TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/14 G310 2322932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,

G310 2322932-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 22.07.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in Wien leben und eine Familie gründen wolle. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 22.07.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in Wien leben und eine Familie gründen wolle.

Am 03.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.07.2025 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.07.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die visumsfreie Zeit noch nicht überschritten habe. In Österreich lebe der Ehemann und dessen Angehörige. Die BF habe keinen Antrag bei der MA35 auf Familienzusammenführung eingebracht. Die BF habe trotz des Bewusstseins über ihr fehlendes Aufenthaltsrecht ihre Ehe in Serbien geschlossen. Es ist der BF zumutbar nach Serbien zurückzukehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Die BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und habe keine Integrationsschritte gesetzt. Es habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Ihren Ehegatten, mit E-Mail vom 17.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die BF in Österreich lebe, einen Deutschkurs besuche, krankenversichert sei und ein E-Card besitze. Sie sei bemüht sich in Österreich zu integrieren und ein normales stabiles Leben aufzubauen. Die BF wolle in Österreich eine Familie gründen und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.10.2025 ein.

Am 07.11.2025 langte die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung beim BVwG ein.

Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber der BF auf Dauer unzulässig sei und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF das erste Mal am XXXX .2024 nach Österreich gekommen und dann immer wieder nach Serbien zurückgekehrt sei. Seit XXXX .2025 halte sie sich durchgehenden in Österreich auf. Die BF kenne ihren Ehemann schon aus ihrer Kindheit, da die Eltern ihres Ehemannes aus derselben Ortschaft wie sie stammen würden. Die BF habe ihren Ehegatten in Serbien am XXXX .2025 geheiratet. Ihr Ehemann habe eine Ausbildung als Pfleger gemacht und gehe einer Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden nach und verdiene EUR 2.100 monatlich. Die BF wohne gemeinsam mit ihrem Ehemann und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die BF habe sechs Jahre lang die Schule besucht und später als Zimmermädchen gearbeitet. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs. Sie wolle eine Ausbildung machen und einen Job nachgehen. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten. In Serbien würden ihre Mutter und vier Geschwister leben. Die BF führe eine enge Beziehung zu ihren Schwiegereltern. Der Ehemann sei Hauptmieter einer Wohnung und sei die BF durch Mitversicherung bei ihrem Ehemann vollumfänglich krankenversichert. Der Ehemann sei in Österreich geboren und aufgewachsen und habe hier die Schule besucht sowie die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Zudem lebe seine gesamte Familie hier. Der Lebensmittelpunkt des Ehemannes liege daher seit Jahrzehnten in Österreich. Eine Umsiedelung nach Serbien sei ihm daher unzumutbar. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF das erste Mal am römisch 40 .2024 nach Österreich gekommen und dann immer wieder nach Serbien zurückgekehrt sei. Seit römisch 40 .2025 halte sie sich durchgehenden in Österreich auf. Die BF kenne ihren Ehemann schon aus ihrer Kindheit, da die Eltern ihres Ehemannes aus derselben Ortschaft wie sie stammen würden. Die BF habe ihren Ehegatten in Serbien am römisch 40 .2025 geheiratet. Ihr Ehemann habe eine Ausbildung als Pfleger gemacht und gehe einer Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden nach und verdiene EUR 2.100 monatlich. Die BF wohne gemeinsam mit ihrem Ehemann und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die BF habe sechs Jahre lang die Schule besucht und später als Zimmermädchen gearbeitet. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs. Sie wolle eine Ausbildung machen und einen Job nachgehen. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten. In Serbien würden ihre Mutter und vier Geschwister leben. Die BF führe eine enge Beziehung zu ihren Schwiegereltern. Der Ehemann sei Hauptmieter einer Wohnung und sei die BF durch Mitversicherung bei ihrem Ehemann vollumfänglich krankenversichert. Der Ehemann sei in Österreich geboren und aufgewachsen und habe hier die Schule besucht sowie die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Zudem lebe seine gesamte Familie hier. Der Lebensmittelpunkt des Ehemannes liege daher seit Jahrzehnten in Österreich. Eine Umsiedelung nach Serbien sei ihm daher unzumutbar.

In der Folge informierte das BFA am 28.11.2025 das BVwG über die freiwillige Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat und legte eine entsprechende Ausreisebestätigung vor.

Feststellungen:

Die BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist serbisch. Sie verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule in Serbien, hat weder eine Ausbildung absolviert noch einen Beruf erlernt. Sie hat ca. zwei Monate als Zimmermädchen gearbeitet. Die BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist serbisch. Sie verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule in Serbien, hat weder eine Ausbildung absolviert noch einen Beruf erlernt. Sie hat ca. zwei Monate als Zimmermädchen gearbeitet.

Die BF heiratete am XXXX .2025 in Serbien den österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX . Ihr Ehemann hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und geht einer Beschäftigung als Pflegekraft nach. Die BF heiratete am römisch 40 .2025 in Serbien den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ihr Ehemann hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und geht einer Beschäftigung als Pflegekraft nach.

In Österreich befinden sich außer dem Ehegatten seine Eltern.

Die BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen des Ehegattens bestritten. Die BF ist mit ihrem Ehemann mitversichert.

Die BF reiste zuletzt am XXXX .2025 mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und kehrte am XXXX .2025 freiwillig nach Serbien zurück. Sie war von XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Während ihres Aufenthaltes wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer angemieteten Wohnung. Die BF reiste zuletzt am römisch 40 .2025 mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und kehrte am römisch 40 .2025 freiwillig nach Serbien zurück. Sie war von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Während ihres Aufenthaltes wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer angemieteten Wohnung.

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht.

Sie ging keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und verfügt über keine Krankenversicherung.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist strafrechtlichen unbescholten.

Sie hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs besucht, aber bislang keinen Nachweis darüber erbracht. Die BF engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein.

In Serbien leben die Mutter der BF und ihre Geschwister. Ihre Mutter sowie ihre Schwiegereltern besitzen ein Haus in Serbien.

Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BFA, in der Stellungnahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich ihres in Österreich lebenden Ehegatten Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die Identität der BF beruht auf ihrem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepasses.

Serbischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und privaten Verhältnissen in Serbien und Österreich sowie Schul- und fehlenden Berufsausbildung der BF beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA.

Die Feststellungen zu ihrem Ehegatten beruhen auf den Angaben gegenüber dem BFA sowie in der Beschwerde und konnten auch anhand der übermittelten Dokumente (Reisepasskopie, Heiratsurkunde, Lohnzettel) sowie eingeholten Auszüge (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug) belegt werden.

Feststellungen zur finanziellen Situation der BF ergeben sich aus den Angaben gegenüber dem BFA und der Beschwerde.

Die Feststellungen zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet und ihrem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Die freiwillige Ausreise konnte anhand der übermittelten Ausreisebestätigung der Botschaft Belgrad festgestellt werden.

Die Wohnsitzmeldung geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch der gemeinsame Haushalt mit ihrem Ehegatten.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihr selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Eine Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten ergab, dass die BF weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, noch, dass sie mit ihrem Ehegatten mitversichert ist.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus Einsicht ins Strafregister.

Die Feststellungen zur Teilnahme am Deutschkurs beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Da jedoch weder ein Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschsprachkurs noch ein Sprachzertifikat über eine abgelegte Prüfung vorgelegt wurde, konnte kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien gehen aus den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Z 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Der Ehemann der BF ist österreichischer Staatsbürger. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Der Ehemann der BF ist österreichischer Staatsbürger.

Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht (vgl. VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK geboten ist, vorzunehmen.Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht vergleiche VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist, vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt im XXXX 2025 mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst auch rechtmäßig auf. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt im römisch 40 2025 mit einem gültigen Reisepass in das B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten