TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 G306 2315771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G306 2315771-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2014 erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Er wurde im XXXX 2025 von Organen der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen. 2. Er wurde im römisch 40 2025 von Organen der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen.

3. Mit Parteiengehör vom 03.05.2025, vom BF übernommen am 08.05.2025, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

4. Mit Schreiben vom 19.05.2025, beim BFA eingelangt am 22.05.2025, brachte der BF eine Stellungnahme ein.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 01.06.2025, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 01.06.2025, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

6. Mit am 24.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit am 24.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 09.07.2025 vorgelegt und langten am 10.07.2025 ein.

8. Am 18.11.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch und ein Vertreter der BBU GmbH persönlich sowie der BF via ZOOM-Videokonferenz teilnahmen.

9. Am 10.12.2025 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Rumänisch.

Der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX .2025 betreffend die derzeitige medizinische Behandlung des BF sind die Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Zustand nach Schussverletzung rechter Unterschenkel, diabetische PNP sowie derzeit in Abklärung, ob ein Tumor in der Niere vorliegt, zu entnehmen. Der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 .2025 betreffend die derzeitige medizinische Behandlung des BF sind die Diagnosen Diabetes mellitus Typ römisch zwei, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Zustand nach Schussverletzung rechter Unterschenkel, diabetische PNP sowie derzeit in Abklärung, ob ein Tumor in der Niere vorliegt, zu entnehmen.

In der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom XXXX .2025 wird bestätigt, dass der BF in ärztlicher Behandlung stehe. Als Diagnosen werden IDDM, Hypertonie, Verdacht Nierentumor und Gangstörung wegen alter Schussverletzung am linken Unterschenkel genannt.In der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 .2025 wird bestätigt, dass der BF in ärztlicher Behandlung stehe. Als Diagnosen werden IDDM, Hypertonie, Verdacht Nierentumor und Gangstörung wegen alter Schussverletzung am linken Unterschenkel genannt.

Die CT-Untersuchung des Abdomens vom XXXX .2025 kam zu folgendem Ergebnis: kleinstes simples Nierenzystchen links kaudal, ansonsten unauffällige Niere ohne Nachweis einer malignomsuspekten Raumforderung (keine verdächtige, gutartig oder bösartig aussehende Gewebeveränderung oder Geschwulst, die auf Krebs hindeutet), Links verstärkte fetale Buckelung, Raumforderungen an beiden Nebennieren, in erster Linie benigner Genese wie bei Adenomen (gutartige Tumore, die aus Drüsengewebe entstehen), Splenomegalie (17cm LDM) (Vergrößerung der Milz), unklare Genese und Umbilikalhernie (Nabelbruch).Die CT-Untersuchung des Abdomens vom römisch 40 .2025 kam zu folgendem Ergebnis: kleinstes simples Nierenzystchen links kaudal, ansonsten unauffällige Niere ohne Nachweis einer malignomsuspekten Raumforderung (keine verdächtige, gutartig oder bösartig aussehende Gewebeveränderung oder Geschwulst, die auf Krebs hindeutet), Links verstärkte fetale Buckelung, Raumforderungen an beiden Nebennieren, in erster Linie benigner Genese wie bei Adenomen (gutartige Tumore, die aus Drüsengewebe entstehen), Splenomegalie (17cm LDM) (Vergrößerung der Milz), unklare Genese und Umbilikalhernie (Nabelbruch).

Der BF brachte weiters vor, sich einer Dialyse zu unterziehen. Diesbezüglich wurden keine Nachweise erbracht.

1.2. Der BF weist in Österreich im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        06.05.2014 – 13.10.2014 Hauptwohnsitz

?        14.10.2014 – 31.08.2015 Lücke

?        01.09.2015 – 08.02.2016 Hauptwohnsitz

?        09.02.2016 – 29.01.2019 Lücke

?        30.01.2019 – 28.07.2022 Obdachlos

?        29.07.2022 – 04.01.2023 Lücke

?        05.01.2023 – 05.04.2023 Hauptwohnsitz

?        05.04.2023 – 21.08.2023 Hauptwohnsitz

?        21.08.2023 – 30.12.2024 Hauptwohnsitz

?        30.12.2024 – laufend   Hauptwohnsitz ( XXXX )? 30.12.2024 – laufend Hauptwohnsitz ( römisch 40 )

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

?        19.08.2014 – 23.12.2014 Arbeiter (127 Tage)

?        24.12.2014 – 20.04.2015 Lücke (3 Monate 28 Tage; insg. 118 Tage)

?        21.04.2015 – 23.04.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (3 Tage)

?        24.04.2015 – 31.05.2015 Lücke (1 Monat 8 Tage; insg. 38 Tage)

?        01.06.2015 – 11.06.2015 Arbeiter (11 Tage)

?        12.06.2015 – 08.07.2015 Lücke (27 Tage)

?        09.07.2015 – 14.07.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter (6 Tage)

?        15.07.2015 – 16.07.2015 Lücke (2 Tage)

?        17.07.2015 – 21.07.2015 Arbeiter (5 Tage)

?        22.07.2015 – 25.08.2015 Lücke (1 Monate 4 Tage; insg. 35 Tage)

?        26.08.2015 – 24.10.2015 Arbeiter (60 Tage)

?        25.10.2015 – 01.11.2015 Lücke (8 Tage)

?        02.11.2015 – 29.01.2016 Arbeiter (89 Tage)

?        30.01.2016 – 31.07.2016 Lücke (6 Monate 2 Tage; insg. 184 Tage)

?        01.08.2016 – 16.09.2016 Arbeiter (47 Tage)

?        17.09.2016 – 02.10.2016 Lücke (15 Tage)

?        03.10.2016 – 10.11.2016 Arbeiter (39 Tage)

?        11.11.2016 – 31.05.2017 Lücke (6 Monate 21 Tage; insg. 202 Tage)

?        01.06.2017 – 31.07.2017 Arbeiter (61 Tage)

?        01.08.2017 – 27.09.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (58 Tage)

?        28.09.2017 – 17.05.2018 Lücke (7 Monate 20 Tage; insg. 232 Tage)

?        18.05.2018 – 23.06.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter (37 Tage)

?        24.06.2018 – 18.04.2019 Lücke (9 Monate 26 Tage; insg. 299 Tage)

?        19.04.2019 – 31.05.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter (43 Tage)

?        01.06.2019 – 17.06.2019 Lücke (17 Tage)

?        18.06.2019 – 27.06.2019 Arbeiter (10 Tage)

?        28.06.2019 – 12.08.2019 Lücke (1 Monat 16 Tage; insg. 45 Tage)

?        13.08.2019 – 09.10.2019 Arbeiter (58 Tage)

?        10.10.2019 – 20.11.2019 Lücke (1 Monat 11 Tage; insg. 41 Tage)

?        21.11.2019 – 16.01.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter (57 Tage)

?        17.01.2020 – 12.02.2020 Lücke (27 Tage)

?        13.02.2020 – 07.05.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        25.02.2020 – 13.03.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        05.05.2020 – 09.10.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        30.06.2020 – 14.07.2020 Arbeiter

?        09.09.2020 – 10.12.2020 Arbeiter (insg. 302 Tage)

?        11.12.2020 – 07.04.2021 Lücke (3 Monate 28 Tage; insg. 118 Tage)

?        08.04.2021 – 31.05.2021  geringfügig beschäftigter Arbeiter (54 Tage)

?        01.06.2021 – 20.06.2021 Lücke (20 Tage)

?        21.06.2021 – 31.03.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter (649 Tage)

?        01.04.2023 – 25.07.2023 Lücke (3 Monate 25 Tage; insg. 116 Tage)

?        26.07.2023 – 02.10.2023 Arbeiter (69 Tage)

?        03.10.2023 – 04.12.2023 Lücke (2 Monate 2 Tage; insg. 63 Tage)

?        05.12.2023 – 31.12.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter (27 Tage)

Am 04.09.2023 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Eigenen Angaben zu Folge verdient der BF derzeit durch den Verkauf von Zeitungen rund € 500,00 bis € 600,00 monatlich und wird von seiner Tochter mit monatlich $ 200 bis $ 300 unterstützt. Diesbezüglich wurden – trotz Aufforderung hierzu – keine Nachweise vorgelegt.

1.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet sohin über keine nachgewiesenen Mittel zum Unterhalt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in Österreich unstrittig nicht krankenversichert, geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfügt zudem offensichtlich über keine private, allumfassende und in Österreich geltende Krankenversicherung. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass er sich derzeit nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht.

1.5. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt – zuletzt im Jahr 2024 – in Rumänien auf.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2025 in einem Supermarkt fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Regenschirm und fünf Backwaren im Gesamtwert von € 15,54, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2025 in einem Supermarkt fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Regenschirm und fünf Backwaren im Gesamtwert von € 15,54, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das teilweise reumütige Geständnis zu den Backwaren und als erschwerend keinen Umstand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sorgepflichten und Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 3).

Weiters liegt im Akt der rumänische Personalausweis des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.2.2. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem aktuellen CT-Befundbericht aus XXXX 2025 (Oz 4, 5, 12).2.2.2. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem aktuellen CT-Befundbericht aus römisch 40 2025 (Oz 4, 5, 12).

In seiner Stellungnahme aus Mai 2025 führte der BF aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2024 verschlechtert. Er leide an Diabetes Typ II, Hypertonie und einer Schussverletzung am Bein, weshalb er an einer Gangstörung leide und körperlich sehr eingeschränkt sei. Er sei derzeit aufgrund des Verdachtes eines Nierentumors in ärztlicher Behandlung. Er könne aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht arbeiten.In seiner Stellungnahme aus Mai 2025 führte der BF aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2024 verschlechtert. Er leide an Diabetes Typ römisch zwei, Hypertonie und einer Schussverletzung am Bein, weshalb er an einer Gangstörung leide und körperlich sehr eingeschränkt sei. Er sei derzeit aufgrund des Verdachtes eines Nierentumors in ärztlicher Behandlung. Er könne aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht arbeiten.

In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, Probleme mit dem Herzen und Diabetes zu haben. Es sei Krebs bei der linken Niere entdeckt worden. Er unterziehe sich bis 2026 einer Dialyse (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass die Erkrankungen des BF auch in Rumänien behandelbar seien, führte der BF aus, dass alles sehr kompliziert sei. Er sei in Rumänien nicht versichert. Wenn er nach Rumänien gehen würden und medizinische Versorgung in Anspruch nehmen würde, würde dies sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und er würde das nicht erleben. Er sei in Österreich gut aufgenommen worden und fühle sich hier so wohl wie in seinem Heimatland (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

In seiner Stellungnahme aus Dezember 2025 führte der BF aus, keine Bestätigung zur Dialyse vorlegen zu können (Oz 12).

2.2.3. Die Wohnsitzmeldung des BF im Inland ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.

Die Feststellung hinsichtlich der dem BF ausgestellten Anmeldebescheinigung fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

In seiner Stellungnahme aus Mai 2025 gab der BF an, er sei 2014 nach Österreich gekommen. Er habe zwischen 2014 und 2023 immer wieder im Bundesgebiet gearbeitet. 2022 und 2023 habe er für 19 Monate Vollzeit gearbeitet, sei jedoch nur geringfügig angemeldet worden. Er habe auch in den Jahren 2020 und 2021 gearbeitet, sei jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet worden. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, er habe im Bundesgebiet zwischen 2021 und 2023 in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei angelogen worden und sei nicht versichert gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Er sei wieder seit sieben Monaten im Bundesgebiet. Insgesamt gehe es um sieben Jahre (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Betreffend seine Meldelücken in den Jahren 2014 bis 2015, 2016 bis 2019 und 2022 bis 2023 gab der BF an, er habe sich in diesen Zeiträumen in Rumänien und Frankreich aufgehalten. Er sei auch LKW Fahrer gewesen. Aufgrund seiner schlechten Augen und wegen seines Gesundheitszustandes könne er diesen Beruf nicht mehr ausüben (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Hinsichtlich seiner derzeitigen finanziellen Situation gab der BF an, bei XXXX zu arbeiten und dafür € 500,00 bis € 600,00 im Monat zu bekommen. Seine Tochter lebe in den USA und unterstütze den BF monatlich mit $ 200 bis $ 300. Er wolle gerne einen vier Stunden Job als Reinigungsfachkraft (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Hinsichtlich seiner derzeitigen finanziellen Situation gab der BF an, bei römisch 40 zu arbeiten und dafür € 500,00 bis € 600,00 im Monat zu bekommen. Seine Tochter lebe in den USA und unterstütze den BF monatlich mit $ 200 bis $ 300. Er wolle gerne einen vier Stunden Job als Reinigungsfachkraft (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF habe bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben, da er seinen Lebensmittelpunkt seit über fünf Jahren in Österreich habe und in der überwiegenden Zeit seines fünfjährigen Aufenthaltes auch erwerbstätig gewesen sei. Zwischen den unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten sei der BF auf Arbeitssuche gewesen. Auch aktuell sei der BF sehr bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Bemühungen seien nicht aussichtslos. Der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Er sei auch aktuell aktiv auf Arbeitssuche und sehr bemüht, sich so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Derzeit verkaufe er Zeitungen und werde von seinen Kindern finanziell unterstützt.

Auch in seiner Stellungnahme aus Dezember 2025 führte der BF aus, er verdiene monatlich durch den Verkauf von Zeitungen € 500,00 bis € 600,00. Aufgrund der Bezahlung in Bar gebe es dafür keine Nachweise. Außerdem bekomme er $ 300 von seiner Tochter (Oz 12).

Der BF brachte trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BVwG keine Nachweise betreffend seinen finanzielle Situation vor.

Dass der BF im Bundesgebiet über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und seinen diesbezüglichen Angaben in seiner Stellungnahme aus Mai 2025.

2.2.4. Es wurden sohin im gesamten Verfahren keine Nachweise über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des BF vorgelegt. Die lediglich behaupteten und nicht nachgewiesenen vermeintlichen Anstrengungen des BF genügen nicht, um ein nachhaltiges Bemühen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Insgesamt wurden keine Nachweise erbracht, dass sich der BF nachhaltig um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht.

2.2.5. Die Feststellungen zu den privaten- und familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den Ausführungen des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).

2.2.6. Die Verurteilung des BF im Inland ist dem Inhalt des Strafregisterauszuges der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (Oz 8) zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten