§ 13a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1.

ausgeweihte Priester,

2.

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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