Entscheidungsdatum
12.03.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W185 2336385-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. 1314946809-251551241, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. 1314946809-251551241, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und gemäß § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und gemäß Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Kenias, stellte am 25.11.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2025 führte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten an, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Zusammengefasst führte er weiter aus, in Österreich sowie anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden in Kenia leben. Im Herkunftsstaat habe der BF zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und dann in Europa studieren wollen. Er habe ein Stipendium für die Universität in XXXX bekommen und Kenia (erstmals) am 31.08.2017 legal verlassen. Er sei in der Folge mit dem slowakischen Visum über Katar und Wien in die Slowakei gereist, wo er ununterbrochen fünf Jahre verbracht habe. Das Studium habe der BF letztlich jedoch abgebrochen. Als sein Vater im Juli 2022 verstorben sei, sei er beim Versuch nach Kenia zu reisen, am Flughafen in Wien von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschickt worden. Im November 2023 sei es ihm dann gelungen, über Wien nach Kenia zu reisen, wo er sechs Monate verbracht habe. Da der BF nach wie vor einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel gehabt habe, sei er im April 2024 wieder nach Europa gekommen. Eine Woche habe er in Wien verbracht und sei dann erneut in die Slowakei gereist. Dort habe er seinen Aufenthaltsstatus annullieren lassen wollen, um in Österreich zu leben. Am 01.05.2025 sei der BF nach Wien übersiedelt und habe hier von Mai 2025 bis August 2025 legal gearbeitet. Als am 31.08.2025 sein slowakischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei, habe er nicht mehr arbeiten dürfen. Der BF wolle nun in Österreich bleiben. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2025 führte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten an, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Zusammengefasst führte er weiter aus, in Österreich sowie anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden in Kenia leben. Im Herkunftsstaat habe der BF zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und dann in Europa studieren wollen. Er habe ein Stipendium für die Universität in römisch 40 bekommen und Kenia (erstmals) am 31.08.2017 legal verlassen. Er sei in der Folge mit dem slowakischen Visum über Katar und Wien in die Slowakei gereist, wo er ununterbrochen fünf Jahre verbracht habe. Das Studium habe der BF letztlich jedoch abgebrochen. Als sein Vater im Juli 2022 verstorben sei, sei er beim Versuch nach Kenia zu reisen, am Flughafen in Wien von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschickt worden. Im November 2023 sei es ihm dann gelungen, über Wien nach Kenia zu reisen, wo er sechs Monate verbracht habe. Da der BF nach wie vor einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel gehabt habe, sei er im April 2024 wieder nach Europa gekommen. Eine Woche habe er in Wien verbracht und sei dann erneut in die Slowakei gereist. Dort habe er seinen Aufenthaltsstatus annullieren lassen wollen, um in Österreich zu leben. Am 01.05.2025 sei der BF nach Wien übersiedelt und habe hier von Mai 2025 bis August 2025 legal gearbeitet. Als am 31.08.2025 sein slowakischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei, habe er nicht mehr arbeiten dürfen. Der BF wolle nun in Österreich bleiben.
Am 19.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf die Angaben des BF in der Erstbefragung sowie die beigelegten Kopien des Reisepasses des BF und der slowakischen Student-ID-Card.Am 19.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf die Angaben des BF in der Erstbefragung sowie die beigelegten Kopien des Reisepasses des BF und der slowakischen Student-ID-Card.
Mit Schreiben vom 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55).Mit Schreiben vom 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2026 gab der BF im Wesentlichen an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei gesund und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2017 sei der BF mit einem Studentenvisum in die Slowakei gereist und habe dort Zahnmedizin studiert. Als sein Vater im Jahr 2022 verstorben sei, habe er nach Kenia zurückkehren wollen. Am Flughafen Wien sei er jedoch verhaftet und in die Slowakei zurückgebracht worden. Im Jahr 2024 sei der BF dann nach Kenia zurückgekehrt, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Dadurch habe er im Studium viele Prüfungen verpasst und nicht mehr weiterstudieren können. Er habe dann gearbeitet und er sei zur Schule gegangen, habe das aber selbst bezahlen müssen. Als er sich seine Wohnung nicht mehr leisten habe können, sei er obdachlos gewesen. Einmal, als er in einer öffentlichen Toilette geschlafen habe, sei er fotografiert worden und das Foto veröffentlicht worden. Die ganze Schule habe dann davon gewusst und sein Leben sei in der Folge “sehr schwer” gewesen. Der BF sei deshalb zu einem Freund nach Wien gekommen und für drei Monate hier geblieben. Sein slowakischer Aufenthaltstitel sei noch gültig gewesen und der BF habe somit hier legal arbeiten dürfen. Als sein slowakischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei, sei der BF in die Slowakei zurückgekehrt. Sein Aufenthaltstitel sei nicht verlängert worden, da er in Österreich gearbeitet habe. In der Folge sei der BF erneut nach Österreich gekommen und habe hier eine Schule besucht. Er habe schließlich bei der Polizei einen Asylantrag gestellt. In der Slowakei habe der BF nicht um Asyl angesucht, da er dort wegen des “Fotos vom WC” Probleme gehabt habe. Sein Freund in der Slowakei habe seinen Namen bekanntgegeben. Seitdem habe er Angst vor diesem Freund in der Slowakei. In der Slowakei seien viele Leute der Ansicht, dass der BF homosexuell sei. Die Leute würden über ihn reden und das mache ihn depressiv. Er habe sich deshalb auch nicht mehr “um die Schule kümmern” können. In Österreich habe der BF weder Verwandte noch sonstige Angehörige, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde.
Mit Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt durch das BVwG):
Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am 12. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am 1. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022).
Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen (siehe Tabelle). Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei.

(Quelle: EMN 3.1.2022)
Laut UNHCR waren in der Slowakei mit Stand Feber 2021 48 Asylwerber und 991 „Flüchtlinge“ aufhältig (UNHCR 2.2021).
Quellen:
• EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
• MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.a): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 3.2.2022
• MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.b): Schéma azylového procesu, https://www.minv.sk/?schema-azyloveho-procesu, Zugriff 3.2.2022
• MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (12.1.2022): Novelu azylového zákona vláda schválila, https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=novelu-azyloveho-zakona-vlada-schvalila, Zugriff 3.2.2022
• MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
• UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022
Dublin-Rückkehrer
Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt wurden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021).
Quellen:
• AQ – Anonyme Quelle (5.10.2021): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 23.2.2022
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
2020 wurden 79 unbegleitete Minderjährige (UM) (von denen neun Asyl beantragten) neu in Einrichtungen der Kindeswohlfahrt untergebracht (Gesamtzahl 2020: 89 UM). Obwohl sich die Zahl der untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen seit 2018 vervielfacht hat, ist die Zahl der UM, die einen Asylantrag stellen, rückläufig, und ihr freiwilliges Verlassen der Einrichtungen weiterhin ein Problem. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde im Zentrum Kolárovo eine temporäre Möglichkeit für unbegleitete Minderjährige zur Absolvierung von Quarantänen geschaffen (EMN 3.1.2022).
Nach dem Vorliegen eines negativen COVID-Tests und dem Ende der Quarantäne werden die Minderjährigen von Kolárovo ins Zentrum Medzilaborce verlegt, das ebenfalls auf die Unterbringung von UM spezialisiert ist (EMN 3.1.2022; vgl. EK 6.2021). Für die Unterbringung von Familien, Alten und alleinstehenden Frauen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).Nach dem Vorliegen eines negativen COVID-Tests und dem Ende der Quarantäne werden die Minderjährigen von Kolárovo ins Zentrum Medzilaborce verlegt, das ebenfalls auf die Unterbringung von UM spezialisiert ist (EMN 3.1.2022; vergleiche EK 6.2021). Für die Unterbringung von Familien, Alten und alleinstehenden Frauen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).
IOM bot weiterhin Beratungsdienste für UM in Einrichtungen der Kindeswohlfahrt an, einschließlich individueller Rechtsberatung, Slowakisch-Sprachkurse und soziale und kulturelle Orientierung. In den Asyleinrichtungen werden angemessene Bedingungen für die Unterbringung geschaffen und auch besondere Bedürfnisse Vulnerabler, die die aufgrund einer individuellen Prüfung ihres Zustandes festgestellt wurden, berücksichtigt. Das umfasst auch Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen und Gewalt sowie Bereitstellung von Schutz für Opfer von Menschenhandel (EMN 3.1.2022).
Als Grundlage der Altersfeststellung dient eine Knochenanalyse. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Knochenanalyse wird allerdings als unzuverlässig kritisiert, insbesondere bei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren (GDP 1.2019).
Hinsichtlich des Schutzes der Rechte von UM fungiert die zuständige Behörde als Betreuer oder Vormund und vertritt sie sowohl in rechtlichen und anderen Verfahren als auch vor und nach der Einleitung des Asylverfahrens (EMN 4.2019).
Quellen:
• EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (6.2021): Country Fact Sheet ; Slovakia 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/618e9a77-bf85-45c2-b9e3-3dd50bd94545_en, Zugriff 4.2.2022
• EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
• EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/cf60d22a-f2b4-4a65-aa24-b0d01eccdcc8_nl, Zugriff 8.2.2022
• GDP – Global Detention Project (1.2019): Country Report – Immigration detention in Slovakia: Punitive conditions paid for by the detainees, https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2019/02/Immigration-Detention-in-Slovakia-Online-.pdf, Zugriff 4.2.2022
• MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).
Quellen:
• MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022
Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019).
Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).
In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021).
Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022).
IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.).
Quellen:
• EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
• FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021
• IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 7.2.2022
• MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic [Slowakei] (6.2019): 25 years (1993-2018), https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie&subor_spravy=340470, Zugriff 4.2.2022
• MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Die Genannte leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Slowakei habe sich mit Schreiben vom 16.01.2026 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für zuständig erklärt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Vorbringen zu einem in der Slowakei veröffentlichten demütigenden Foto und zu Problemen mit einem Freund, der ihn verraten hätte, nachdem er online gegen Kenia protestiert habe, sei nicht glaubhaft, zumal er in der Erstbefragung keinerlei Probleme in der Slowakei erwähnt habe. Selbst bei Zutreffen der Angaben hätte der BF die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die slowakischen Behörden zu wenden. Beschimpfungen würden die Schwelle des Art 3 EMRK nicht überschreiten. Der BF habe nicht glaubhaft gemacht, in der Slowakei Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Die Genannte leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Slowakei habe sich mit Schreiben vom 16.01.2026 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für zuständig erklärt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Vorbringen zu einem in der Slowakei veröffentlichten demütigenden Foto und zu Problemen mit einem Freund, der ihn verraten hätte, nachdem er online gegen Kenia protestiert habe, sei nicht glaubhaft, zumal er in der Erstbefragung keinerlei Probleme in der Slowakei erwähnt habe. Selbst bei Zutreffen der Angaben hätte der BF die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die slowakischen Behörden zu wenden. Beschimpfungen würden die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschreiten. Der BF habe nicht glaubhaft gemacht, in der Slowakei Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst ergänzend vorgebracht, die Daten des BF seien von seinem "Freund" ohne sein Wissen online geteilt worden. In der Folge sei der BF unter anderem von einer Person beschimpft worden, als er mit Freunden in einer Bar Kaffeetrinken gewesen sei. Man habe dem BF gesagt worden, man möge “Leute wie ihn” hier nicht; man habe sein Video online gesehen. Aufgrund des Postings habe der BF in der Slowakei keine Arbeit mehr finden können. Der BF mache sich Sorgen um seine Sicherheit, zumal sich zwischen ihm und seinem damaligen Freund Hass entwickelt habe. Im Juli 2023 der BF in der Innenstadt von XXXX von zwei Personen angegriffen worden. Die Polizei habe in der Folge nicht einmal eine Anzeige aufgenommen und sei der BF von der Polizei “ignoriert worden”. Der BF werde ständig in sozialen Medien beschimpft. Ihm sei daher von Freunden in der Slowakei geraten worden, seine Homosexualität geheim zu halten, um soziale Stigmatisierung zu vermeiden. Der BF habe wegen seiner Homosexualität Diskriminierung von Nachbarn, Kollegen und Fremden auf der Straße erfahren. Er sei zwar nicht körperlich angegriffen, aber massiv belästigt und diskriminiert worden. Er sei beschimpft und auch mit Gewaltanwendung bedroht worden. In der Slowakei fürchte er deshalb um sein Leben. Er sei dort nicht erwünscht und habe auch keine Hilfe erhalten. Dieses Vorbringen sei nicht früher erstattet worden, da der BF als rechtsunkundige Person nicht gewusst habe, dass dies wesentlich sei. Es wurde weiter ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt; die Länderberichte seien veraltet und der BF nicht ausreichend zu seinen Lebensumständen sowie seinen Problemen in der Slowakei befragt worden. Durch die Diskriminierungen in der Slowakei sei der BF depressiv geworden. Die Diskriminierungen würden kumulativ eine Verletzung des BF in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Der BF habe sich bereits in der Vergangenheit mehrere Monate lang legal in Österreich aufgehalten und gearbeitet sowie eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt, weshalb eine Überstellung in die Slowakei auch eine Verletzung seiner nach Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten bedeuten würde. Das Verfahren in Österreich sei zuzulassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst ergänzend vorgebracht, die Daten des BF seien von seinem "Freund" ohne sein Wissen online geteilt worden. In der Folge sei der BF unter anderem von einer Person beschimpft worden, als er mit Freunden in einer Bar Kaffeetrinken gewesen sei. Man habe dem BF gesagt worden, man möge “Leute wie ihn” hier nicht; man habe sein Video online gesehen. Aufgrund des Postings habe der BF in der Slowakei keine Arbeit mehr finden können. Der BF mache sich Sorgen um seine Sicherheit, zumal sich zwischen ihm und seinem damaligen Freund Hass entwickelt habe. Im Juli 2023 der BF in der Innenstadt von römisch 40 von zwei Personen angegriffen worden. Die Polizei habe in der Folge nicht einmal eine Anzeige aufgenommen und sei der BF von der Polizei “ignoriert worden”. Der BF werde ständig in sozialen Medien beschimpft. Ihm sei daher von Freunden in der Slowakei geraten worden, seine Homosexualität geheim zu halten, um soziale Stigmatisierung zu vermeiden. Der BF habe wegen seiner Homosexualität Diskriminierung von Nachbarn, Kollegen und Fremden auf der Straße erfahren. Er sei zwar nicht körperlich angegriffen, aber massiv belästigt und diskriminiert worden. Er sei beschimpft und auch mit Gewaltanwendung bedroht worden. In der Slowakei fürchte er deshalb um sein Leben. Er sei dort nicht erwünscht und habe auch keine Hilfe erhalten. Dieses Vorbringen sei nicht früher erstattet worden, da der BF als rechtsunkundige Person nicht gewusst habe, dass dies wesentlich sei. Es wurde weiter ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt; die Länderberichte seien veraltet und der BF nicht ausreichend zu seinen Lebensumständen sowie seinen Problemen in der Slowakei befragt worden. Durch die Diskriminierungen in der Slowakei sei der BF depressiv geworden. Die Diskriminierungen würden kumulativ eine Verletzung des BF in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Der BF habe sich bereits in der Vergangenheit mehrere Monate lang legal in Österreich aufgehalten und gearbeitet sowie eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt, weshalb eine Überstellung in die Slowakei auch eine Verletzung seiner nach Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten bedeuten würde. Das Verfahren in Österreich sei zuzulassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Kenia, reiste erstmals am 31.08.2017 legal mit einem slowakischen Visum der Kategorie "D", gültig von 31.08.2017 bis 28.11.2017, nach Europa ein. In der Folge hielt er sich bis November 2023 – abgesehen von kurzen Aufenthalten in Österreich – durchgehend in der Slowakei auf. Danach kehrte er in den Herkunftsstaat zurück, wo er sich von 01.11.2023 bis April 2024 aufhielt. Im April 2024 reiste der BF erneut auf dem Luftweg über Österreich in die Slowakei, wo er sich bis Mai 2025 aufhielt. Seit 01.05.2025 befindet sich der BF in Österreich, wo er am 25.11.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF verfügte über einen bis 31.08.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Der BF hat in der Slowakei weder die Fingerabdrücke abgegeben noch um internationalen Schutz angesucht.
Das Bundesamt richtete am 19.12.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Am 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55). Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel des Konsultationsverfahrens sind nicht ersichtlich.Das Bundesamt richtete am 19.12.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Am 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55). Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel des Konsultationsverfahrens sind nicht ersichtlich.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Der BF hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht substantiiert dargetan.
Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der BF verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Staat über Angehörige oder Verwandte. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF war in Österreich von Mai 2025 bis August 2025 erwerbstätig und verfügt über eine Wiedereinstellungszusage ab 01.03.2026. Er ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der BF verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Staat über Angehörige oder Verwandte. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF war in Österreich von Mai 2025 bis August 2025 erwerbstätig und verfügt über eine Wiedereinstellungszusage ab 01.03.2026. Er ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu dessen Aufenthalten in der Slowakei, in Kenia und in Österreich, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und – in Zusammenschau mit dem vorliegenden Reisepass – auch plausiblen Angaben. Das slowakische Visum der Kategorie "D" ist im Reisepass des BF vermerkt. Dass der BF über einen bis 31.08.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den Angaben des BF in Verbindung mit dem Akteninhalt (Zustimmung der Slowakei nach Art 12 Abs 4 Dublin III-VO).Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu dessen Aufenthalten in der Slowakei, in Kenia und in Österreich, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und – in Zusammenschau mit dem vorliegenden Reisepass – auch plausiblen Angaben. Das slowakische Visum der Kategorie "D" ist im Reisepass des BF vermerkt. Dass der BF über einen bis 31.08.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den Angaben des BF in Verbindung mit dem Akteninhalt (Zustimmung der Slowakei nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO).
Die Feststellung, dass der BF in der Slowakei nicht um Asyl angesucht hat, beruht auf seinen eigenen Angaben und dem Fehlen entsprechender Eurodac-Treffermeldungen zur Slowakei.
Das Konsultationsverfahren mit der Slowakei ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei wurde auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Slowakei nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Slowakei, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 104). Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 104). Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab durchgehend an, über keine Verwandten bzw Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Der BF gab selbst an, dass weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person bestehe (AS 106). Der BF nimmt zudem Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, die alle existentiellen Grundbedürfnisse abdeckt (siehe aktueller GVS-Auszug). Der BF gab selbst an, von Mai bis August 2025 in Österreich gearbeitet zu haben (AS 9); dies belegt auch die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage einer Firma. Auch die Anmeldung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 befindet sich im Akt (AS 107, 109). Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist nicht ersichtlich.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ei