TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/29 G308 2327544-1

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Veröffentlicht am 29.12.2025
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Entscheidungsdatum

29.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
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Spruch


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G308 2327544-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. des bekämpften Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesenA) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen

B)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG stützt und insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG stützt und insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 20.10.2025 aus Anlass der Betretung bei der (unerlaubten) Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von einem Beamten der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark dazu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 F, P, G, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. gab der BF am 23.10.2025 einen Rechtsmittelverzicht ab.3. Im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. gab der BF am 23.10.2025 einen Rechtsmittelverzicht ab.

4. Mit Schreiben vom 18.11.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und das auf die Dauer von 3 Jahren befristete, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 erlassene Einreiseverbot unzulässig seien, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.4. Mit Schreiben vom 18.11.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassene Rückkehrentscheidung und das auf die Dauer von 3 Jahren befristete, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, erlassene Einreiseverbot unzulässig seien, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 20.11.2025 vorgelegt, wo sie am 26.11.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Serbiens, gesund und arbeitsfähig. Seine Familie lebt in Serbien. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo er eine Wohnung besitzt, für deren Finanzierung noch Außenstände offen sind.

1.2. Der BF war – bis auf seine Unterbringung (Polizei)anhaltezentren Vordernberg und Hernals – bis dato noch nicht im Bundesgebiet gemeldet.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten.

1.4. Der BF besitzt und besaß bis dato keinen – wie auch immer gearteten – Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und pflegt hier keine persönlichen oder sonstigen Kontakte. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Der BF reiste am 14.10.2025 mit seinem Firmen-Pkw. über Kroatien und Slowenien nach Österreich ein. Am 15.10.2025 um 10:45 Uhr begaben sich Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Wien zur Adresse XXXX , um eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durchzuführen. Dort trafen sie auf 4 Arbeiter des in Serbien angesiedelten Unternehmens XXXX , welche gerade im Begriff waren, einen Dachstuhl zu errichten. Darunter befand sich auch der BF, bei welchem es sich um den Geschäftsführer dieses Unternehmens handelt und welcher 50 % der diesbezüglichen Anteile hält. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er über keinerlei Bewilligung nach dem NAG oder FPG verfüge. 1.5. Der BF reiste am 14.10.2025 mit seinem Firmen-Pkw. über Kroatien und Slowenien nach Österreich ein. Am 15.10.2025 um 10:45 Uhr begaben sich Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Wien zur Adresse römisch 40 , um eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durchzuführen. Dort trafen sie auf 4 Arbeiter des in Serbien angesiedelten Unternehmens römisch 40 , welche gerade im Begriff waren, einen Dachstuhl zu errichten. Darunter befand sich auch der BF, bei welchem es sich um den Geschäftsführer dieses Unternehmens handelt und welcher 50 % der diesbezüglichen Anteile hält. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er über keinerlei Bewilligung nach dem NAG oder FPG verfüge.

Abgesehen davon arbeitete der BF in der Vergangenheit schon öfters in Österreich.

Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2025 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt, welche bis 28.10.2025 im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und sodann im AHZ XXXX vollzogen wurde. Am 30.10.2025 wurde der BF auf dem Landweg in seine Heimat abgeschoben.Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2025 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt, welche bis 28.10.2025 im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 und sodann im AHZ römisch 40 vollzogen wurde. Am 30.10.2025 wurde der BF auf dem Landweg in seine Heimat abgeschoben.

1.6. Mit Strafverfügung der LPD XXXX wurde gegen den BF gemäß 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßiger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 erlassen. 1.6. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 wurde gegen den BF gemäß 120 Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßiger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 erlassen.

1.7. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmen Niveaus.

1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.9. Anfechtbar war lediglich Spruchpunkt IV. des oberwähnten Bescheides.1.9. Anfechtbar war lediglich Spruchpunkt römisch vier. des oberwähnten Bescheides.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen, Familie, Lebensmittelpunkt und Besitz eines Hauses in Serbien ergeben sich aus der Einvernahme des BF vor der Fremdenpolizei.

2.2.2. Die bis dato im Inland fehlenden Wohnsitzmeldungen (abgesehen von der Unterbringung in den AHZ XXXX und XXXX ) und Nichtausübung von Erwerbstätigkeiten sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.2.2.2. Die bis dato im Inland fehlenden Wohnsitzmeldungen (abgesehen von der Unterbringung in den AHZ römisch 40 und römisch 40 ) und Nichtausübung von Erwerbstätigkeiten sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.

2.2.3. Die jüngste Einreise in den Schengenraum und nach Österreich erschließt sich aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor der Polizei.

2.2.4. Die Kontrolle durch die Finanzpolizei, die Betretung bei der Ausübung einer (hier: selbständigen) Tätigkeit des BF, dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und die Aussage, er habe in der Vergangenheit bereits öfters in Österreich gearbeitet, folgen dessen Angaben gegenüber den Organen des Amts für Betrugsbekämpfung sowie der Fremdenpolizei und sind diese mit den Informationen auf der Homepage des der XXXX (siehe: XXXX ) in Einklang zu bringen. Der BF war am Tatort somit nicht unselbständig, sondern in selbständiger Eigenschaft tätig.2.2.4. Die Kontrolle durch die Finanzpolizei, die Betretung bei der Ausübung einer (hier: selbständigen) Tätigkeit des BF, dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und die Aussage, er habe in der Vergangenheit bereits öfters in Österreich gearbeitet, folgen dessen Angaben gegenüber den Organen des Amts für Betrugsbekämpfung sowie der Fremdenpolizei und sind diese mit den Informationen auf der Homepage des der römisch 40 (siehe: römisch 40 ) in Einklang zu bringen. Der BF war am Tatort somit nicht unselbständig, sondern in selbständiger Eigenschaft tätig.

In der Einvernahme vor der Polizei hat der BF zu Protokoll gegeben, gesund zu sein. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Ausführung von Bauarbeiten vor Ort.

2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.

2.2.6. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor.

2.2.7. Die Eigenschaft Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.2.2.7. Die Eigenschaft Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaatenverordnung.

2.2.8. Die Verhängung der Schubhaft, die Dauer der Anhaltung und der Zeitpunkt der Abschiebung sind dem im Akt einliegenden, diesbezüglichen Bescheid (AS 151) sowie dem Referentenportal zu entnehmen.

2.2.9. Der BF gab am 23.10.2025 – nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch die Bundesbetreuungsagentur (siehe Referentenportal) – einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab. Diese erwuchsen in Rechtskraft und waren daher nicht mehr anfechtbar.2.2.9. Der BF gab am 23.10.2025 – nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch die Bundesbetreuungsagentur (siehe Referentenportal) – einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab. Diese erwuchsen in Rechtskraft und waren daher nicht mehr anfechtbar.

2.2.10. Der (bisher) fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels erschließt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).

2.2.11. Die gegen den BF nach den Bestimmungen des FPG wegen unrechtmäßiger Einreise und unrechtmäßigen Aufenthalts verhängte Strafverfügung ist aus OZ 3 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde dem Grunde nach:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

3.1.1. § 7 VwGVG lautet auszugweise:3.1.1. Paragraph 7, VwGVG lautet auszugweise:

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Auf der Homepage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl findet sich unter https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf folgender Hinweis:

Hinweis: Elektronische Sendungen (E-Mail, Fax) gelten auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie zwar außerhalb der Amtsstunden, aber noch am Tag des Fristablaufes beim Bundesamt einlangen (Fristwahrung für die Partei).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.06.2019, Geschäftszahl Ra 2019/02/0037 betont, dass Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht gelten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl bspw VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, VwGH vom 22. April 2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Rz 36/1).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.06.2019, Geschäftszahl Ra 2019/02/0037 betont, dass Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht gelten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten vergleiche bspw VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, VwGH vom 22. April 2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Rz 36/1).

3.1.2. Weder aus dem Bescheidinhalt (konkret der Rechtsmittelbelehrung), noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das BFA nicht bereit (gewesen) wäre, Anbringen – hier die Beschwerde – außerhalb der Amtsstunden anzunehmen. Angesichts der besagten Umstände erscheint das in der Beschwerdevorlage (sinngemäß) ins Treffen geführte Argument der verspäteten Einbringung der Beschwerde, weil das Rechtsmittel aus der Sicht der Fremdenbehörde erst am 19.11.2025 einlangte, nicht gerechtfertigt. Ferner ist der Zeitpunkt der Einbringung und nicht jener des Einlangens als iSd iSd § 7 Abs. 2 VwGVG maßgeblich anzusehen.3.1.2. Weder aus dem Bescheidinhalt (konkret der Rechtsmittelbelehrung), noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das BFA nicht bereit (gewesen) wäre, Anbringen – hier die Beschwerde – außerhalb der Amtsstunden anzunehmen. Angesichts der besagten Umstände erscheint das in der Beschwerdevorlage (sinngemäß) ins Treffen geführte Argument der verspäteten Einbringung der Beschwerde, weil das Rechtsmittel aus der Sicht der Fremdenbehörde erst am 19.11.2025 einlangte, nicht gerechtfertigt. Ferner ist der Zeitpunkt der Einbringung und nicht jener des Einlangens als iSd iSd Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG maßgeblich anzusehen.

Was das (zutreffende) Vorbringen der Rechtskraft der Spruchpunkte I. bis III. und IV. bis VI. betrifft, wird noch an anderer Stelle darauf Bezug genommen werden.Was das (zutreffende) Vorbringen der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch vier. bis römisch sechs. betrifft, wird noch an anderer Stelle darauf Bezug genommen werden.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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