TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/14 G306 2315654-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2026
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Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G306 2315654-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAST & MUSLIU Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAST & MUSLIU Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2012 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2012 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 15, StGB, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Satz, 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 15,, StGB, 28a Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz, 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Er befand sich bis XXXX 2012 in Haft.Er befand sich bis römisch 40 2012 in Haft.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom XXXX 2013 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom römisch 40 2013 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF verstieß in weiterer Folge gegen das gegen ihn erlassene Einreiseverbot und wurde am XXXX 2017 im Rahmen einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Der BF verstieß in weiterer Folge gegen das gegen ihn erlassene Einreiseverbot und wurde am römisch 40 2017 im Rahmen einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.

2. Am XXXX 2024 wurde der BF in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am XXXX 2024 in der JA aufgenommen.2. Am römisch 40 2024 wurde der BF in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am römisch 40 2024 in der JA aufgenommen.

3. Mit Schreiben vom 18.07.2024, vom BF übernommen am 24.07.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

4. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz 2. Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

6. Am 10.03.2025 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

7. Am 12.05.2025 brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein.7. Am 12.05.2025 brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten RV des BF zugestellt am 06.06.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.06.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Mit Schriftsatz vom 03.07.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).9. Mit Schriftsatz vom 03.07.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 07.07.2025 vorgelegt und langten am 09.07.2025 ein.

11. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2025, Zahl G306 2315654-1/3Z, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen (Alias-)Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch; zudem spricht er Slowakisch, wenig Deutsch und Italienisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF besuchte acht Jahre die Grundschule, vier Jahre die Handelsschule und zwei Jahre eine höhere Schule. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder. Er war in Serbien als medizinischer Techniker erwerbstätig.

Eigenen Angaben zu Folge lebt er seit dem Jahr 2013 in der Slowakei, ist dort selbstständig erwerbstätig und im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels sowie einer ungarischen Arbeitsbewilligung.

Dem Kurzbrief des PKZ XXXX vom XXXX 2025 ist hingegen zu entnehmen, dass kein Fremder mit den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, in der Slowakei aufhältig ist, sondern eine serbische Wohnadresse aufweist. Unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. BiH, scheint ein Wohnsitz in Bratislava auf. Der Genannte verfügt in der Slowakei über keine gültige Aufenthaltserlaubnis. Die letzte Erlaubnis wurde am XXXX 2022 geschreddert. Dem Kurzbrief des PKZ römisch 40 vom römisch 40 2025 ist hingegen zu entnehmen, dass kein Fremder mit den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, in der Slowakei aufhältig ist, sondern eine serbische Wohnadresse aufweist. Unter den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. BiH, scheint ein Wohnsitz in Bratislava auf. Der Genannte verfügt in der Slowakei über keine gültige Aufenthaltserlaubnis. Die letzte Erlaubnis wurde am römisch 40 2022 geschreddert.

Im Akt liegt weiters die Kopie einer ungarischen Aufenthaltserlaubnis lautend auf XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, ausgestellt am XXXX 2023, gültig bis XXXX 2024 ein. Im Akt liegt weiters die Kopie einer ungarischen Aufenthaltserlaubnis lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, ausgestellt am römisch 40 2023, gültig bis römisch 40 2024 ein.

1.2. Der BF weist mit den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. BiH, in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:1.2. Der BF weist mit den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. BiH, in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?         XXXX 2012 – XXXX 2012 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2012 – römisch 40 2012 Hauptwohnsitz JA

?         XXXX 2024 – XXXX 2025 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2024 – römisch 40 2025 Hauptwohnsitz JA

?         XXXX 2024 – laufend  Nebenwohnsitz JA? römisch 40 2024 – laufend Nebenwohnsitz JA

Ein auf die Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, lautender Auszug aus dem Zentralen Melderegister blieb ergebnislos.Ein auf die Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, lautender Auszug aus dem Zentralen Melderegister blieb ergebnislos.

1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:

1.4.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, wurde der BF unter den Identitätsdaten XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 15, StGB, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, wurde der BF unter den Identitätsdaten römisch 40 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 15,, StGB, 28a Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz, 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift (Marihuana) anderen überlassen (4 kg), anderen überlassen versucht (1,03 kg) und besessen (19,98 kg) zu haben.

Der BF befand sich deswegen von XXXX 2012 bis XXXX 2012 in Haft.Der BF befand sich deswegen von römisch 40 2012 bis römisch 40 2012 in Haft.

Aufgrund dessen wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX 2013 gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund dessen wurde mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 2013 gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF verstieß in weiterer Folge gegen das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, wurde am XXXX 2017 im Rahmen einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Der BF gab im Zuge des daraufhin eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahrens an, in der Slowakei zu leben und zu arbeiten. Der BF verstieß in weiterer Folge gegen das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, wurde am römisch 40 2017 im Rahmen einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Der BF gab im Zuge des daraufhin eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahrens an, in der Slowakei zu leben und zu arbeiten.

1.4.2. Am XXXX 2024 wurde der BF in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am XXXX 2024 in der JA aufgenommen. 1.4.2. Am römisch 40 2024 wurde der BF in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am römisch 40 2024 in der JA aufgenommen.

1.4.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 1.4.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF unter den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz 2. Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

A.       am XXXX 2017 als Lenker eines PKW fahrlässig eine Person am Körper verletzt habe, indem er mit dem Fahrzeug zurücksetzte ohne sich über die Anwesenheit von Passanten zu vergewissern und hierdurch mit der den Schutzweg querenden Person zusammenstieß, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch am oberen Ende des rechten Oberarmes und eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes des Opfers zur Folge hatte;A. am römisch 40 2017 als Lenker eines PKW fahrlässig eine Person am Körper verletzt habe, indem er mit dem Fahrzeug zurücksetzte ohne sich über die Anwesenheit von Passanten zu vergewissern und hierdurch mit der den Schutzweg querenden Person zusammenstieß, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch am oberen Ende des rechten Oberarmes und eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes des Opfers zur Folge hatte;

B.       als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach § 28a Abs. 1 1. und 5. Fall SMG ausgeführt werden und der neben dem BF unter anderem aus 10 namentlich Genannten und noch zahlreichen weiteren unbekannten Tätern bestand, vorschriftswidrig Suchtgift B. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. und 5. Fall SMG ausgeführt werden und der neben dem BF unter anderem aus 10 namentlich Genannten und noch zahlreichen weiteren unbekannten Tätern bestand, vorschriftswidrig Suchtgift

I.       in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Mengerömisch eins. in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge

1.       am XXXX 2019 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 9,3 kg Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA in einem Reinheitsgehalt von 14,68% und Delta-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 1,13%);1. am römisch 40 2019 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 9,3 kg Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA in einem Reinheitsgehalt von 14,68% und Delta-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 1,13%);

2.       ab XXXX 2019 bis Anfang XXXX 2020 mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er arbeitsteilig mit einem namentlich Genannten und weiteren noch unbekannten Tätern als Mittäter eine Marihuana-Plantage mit 2.075 Marihuana-Pflanzen mit einem Ertrag von ungefähr 88 kg Marihuana (Wirkstoffe THCA in einer Reinsubstanz von 10.050 g und Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von 768 g) betrieb und die Pflanzen großzog;2. ab römisch 40 2019 bis Anfang römisch 40 2020 mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er arbeitsteilig mit einem namentlich Genannten und weiteren noch unbekannten Tätern als Mittäter eine Marihuana-Plantage mit 2.075 Marihuana-Pflanzen mit einem Ertrag von ungefähr 88 kg Marihuana (Wirkstoffe THCA in einer Reinsubstanz von 10.050 g und Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von 768 g) betrieb und die Pflanzen großzog;

II.      in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Mengerömisch zwei. in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge

1.       erzeugt bzw. zu erzeugen versucht zu haben, indem er jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Nachgenannten als Mittäter Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, und zwar

a.       ab XXXX 2018 bis Anfang XXXX 2018 mit vier namentlich genannten Mittätern eine Plantage mit 614 Stück Cannabispflanzen, wobei er diese Örtlichkeit unter einer falschen Identität mitorganisiert hatte, er 318 Cannabispflanzen bereits aberntete und dadurch 66,78 g Reinsubstanz des Wirkstoffs Delta-9-THC und 890,4 g Reinsubstanz des Wirkstoffs THCA erzeugte und die restlichen Pflanzen abzuernten versuchte, wodurch er weitere 62,16 g Reinsubstanz des Wirkstoffs Delta-9-THC und 828,8 g Reinsubstanz des Wirkstoffs THCA zu erzeugen versuchte;a. ab römisch 40 2018 bis Anfang römisch 40 2018 mit vier namentlich genannten Mittätern eine Plantage mit 614 Stück Cannabispflanzen, wobei er diese Örtlichkeit unter einer falschen Identität mitorganisiert hatte, er 318 Cannabispflanzen bereits aberntete und dadurch 66,78 g Reinsubstanz des Wirkstoffs Delta-9-THC und 890,4 g Reinsubstanz des Wirkstoffs THCA erzeugte und die restlichen Pflanzen abzuernten versuchte, wodurch er weitere 62,16 g Reinsubstanz des Wirkstoffs Delta-9-THC und 828,8 g Reinsubstanz des Wirkstoffs THCA zu erzeugen versuchte;

b.       ab XXXX 2018 bis XXXX 2018 mit zwei namentlich genannten Mittätern eine Cannabisplantage mit 540 Cannabispflanzen, wobei er auch hierbei unter einer falschen Identität an der Organisation mitwirkte, wodurch er zumindest 5.400 g Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA in einem Reinheitsgehalt von 9,2 % und Delta-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,8 %) aberntete und dadurch erzeugte;b. ab römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 mit zwei namentlich genannten Mittätern eine Cannabisplantage mit 540 Cannabispflanzen, wobei er auch hierbei unter einer falschen Identität an der Organisation mitwirkte, wodurch er zumindest 5.400 g Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA in einem Reinheitsgehalt von 9,2 % und Delta-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,8 %) aberntete und dadurch erzeugte;

c.       ab XXXX 2019 bis XXXX 2020 mit zwei namentlich genannten Mittätern und noch festzustellenden weiteren Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Marihuanapflanzen, wobei er 43.666 g Cannabisblüten und -kraut (Wirkstoffe THCA in einer Reinsubstanz von 4.890 g und Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von 376 g) bereits aberntete und dadurch erzeugte und die restlichen 600 Cannabispflanzen mit einer noch festzustellender Menge Cannabisblüten und -kraut (Wirkstoffe THCA in einem Reinheitsgehalt von 9,8 % und Delta-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,73 %) abzuernten und dadurch zu erzeugen versuchte.c. ab römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 mit zwei namentlich genannten Mittätern und noch festzustellenden weiteren Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Marihuanapflanzen, wobei er 43.666 g Cannabisblüten und -kraut (Wirkstoffe THCA in einer Reinsubstanz von 4.890 g und Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von 376 g) bereits aberntete und dadurch erzeugte und die restlichen 600 Cannabispflanzen mit einer noch festzustellender Menge Cannabisblüten und -kraut (Wirkstoffe THCA in einem Reinheitsgehalt von 9,8 % und Delta-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,73 %) abzuernten und dadurch zu erzeugen versuchte.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass die Taten schon länger zurückliegen, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung und den teilweisen Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, der längere Tatzeitraum und das sich der BF dem Strafverfahren längere Zeit bewusst entzogen hat.

Der BF wurde am XXXX 2024 in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am XXXX 2024 in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX 2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 2024 in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am römisch 40 2024 in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 2026 (1/2) und der römisch 40 2026 (2/3)).

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.5. Am XXXX heiratete der BF XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei.1.5. Am römisch 40 heiratete der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei.

Die Ehefrau des BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        28.01.2009 – 06.06.2017 Hauptwohnsitz

?        07.06.2017 – 09.07.2025 Lücke

?        10.07.2025 – laufend  Nebenwohnsitz

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgende Versicherungszeiten der Ehefrau des BF im Bundesgebiet:

?        15.04.2009 – 15.03.2012 Arbeiterin

?        04.01.2010 – 31.03.2010 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        23.09.2010 – 31.03.2011 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        04.05.2011 – 31.05.2011 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        09.09.2011 – 19.10.2011 Angestellte

?        16.03.2012 – 06.07.2012 Wochengeldbezug

?        09.05.2012 – 08.05.2013 Bezug von pauschalem KBG

?        19.09.2013 – 13.03.2014 Angestellte

?        14.03.2014 – 03.07.2014 Wochengeldbezug

?        04.07.2014 – 18.10.2016 Bezug von pauschalem KBG

?        09.01.2017 – 18.06.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        16.07.2025 – laufend   Angestellte

Das Ehepaar hat vier mj. Kinder: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Slowakei.Das Ehepaar hat vier mj. Kinder: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Slowakei.

Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Slowakei. Der Lebensmittelpunkt der Familie des BF liegt weiterhin in der Slowakei.

1.6. Der Vater und die Schwester des BF sind in Serbien wohnhaft. Der BF hatte vor seiner Inhaftierung täglichen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in Serbien auf.

1.7. Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation.

1.8. Der BF ist vermögenslos und hat keine Schulden. Vor seiner Inhaftierung bezog der BF ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 1.000,00 bis € 1.600,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu den (Alias-)Identitäten, Staatsangehörigkeit und Muttersprache, den weiteren Sprachkenntnissen und dem Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 223) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses, des serbischen Personalausweises und des serbisches Führerscheines, welche allesamt auf XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, lauten und im Oktober 2023 ausgestellt wurden (AS 173f, 219f).2.2.1. Die Feststellungen zu den (Alias-)Identitäten, Staatsangehörigkeit und Muttersprache, den weiteren Sprachkenntnissen und dem Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 223) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses, des serbischen Personalausweises und des serbisches Führerscheines, welche allesamt auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, lauten und im Oktober 2023 ausgestellt wurden (AS 173f, 219f).

Die Feststellungen betreffend das Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 17, 221, 223) und den Feststellungen des Strafgerichtes (AS 141).

Die Feststellungen zum Leben des BF in der Slowakei gründen auf den diesbezüglichen Ausführungen des BF (AS 101, 225). Im Akt lieg der Kurzbrief des PKZ XXXX (AS 243f) und die Kopie der ungarischen Aufenthaltserlaubnis (AS 249, 271) ein.Die Feststellungen zum Leben des BF in der Slowakei gründen auf den diesbezüglichen Ausführungen des BF (AS 101, 225). Im Akt lieg der Kurzbrief des PKZ römisch 40 (AS 243f) und die Kopie der ungarischen Aufenthaltserlaubnis (AS 249, 271) ein.

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die Verurteilungen im Inland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 37ff, 137ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und der Einlieferung in die JA sowie die Termine zur bedingten Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen der JA (AS 113f, 167ff) und der Verständigung von der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 151ff).

Der Bescheid der LPD XXXX aus 2013 betreffend das gegen den BF verhängte Einreiseverbot liegt im Akt ein (AS 45ff). Dass der BF gegen dieses verstoßen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige aus dem Jahr 2017 (AS 61ff).Der Bescheid der LPD römisch 40 aus 2013 betreffend das gegen den BF verhängte Einreiseverbot liegt im Akt ein (AS 45ff). Dass der BF gegen dieses verstoßen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige aus dem Jahr 2017 (AS 61ff).

2.2.4. Die Feststellung betreffend die Ehefrau und Kinder des BF gründen auf den Angaben des BF (etwa AS 335), der Einsichtnahme in das ZMR und den Sozialversicherungsauszug der Ehefrau des BF sowie der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 251, 273) und den Kopien der Geburtsurkunden und Reisepässe der Kinder und der Ehefrau des BF (AS 252ff, 256ff, 275ff, 305ff).

2.2.5. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Serbien ergeben sich aus seinen Angaben (AS 223f).

Dass der BF in der Vergangenheit wiederholt in Serbien aufhältig war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 173, 219).

2.2.6. Die Feststellungen zum (fehlenden) Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gründen auf den Angaben des BF (AS 225).

2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF, insbesondere sein zuletzt bezogenes monatliches Nettoeinkommen, ergeben sich aus seinen Angaben (AS 221f) und den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 141).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Dem BF als Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.Dem BF als Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.

3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1.       die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.       die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.       ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.       es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.       ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unv

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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