Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W144 2337827-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan alias Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2026, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. von Afghanistan alias Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2026, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die volljährige Beschwerdeführerin (BF), behauptetermaßen eine Staatsangehörige von Afghanistan, jedoch geboren und aufgewachsen im Iran, hat den Iran etwa Mitte August 2025 verlassen und sich in die Schweiz begeben, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach ca. 3 Monaten Aufenthalt in der Schweiz reiste die BF am 03.12.2025 nach Österreich ein und stellte am 04.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Zur Person der BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung wegen Asylantragstellung für die Schweiz vom 29.08.2025 vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.12.2025 gab die BF im Wesentlichen an, dass ihre Eltern, ihr Ehemann und zwei Geschwister nach wie vor im Iran aufhältig seien. Sie selbst sei bereits im Iran geboren worden. Sie habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, sie habe jedoch das Ergebnis des Verfahrens nicht abgewartet. Sie sei in der Schweiz sehr schlecht behandelt worden, so habe sie im Krankenhaus Medikamente nehmen müssen. Man habe ihr auch gedroht, dass sie nach Hause abgeschoben werden würde. Nunmehr wolle sie hierbleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 18.12.2025 unter Hinweis auf den eidgenössischen Eurodac-Treffer, ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die Schweiz stimmte umgehend mit Schreiben vom 19.12.2025 diesem Ersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 18.12.2025 unter Hinweis auf den eidgenössischen Eurodac-Treffer, ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die Schweiz stimmte umgehend mit Schreiben vom 19.12.2025 diesem Ersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Die BF wurde am 13.02.2026 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei im Wesentlichen an, dass ihre Angaben der Erstbefragung richtig seien, jedoch sei zu korrigieren, dass sie zwei Schwestern habe. Die Erstbefragung seien nicht rückübersetzt worden (Anmerkung: Laut Protokoll ist die Erstbefragung sehr wohl rückübersetzt worden und hat die BF angegeben, alles verstanden zu haben und keine Korrekturen vornehmen zu wollen). Befragt nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen gab die BF an, dass sie teilweise auch in der Schweiz in Behandlung gewesen sei. Sie habe alle Befunde weitergeleitet, sie nehme zur Zeit Medikamente, wodurch es ihr besser gehe. Sie sei afghanische Staatsangehörige, sie habe im Iran ein Visum bekommen, dass sie sich im Iran bewegen dürfe, und sie habe auch einen Studentenausweis im Iran gehabt. Sie habe keine Verwandten in Österreich, nur Bekannte und langjährige Freunde. Sie habe in der Schweiz um Asyl angesucht, einen Monat lang habe sie im Transitbereich am Flughafen XXXX verbracht, in der Folge 2 Monate bei einer Familie, von der sie unterstützt worden sei. Diese Familie habe sie im Spital kennengelernt. Die Behörden hätten nicht gewusst, dass sie bei dieser Familie wohnhaft sei. Im Transitbereich sei ihr zweimal schlecht geworden, sodass sie in ein Spital gebracht worden sei. Sie habe Platzangst gehabt, dennoch sei sie von den Behörden in eine Zelle gesteckt worden. In der Schweiz seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, obwohl es ihr nicht so gut gegangen sei. Ein Anwalt habe ihr, als sie im Spital gelegen sei, gesagt, dass sie einen Landesverweis bekommen hätte. Auf Nachfrage, wie dies begründet worden sei, gab die BF an, dass sie persönlich das Schreiben nicht erhalten habe. Ein Freund habe lediglich die erste Seite davon kopiert, die auch vorgelegt werde. Die BF wurde am 13.02.2026 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei im Wesentlichen an, dass ihre Angaben der Erstbefragung richtig seien, jedoch sei zu korrigieren, dass sie zwei Schwestern habe. Die Erstbefragung seien nicht rückübersetzt worden (Anmerkung: Laut Protokoll ist die Erstbefragung sehr wohl rückübersetzt worden und hat die BF angegeben, alles verstanden zu haben und keine Korrekturen vornehmen zu wollen). Befragt nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen gab die BF an, dass sie teilweise auch in der Schweiz in Behandlung gewesen sei. Sie habe alle Befunde weitergeleitet, sie nehme zur Zeit Medikamente, wodurch es ihr besser gehe. Sie sei afghanische Staatsangehörige, sie habe im Iran ein Visum bekommen, dass sie sich im Iran bewegen dürfe, und sie habe auch einen Studentenausweis im Iran gehabt. Sie habe keine Verwandten in Österreich, nur Bekannte und langjährige Freunde. Sie habe in der Schweiz um Asyl angesucht, einen Monat lang habe sie im Transitbereich am Flughafen römisch 40 verbracht, in der Folge 2 Monate bei einer Familie, von der sie unterstützt worden sei. Diese Familie habe sie im Spital kennengelernt. Die Behörden hätten nicht gewusst, dass sie bei dieser Familie wohnhaft sei. Im Transitbereich sei ihr zweimal schlecht geworden, sodass sie in ein Spital gebracht worden sei. Sie habe Platzangst gehabt, dennoch sei sie von den Behörden in eine Zelle gesteckt worden. In der Schweiz seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, obwohl es ihr nicht so gut gegangen sei. Ein Anwalt habe ihr, als sie im Spital gelegen sei, gesagt, dass sie einen Landesverweis bekommen hätte. Auf Nachfrage, wie dies begründet worden sei, gab die BF an, dass sie persönlich das Schreiben nicht erhalten habe. Ein Freund habe lediglich die erste Seite davon kopiert, die auch vorgelegt werde.
Nach Rückfrage, was sie damit meine, wenn sie angebe, dass in der Schweiz schlecht behandelt worden sei, gab sie an, dass sie bei ihrer Ankunft von Schweizer Polizisten sehr aggressiv behandelt worden sei. Obwohl sie angegeben habe, dass sie an Platzangst leide, sei sie trotzdem mit Gewalt in eine Zelle gesteckt worden. Dort habe sie eine Karte geschluckt, um Selbstmord zu begehen. Er sei auch verlangt worden, dass sie sich komplett ausziehe. Sie habe keine Luft bekommen, sei in Ohnmacht gefallen und in ein Spital gebracht worden. Dies sei an dem Tag passiert, an dem sie angekommen sei. In der Folge habe sie durch das Verschlucken der Karte im Halsbereich Verletzungen erlitten und habe eine Weile nichts essen können. Sie sei dann von der Polizei in den Transitbereich zurückgebracht worden.
Auf weitere Nachfrage, was sie damit gemeint habe, dass sie auch im Spital sehr schlecht behandelt worden sei, gebe sie an, dass sie im Spital erfahren habe, dass sie ins Heimatland zurückkehren müsse, weshalb sie Spülmittel geschluckt und Medikamente genommen habe, um einer Abschiebung zu entgehen. Die Sanitäter hätten gemeint, dass sie nur etwas vorspiele, obwohl sie ohnmächtig gewesen sei. Sie habe auf der Brust blaue Flecken erlitten. Sie habe dann Magenschmerzen bekommen und sei in einem kritischen Zustand gewesen, sodass sie letztlich ins Spital gebracht worden sei. Sie habe sich oft übergeben müssen, es sei ihr schlecht gegangen und sei sie bewusstlos gewesen. Nach der Untersuchung im Krankenhaus sei sie zu einem Notfalldienst, einem Psychologen geschickt worden, dort sei sie etwa eine Woche lang stationär aufhältig gewesen. Die Polizei habe den Arzt informiert, dass sie nicht abgeholt werden könne, weil es ihr schlecht gegangen sei.
Letztlich sei sie von dort geflüchtet und zu dieser Familie, die sie im Spital kennengelernt habe, gezogen. Die Schweiz habe sie verlassen, weil sie erfahren habe, dass sie einen Landesverweis erhalten habe und außerdem sei es ihr, wie geschildert, nicht gut gegangen.
Nach Vorhalt, dass die Schweiz ihrer Rückübernahme zugestimmt habe und die Schweiz zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab die BF an, dass sie in der Schweiz unmenschlich behandelt worden sei. Sobald sie „Schweiz“ höre, gehe es ihr nicht gut, sie wolle nicht dorthin zurückkehren. In der Schweiz habe die Grenzpolizei sie einvernehmen wollen, doch habe sie gesagt, dass sie keine Einvernahme machen und Fragen beantworten könne, weil sie medizinische Hilfe benötige. Im Transitbereich sei auch auf ihrem Handy nachgeschaut worden, und weil man iranische Dokumente gefunden habe, habe man geglaubt, dass sie iranische Staatsbürgerin wäre. Unterlagen über die Entscheidung in der Schweiz habe sie nicht erhalten.
Folgende Unterlagen wurden seitens der BF vorgelegt:
? Bestätigung der BBU über psychologische Betreuung der BF vom 17.12.2025
? Wahlarzt-Rezept
? Unterstützungsschreiben der Österreich-Afghanischen Gesellschaft vom 05.02.2026
? klinisch-psychologischer Befundbericht von XXXX bzw. Mag. XXXX , vom 21.01.2026, wonach die BF unter sich aufdrängenden Erinnerungen und Albträumen leide, vegetative Übererregtheit bestehe, die mit den Symptomen der Depression als PTSD zu klassifizieren seien. Mit Ausnahme der Klaustrophobie gebe es keinerlei Hinweise auf psychische Vorerkrankungen. Bei Zwangsmaßnahmen sei mit einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen, insbesondere bei Vorliegen bereits vorangegangener Suizidversuche.? klinisch-psychologischer Befundbericht von römisch 40 bzw. Mag. römisch 40 , vom 21.01.2026, wonach die BF unter sich aufdrängenden Erinnerungen und Albträumen leide, vegetative Übererregtheit bestehe, die mit den Symptomen der Depression als PTSD zu klassifizieren seien. Mit Ausnahme der Klaustrophobie gebe es keinerlei Hinweise auf psychische Vorerkrankungen. Bei Zwangsmaßnahmen sei mit einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen, insbesondere bei Vorliegen bereits vorangegangener Suizidversuche.
? Fachärztliche Befundberichte des Psychiatriezentrum Favoriten vom 16.01.2026 sowie vom 30.01.2026, Diagnose PTSD
? Information zum elektronischen Rezept der ÖGK vom 16.01.2026
? Ambulanzbefund des Landesklinikums XXXX vom 22.01.2026, Diagnose fragliche PTSD. Die BF gebe an, dass sie in den in der Schweiz „von anderen so sekkiert worden“ sei, sodass sie stationär auf einer Psychiatrie aufgenommen worden sei.? Ambulanzbefund des Landesklinikums römisch 40 vom 22.01.2026, Diagnose fragliche PTSD. Die BF gebe an, dass sie in den in der Schweiz „von anderen so sekkiert worden“ sei, sodass sie stationär auf einer Psychiatrie aufgenommen worden sei.
? Diverse Bestätigungen über Kursteilnahmen und freiwillige Arbeit in Österreich
? Konvolut von iranischen Dokumenten
? „Definitiver Kurzaustrittsbericht“ der integrierten Psychiatrie XXXX vom 26.09.2025 (Anlass psychische Störung mit Selbstgefährdung, Einnahme diverser Substanzen in suizidaler Absicht im Rahmen des Asylverfahrens. Die BF wurde am 18.09.2025 stationär aufgenommen und hat die Psychiatrie am 23.09.2025 selbstständig verlassen, sodass sie polizeilich ausgeschrieben wurde. Zum Zeitpunkt des Verlassens zeigten sich keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung.? „Definitiver Kurzaustrittsbericht“ der integrierten Psychiatrie römisch 40 vom 26.09.2025 (Anlass psychische Störung mit Selbstgefährdung, Einnahme diverser Substanzen in suizidaler Absicht im Rahmen des Asylverfahrens. Die BF wurde am 18.09.2025 stationär aufgenommen und hat die Psychiatrie am 23.09.2025 selbstständig verlassen, sodass sie polizeilich ausgeschrieben wurde. Zum Zeitpunkt des Verlassens zeigten sich keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 18.02.2026 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 18.02.2026 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz gemäß 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Allgemeines zum Asylverfahren
Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller:


(AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich , Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022).
Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022).
Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Non-Refoulement
Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022).
Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022
Versorgung
Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022).
Seit dem 1. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022).
Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).
Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022
- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022
Unterbringung
Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022).
Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Medizinische Versorgung
Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).
Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022).
Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Schutzberechtigte
Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022).
Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am 11. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022).
Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022).
Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022).
Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022).
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022).
Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022).
Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022
A) Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
[ … ]
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:
Zur Lage im Mitgliedstaat gaben Sie in Ihrer Erstbefragung an, dass Sie in der Schweiz drei Monate in XXXX aufhältig gewesen wären. Sie wären in der Schweiz sehr schlecht behandelt worden. Im Krankenhaus wären Sie behandelt worden und hätten Medikamente nehmen müssen. Sie wären mit einer Abschiebung nach Hause bedroht worden. Das Ergebnis Ihres Asylverfahrens hätten Sie nicht abgewartet und wären selbstständig mit dem Zug nach Österreich gereist.Zur Lage im Mitgliedstaat gaben Sie in Ihrer Erstbefragung an, dass Sie in der Schweiz drei Monate in römisch 40 aufhältig gewesen wären. Sie wären in der Schweiz sehr schlecht behandelt worden. Im Krankenhaus wären Sie behandelt worden und hätten Medikamente nehmen müssen. Sie wären mit einer Abschiebung nach Hause bedroht worden. Das Ergebnis Ihres Asylverfahrens hätten Sie nicht abgewartet und wären selbstständig mit dem Zug nach Österreich gereist.
Während Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.02.2026 erklärten Sie, dass Sie in der Schweiz insgesamt drei Monate aufhältig gewesen wären. Sie wären zunächst im Transitbereich des Flughafen XXXX untergebracht gewesen. Man hätte Ihnen obwohl es Ihnen nicht gut gegangen wäre die Fingerabdrücke abgenommen und Sie trotz Ihrer Platzangst in eine Zelle gesperrt. Gleich am ersten Tag Ihrer Ankunft wäre Ihnen schlecht geworden, Sie hätten keine Luft bekommen und hätten eine Karte geschluckt um Selbstmord zu begehen. Sie wären in Ohnmacht gefallen und hätten einen Tag im Spital verbracht und wären noch am selben Tag wieder in den Transitbereich gebracht worden. Ca. 20 Tage später hätten Sie, um nicht nach Afghanistan oder den Iran abgeschoben zu werden, ein Spülmittel und Medikamente geschluckt. Die herbeigerufenen Sanitäter hätten gemeint, dass Sie lediglich etwas vorspielen würden, obwohl Sie ohnmächtig gewesen wären. Sie hätten auf Ihre Brust gedrückt, wovon Sie blaue Flecken erlitten hätten und man hätte Sie in der Zelle liegen gelassen. Dazu legten Sie einen Computerausdruck Ihres Brustbereiches in schwarz-weiß vor, auf welchem ein dunkler Fleck im Bereich es Brustansatzes zu sehen ist. Dazu ist anzumerken, dass diesem keine Beweiskraft zukommen kann, da dieses Bild weder einer bestimmten Person zugeordnet werden kann noch unter welchen Umständen die Verfärbung zustande gekommen ist. Sie hätten Magenschmerzen bekommen und wären in kritischem Zustand gewesen, sodass ein Arzt gekommen wäre und dieser einen Rettungstransport angefordert hätte. Es wären die gleichen Sanitäter gekommen, die sich nun noch aggressiver verhalten hätten. Sie wären von diesen gezerrt und geschubst worden. Da Sie sich oft übergeben hätten müssen, wären Sie wieder bewusstlos geworden und wären nach der Untersuchung im Spital zu einem Notfalldienst, einem Psychologen geschickt worden, wo Sie eine Woche in stationärer Behandlung gewesen wären. Danach wären Sie aus dem Spital geflüchtet und hätten zwei Monate bei einer iranischen Familie, die Sie im Spital kennengelernt hätten, verbracht, ehe Sie die Schweiz Richtung Österreich verließen. Während Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.02.2026 erklärten Sie, dass Sie in der Schweiz insgesamt drei Monate aufhältig gewesen wären. Sie wären zunächst im Transitbereich des Flughafen römisch 40 untergebracht gewesen. Man hätte Ihnen obwohl es Ihnen nicht gut gegangen wäre die Fingerabdrücke abgenommen und Sie trotz Ihrer Platzangst in eine Zelle gesperrt. Gleich am ersten Tag Ihrer Ankunft wäre Ihnen schlecht geworden, Sie hätten keine Luft bekommen und hätten eine Karte geschluckt um Selbstmord zu begehen. Sie wären in Ohnmacht gefallen und hätten einen Tag im Spital verbracht und wären noch am selben Tag wieder in den Transitbereich gebracht worden. Ca. 20 Tage später hätten Sie, um nicht nach Afghanistan oder den Iran abgeschoben zu werden, ein Spülmittel und Medikamente geschluckt. Die herbeigerufenen Sanitäter hätten gemeint, dass Sie lediglich etwas vorspielen würden, obwohl Sie ohnmächtig gewesen wären. Sie hätten auf Ihre Brust gedrückt, wovon Sie blaue Flecken erlitten hätten und man hätte Sie in der Zelle liegen gelassen. Dazu legten Sie einen Computerausdruck Ihres Brustbereiches in schwarz-weiß vor, auf welchem ein dunkler Fleck im Bereich es Brustansatzes zu sehen ist. Dazu ist anzumerken, dass diesem keine Beweiskraft zukommen kann, da dieses Bild weder einer bestimmten Person zugeordnet werden kann noch unter welchen Umständen die Verfärbung zustande gekommen ist. Sie hätten Magenschmerzen bekommen und wären in kritischem Zustand gewesen, sodass ein Arzt gekommen wäre und dieser einen Rettungstransport angefordert hätte. Es wären die gleichen Sanitäter gekommen, die sich nun noch aggressiver verhalten hätten. Sie wären von diesen gezerrt und geschubst worden. Da Sie sich oft übergeben hätten müssen, wären Sie wieder bewusstlos geworden und wären nach der Untersuchung im Spital zu einem Notfalldienst, einem Psychologen geschickt worden, wo Sie eine Woche in stationärer Behandlung gewesen wären. Danach wären Sie aus dem Spital geflüchtet und hätten zwei Monate bei einer iranischen Familie, die Sie im Spital kennengelernt hätten, verbracht, ehe Sie die Schweiz Richtung Österreich verließen.
Angesichts des Fehlens jeglicher medizinischer Unterlagen aus dem Spital bzgl. Verschlucken der Karte gleich am ersten Tag und der Vergiftung mit Spülmittel und Medikamenten nach 20 Tagen- alles Vorfälle welche logischerweise einer intensiven Behandlung bedurft hätten- zu denen Sie überdies keinerlei detaillierten Angaben machten, jedoch andererseits einen 7-seitigen Bericht über Ihren Aufenthalt in der Psychiatrie XXXX wegen Panik- und Anpassungsstörung vorlegten, lässt zumindest Zweifel am Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens aufkommen. Angesichts des Fehlens jeglicher medizinischer Unterlagen aus dem Spital bzgl. Verschlucken der Karte gleich am ersten Tag und der Vergiftung mit Spülmittel und Medikamenten nach 20 Tagen- alles Vorfälle welche logischerweise einer intensiven Behandlung bedurft hätten- zu denen Sie überdies keinerlei detaillierten Angaben machten, jedoch andererseits einen 7-seitigen Bericht über Ihren Aufenthalt in der Psychiatrie römisch 40 wegen Panik- und Anpassungsstörung vorlegten, lässt zumindest Zweifel am Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens aufkommen.
Gegen eine Rückkehr in die Schweiz würde sprechen, dass Sie dort unmenschlich behandelt worden wären und einen Landesverweis erhalten hätten.
Dazu ist anzumerken, dass aus einem möglichen Fehlverhalten einzelner Personen- Sie beklagten das Verhalten von Polizisten im Transitbereich sowie das Verhalten von „rassistischen“ Rettungssanitätern- nicht auf den gesamten Staat Schweiz zu schließen ist. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Die Schweiz ist nicht nur gewillt, sondern auch fähig dazu, ein mögliches Fehlverhalten zu ahnden. Bemerkenswert dazu ist auch die Angabe des Dr. Schwank in seinem Unterstützungsschreiben vom 05.02.2026, in welchem er die tragische Geschichte in der Schweiz bestätigt, ohne selbst anwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung lässt zumindest eine gewisse Objektivität vermissen.
Sie behaupten zudem von der Behörde zur Abnahme Ihrer Fingerabdrücke gezwungen und schlecht behandelt worden zu sein. Bei einer Asylantragsstellung ist es notwendig die Fingerabdrücke vom Antragssteller aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung abzunehmen. Dies ist nicht nur bei einer Asylantragstellung der Fall, sondern auch bei Personen, welche illegal einreisen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur in der Schweiz der Fall, sondern im gesamten Schengenraum.
Aus Ihren Angaben während Ihrer Einvernahme lässt sich überdies ableiten, dass Sie offensichtlich mit den schweizer Behörden nicht kooperiert haben. Sie geben selbst an, dass Sie zwar befragt worden wären, aber auf Grund dessen, dass es Ihnen nicht gut gegangen wäre, keine Fragen zu Ihrem Fluchtgrund beantworten konnten.
Zusammenfassend entstand für die Behörde der Eindruck, dass Sie, aufgrund ihres Wunsches in Österreich verbleiben zu wollen, die Schweiz möglichst schlecht darzustellen versuchten. Ihre Angaben bzgl. wiederholter Bewusstlosigkeit und Ohnmachten stellen sich übertrieben und wenig glaubhaft dar, zumal keinerlei Unterlagen dazu eingebracht wurden. Eine mögliche schlechte Behandlung durch die Polizei und die Rettungssanitäter kann nicht verifiziert werden und stellt eine bloße Behauptung dar.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist.
Laut Länderfeststellungen zur Schweiz ist die Unterbringung und Versorgung für Asylwerber sichergestellt. Dass Sie, wie behauptet, die überwiegende Zeit Ihres Aufenthaltes in der Schweiz bei einer iranischen Familie gewohnt hätten, lag vermutlich in Ihrem persönlichen Interesse, da Sie offensichtlich nie die Absicht besaßen in der Schweiz bleiben zu wollen. Sie verweigerten, laut Ihren Angaben, die Fragen der Behörde zu beantworten.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen steht der Heranziehung der Länderfeststellungen zur Schweiz nichts entgegen; dies aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn die Schweiz – entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern volle Gültigkeit haben.
Die in den Feststellungen zur Schweiz angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zur Schweiz nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in der Schweiz- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in der Schweiz gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung in die Schweiz Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in der Schweiz aus. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in der Schweiz gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung in die Schweiz Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in der Schweiz aus.
Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in der Schweiz in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in einem Mitgliedstaat jedenfalls nicht bedeutet, dass jegliche von einem Asylwerber gewünschte ärztliche Behandlung durchzuführen ist, sondern dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung gewähren, wie sich aus der Aufnahmerichtlinie der EU ergibt.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich in Ihrem Fall derzeit keine aktuell bestehende und gravierende Erkrankung, welche die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung in der Schweiz darstellen würde. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls davon auszugehen, dass für Ihren Bedarf in der Schweiz eine ausreichende medizinische Versorgung besteht.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für die Schweiz folgende Richtlinien beachtlich:
- - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen die Schweiz hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen die Schweiz hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass die Schweiz die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in der Schweiz im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ … ]
….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in der Schweiz ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in die Schweiz als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr laufen könnten, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender S