TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 G306 2322780-2

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G306 2322780-2/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, Zahl XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, Zahl römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2025 zu Recht:

A)       Es wird gemäß I 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß römisch eins 22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Türkei. Wann der BF genau in das Bundesgebiet einreiste, ist nicht feststellbar. Der BF stellte jedenfalls am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen und erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am XXXX 2023, Zahl: XXXX , einen negativen Bescheid. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen; kein subsidiärer Schutz gewährt; gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat Türkei zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Türkei. Wann der BF genau in das Bundesgebiet einreiste, ist nicht feststellbar. Der BF stellte jedenfalls am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen und erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am römisch 40 2023, Zahl: römisch 40 , einen negativen Bescheid. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen; kein subsidiärer Schutz gewährt; gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat Türkei zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG,) wurde mit Erkenntnis vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen und ist die Entscheidung des BFA somit am XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG,) wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen und ist die Entscheidung des BFA somit am römisch 40 .2024 in Rechtskraft erwachsen.

Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) wurde am 06.12.2024 vom BFA eingeleitet.

Der BF hat das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern tauchte unter und verblieb illegal in diesem.

Am XXXX .2025 kam es – aufgrund sexueller Belästigung an einer Minderjährigen – zur Anzeige und wurde der BF festgenommen. Am römisch 40 .2025 kam es – aufgrund sexueller Belästigung an einer Minderjährigen – zur Anzeige und wurde der BF festgenommen.

Am XXXX .2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am römisch 40 .2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF wurde am XXXX .2025 der türkischen Botschaft in Wien vorgeführt. Der BF zeigte sich nicht kooperativ. Die türkische Botschaft leitete die Angaben des BF nach Ankara weiter.Der BF wurde am römisch 40 .2025 der türkischen Botschaft in Wien vorgeführt. Der BF zeigte sich nicht kooperativ. Die türkische Botschaft leitete die Angaben des BF nach Ankara weiter.

Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die erste amtswegige Schubhaftüberprüfung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , wurde ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am römisch 40 .2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die erste amtswegige Schubhaftüberprüfung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am XXXX 2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF war bei der Einvernahme nicht kooperativ. Der BF verweigerte die Unterschriftenleistung auf dem HRZ Formular und tätigte zudem falsche Angaben. Am römisch 40 2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF war bei der Einvernahme nicht kooperativ. Der BF verweigerte die Unterschriftenleistung auf dem HRZ Formular und tätigte zudem falsche Angaben.

Der BF wurde abermals am XXXX .2025 der türkischen Botschaft in Wien vorgeführt. Die türkischen Behörden teilten mit, dass die Angabe des BF – seine Daten und die Daten seiner Eltern – nicht stimmen würde und er somit nicht identifiziert werden konnte. Auch bei dieser Vorführung gab der BF wieder andere Daten bezüglich seiner Eltern an. Der BF wurde abermals am römisch 40 .2025 der türkischen Botschaft in Wien vorgeführt. Die türkischen Behörden teilten mit, dass die Angabe des BF – seine Daten und die Daten seiner Eltern – nicht stimmen würde und er somit nicht identifiziert werden konnte. Auch bei dieser Vorführung gab der BF wieder andere Daten bezüglich seiner Eltern an.

Am 11.11.2025 erfolgte gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die zweite Aktenvorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 11.11.2025 erfolgte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die zweite Aktenvorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.

Das BVwG führte am 17.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Rechtsvertretung und das BFA teilnahmen. Das gegenständliche Erkenntnis wurde am Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.

Am 26.11.2025 langte beim BVwG der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündetem Erkenntnis, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX .2025, 13.30 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird und dass er haftfähig ist. Am XXXX 2025 fand die erste amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft, vor dem BVwG statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis XXXX , vom XXXX .2025, wurde festgestellt, dass für die Fortsetzung die maßgeblichen Voraussitzungen vorliegen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Es sind auch gegenständlich keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. Festgestellt wird, dass der BF seit römisch 40 .2025, 13.30 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird und dass er haftfähig ist. Am römisch 40 2025 fand die erste amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft, vor dem BVwG statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis römisch 40 , vom römisch 40 .2025, wurde festgestellt, dass für die Fortsetzung die maßgeblichen Voraussitzungen vorliegen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Es sind auch gegenständlich keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.

Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit führt. Ein HRZ liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch hat das BFA bisher alles unternommen um eines zu erlangen. Das noch keines vorliegt, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF immer wieder divergierende Angaben bezüglich der Daten seiner Eltern macht sodass diese in Ankara nicht überprüft werden können.

Die Identität des BF steht nach wie vor nicht fest. Der BF ist absolut nicht bereit mit der Behörde, dem Gericht oder seiner Botschaft, zusammenzuarbeiten. Der BF machte bisher falsche oder gar keine Angaben über die in der Türkei lebenden Eltern sodass seine Identität nach wie vor nicht in Ankara geklärt werden konnte. Es liegt am BF selbst, seine tatsächlichen wahren Daten bekannt zu geben. Würde der BF seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und seine wahre Identität preisgeben, könnte die Schubhaft wesentlich schneller beendet werden. Die Verschleierung der Identität, erschwert der Behörde natürlich die Möglichkeit zur Erlangung eines HRZ. Aufgrund dessen muss es dem BF auch zugemutet werden – bis zur Klärung der wahren Identität und wahren Angaben über seine Eltern (siehe Niederschrift vor dem BFA am XXXX .2025 oder vor dem BVwG am XXXX 2025 wo der BF eindrucksvoll zur Schau stellte, dass er nicht im Geringsten dazu beitragen möchte, seine wahre Identität bzw. die wahren Daten seiner Angehörigen, preiszugeben) – sich weiterhin in Schubhaft zu befinden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor, gegeben. Die Identität des BF steht nach wie vor nicht fest. Der BF ist absolut nicht bereit mit der Behörde, dem Gericht oder seiner Botschaft, zusammenzuarbeiten. Der BF machte bisher falsche oder gar keine Angaben über die in der Türkei lebenden Eltern sodass seine Identität nach wie vor nicht in Ankara geklärt werden konnte. Es liegt am BF selbst, seine tatsächlichen wahren Daten bekannt zu geben. Würde der BF seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und seine wahre Identität preisgeben, könnte die Schubhaft wesentlich schneller beendet werden. Die Verschleierung der Identität, erschwert der Behörde natürlich die Möglichkeit zur Erlangung eines HRZ. Aufgrund dessen muss es dem BF auch zugemutet werden – bis zur Klärung der wahren Identität und wahren Angaben über seine Eltern (siehe Niederschrift vor dem BFA am römisch 40 .2025 oder vor dem BVwG am römisch 40 2025 wo der BF eindrucksvoll zur Schau stellte, dass er nicht im Geringsten dazu beitragen möchte, seine wahre Identität bzw. die wahren Daten seiner Angehörigen, preiszugeben) – sich weiterhin in Schubhaft zu befinden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor, gegeben.

Der BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich (laut eigenen Angaben, wohnte der BF bei verschiedenen Freunden und Bekannte – siehe Niederschrift vom XXXX .2025), er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich – sexuelle Belästigung einer Minderjährigen – in Erscheinung getreten. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, bereits einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde im Instanzenzug negativ beschieden. Der BF ist seit dem XXXX .2024 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF hat dies bisher verweigert. Der BF meldete sich bewusst am XXXX .2025 von seiner Meldeadresse ab, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern, damit er seiner Abschiebung entgehen kann (siehe Niederschrift vom XXXX .2025). Der BF war ab diesen Zeitpunkt nicht mehr auffindbar. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten. Der BF gab mehrmals in niederschriftlichen Befragungen an, seine Identität bzw. die Daten seiner Eltern nicht bekannt geben zu wollen, da er keinesfalls in die Türkei zurück möchte. Der BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich (laut eigenen Angaben, wohnte der BF bei verschiedenen Freunden und Bekannte – siehe Niederschrift vom römisch 40 .2025), er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich – sexuelle Belästigung einer Minderjährigen – in Erscheinung getreten. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, bereits einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde im Instanzenzug negativ beschieden. Der BF ist seit dem römisch 40 .2024 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF hat dies bisher verweigert. Der BF meldete sich bewusst am römisch 40 .2025 von seiner Meldeadresse ab, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern, damit er seiner Abschiebung entgehen kann (siehe Niederschrift vom römisch 40 .2025). Der BF war ab diesen Zeitpunkt nicht mehr auffindbar. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten. Der BF gab mehrmals in niederschriftlichen Befragungen an, seine Identität bzw. die Daten seiner Eltern nicht bekannt geben zu wollen, da er keinesfalls in die Türkei zurück möchte.

Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen, jedoch verweigert dieser offensichtlich seine wahre Identität bzw. die Daten seiner Eltern wahrheitsgemäß bekannt zu geben sodass weitere Ermittlungen sowie Urgenzen bei der Botschaft erforderlich sein werden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig, sondern auch dringend erforderlich.

Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit und Gesundheit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Angaben in der gegenständlich mündlichen durchgeführten Verhandlung. Des Weiteren wurden die Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025 in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit und Gesundheit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Angaben in der gegenständlich mündlichen durchgeführten Verhandlung. Des Weiteren wurden die Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2025 in die Beweiswürdigung miteinbezogen.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF im Verfahren und in den mündlichen Verhandlungen, wo dieser die angeführte Identität immer bestätigte.

Die Feststellung zum Asylantrag, den der BF unmittelbar nach seiner Festnahme im Jahr 2023 den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde stellte, ergeben sich unmittelbar aus den Verfahrensakten.

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seiner Einvernahme bei der ersten Schubhaftüberprüfung vom XXXX .2025 sowie in der gegenständlichen Verhandlung, wo er immer wieder angab, nicht in die Türkei rückkehren zu wollen. Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seiner Einvernahme bei der ersten Schubhaftüberprüfung vom römisch 40 .2025 sowie in der gegenständlichen Verhandlung, wo er immer wieder angab, nicht in die Türkei rückkehren zu wollen.

Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF seit seine Wohnsitzabmeldung am XXXX .2025, im Bundesgebiet weder einen gemeldeten Wohnsitz hatte und hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2025 und XXXX .2025). Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF seit seine Wohnsitzabmeldung am römisch 40 .2025, im Bundesgebiet weder einen gemeldeten Wohnsitz hatte und hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025).

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF (gibt offen an, nicht an der Erlangung eines HRZ mitwirken zu wollen bzw. absichtlich seine wahre Identität zu verschleiern bzw. falsche Daten bekannt zu geben) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und wiederum Straftaten zu begehen.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das zielstrebig betriebene Verfahren zur Erlangung eine HRZ, ist begründet zu erwarten, dass dieses zu Erlangen sein wird und die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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