Entscheidungsdatum
15.12.2025Norm
AsylG 2005 §34Anmerkung
VfGH-Erkenntnis: E 270-275/2026-11 vom 18.03.2026 Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben.Spruch
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W239 2313935-1/4E
W239 2313936-1/4E
W239 2313937-1/4E
W239 2313938-1/4E
W239 2313939-1/4E
W239 2313940-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers ( XXXX ) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers ( XXXX ); alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers ( römisch 40 ); alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 26.06.2023 (schriftlich) sowie am 09.10.2023 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Kinder.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 26.06.2023 (schriftlich) sowie am 09.10.2023 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Kinder.
Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die minderjährigen Kinder die gemeinsamen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Beschwerdeführer würden der Definition nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme.Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die minderjährigen Kinder die gemeinsamen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Beschwerdeführer würden der Definition nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme.
Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) vorgelegt:
- Bescheid des BFA vom 03.04.2023, Zl. XXXX , Karte für Asylberechtigte, Konventionsreisepass, E-Card sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson- Bescheid des BFA vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , Karte für Asylberechtigte, Konventionsreisepass, E-Card sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
- Geburtsurkunden, Auszüge aus dem syrischen Zivilregister und Familienregister der Beschwerdeführer
- Heiratsurkunde, ausgestellt am 29.03.2022, sowie Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Maskana vom 25.10.2009
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson aufgrund der geänderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson aufgrund der geänderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde den Beschwerdeführern durch das ÖGK Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. Mit Stellungnahme vom 14.02.2025 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), im Wesentlichen vor, dass nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen sei, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.4. Mit Stellungnahme vom 14.02.2025 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), im Wesentlichen vor, dass nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen sei, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
Angesichts der derzeitigen Situation in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.
Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen.Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen.
5. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Schreiben vom 18.02.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass diese iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzugeben sei, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.5. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Schreiben vom 18.02.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass diese iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzugeben sei, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
6. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. XXXX , wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.6. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. römisch 40 , wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 18.03.2025 fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und willkürliches Verhalten der Behörde darstelle.
Betreffend § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.Betreffend Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.
Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC dar.Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 GRC dar.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und die Einreise zu gewähren; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde, und dem EuGH folgende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen:
„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.06.2025, (elektronisch) eingelangt am 06.06.2025 bzw. (physisch) eingelangt am 11.06.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen minderjähri