TE Bvwg Beschluss 2026/2/3 L507 2173492-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L507 2173492-2/32E

L507 2173640-2/21E

L507 2173641-2/18E

L507 2173638-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 10.08.2022 (schriftliche Ausfertigungen vom 26.08.2022) abgeschlossenen Asylverfahren des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , der 3.) XXXX , geb. XXXX , und der 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 10.08.2022 (schriftliche Ausfertigungen vom 26.08.2022) abgeschlossenen Asylverfahren des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und der 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 beschlossen:

A)

Die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 10.08.2022 (schriftliche Ausfertigungen vom 26.08.2022) abgeschlossenen Asylverfahren werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

:

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die mitbeteiligten Parteien sind Staatsangehörige des Irak. Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sind die Eltern der Dritt- und Viertmitbeteiligten und reisten mit diesen, ihren gemeinsamen Kindern, einem Bruder des Erstmitbeteiligten und weiteren Familienmitgliedern im Jahr 2016 nach Österreich ein. Sie stellten Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.

Mit am 10.08.2022 mündlich verkündeten und am 26.08.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesen Anträgen im Beschwerdeverfahren stattgegeben und den Mitbeteiligten der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie ausgesprochen, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ihnen wurde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

2. Am 19.10.2022 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Wiederaufnahme der Asylverfahren der Mitbeteiligten mit näherer Begründung und unter Vorlage einer „Red Notice“, eines durch Interpol ausgestellten internationalen Haftbefehles gegen den Erstmitbeteiligten. Dieser Haftbefehl sei dem BFA am 12.10.2022 zugegangen.

Mit hg. Beschluss vom 22.12.2022, Zlen. 1. I408 2173492-2/6E, 2. I408 2173640-2/4E, 3. I408 2173641-2/5E und 4. I408 2173638-2/5E, wurden diese Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit hg. Beschluss vom 22.12.2022, Zlen. 1. I408 2173492-2/6E, 2. I408 2173640-2/4E, 3. I408 2173641-2/5E und 4. I408 2173638-2/5E, wurden diese Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Diese Entscheidung wurden vom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nicht erfüllt seien. Ein – nicht näher bezeichnetes – Erhebungsverfahren der Staatsanwaltschaft und eine damit verbundene massive Straffälligkeit des Vaters der Familie sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen. Wie im Erkenntnis vom 10.08.2022 (schriftliche Ausfertigung vom 26.08.2022) dargelegt, ändere auch der nunmehr vorgelegte internationale Haftbefehl nichts an der asylrelevanten Gefährdung der Familie bei einer Rückkehr in den Irak. Nach einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters der Familie werde dann dieses Faktum im Wege eines Asylaberkennungsverfahrens zu prüfen sein. Die Anträge des BFA seien daher abzuweisen gewesen.

3. In der gegen den hg. Beschluss vom 22.12.2022 erhobenen Amtsrevision wurde vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewichen. Es habe sich nicht näher mit dem neu hervorgekommenen Beweismittel einer Interpol-Fahndung gegen den Erstmitbeteiligten wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und damit dem Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG auseinandergesetzt. Das sei wesentlich, weil das Bundesverwaltungsgericht zum Vorliegen eines möglichen Asylausschlussgrundes im Erkenntnis vom 26.08.2022 im wiederaufzunehmenden Verfahren noch ausgeführt habe, dass im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine extremistische Einstellung des Erstmitbeteiligten oder eine konkrete Verbindung zu einer als Terrororganisation oder einer solchen nahestehenden Organisation hervorgekommen seien, die einen Asylausschlussgrund erwiesen hätten. Vor diesem Hintergrund sei das Hervorkommen des neuen Beweismittels objektiv geeignet gewesen, in Zweifel zu ziehen, dass dem Erstmitbeteiligten seine terroristische Gesinnung bloß unterstellt worden sei, und hätte daher zu einem anderen Spruch, nämlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 wegen Setzung eines Asylausschlussgrundes statt Zuerkennung von Asyl nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führen müssen. Dies wäre infolgedessen auch hinsichtlich der übrigen Mitbeteiligten im Familienverfahren relevant gewesen.3. In der gegen den hg. Beschluss vom 22.12.2022 erhobenen Amtsrevision wurde vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewichen. Es habe sich nicht näher mit dem neu hervorgekommenen Beweismittel einer Interpol-Fahndung gegen den Erstmitbeteiligten wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und damit dem Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auseinandergesetzt. Das sei wesentlich, weil das Bundesverwaltungsgericht zum Vorliegen eines möglichen Asylausschlussgrundes im Erkenntnis vom 26.08.2022 im wiederaufzunehmenden Verfahren noch ausgeführt habe, dass im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine extremistische Einstellung des Erstmitbeteiligten oder eine konkrete Verbindung zu einer als Terrororganisation oder einer solchen nahestehenden Organisation hervorgekommen seien, die einen Asylausschlussgrund erwiesen hätten. Vor diesem Hintergrund sei das Hervorkommen des neuen Beweismittels objektiv geeignet gewesen, in Zweifel zu ziehen, dass dem Erstmitbeteiligten seine terroristische Gesinnung bloß unterstellt worden sei, und hätte daher zu einem anderen Spruch, nämlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen Setzung eines Asylausschlussgrundes statt Zuerkennung von Asyl nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 führen müssen. Dies wäre infolgedessen auch hinsichtlich der übrigen Mitbeteiligten im Familienverfahren relevant gewesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024, Zl. Ra 2023/19/0035-12, wurde der hg. Beschluss vom 22.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Betreffend die Begründung wurde vom VwGH auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2024, Zl. Ra 2023/14/0052 verwiesen. Darin wurde begründend wie folgt ausgeführt:

„Wie in der Amtsrevision zutreffend aufgezeigt wird, liegt gegenständlich ein Beweismittel im oben beschriebenen Sinn vor. Die nach Zustellung des Erkenntnisses, also „neu“ entstandene „Red Notice“ bezieht sich nämlich auf eine bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestehende Strafverfolgung des Zweitmitbeteiligten aufgrund des Verdachts der Teilnahme an einem Überfall auf eine Polizeistation im Jahr 2004 als Mitglied der Ansar al-Sunnaan, einer islamistischen Gruppierung.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist.

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. zu alldem VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche zu alldem VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung aber weder damit auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Beweismittel um eine neu hervorgekommene Tatsache handelt, noch damit, ob das Beweismittel geeignet sei, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Vielmehr vermeinte es, erst eine rechtskräftige Verurteilung des Viertmitbeteiligten könne zu einer Aberkennung des Asylstatus führen (iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Dabei übersieht es den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten, nun auf eine „Red Notice“ gestützten Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung aber weder damit auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Beweismittel um eine neu hervorgekommene Tatsache handelt, noch damit, ob das Beweismittel geeignet sei, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Vielmehr vermeinte es, erst eine rechtskräftige Verurteilung des Viertmitbeteiligten könne zu einer Aberkennung des Asylstatus führen in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Dabei übersieht es den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten, nun auf eine „Red Notice“ gestützten Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).

Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die angefochtenenen Beschlüsse waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die angefochtenenen Beschlüsse waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“

4. Im hg. fortgesetzten Verfahren wurde dem Erstmitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Beweismittel in Vorlage zu bringen, woraus hervorgeht, dass die Red Notice von Interpol Bagdad – wie vom Erstmitbeteiligten behauptet – nicht mehr aufrecht sei, sowie ein Schreiben eines irakischen Gerichtes bzw. einer irakischen Staatsanwaltschaft, dass gegen den Erstmitbeteiligten die gegen ihn in der Red Notice erhobenen Vorwürfe nicht mehr aufrecht seien bzw. dass das gegen ihn im Irak geführte Verfahren eingestellt oder entschieden worden sei.

Dieser Aufforderung ist der Erstmitbeteiligte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen, ganz im Gegenteil wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 30.10.2025 ausgeführt, dass es die Aufgabe des Gerichtes sei, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erforschen und festzustellen. Nur wenn ein Beweismittel in der Sphäre des Beschwerdeführers liege, habe dieser im Rahmen der Mitwirkungspflichten tätig zu werden. Es könne keinesfalls dem Erstmitbeteiligten aufgetragen werden, zu beweisen, dass er nicht auf der Red Notice von Interpol stehe, zumal diese Informationen nämlich für jedermann frei zugänglich seien und aktuell 6530 Red Notices öffentlich und nach Namen suchfähig seien.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BFA das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Erstmitbeteiligten zur Kenntnis und der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.12.2025 teilte das BFA mit, dass nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) vom 28.11.2025 mitgeteilt werde, dass der Erstmitbeteiligte von irakischer Seite nicht als IS Terrorist verdächtigt oder gesucht werde und auch keine Red Notice von Interpol mehr vorliege. Diese Informationen seien wohl seitens offizieller Gerichte im Irak erteilt bzw. ermittelt worden.

5. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.06.2025 wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Erstmitbeteiligte wegen § 278b Abs. 2 StGB, § 278c Abs. 1 Z 1 StGB, § 278a StGB, am 25.03.2025 von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 StPO eingestellt wurde.5. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 03.06.2025 wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Erstmitbeteiligte wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 278 a, StGB, am 25.03.2025 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt wurde.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Der mit Wiederaufnahme des Verfahrens betitelte § 32 VwGVG lautet:1. Der mit Wiederaufnahme des Verfahrens betitelte Paragraph 32, VwGVG lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.       das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.       neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3.       das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4.       nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Nach der Judikatur des VwGH – insbesondere der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. Ra 2023/19/0035-12, bzw. vom 15.07.2024, Zl. Ra 2023/14/0052-13, – setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist.

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. zu alldem VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche zu alldem VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).

3. Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 19.10.2022 wurden im Wesentlichen damit begründet, dass am 12.10.2022 eine Red Notice und ein Haftbefehl von Interpol Bagdad betreffend den Erstmitbeteiligten beim BFA eingelangt sei. Unter Zugrundelegung dieses neu hervorgekommenen Beweismittels wäre mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt andere Entscheidung ergangen.

In der Folge wurde mit Schreiben des BFA vom 01.12.2025 mitgeteilt, dass nach Auskunft eines Mitarbeiters der DSN der Erstmitbeteiligte von irakischer Seite nicht als IS Terrorist verdächtigt oder gesucht werde und auch keine Red Notice von Interpol mehr vorliege. Diese Informationen seien seitens offizieller Gerichte im Irak erteilt bzw. ermittelt worden.

4. Entsprechend der Auskunft des BFA vom 01.12.2025 liegt ein taugliches Beweismittel, welches nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzen würde, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung vom 10.08.2022 betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die mitbeteiligten Parteien gestützt hat, nicht bzw. nicht mehr vor.

Da infolgedessen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gegenständlich nicht bzw. nicht mehr vorliegen, waren die Anträge des BFA vom 19.10.2022 auf Wiederaufnahme der Verfahren der mit Erkenntnissen vom 10.08.2022 (schriftliche Ausfertigungen vom 26.08.2022) abgeschlossenen Asylverfahren abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beweismittel Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L507.2173492.2.00

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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