TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/11 W239 2335979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2026
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Entscheidungsdatum

11.03.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W239 2335979-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, ZI. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.01.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person des Beschwerdeführers liegt zu Lettland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 04.12.2025 vor.

2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (05.01.2026) führte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen aus, er sei ledig. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sowie seine Schwester und sein Bruder würden in Afghanistan leben. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat habe er keine Angehörigen.

Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Juli 2025 gefasst, da er sich in Gefahr befunden habe. Sein Reiseziel sei Europa gewesen. Am 22.07.2025 oder am 23.07.2025 sei er von Afghanistan zu Fuß nach Usbekistan gegangen. Dort habe er sich etwa eineinhalb Monate aufgehalten, bevor er weitere eineinhalb Monate in Kasachstan gewesen sei. Anschließend sei er über Nacht durch Russland nach Belarus weitergereist, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. In der Folge sei er über ihm unbekannte Länder erneut nach Belarus gelangt und habe sich dort abermals rund einen Monat aufgehalten. Schließlich sei er über weitere ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist, wo er ein bis zwei Nächte verbracht habe. Am 04.01.2026 sei er nach Österreich eingereist. Er könne zu Deutschland nichts sagen. Er habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht und wolle auf keinen Fall in eines dieser Länder zurück. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, da ihm Freunde erzählt hätten, dass Österreich gut sei.

Anschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.

Über Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Lettland erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo er gewesen sei. Er könne nur sagen, dass ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien und dass er nach Belarus zurückgeschoben worden sei. An das Datum könne er sich nicht erinnern.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.01.2026 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Lettland, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Lettland vom 04.12.2025 und führte an, dass zwischen dem Asylantrag in Lettland und jenem in Österreich lediglich ein Monat liege und damit von einem Erlöschen der Zuständigkeit Lettlands gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht auszugehen sei.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.01.2026 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Lettland, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Lettland vom 04.12.2025 und führte an, dass zwischen dem Asylantrag in Lettland und jenem in Österreich lediglich ein Monat liege und damit von einem Erlöschen der Zuständigkeit Lettlands gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO nicht auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 16.01.2026 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 16.01.2026 stimmte Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 27.01.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei bejahte er zu Beginn die Frage, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen; er sei gesund, nehme jedoch Medikamente gegen Juckreiz. Einen Ausschlag habe er nicht, aber es jucke ihn am ganzen Körper. Da er Analphabet sei, wisse er nicht, wie die Medikamente heißen würden. Gesagt habe ihm das niemand. Konkrete Behandlungstermine seien künftig nicht geplant.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts ergänzen, außer, dass er sehr müde gewesen sei.

Hinsichtlich etwaiger Anknüpfungspunkte an Österreich bzw. an die EU gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, er habe innerhalb der EU keine Familienangehörigen oder Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Darüber hinaus gebe es auch keine andere Person in Österreich, von der er abhängig sei oder zu der ein besonders enges Verhältnis bestehe.

Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht zu haben. Die bereits in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seinem Reiseweg würden der Wahrheit entsprechen.

Der geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Lettlands als unzulässig zurückzuweisen und ihn dorthin auszuweisen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei insgesamt vier oder fünf Tage dort gewesen. Auf Nachfrage, ob es während seines Aufenthalts in Lettland konkrete Vorfälle gegeben habe, gab er an: „Als ich in Lettland ankam, hat es mit dem Fahrzeug, mit dem wir unterwegs waren, einen Unfall gegeben. Wir haben uns dann im Wald versteckt. Über uns war dann plötzlich eine Drohne. Die Polizisten haben dann die Hunde auf uns losgelassen. Ich war mitten in der Gruppe (6/7 Personen), weswegen ich nicht von den Hunden gebissen wurde. Die Polizei hat uns dann mitgenommen. Im Fahrzeug der Polizei wurden wir dann sehr hart geschlagen und mit Elektroschocker bearbeitet.“

Dazu wurde im Protokoll vermerkt, dass der Beschwerdeführer mehrere Fotos vorlegte; sie sind in Kopie im Akt. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer mit einer Verletzung am Auge (blutunterlaufener Augapfel sowie Hämatom im Bereich des Auges) zu sehen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Fotos am Tag der Einvernahme um 12:00 Uhr von einem Freund, der sich in Belarus aufhalte, erhalten habe. Im Protokoll wurde vermerkt, dass auf den Fotos nicht erkennbar sei, woher die Verletzung stamme. Unstimmig habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass er am anderen Auge verletzt worden sei, indem er auf die andere Gesichtsseite mit dem Leberfleck über der Augenbraue hingedeutet habe.

Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Zuge seiner Erstbefragung von den Verletzungen berichtet habe, antwortete er, dass er so müde gewesen sei und eine Pause gebraucht habe. Er habe sich dann an die BBU GmbH gewandt, sei dort jedoch auf seine Einvernehme verwiesen worden. Er habe in Lettland keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da er von Polizisten geschlagen und in ein Camp gebracht worden sei. Dort seien viele Leute gewesen, denen es noch schlechter gegangen sei als ihm, weshalb er ruhig geblieben und so schnell wie möglich von dort weggegangen sei. Ein Datum könne er nicht nennen, er wisse nur, dass es Dezember 2025 gewesen sei. Er habe den besagten Vorfall auch nicht bei einer Menschenrechtsorganisation angezeigt; er habe von dieser Möglichkeit nichts gewusst.

Zu den aktuellen Länderinformationen zu Lettland gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend führte er aus: „Ich will sagen, dass die Unterkunft dort sehr schlecht war. Es war ein Platz für die Tiere. Man durfte sich nicht waschen und ich wurde nicht als Mensch behandelt.“

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Lettland traf das BFA Feststellungen anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Lettland aus dem COI-CMS (Stand: 05.04.2024).

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vgl. USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vergleiche USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.).

Seit dem 24. Februar 2022 haben mehr als 5,9 Millionen Menschen aus der Ukraine in ganz Europa Zuflucht gesucht. Ende 2023 hatte Lettland 46.000 Anträge auf vorübergehenden Schutz von ukrainischen Bürgern erhalten. In Lettland wird die Unterstützung für Flüchtlinge aus der Ukraine auf der Grundlage des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Zivilisten gewährt, das erstmals im März 2022 verabschiedet und seitdem mehrmals verlängert wurde. Für 2024 wird eine Unterstützung in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 erwartet (UNHCR 14.2.2024).

Quellen:

- UNHCR – Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (14.2.2024): Latvia Report of activities and achievements in 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/106639, Zugriff 21.3.2024

- UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Help Latvia - What happens after I apply for asylum?, https://help.unhcr.org/latvia/how-to-apply-for-asylum-in-latvia/what-happens-after-i-apply-for-asylum/, Zugriff 11.3.2024- UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Help Latvia - What happens after römisch eins apply for asylum?, https://help.unhcr.org/latvia/how-to-apply-for-asylum-in-latvia/what-happens-after-i-apply-for-asylum/, Zugriff 11.3.2024

- USDOS – US Department of State (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089497.html, Zugriff 11.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (EUAA 14.4.2023).

Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wieder eröffnet oder fortgesetzt werden. Bei Einstellung hingegen ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

- EUAA – European Union Agency for Asylum (14.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_lv.pdf, Zugriff 11.3.2024

Non-Refoulement

Im Mai 2023 wurde der seit August 2021 bestehende Ausnahmezustand in verschiedenen Regionen nahe der Grenze zu Weißrussland um weitere drei Monate verlängert. Die Regierung hat mehrfach angekündigt, den Ausnahmezustand durch feste Anlagen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte ersetzen zu wollen (ORF 2.5.2023) und erließ Mitte März 2024 für die Dauer von sechs Monaten weitergehende Befugnisse zum Schutz der Grenze, wobei auch Polizei und Militär die Grenzschutzbehörden in diesem Zeitraum unterstützen sollen (DF 13.3.2024).

Der staatliche Grenzschutz nahm im Jahr 2022 189 Personen in Gewahrsam, die die Grenze von Weißrussland aus unrechtmäßig überschritten hatten, 233 Personen wurde von den Behörden Asyl gewährt (USDOS 20.3.2023). Lettland nahm im Laufe des Jahres 2022 200 Personen aus humanitären Gründen auf und meldete mehr als 5.000 "vereitelte" Grenzübertritte, was in der Praxis bedeutete, dass die Menschen massenhaft nach Belarus zurückgeschoben wurden. Diejenigen, die man von der Grenze abtransportierte, kamen zumeist willkürlich in Haft, darunter auch Minderjährige (AI 28.3.2023). Im Jahr 2023 wurden fast 14.000 Versuche der illegalen Einreise aus Weißrussland nach Lettland verhindert (Eng.ssm.lv 20.1.2024).

EU-Mitgliedstaaten, darunter auch Lettland, setzten im Jahr 2023 ihre illegalen Push-Backs an den Außengrenzen fort (HRW 11.1.2024).

Quellen:

- AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Lettland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094455.html, Zugriff 13.3.2024

- DF – Deutschlandfunk (13.3.2024): Lettland will Grenze zu Belarus erneut stärker schützen, https://www.deutschlandfunk.de/lettland-will-grenze-zu-belarus-erneut-staerker-schuetzen-100.html, Zugriff 5.4.2024

- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103209.html, Zugriff 13.3.2024

- Eng.ssm.lv – Public broadcasting of Latvia (20.1.2024): Keeping watch along Latvia's border with Belarus, https://eng.lsm.lv/article/features/features/20.01.2024-keeping-watch-along-latvias-border-with-belarus.a539307/, Zugriff 5.4.2024

- ORF – Österreichischer Rundfunk (2.5.2023): Lettland verlängert Ausnahmezustand an Grenze zu Belarus, https://orf.at/stories/3314747/, Zugriff 5.4.2024

- USDOS – US Department of State (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089497.html, Zugriff 13.3.2024

Versorgung

Unterbringung

Das Unterbringungszentrum in Mucenieki, Ropaži Rural Territory, 17 km von Riga entfernt, wurde am 17. Februar 1999 eröffnet. Bis zu 400 Personen können hier untergebracht werden. Die Hauptaufgabe des Zentrums ist die Unterbringung von Asylwerbern während der Zeit, in der ihre Fälle geprüft und die Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus getroffen werden. Am 17. März 2017 war das Zentrum um ein weiteres Gebäude erweitert worden. Das Gebäude des neuen Unterbringungszentrums für Asylwerber ist mit Wohnräumen, Gemeinschaftsküchen und Unterrichtsräumen für die Durchführung von sozioökonomischen Eingliederungsmaßnahmen ausgestattet. Die zusätzlichen Räumlichkeiten gewährleisten komfortablere Unterbringungsbedingungen für Asylwerber und berücksichtigen deren Bedürfnisse. Zusätzlich wurde im Dorf Mucenieki ein multifunktionales Zentrum für Anwohner und Asylwerber eröffnet. Den Asylwerbern stehen eine Küche, eine Waschküche, eine Kinderkrippe, ein Fernsehraum, ein Klassenzimmer mit Internetzugang, eine Sporthalle, eine Bibliothek und zusätzliche Wohnräume zur Verfügung. Im Rahmen des vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts wurden im Zentrum behindertengerechte Räumlichkeiten (Rampen, Toiletten, Duschen) eingerichtet. (PMLP 13.10.2020).

Anfang 2022 beschloss der Gemeinderat von Aluksne, der staatlichen Agentur für die Bereitstellung von Wohnraum für einen Zeitraum von vier Jahren ein städtisches Grundstück – u.a. das Gebäude und das Nebengebäude eines ehemaligen Internats - zur entschädigungslosen Nutzung zu übertragen. Im Rahmen eines AMIF-finanzierten Projekts wird in Liepna, Gemeinde Aluksne, ein Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Asylwerbern (im Folgenden "ACAS") für 250 Asylwerber geschaffen, inklusive Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und einem entsprechenden Dienstleistungsangebot (EMN 5.2023).

Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von 3 EUR pro Tag (PMLP 13.10.2020).

Asylwerber haben nach sechs Monaten, wenn das Verfahren ohne eigenes Verschulden der Asylwerber nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen ist, Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit gilt bis zu dem Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des alternativen Status oder die Ablehnung der Zuerkennung in Kraft getreten ist, und kann nicht angefochten werden (PDM o.D.a).

Lettland verfügt über zwei spezielle Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige, nämlich die Anhaltezentren Daugavpils und Mucenieki. Die meisten der in diesen Zentren befragten ausländischen Staatsangehörigen gaben an, dass sie korrekt behandelt wurden, und abgesehen von einigen Berichten über verbale Beschimpfungen in Daugavpils erhielt die prüfende Delegation des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CPT) keine Vorwürfe über Misshandlungen durch das Personal der beiden Einrichtungen. Allerdings wurden Vorwürfe erhoben, dass inhaftierte ausländische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem starken Zustrom von Migranten zwischen August 2021 und März 2022 schwer misshandelt worden wären. Sowohl in Daugavpils als auch in Mucenieki entsprechen die materiellen Haftbedingungen in den Wohneinheiten im Allgemeinen einem guten Standard. Bemerkenswert ist auch, dass in beiden Einrichtungen für die ausländischen Staatsangehörigen ein System der offenen Tür gilt, d. h. sie können sich innerhalb ihrer Wohneinheit frei bewegen und sich den ganzen Tag über in Gemeinschaftsräumen aufhalten. Die medizinische Versorgung von Ausländern im Mucenieki Immigration Detention Centre ist im Allgemeinen gut, während sie in Daugavpils einige Mängel aufweist (CoE 11.7.2023).

Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patv?rums Droš? m?ja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; das Lettische Rote Kreuz sowie die Caritas. Letztere hilft mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkünften (PDM o.D.b).

Quellen:

- CoE – Council of Europe (11.7.2023): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 20 May 202, https://rm.coe.int/1680abe944, Zugriff 13.3.2024

- EMN – Euopean Migration Network (5.2023): Report on migration and asylum in Latvia, reference year 2022, https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/aeb0576d-f882-41ff-a700-a7f4f4381b35_en?filename=arm2022_Latvia_Part%20II_final_en.pdf, Zugriff 12.3.2024

- PDM – Patv?rums Droš? m?ja (o.D.a): Residence in Latvia, http://www.beglis.lv/en/residence-in-latvia, Zugriff 13.3.2024

- PDM – Patv?rums Droš? m?ja (o.D.ba): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 13.3.2024

- PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (13.10.2020): Asylum seeker centre, https://www.pmlp.gov.lv/en/asylum-seeker-centre, Zugriff 12.3.2024

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge (Integration.lv o.D.).

Außerdem haben sie Anspruch auf:

•        eine medizinische Erstuntersuchung

•        zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen

•        Befreiung von den Patientenzuzahlungen

•        im Falle der Inhaftierung: Überprüfung des Gesundheitszustands, sanitäre Versorgung und notwendige medizinische Betreuung

•        psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen (Cilvektiesibugids.lv o.D.)

Die zentrale Rolle im Gesundheitssystem spielt der Hausarzt, der wesentliche Leistungen der medizinischen Grundversorgung erbringt und die Gesundheitsversorgung insgesamt koordiniert (EK o.D).

Quellen:

- EK – Europäische Kommission (o.D.): Latvia – healthcare, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1117&intPageId=4633&langId=en, Zugriff 5.4.2024.

- Cilvektiesibugids.lv (o.D.): Right to health and Migrants, https://www.cilvektiesibugids.lv/en/themes/health/right-to-health/right-to-health-and-specific-groups/right-to-health-and-migrants, Zugriff 21.3.2024

- Integration.lv (o.D.): Health, https://www.integration.lv/en/health#:~:text=Foreigners%20issued%20a%20permanent%20residence,spouse%20of%20a%20Latvian%20citizen, Zugriff 21.3.2024

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Lettland sich mit Schreiben vom 16.01.2026 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständig erklärt habe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe gegenständlich zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Lettland sich mit Schreiben vom 16.01.2026 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständig erklärt habe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe gegenständlich zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass dieser an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide. Betreffend den angeführten Juckreiz könne nicht davon ausgegangen werden, dass diesem ein überstellungshinderliches oder gar lebensbedrohliches Ausmaß beizumessen sei.

Zu den behaupteten Misshandlungen in Lettland verwies das BFA zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vorerst keinerlei Angaben zum Aufenthalt in Lettland getätigt habe. Er habe erstmals im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA von Misshandlungen seitens der lettischen Polizei gesprochen. Es liege hier somit eine klare und mehrfache Steigerung des Vorbringens vor, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spreche. Den vorgelegten Lichtbildern komme kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, diese Bilder erst am Tag der Einvernahme erhalten zu haben. Es könne weder festgestellt werden, wann und wo, noch unter welchen Umständen die dargestellten Verletzungen entstanden seien. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen: Während er zunächst angegeben habe, an einem bestimmten Auge verletzt worden zu seien, habe er auf Nachfrage erklärt, es habe sich um das andere Auge gehandelt. Es könne vor dem Hintergrund der heutigen technischen Möglichkeiten, insbesondere der Nutzung künstlicher Intelligenz zur nachträglichen Bildmanipulation, nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder verfälscht worden seien. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht, in Lettland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Insgesamt sei im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die im Falle einer Überstellung die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen.Zu den behaupteten Misshandlungen in Lettland verwies das BFA zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vorerst keinerlei Angaben zum Aufenthalt in Lettland getätigt habe. Er habe erstmals im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA von Misshandlungen seitens der lettischen Polizei gesprochen. Es liege hier somit eine klare und mehrfache Steigerung des Vorbringens vor, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spreche. Den vorgelegten Lichtbildern komme kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, diese Bilder erst am Tag der Einvernahme erhalten zu haben. Es könne weder festgestellt werden, wann und wo, noch unter welchen Umständen die dargestellten Verletzungen entstanden seien. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen: Während er zunächst angegeben habe, an einem bestimmten Auge verletzt worden zu seien, habe er auf Nachfrage erklärt, es habe sich um das andere Auge gehandelt. Es könne vor dem Hintergrund der heutigen technischen Möglichkeiten, insbesondere der Nutzung künstlicher Intelligenz zur nachträglichen Bildmanipulation, nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder verfälscht worden seien. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht, in Lettland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Insgesamt sei im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die im Falle einer Überstellung die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass er in Österreich weder über keine Angehörigen noch über sonstige Verwandte verfüge, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Darüber hinaus habe er auch keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden; er halte sich erst seit wenigen Wochen in Österreich auf. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass er in Österreich weder über keine Angehörigen noch über sonstige Verwandte verfüge, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Darüber hinaus habe er auch keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden; er halte sich erst seit wenigen Wochen in Österreich auf. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe.

6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, rechtzeitig Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Juckreiz leide und Analphabet sei. Er habe lediglich ein paar Tage in Lettland verbracht und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die lettische Polizei habe Hunde auf den Beschwerdeführer und auf andere Flüchtlinge losgelassen; der Beschwerdeführer sei in Lettland misshandelt worden. Unter anderem sei er geschlagen und mit Elektroschocks verletzt worden, wodurch er eine Augenverletzung erlitten habe. Zudem sei er unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht worden. Er sei der Überzeugung, bei einer Überstellung nach Lettland erneut Opfer von Misshandlungen der Polizei zu werden und unter unmenschlichen, existenzbedrohenden Umständen leben zu müssen.

Der Beschwerdeführer sei bei seinem ersten Fluchtversuch Opfer eines illegalen Pushbacks durch die lettischen Sicherheitsbehörden gewesen. In Lettland bestünden systemische Mängel im Asylsystem, insbesondere für Asylwerber sowie für Dublin-Rückkehrer. Ein gesicherter Zugang zum Gesundheitssystem sei nicht gegeben. Eine Überstellung würde zusätzlichen Stress und eine Retraumatisierung verursachen.

In der Beschwerde wurden entsprechende Berichte von „Ärzte ohne Grenzen“ und „Amnesty International“ zitiert, wonach es u.a. zu wiederholten Pushbacks von Schutzsuchenden und zu Gewaltanwendung durch die lettische Polizei gekommen sei.

Gerügt wurde, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung stützen dürfe. Es sei zudem außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung müde gewesen sei. Es hätten nähere Ermittlungen bzw. Befragungen zu den Lichtbildern durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgelegten Videos und Fotos aus Angst vor der lettischen Polizei nicht auf seinem Handy abgespeichert; er habe sie erst jetzt zugeschickt bekommen. Zum Vorwurf einer möglichen Verfälschung der vorgelegten Bilder wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sich keinesfalls sich mit künstlicher Intelligenz oder mit der Bearbeitung solcher Bilder auskenne.

Abschließend wurde vorgebracht, dass gegenständlich die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin-III-VO erforderlich sei und somit die Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Lettland sei aufgrund von systemischen Mängeln im lettischen Asyl- und Aufnahmesystem unzulässig. Es bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch eine Überstellung nach Lettland in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Abschließend wurde vorgebracht, dass gegenständlich die Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin-III-VO erforderlich sei und somit die Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Lettland sei aufgrund von systemischen Mängeln im lettischen Asyl- und Aufnahmesystem unzulässig. Es bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch eine Überstellung nach Lettland in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 16.02.2026.

8. Mit Schreiben vom 02.03.2026 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe; mitgesendet wurde das entsprechende Aussetzungs-Schreiben an Lettland vom 18.02.2026 (OZ 5).8. Mit Schreiben vom 02.03.2026 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe; mitgesendet wurde das entsprechende Aussetzungs-Schreiben an Lettland vom 18.02.2026 (OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 05.01.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend (Belarus) illegal nach Lettland eingereist und hatte dort am 04.12.2025 um internationalen Schutz angesucht.

Der Beschwerdeführer hat nach seinem Aufenthalt in Lettland und vor seiner nunmehrigen Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Das BFA richtete am 08.01.2026 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Lettland, welchem Lettland am 16.01.2026 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 08.01.2026 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Lettland, welchem Lettland am 16.01.2026 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt bis zum 10.02.2026 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; danach scheint im Zentralen Melderegister (ZMR) keine Meldung mehr auf. Der Beschwerdeführer ist daher flüchtig und es hat sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt bis zum 10.02.2026 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; danach scheint im Zentralen Melderegister (ZMR) keine Meldung mehr auf. Der Beschwerdeführer ist daher flüchtig und es hat sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Lettland an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Antragstellung in Lettland dazu entschieden, illegal weiterzureisen und die in Lettland zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung im Wege stünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es liegen auch sonst keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Lettland ergibt sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Lettland vom 04.12.2025, der zweifelsfrei eine Antragstellung belegt. Demgegenüber ist die gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er zuvor nirgends um internationalen Schutz angesucht habe, als reine Schutzbehauptung zu werten.

Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Lettland nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, lässt sich seinen eigenen zeitlichen Angaben zum Reiseweg entnehmen. Zudem spricht der vorliegende EURODAC-Treffer zu Lettland vom 04.12.2025 und die erfolgte Antragstellung in Österreich am 05.01.2026 rein rechnerisch klar gegen einen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten von mindestens drei Monaten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Lettlands gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Lettlands gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Abfrage vom 09.03.2026, der sich klar entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt bis zum 10.02.2026 über eine aufrechte Meldeadresse verfügte; danach scheint keine Meldung mehr auf. Dadurch, dass das BFA Lettland mit Schreiben vom 18.02.2026 rechtzeitig - innerhalb noch offener Überstellungsfrist - über diesen Umstand informiert hat (OZ 5), hat sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Abfrage vom 09.03.2026, der sich klar entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt bis zum 10.02.2026 über eine aufrechte Meldeadresse verfügte; danach scheint keine Meldung mehr auf. Dadurch, dass das BFA Lettland mit Schreiben vom 18.02.2026 rechtzeitig - innerhalb noch offener Überstellungsfrist - über diesen Umstand informiert hat (OZ 5), hat sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Lettland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 05.04.2024), die dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern, finden sich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO). Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Es existiert in Lettland ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vgl. USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.). Die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern ist vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte gewährleistet. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Es existiert in Lettland ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vergleiche USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.). Die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern ist vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte gewährleistet. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Im Hinblick auf sein Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Lettland gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, ist anzuführen, dass dies kein zu beanstandendes Verhalten der lettischen Behörden darstellt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das lettische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Lettland das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu angehalten, bei Schutzsuchenden auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde von ihm nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da sein diesbezügliches Vorbringen aufgrund von Steigerungen nicht glaubhaft ist. In der Erstbefragung konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern machen und sprach vage von „unbekannten Ländern“. Offenbar versuchte er, seinen wahren Reiseweg zu verschleiern, zumal er weder konkret angab, in Lettland gewesen zu sein, noch aussagte, dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Ebenso wenig sprach er von irgendwelchen Problemen in Lettland, obwohl er dazu die Gelegenheit gehabt hätte.

Erst im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass die lettische Polizei die Hunde auf eine Gruppe Geflüchtete losgelassen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht gebissen worden, da er sich inmitten einer Gruppe von sechs bis sieben Personen befunden habe. Anschließend sei er misshandelt worden. Schon das BFA wies im Bescheid diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Misshandlungen durch die lettische Polizei nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - nämlich bei der Erstbefragung - vorbrachte, sondern erst etwa drei Wochen später bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Die Erstbefragung dient nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe, sondern vielmehr auch der Ermittlung der Reiseroute. Dazu wurden ihm entsprechende Fragen gestellt, doch er machte keinerlei negative Vorerfahrungen auf seiner Reiseroute geltend (vgl. seine überaus vage Antwort auf die Frage, ob etwas dagegenspreche, wenn er in eines der durchreisten Länder zurückkehren müsste: „Ich möchte auf keinen Fall irgendwohin zurück.“). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen negativen Vorerfahrungen in Lettland nicht sogleich zumindest in Grundzügen geschildert hat, zumal es sich bei den behaupteten Misshandlungen durch die lettische Polizei nicht um vernachlässigbare Details handelt.Erst im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass die lettische Polizei die Hunde auf eine Gruppe Geflüchtete losgelassen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht gebissen worden, da er sich inmitten einer Gruppe von sechs bis sieben Personen befunden habe. Anschließend sei er misshandelt worden. Schon das BFA wies im Bescheid diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Misshandlungen durch die lettische Polizei nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - nämlich bei der Erstbefragung - vorbrachte, sondern erst etwa drei Wochen später bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Die Erstbefragung dient nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe, sondern vielmehr auch der Ermittlung der Reiseroute. Dazu wurden ihm entsprechende Fragen gestellt, doch er machte keinerlei negative Vorerfahrungen auf seiner Reiseroute geltend vergleiche seine überaus vage Antwort auf die Frage, ob etwas dagegenspreche, wenn er in eines der durchreisten Länder zurückkehren müsste: „Ich möchte auf keinen Fall irgendwohin zurück.“). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen negativen Vorerfahrungen in Lettland nicht sogleich zumindest in Grundzügen geschildert hat, zumal es sich bei den behaupteten Misshandlungen durch die lettische Polizei nicht um vernachlässigbare Details handelt.

Zudem ist es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA auf ausdrückliche Nachfrage eingangs angab, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen habe. Seine Angaben in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg und zu seinen Antragsgründen würden stimmen. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, diesen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert, sodass allfällige Missverständnisse ausgeschlossen werden können. Somit schilderte der Beschwerdeführer die behaupteten Misshandlungen in Lettland auch vor dem BFA nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern erst später, nämlich erst dann, als er damit konfrontiert wurde, dass Lettland seiner Wiederaufnahme zugestimmt hatte.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, die das Vorbringen der Misshandlungen untermauern sollen, ist dem BFA darin beizupflichten, dass den Bildern weder zu entnehmen ist, wann konkret sie entstanden sind, noch, welche Umstände zu den Verletzungen geführt haben. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Fotos und den behaupteten Misshandlungen ist aus den Bildern nicht ableitbar. Zudem verwies das BFA nachvollziehbar darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Verletzungen unstimmig waren, da er widersprüchlich ausführte, welches konkrete Auge nun verletzt worden sei; die Unstimmigkeiten wurden im Protokoll entsprechend vermerkt. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal zweifelsfrei aussagen kann, an welchem Auge er konkret eine Verletzung davongetragen habe, trägt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, etwaige Misshandlungen in Lettland glaubhaft zu machen.

Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf zu verweisen, dass es laut den Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner illegalen Einreise nach Lettland zu den behaupteten Misshandlungen gekommen sei. In der Beschwerde ist auch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer von einem illegalen Pushback betroffen gewesen sei. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, dass es zu negativen Vorfällen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise bzw.im Zusammenhang mit einem illegalen Pushback gekommen sein sollte, so würden diese etwaigen Vorfälle - sie selbstverständlich zu verurteilen wären - in einem untrennbaren Zusammenhang mit eben dieser illegalen Einreise stehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erneut in eine solche Situation geraten könnte, zumal er nunmehr nicht illegal nach Lettland einreist, sondern im Falle der in Aussicht genommenen Rücküberstellung geordnet an die lettischen Behörden übergeben wird. Von daher relativieren sich auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zu illegalen Pushbacks; sie sind gegenständlich nicht relevant, da Lettland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat und er nunmehr dorthin geordnet rücküberstellt werden soll.

Bezüglich der behaupteten schlechten Bedingungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in Lettland ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben Lettland nach wenigen Tagen wieder verlassen hat, weshalb er keine aussagekräftigen Angaben zu den Versorgungsleistungen in Lettland machen kann. Es ist davon auszugehen, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Lettland zustehen, in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Lettland erstattet. Dass der Standard der lettischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der herangezogenen Länderinformationen auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Lettland im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Bezüglich der behaupteten schlechten Bedingungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in Lettland ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben Lettland nach wenigen Tagen wieder verlassen hat, weshalb er keine aussagekräftigen Angaben zu den Versorgungsleistungen in Lettland machen kann. Es ist davon auszugehen, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Lettland zustehen, in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Lettland erstattet. Dass der Standard der lettischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der herangezogenen Länderinformationen auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Lettland im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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