Der BF ist Vater von zwei Kindern, wovon eines minderjährig ist. Die beiden Kinder sind in Österreich aufhältig. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Österreich. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht nicht.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist alkoholabhängig und absolviert eine Entzugstherapie. Der BF ist Vater von zwei Kindern, wovon eines minderjährig ist. Die beiden Kinder sind in Österreich aufhältig. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Österreich. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht nicht.
1.2. Der BF verfügt über Kenntnisse der bosnischen Sprache und spricht auch Deutsch.
1.3. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt.
1.4. Seit 1987 ist der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert.
1.5.Bis zum 07.06.2024 verfügte der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gem. § 45 NAG (Daueraufenthalt EU). Danach erhielt der BF befristet eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.1.5.Bis zum 07.06.2024 verfügte der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 45, NAG (Daueraufenthalt EU). Danach erhielt der BF befristet eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
1.6. Der BF ging in den letzten 5 Jahren keiner (legalen) Beschäftigung nach.
1.7. In der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF insgesamt 13-mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
? Urteil BG vom 11.12.2003, § 83 StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 12 Euro? Urteil BG vom 11.12.2003, Paragraph 83, StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 12 Euro
? Urteil LG vom 20.01.2006, §§ 83 Ab1, 84 Abs 1, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt? Urteil LG vom 20.01.2006, Paragraphen 83, Ab1, 84 Absatz eins,, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt
? Urteil LG vom 23.03.2007, § 159 Abs 1 StGB, Zusatzfreiheitsstrafe 1 Monat? Urteil LG vom 23.03.2007, Paragraph 159, Absatz eins, StGB, Zusatzfreiheitsstrafe 1 Monat
? Urteil BG vom 11.03.2009, § 83 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt? Urteil BG vom 11.03.2009, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt
? Urteil LG vom 10.04.2014, §§ 83 Abs 1, 84 Abs1, 107 Abs 1 u 2 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt? Urteil LG vom 10.04.2014, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Abs1, 107 Absatz eins, u 2 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt
? Urteil BG vom 25.07.2016, § 198 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 6 Wochen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht? Urteil BG vom 25.07.2016, Paragraph 198, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 6 Wochen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht
? Urteil LG vom 17.03.022, § 287 StGB (105 Abs 1 StGB), Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt? Urteil LG vom 17.03.022, Paragraph 287, StGB (105 Absatz eins, StGB), Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt
? Urteil BG vom 12.05.2022, § 125 StGB, Geldstrafe 60 TGS zu je 4 Euro? Urteil BG vom 12.05.2022, Paragraph 125, StGB, Geldstrafe 60 TGS zu je 4 Euro
? Urteil BG vom 09.03.2023, § 115, 117 StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 4 Euro? Urteil BG vom 09.03.2023, Paragraph 115, 117, StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 4 Euro
? Urteil LG vom 24.10.2023, §§ 15, 269 Abs 1, 105 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate? Urteil LG vom 24.10.2023, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate
? Urteil LG vom 25.04.2024, §§ 16, 269 Abs 1, 107 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate teilbedingt? Urteil LG vom 25.04.2024, Paragraphen 16, 269, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate teilbedingt
? Urteil BG vom 15.05.2025, §§ 83 Abs 1, 125 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate? Urteil BG vom 15.05.2025, Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate
? Urteil LG vom 22.07.2025, §§ 15, 269 Abs 1, 84 Abs 4, 84 Abs 2 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre unbedingt? Urteil LG vom 22.07.2025, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 84, Absatz 4, 84, Absatz 2, StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre unbedingt
1.8. Erstmals wurden gegen den BF 2016 fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht, ebenso 2022 und zuletzt wurde am 16.12.2024 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot angedroht.
1.9. Ein gewisser Grad der Integration des BF im Bundesgebiet ist zu bejahen.
1.10. Der BF verbüßt derzeit seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Da vom Gericht auch eine bedingte Freiheitsstrafe widerrufen wurde, ist der errechnete Entlassungstermin der 23.02.2028.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc.
Aus den strafgerichtlichen Urteilen vom 24.10.2023, 25.04.2024, und 22.07.2025 geht hervor, dass der BF im Jahr 2023 Polizeibeamte an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er eine gefährliche Drohung aussprach und versuchte, sich der Fixierung zu entziehen. 2024 wurde er verurteilt, weil er Polizisten durch gefährliche Drohung an einer Kontrolle hindern wollte und einen Stoß gegen die Brust versetzte. 2025 hat er Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung mit Faustschlägen und Tritten attackiert und dabei schwer am Körper verletzt.
Der BF hat im Bundesgebiet eine Lehre in der Gastronomie absolviert und in diesem Bereich gearbeitet. In den letzten 5 Jahren ging der BF keiner Beschäftigung nach. Begründet hat er dies mit dem Umstand, dass der alkoholabhängig sei und eine stationäre Therapie absolviert hat.
Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Es leben seine Mutter, zwei Schwestern, sein volljähriger Sohn und sein mj Sohn in Österreich. Zu seinen Söhnen hat der BF – wie er in der Einvernahme vor dem BFA angab – nur geringen Kontakt. Der BF hat vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter zusammengelebt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, ein Familienleben iSd Art 8 EMRK ist nicht hervorgekommen.Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Es leben seine Mutter, zwei Schwestern, sein volljähriger Sohn und sein mj Sohn in Österreich. Zu seinen Söhnen hat der BF – wie er in der Einvernahme vor dem BFA angab – nur geringen Kontakt. Der BF hat vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter zusammengelebt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist nicht hervorgekommen.
Weiter brachte der BF vor, dass er in Bosnien keine Bezugspersonen mehr habe. Aufgrund der langen Abwesenheit von dort fürchtet er, dass er nicht mehr Fuß fassen könne. Es falle ihm auch schwer, auf bosnisch zu lesen und zu schreiben. Der BF verfügt jedoch über Kenntnisse der bosnischen Sprache.
Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist ein gewisser Grad der Verankerung und Integration unstrittig zu bejahen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. A) Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.1. A) Zu Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. (…) oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist trotz seiner Alkoholerkrankung grundsätzlich erwerbsfähig und er verfügt über eine Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der bosnischen Sprache. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK ist im Bundesgebiet zu verneinen und die familiären Kontakte sind derzeit auch schon aufgrund seiner Haftverbüßung massiv eingeschränkt.Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist trotz seiner Alkoholerkrankung grundsätzlich erwerbsfähig und er verfügt über eine Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der bosnischen Sprache. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist im Bundesgebiet zu verneinen und die familiären Kontakte sind derzeit auch schon aufgrund seiner Haftverbüßung massiv eingeschränkt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich bisher schon 13-mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die zuletzt von ihm gesetzten Straftaten zeigen, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Die letzte Verurteilung des BF zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe zeigt zudem, dass auch das Strafgericht der Ansicht war, dass nur eine unbedingte Haftstrafe dem Fehlverhalten des BF gerecht werden kann. Obwohl der vielfach vorbestrafte BF schon zuvor (mehrfach) das Haftübel verspürte und ihm bereits zweimal fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht wurden, ist der BF nach kurzer Zeit wieder massiv straffällig geworden und hat (wiederholt) Polizeibeamte bedroht und diesmal auch schwer am Körper verletzt.
Das vom BF gesetzte Verhalten ist jedenfalls geeignet, eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorzurufen, zumal tätliche Angriffe auf staatliche Organe während der Vollziehung ihrer Aufgaben ein besonders verpöntes Verhalten darstellen und ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das eine Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Werten missen lässt.
In der Gesamtbetrachtung liegt daher eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die berechtigten Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet haben daher in den Hintergrund zu treten.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang – allenfalls nach einer Haftentlassung - in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G304.2328295.1.00Im RIS seit
16.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026