TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 G310 2311110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G310 2311110-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, nach einer am 16.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, nach einer am 16.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.07.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.07.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er mit seiner daueraufenthaltsberechtigten Ehegattin und dem gemeinsamen Kind im Bundesgebiet lebe. Seine Ehegattin verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hätten die Anträge nach dem NAG nicht positiv abgeschlossen werden können. Im Hinblick auf das Kindeswohl und dem Überwiegen des Familienlebens sei daher trotz der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen bzw. festzustellen gewesen, dass eine solche auf „Dauer unzulässig“ sei.

Am 06.02.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.07.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.07.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die zustehende Aufenthaltsdauer überschritten habe, und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei mittellos bzw. von seiner Ehegattin und Eltern abhängig. Der BF habe in Serbien seine Ehe geschlossen, und sei ihm vor der Eheschließung bewusst gewesen, dass diese nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich führe. Die Erziehung und Pflege der Tochter sei durch die Kindesmutter und ihre Familienangehörigen gesichert. Aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit habe die Ehegattin als auch die Tochter die Möglichkeit in Serbien ihr Familienleben fortzusetzen. Der BF war noch nie berufstätig im Inland und es sei keine besondere Integration im Inland erkennbar. In Serbien verfüge er über Familienangehörige.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu heben und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Rückverweisungsauftrag gestellt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF neben seiner schwangeren Ehegattin und der gemeinsamen Tochter auch zahlreiche Verwandte in Österreich habe, mit denen er im regelmäßigen Kontakt stehe. Die zweieinhalbjährige Tochter könne während der Schwangerschaft und auch nach der Geburt nicht alleine von der Mutter betreut werden. Der BF könne einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 16.04.2025 ein.

Am 16.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Sein Rechtsvertreter nahm aufgrund einer Erkrankung sowie ein Behördenvertreter (Teilnahmeverzicht) an der Verhandlung nicht teil.

Feststellungen:

Der BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und machte eine zweijährige Lehre als Mechaniker, die er nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete in Serbien für drei bis vier Monate bei der Firma XXXX , in einer Fabrik für Autoteile. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und machte eine zweijährige Lehre als Mechaniker, die er nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete in Serbien für drei bis vier Monate bei der Firma römisch 40 , in einer Fabrik für Autoteile.

Der BF heiratete am XXXX in Serbien seine Ehegattin, XXXX , geboren am XXXX . Seine Ehefrau verfügt über einen EU-Daueraufenthalt. Sie ist gelernte Frisörin und war zuletzt bis April 2024 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Davor bezog sie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und im Jahr 2024 wurde ihr Mindestsicherung gewährt. Derzeit bezieht sie seit XXXX 2025 Kinderbetreuungsgeld. Am XXXX wurde seine erste Tochter XXXX und am XXXX seine zweite Tochter XXXX geboren. Seine Ehegattin und Kinder sind serbische Staatsbürger. Der BF heiratete am römisch 40 in Serbien seine Ehegattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Ehefrau verfügt über einen EU-Daueraufenthalt. Sie ist gelernte Frisörin und war zuletzt bis April 2024 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Davor bezog sie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und im Jahr 2024 wurde ihr Mindestsicherung gewährt. Derzeit bezieht sie seit römisch 40 2025 Kinderbetreuungsgeld. Am römisch 40 wurde seine erste Tochter römisch 40 und am römisch 40 seine zweite Tochter römisch 40 geboren. Seine Ehegattin und Kinder sind serbische Staatsbürger.

Die Ehegattin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und die Töchter über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Der BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. In Serbien ging er zuletzt im Jahr 2020 für einige Monate einer Beschäftigung nach. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen der Ehegattin bestritten. Der BF erhielt mindestens bis XXXX 2025 auch finanzielle Unterstützung von seinen Eltern, die in Serbien in einem Eigentumshaus leben und denen es finanziell gut geht. Der BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. In Serbien ging er zuletzt im Jahr 2020 für einige Monate einer Beschäftigung nach. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen der Ehegattin bestritten. Der BF erhielt mindestens bis römisch 40 2025 auch finanzielle Unterstützung von seinen Eltern, die in Serbien in einem Eigentumshaus leben und denen es finanziell gut geht.

Der BF reiste zuletzt im XXXX 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt in einer von der Ehegattin angemieteten Wohnung. Der BF reiste zuletzt im römisch 40 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt in einer von der Ehegattin angemieteten Wohnung.

Der BF ist seit XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegen seit XXXX 2022 Hauptwohnsitzmeldungen mit mehreren Unterbrechungen von jeweils drei Monaten vor.Der BF ist seit römisch 40 2024 mit Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegen seit römisch 40 2022 Hauptwohnsitzmeldungen mit mehreren Unterbrechungen von jeweils drei Monaten vor.

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht.

Er ging in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach und verfügt über eine Einstellungszusage eines Hausbetreuungsunternehmens.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Er hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht und diesen am XXXX .2026 bestanden. Er hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht und diesen am römisch 40 .2026 bestanden.

Der BF engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein.

In Serbien leben die Eltern, sein Bruder, seine Großmutter und weitere Verwandte (Onkel, Tanten) sowie die Großmutter und Verwandte der Ehegattin.

Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA, in der Stellungnahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Ehegattin und seinen Töchtern Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die Identität des BF beruht auf seinem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepasses.

Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache.

Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und privaten Verhältnissen in Serbien und Österreich sowie Schul- und Berufsausbildung des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seiner Ehegattin und seinen Töchtern beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung und konnten auch anhand der übermittelten Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Aufenthaltstitel, Reisepässe, Sozialversicherungsdatenauszug) belegt werden.

Aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass die Ehegattin derzeit Kinderbetreuungsgeld bezieht. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie geringfügig beschäftigt war und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Laut Bescheid der MA 40 vom XXXX .2024 wurde der Ehegattin des BF die Mindestsicherung gewährt. Aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass die Ehegattin derzeit Kinderbetreuungsgeld bezieht. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie geringfügig beschäftigt war und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Laut Bescheid der MA 40 vom römisch 40 .2024 wurde der Ehegattin des BF die Mindestsicherung gewährt.

Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ergeben sich aus den Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit seinen Eltern vor ein paar Monaten gestritten und keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, da sie von Anfang an gegen die Heirat gewesen seien. Im Gegensatz dazu gab er erst im Februar 2025 gegenüber dem BFA an, dass er jederzeit bei seinen Eltern leben könne, er sich gut mit ihnen verstehe und es ihnen finanziell gut gehe. Wenn seine Eltern von Anfang an ein Problem mit seiner Ehegattin gehabt hätten, so hätte er es bereits gegenüber dem BFA erwähnt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF mit dieser Aussage den Anschein erwecken wollte, dass ihm kein Auffangnetz mehr in Serbien zur Verfügung steht. Denn obwohl er bereits 2021 geheiratet hat, hat er sich weiterhin von seinen Eltern finanzieren lassen, anstatt sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, mit welcher er seine Frau und nunmehr seine Kinder von Serbien aus unterstützen könnte, was er laut seinen Angaben vor dem BVwG nicht getan hat. Der BF führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, seine Beschäftigung beendet zu haben, weil er seine Frau kennengelernt habe. Man habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2021 beschlossen, in Österreich zu leben und hier eine Familie zu gründen.

Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehegattin und den Töchtern.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten ergab keine Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus Einsicht ins Strafregister.

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem nachgereichten Sprachzertifikat über die abgelegte Prüfung vom XXXX .2026.Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem nachgereichten Sprachzertifikat über die abgelegte Prüfung vom römisch 40 .2026.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien gehen aus den Angaben des BF hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Absatz eins, FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.

An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG).

Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49) zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl VwGH 4. 4. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11. 3. 2021, Ra 2020/21/0389).Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH 4. 4. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11. 3. 2021, Ra 2020/21/0389).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten