TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 W108 2337723-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
Islamgesetz 2015 §24
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13
ZDG §13a
ZDG §7 Abs1
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W108 2337723-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.01.2026, Zl. 573305/15/ZD/0126, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.01.2026, Zl. 573305/15/ZD/0126, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Nach festgestellter Wehrdiensttauglichkeit gab der nunmehrige, am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer am 09.03.2025 eine Zivildiensterklärung ab.1. Nach festgestellter Wehrdiensttauglichkeit gab der nunmehrige, am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer am 09.03.2025 eine Zivildiensterklärung ab.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.03.2025, Zl. 573305/1/ZD/25, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 09.03.2025 festgestellt.

Mit Eingabe vom 19.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Anschluss eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) vom 16.12.2025, wonach der Beschwerdeführer den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung besuche und unter die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 iVm § 18 Abs. 3 des Wehrgesetzes falle, die Befreiung vom Grundwehrdienst.Mit Eingabe vom 19.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Anschluss eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) vom 16.12.2025, wonach der Beschwerdeführer den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung besuche und unter die Bestimmungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, des Wehrgesetzes falle, die Befreiung vom Grundwehrdienst.

Am 20.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus ihrer Sicht der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 13a des Zivildienstgesetztes, ZDG, erfülle, er sei daher nicht von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit und er werde entsprechend zugewiesen.Am 20.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus ihrer Sicht der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, des Zivildienstgesetztes, ZDG, erfülle, er sei daher nicht von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit und er werde entsprechend zugewiesen.

Mit Eingabe vom 31.01.2026 legte der Beschwerdeführer eine abgeänderte Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026 vor und ersuchte um Ausstellung eines entsprechenden Befreiungsbescheides.

Die Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026, gezeichnet für das Büro des Präsidenten, hat folgenden Inhalt (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):

„Betreff: [Name des Beschwerdeführers] – Befreiung vom Zivildienst

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, als die Gemeinschaft der Muslime in Österreich und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger …. teilt mit, dass [Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers] den Ausbildungslehrgang für islamische Theologie in der Moscheeeinrichtung XXXX der Kultusgemeinde XXXX besucht. Somit fällt [Name des Beschwerdeführers] unter die Bestimmung gemäß § 13a des Zivildienstgesetztes … .Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, als die Gemeinschaft der Muslime in Österreich und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger …. teilt mit, dass [Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers] den Ausbildungslehrgang für islamische Theologie in der Moscheeeinrichtung römisch 40 der Kultusgemeinde römisch 40 besucht. Somit fällt [Name des Beschwerdeführers] unter die Bestimmung gemäß Paragraph 13 a, des Zivildienstgesetztes … .

Wir bitten um Befreiung von der Pflicht des Zivildienstes und danken für Ihr Entgegenkommen.“

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 ZDG einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.05.2026 bis 31.01.2027 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, eins, Absatz 5, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ZDG einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.05.2026 bis 31.01.2027 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu.

Begründend führte die belangte Behörde (lediglich) aus, gemäß § 1 Abs. 5 ZDG dauere der ordentliche Zivildienst für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, und sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate. Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG seien alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe ordnungsgemäß eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben, weswegen das Bestehen seiner Zivildienstpflicht bescheidmäßig festgestellt worden sei. Er habe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.Begründend führte die belangte Behörde (lediglich) aus, gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ZDG dauere der ordentliche Zivildienst für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, und sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG seien alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe ordnungsgemäß eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben, weswegen das Bestehen seiner Zivildienstpflicht bescheidmäßig festgestellt worden sei. Er habe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der ausgeführt wurde: Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 13a ZDG erfülle. Er absolviere derzeit den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der XXXX . Entgegen der bisherigen Ansicht der Behörde liege nunmehr eine Bestätigung der IGGÖ vor (siehe Beilage), welche explizit festhalte, dass seine Ausbildung unter die Bestimmungen des § 13a ZDG falle. Als angehender Geistlicher sei er somit von der Verpflichtung zu Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Er beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit er den Dienst am 04.05.2026 bis zur endgültigen Entscheidung nicht antreten müsse. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der ausgeführt wurde: Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Paragraph 13 a, ZDG erfülle. Er absolviere derzeit den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der römisch 40 . Entgegen der bisherigen Ansicht der Behörde liege nunmehr eine Bestätigung der IGGÖ vor (siehe Beilage), welche explizit festhalte, dass seine Ausbildung unter die Bestimmungen des Paragraph 13 a, ZDG falle. Als angehender Geistlicher sei er somit von der Verpflichtung zu Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Er beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit er den Dienst am 04.05.2026 bis zur endgültigen Entscheidung nicht antreten müsse.

Dem Antrag beigelegt war die oben angeführte Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer den Ausbildungslehrgang für islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung der XXXX besucht. Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer den Ausbildungslehrgang für islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung der römisch 40 besucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a ZDG.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der Bestätigung der IGGÖ vom 28.01.2026. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 13 a, ZDG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

3.3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lauten (auszugsweise):

§ 7 Abs. 1: Paragraph 7, Absatz eins :,

Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpfflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

§ 8: Paragraph 8 :,

(1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.(1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.(3) Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.(4) Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zu.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

§ 13: Paragraph 13 :,

(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.        von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

2.        auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

§ 13a: Paragraph 13 a, :,

(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1.       ausgeweihte Priester,

2.       Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.       Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.       Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.(2) Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

3.3.1.2. § 24 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015 lautet samt Überschrift: 3.3.1.2. Paragraph 24, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015 lautet samt Überschrift:

Theologische Studien

(1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen.

(2) Für jede Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz ist ein eigener Zweig im Studium vorzusehen.

(3) Als Lehrpersonal gemäß Abs. 1 kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz in Betracht.(3) Als Lehrpersonal gemäß Absatz eins, kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß Paragraph 108, Absatz 3, Universitätsgesetz in Betracht.

(4) Vor der Besetzung von Stellen nach Abs. 1 ist mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person zu treten, wobei im theologischen Kernbereich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt.(4) Vor der Besetzung von Stellen nach Absatz eins, ist mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person zu treten, wobei im theologischen Kernbereich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt.

Aus den Materialien zu § 24 Islamgesetz (446 der Beilagen XXV. GP) ergibt sich:Aus den Materialien zu Paragraph 24, Islamgesetz (446 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich:

„Die wissenschaftliche Heranbildung des theologischen Nachwuchses ist sowohl der katholischen Kirche in Österreich als auch den evangelischen Kirchen (siehe § 15 ProtestantenG) gesetzlich garantiert. Die gesetzliche Festlegung der Heranbildung geistlichen Nachwuchses ist daher eine Umsetzung der Parität. Weiters kam das Dialogforum Islam zum Ergebnis, dass eine solche Bildung in Österreich im gemeinsamen Interesse des Staates und der islamischen Gemeinschaften liegt, da die Tätigkeit vom im Ausland gebildeten oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Theologen führt. Diese Divergenz kann bestmöglich durch eine Bildung in Österreich überwunden werden. Abs. 1 soll aufgrund einer mit der evangelischen Kirche vergleichbaren Zahl an Anhängern das Höchstausmaß für das Lehrpersonal festlegen, wobei aufgrund der Änderungen im Universitätsrecht der Begriff „Lehrkanzel“ ersetzt werden soll. Abs. 4 entspricht § 15 Abs. 4 ProtestantenG. In der Umsetzung gilt es sicher zu stellen, dass der Zweck dieser Regelung, theologische Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften, durch ihre Akzeptanz durch die Religionsgesellschaften erreicht wird. Daher ist bei der Fühlungnahme darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im theologischen Kernbereich um Anhänger einer islamischen Konfession handelt. Das Studium an der Universität sollte eine wissenschaftlich-theologische Grundausbildung bieten, die für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich ist und die Absolvent/innen als Religionsgelehrte qualifiziert, die in verschiedenen Berufsfeldern tätig werden können (z.B. als Imame oder Frauenbeauftragte bzw. Dede, Baba oder Ana in einer Moschee bzw. Cem-Gemeinde, als religiöse Betreuer/innen in einer staatlichen Einrichtung, als Gelehrte in Wissenschaft und Forschung). Der Zugang zu den Studien soll allen Interessierten offen stehen. Eine pädagogische Zusatzqualifikation sollte erworben werden können, damit die Absolvent/innen auch an Schulen tätig werden können. Die Studienzweige sollten Kenntnisse vermitteln, die auch Bestandteil der Ausbildung in anerkannten islamischen Institutionen sind (Arabisch, Koran und allenfalls Hadithwissenschaft, Prophetenbiographie, Ethik, innerreligionsgesellschaftliches Recht, islamische Geschichte und Philosophie), damit die Ausbildung sowohl in der islamischen Welt als auch in den Gemeinden Anerkennung findet. Darüber hinaus sollte bei der Studien-Gestaltung ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass auch pädagogische, interreligiöse und interkulturelle, soziale und administrative Fähigkeiten vermitteln werden, die für eine Berufstätigkeit in Österreich von besonderer Bedeutung sind. Auf die Anschlussfähigkeit des Studiums im europäischen und internationalen Kontext sollte geachtet werden Für die Abdeckung der speziellen islamwissenschaftlichen Fächer sind mehrere Professuren mit ausreichender Ausstattung notwendig, um die Qualität in Forschung und Lehre sicherzustellen. Daneben sollte sich das Studium durch intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit auszeichnen. Während eine wissenschaftlich-theologische Grundausbildung an der Universität erfolgen sollte, muss der praktische Teil für eine Berufsfeldvorbereitung und die Einführung in die konkreten Berufe im jeweiligen Kontext erfolgen. Die Vorbereitung für die Praxis der verschiedenen Berufsfelder sollte von den Religionsgesellschaften konzipiert und im jeweiligen Kontext durchgeführt werden. Die gesetzlichen Festlegungen beziehen sich auf die zu setzenden Schritte, um eine qualitätsvolle Basis in Forschung und Lehre für den Bestand einer islamisch-theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu schaffen, und schließen darüber hinausgehende Entwicklungen an anderen österreichischen öffentlichen Universitäten nicht aus. Im Gegenteil: in der Berücksichtigung existierender Vorleistungen auch anderer Universitätsstandorte sowie von Kooperationsmöglichkeiten liegt ein wichtiges Momentum für die nachhaltige Entwicklung des österreichischen Hochschul- und Forschungsraumes. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen im Bereich der islamischen Religionspädagogik wird von Synergieeffekten von rund 70 Prozent des Lehrangebotes ausgegangen.“„Die wissenschaftliche Heranbildung des theologischen Nachwuchses ist sowohl der katholischen Kirche in Österreich als auch den evangelischen Kirchen (siehe Paragraph 15, ProtestantenG) gesetzlich garantiert. Die gesetzliche Festlegung der Heranbildung geistlichen Nachwuchses ist daher eine Umsetzung der Parität. Weiters kam das Dialogforum Islam zum Ergebnis, dass eine solche Bildung in Österreich im gemeinsamen Interesse des Staates und der islamischen Gemeinschaften liegt, da die Tätigkeit vom im Ausland gebildeten oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Theologen führt. Diese Divergenz kann bestmöglich durch eine Bildung in Österreich überwunden werden. Absatz eins, soll aufgrund einer mit der evangelischen Kirche vergleichbaren Zahl an Anhängern das Höchstausmaß für das Lehrpersonal festlegen, wobei aufgrund der Änderungen im Universitätsrecht der Begriff „Lehrkanzel“ ersetzt werden soll. Absatz 4, entspricht Paragraph 15, Absatz 4, ProtestantenG. In der Umsetzung gilt es sicher zu stellen, dass der Zweck dieser Regelung, theologische Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften, durch ihre Akzeptanz durch die Religionsgesellschaften erreicht wird. Daher ist bei der Fühlungnahme darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im theologischen Kernbereich um Anhänger einer islamischen Konfession handelt. Das Studium an der Universität sollte eine wissenschaftlich-theologische Grundausbildung bieten, die für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich ist und die Absolvent/innen als Religionsgelehrte qualifiziert, die in verschiedenen Berufsfeldern tätig werden können (z.B. als Imame oder Frauenbeauftragte bzw. Dede, Baba oder Ana in einer Moschee bzw. Cem-Gemeinde, als religiöse Betreuer/innen in einer staatlichen Einrichtung, als Gelehrte in Wissenschaft und Forschung). Der Zugang zu den Studien soll allen Interessierten offen stehen. Eine pädagogische Zusatzqualifikation sollte erworben werden können, damit die Absolvent/innen auch an Schulen tätig werden können. Die Studienzweige sollten Kenntnisse vermitteln, die auch Bestandteil der Ausbildung in anerkannten islamischen Institutionen sind (Arabisch, Koran und allenfalls Hadithwissenschaft, Prophetenbiographie, Ethik, innerreligionsgesellschaftliches Recht, islamische Geschichte und Philosophie), damit die Ausbildung sowohl in der islamischen Welt als auch in den Gemeinden Anerkennung findet. Darüber hinaus sollte bei der Studien-Gestaltung ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass auch pädagogische, interreligiöse und interkulturelle, soziale und administrative Fähigkeiten vermitteln werden, die für eine Berufstätigkeit in Österreich von besonderer Bedeutung sind. Auf die Anschlussfähigkeit des Studiums im europäischen und internationalen Kontext sollte geachtet werden Für die Abdeckung der speziellen islamwissenschaftlichen Fächer sind mehrere Professuren mit ausreichender Ausstattung notwendig, um die Qualität in Forschung und Lehre sicherzustellen. Daneben sollte sich das Studium durch intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit auszeichnen. Während eine wissenschaftlich-theologische Grundausbildung an der Universität erfolgen sollte, muss der praktische Teil für eine Berufsfeldvorbereitung und die Einführung in die konkreten Berufe im jeweiligen Kontext erfolgen. Die Vorbereitung für die Praxis der verschiedenen Berufsfelder sollte von den Religionsgesellschaften konzipiert und im jeweiligen Kontext durchgeführt werden. Die gesetzlichen Festlegungen beziehen sich auf die zu setzenden Schritte, um eine qualitätsvolle Basis in Forschung und Lehre für den Bestand einer islamisch-theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu schaffen, und schließen darüber hinausgehende Entwicklungen an anderen österreichischen öffentlichen Universitäten nicht aus. Im Gegenteil: in der Berücksichtigung existierender Vorleistungen auch anderer Universitätsstandorte sowie von Kooperationsmöglichkeiten liegt ein wichtiges Momentum für die nachhaltige Entwicklung des österreichischen Hochschul- und Forschungsraumes. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen im Bereich der islamischen Religionspädagogik wird von Synergieeffekten von rund 70 Prozent des Lehrangebotes ausgegangen.“

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Zivildienst ist, in deren Rahmen (als Vorfrage) zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befreiungsgrund des § 13a ZDG vorliegt. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Zivildienst ist, in deren Rahmen (als Vorfrage) zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befreiungsgrund des Paragraph 13 a, ZDG vorliegt.

3.3.2.2. Die belangte Behörde hat dies, wenngleich ohne jegliche Begründung, verneint. Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er sei als angehender Geistlicher, der einen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung besucht, gemäß § 13a (Abs. 1 Z 4) ZDG von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit.3.3.2.2. Die belangte Behörde hat dies, wenngleich ohne jegliche Begründung, verneint. Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er sei als angehender Geistlicher, der einen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie in einer Moscheeeinrichtung besucht, gemäß Paragraph 13 a, (Absatz eins, Ziffer 4,) ZDG von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit.

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.02.1996, 94/11/0252, klargestellt, dass unter dem in § 13a Abs. 1 ZDG verwendeten Begriff „theologische Studien“ nur das Studium der Theologie an theologischen Fakultäten einer Universität/Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen, und nicht etwa auch eine Ausbildung zum Religionslehrer für Pflichtschulen an einer Religionspädagogischen Akademie zu verstehen ist. Daraus folge – so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung –, dass mit dem Begriff theologische Studien in § 13a Abs. 1 Z 2 ZDG nur Studien an den vorhin genannten Einrichtungen zu verstehen seien. In den einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes und des Zivildienstgesetzes wie auch in ihrer Entstehungsgeschichte finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der in Rede stehenden Ausnahmeregelung ein anderes als das dargelegte Verständnis des Begriffes theologische Studien zugrunde liege. Die Auffassung, dass unter theologischen Studien im gegebenen Zusammenhang nur das Studium der Theologie an einer Universität/Hochschule oder einer oben genannten ihnen gleichkommenden Einrichtung zu verstehen sei, begegn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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