TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/13 G310 2220474-2

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Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2220474-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsbürger, wurde am XXXX .2025 im Bundesgebiet im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim illegalen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 .2025 im Bundesgebiet im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim illegalen Aufenthalt betreten.

Im Bundesgebiet liegen seit 2024 immer wieder Wohnsitzmeldung des BF vor; zuletzt von XXXX .2025 bis XXXX .2025 und aktuell seit XXXX .2025. Im Bundesgebiet leben seine Lebensgefährtin und sein im Jahr 2022 geborener Sohn.Im Bundesgebiet liegen seit 2024 immer wieder Wohnsitzmeldung des BF vor; zuletzt von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 und aktuell seit römisch 40 .2025. Im Bundesgebiet leben seine Lebensgefährtin und sein im Jahr 2022 geborener Sohn.

Der BF kann keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt. Der BF besitzt einen bis XXXX .2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel.Der BF kann keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt. Der BF besitzt einen bis römisch 40 .2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.12.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und sich beharrlich in Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er sei unerlaubt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Die sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er den Unterhalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanziere.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.12.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und sich beharrlich in Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er sei unerlaubt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Die sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er den Unterhalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanziere.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche sich gegen sämtlich Spruchpunkte des Bescheids richtet. Hinsichtlich des Spruchpunkts VI. des angefochtenen Bescheids wird ausgeführt, dass dies einen massiven Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle, insbesondere im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des BF. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche sich gegen sämtlich Spruchpunkte des Bescheids richtet. Hinsichtlich des Spruchpunkts römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird ausgeführt, dass dies einen massiven Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle, insbesondere im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des BF.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2025, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - geboten ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - geboten ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF begründet. Die Behauptungen der belangten Behörde, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen habe können und unerlaubt einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen sein lassen sich anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehen. Laut den Ausführungen im angefochtenen Bescheid soll sich der BF auf Baustellen herumtreiben. Diesbezügliche Beweismittel wurden von der belangten Behörde nicht angeführt; ebensowenig dazu, dass der BF nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügt.

Da dem BF abgesehen vom unrechtmäßigen Aufenthalt keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorzuwerfen sind und er insbesondere strafgerichtlich unbescholten ist, ist nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens geboten ist. Aufgrund des im Inland bestehenden Familienlebens ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Da dem BF abgesehen vom unrechtmäßigen Aufenthalt keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorzuwerfen sind und er insbesondere strafgerichtlich unbescholten ist, ist nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens geboten ist. Aufgrund des im Inland bestehenden Familienlebens ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.

Im Ergebnis ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids somit zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Ergebnis ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids somit zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2220474.2.00

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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