Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
AVG §8Spruch
,
W603 2324920-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , 8055 Graz, vertreten durch die DDr. Karl SCHOLZ Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, 8501 Lieboch, betreffend Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a Luftfahrtgesetz nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 03.10.2025, Zl. XXXX und des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei vom 08.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , 8055 Graz, vertreten durch die DDr. Karl SCHOLZ Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, 8501 Lieboch, betreffend Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, Luftfahrtgesetz nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 03.10.2025, Zl. römisch 40 und des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei vom 08.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 30.06.2025 beantragte die XXXX GmbH beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (in der Folge: belangte Behörde) die Durchführung einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Am 30.06.2025 beantragte die römisch 40 GmbH beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (in der Folge: belangte Behörde) die Durchführung einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei.
Mit Schreiben vom 16.07.2025 hielt die belangte Behörde nach Befassung der Sicherheitsbehörden fest, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden gelte. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei von ihrer Vorgesetzten weitergeleitet.
Mit am 11.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde „gegen den Bescheid des Bundesministeriums Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 16.07.2025, welcher als Belage ./A zur Vorlage gebracht wird“. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der „angefochtene Bescheid“ greife unmittelbar in ihre Rechte ein, da sie aufgrund dessen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Der „Bescheid“ enthalte „überhaupt keine Begründung“, es bleibe unklar, „aufgrund welcher Tatsachen und / oder Umstände die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin „Bedenken“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ habe. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Rechtssache an die Behörde zurückverweisen (OZ 1).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025, Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück.
Mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom 08.10.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (OZ 1).
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung am 04.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1).
Am 23.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Partei, ihres Vertreters sowie von bevollmächtigten Vertreterinnen der belangten Behörde durch. Die Vorgesetzte der beschwerdeführenden Partei wurde in der Verhandlung als Zeugin einvernommen (OZ 16).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei war zunächst von Juli 2022 bis März 2023, sowie erneut ab August 2024, befristet bis Oktober 2025, bei der XXXX GmbH als Abfertigungsagentin mit verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb und außerhalb des Sicherheitsbereiches des Flughafens XXXX beschäftigt. Sie war während der Beschäftigungsverhältnisse Trägerin eines von der XXXX GmbH ausgestellten Flughafenausweises, der ihr den unbegleiteten Zutritt zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens erlaubte. Die dafür erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 134a Luftfahrgesetz (LFG) im Juli 2022 und im August 2024 verliefen positiv (Protokoll der Verhandlung vom 23.01.2026 = VP S. 5, 6, 7).Die beschwerdeführende Partei war zunächst von Juli 2022 bis März 2023, sowie erneut ab August 2024, befristet bis Oktober 2025, bei der römisch 40 GmbH als Abfertigungsagentin mit verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb und außerhalb des Sicherheitsbereiches des Flughafens römisch 40 beschäftigt. Sie war während der Beschäftigungsverhältnisse Trägerin eines von der römisch 40 GmbH ausgestellten Flughafenausweises, der ihr den unbegleiteten Zutritt zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens erlaubte. Die dafür erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Paragraph 134 a, Luftfahrgesetz (LFG) im Juli 2022 und im August 2024 verliefen positiv (Protokoll der Verhandlung vom 23.01.2026 = VP Sitzung 5, 6, 7).
Am 30.06.2025 beantragte die XXXX GmbH bei der belangten Behörde erneut die Durchführung einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG iSd Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Dabei wurden die erforderlichen personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde übermittelt.Am 30.06.2025 beantragte die römisch 40 GmbH bei der belangten Behörde erneut die Durchführung einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG iSd Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei. Dabei wurden die erforderlichen personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde übermittelte die Daten über ihre Anwendung „ZÜP - Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security“ unverzüglich elektronisch an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zur Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung iSd § 140d LFG. Die belangte Behörde übermittelte die Daten über ihre Anwendung „ZÜP - Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security“ unverzüglich elektronisch an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zur Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung iSd Paragraph 140 d, LFG.
Die DSN teilte der belangten Behörde am 16.07.2025 über die oben genannte ZÜP-Anwendung mit, dass gegen die beschwerdeführende Partei als überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ bestanden (AS 53). Nähere Details wurden der belangten Behörde nicht mitgeteilt (VP S. 15).Die DSN teilte der belangten Behörde am 16.07.2025 über die oben genannte ZÜP-Anwendung mit, dass gegen die beschwerdeführende Partei als überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ bestanden (AS 53). Nähere Details wurden der belangten Behörde nicht mitgeteilt (VP Sitzung 15).
Die belangte Behörde erstellte mit der oben genannte ZÜP-Anwendung ein Schreiben vom 16.07.2025 mit dem Inhalt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung „gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ bestanden und weiter, dass „Gemäß 11.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 [.] daher die erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden“ gelte. Das Schreiben vom 16.07.2025 wurde von der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail an ' XXXX @ XXXX .at' übermittelt und dabei mitgeteilt, dass „Rückfragen bitte ausschließlich von Frau XXXX selbst unter Übermittlung einer Passkopie schriftlich an: XXXX @bmimi.gv.at“ zu stellen seien (AS 57).Die belangte Behörde erstellte mit der oben genannte ZÜP-Anwendung ein Schreiben vom 16.07.2025 mit dem Inhalt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung „gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ bestanden und weiter, dass „Gemäß 11.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 [.] daher die erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden“ gelte. Das Schreiben vom 16.07.2025 wurde von der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail an ' römisch 40 @ römisch 40 .at' übermittelt und dabei mitgeteilt, dass „Rückfragen bitte ausschließlich von Frau römisch 40 selbst unter Übermittlung einer Passkopie schriftlich an: römisch 40 @bmimi.gv.at“ zu stellen seien (AS 57).
Die beschwerdeführende Partei wurde ebenfalls am 16.07.2025 von ihrer Vorgesetzten, der Adressatin des E-Mails der belangten Behörde, telefonisch und per E-Mail über das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert und erhielt dabei das Schreiben der belangten Behörde von der Vorgesetzten übermittelt (AS 60; VP S. 6).Die beschwerdeführende Partei wurde ebenfalls am 16.07.2025 von ihrer Vorgesetzten, der Adressatin des E-Mails der belangten Behörde, telefonisch und per E-Mail über das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert und erhielt dabei das Schreiben der belangten Behörde von der Vorgesetzten übermittelt (AS 60; VP Sitzung 6).
Mit E-Mail vom 16.07.2025 ersuchte die beschwerdeführende Partei unter Übermittlung einer Passkopie bei der belangten Behörde „um Erklärung bzw. Begründung auf die diesjährige Mitteilung meiner ZÜP, vor allem in Hinblick, dass in den bisherigen Jahren meine ZÜP immer positiv war“ (AS 59).
In Beantwortung der Anfrage teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 18.07.2025 mit, „dass sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG Anhaltspunkte ergeben haben, die sich auf staatsschutzrelevante Sachverhalte beziehen. Weitere Informationen stehen dem ho. Bundesministerium nicht zur Verfügung.“ (AS 59).In Beantwortung der Anfrage teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 18.07.2025 mit, „dass sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 134 a, LFG Anhaltspunkte ergeben haben, die sich auf staatsschutzrelevante Sachverhalte beziehen. Weitere Informationen stehen dem ho. Bundesministerium nicht zur Verfügung.“ (AS 59).
Anlässlich der Mitteilung des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde der Flughafenausweis der beschwerdeführenden Partei von der XXXX GmbH technisch deaktiviert, sodass der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht mehr möglich war. Ein formaler Entzug des Flughafenausweises erfolgte nicht (VP S. 6).Anlässlich der Mitteilung des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde der Flughafenausweis der beschwerdeführenden Partei von der römisch 40 GmbH technisch deaktiviert, sodass der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht mehr möglich war. Ein formaler Entzug des Flughafenausweises erfolgte nicht (VP Sitzung 6).
Das Beschäftigungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der XXXX GmbH wurde in der Folge am 14.08.2025 wegen der negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung einvernehmlich aufgelöst (VP S. 6, 11).Das Beschäftigungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der römisch 40 GmbH wurde in der Folge am 14.08.2025 wegen der negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung einvernehmlich aufgelöst (VP Sitzung 6, 11).
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, die das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich erachtet sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026. Der Sachverhalt wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. ZUSTÄNDIGKEIT
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
3.1.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig eingebracht und vollständig.
3.1.3. Rechtsgrundlagen
Das Luftfahrtgesetz BGBl. 253/1957 idgF lautet auszugsweise:Das Luftfahrtgesetz Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, idgF lautet auszugsweise:
„4. Abschnitt
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt
§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.Paragraph 134 a, (1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 Sitzung 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.
(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz eins, hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Absatz 2, unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Paragraph 140 d,) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.
(5) ....
(6) Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.(6) Für alle nicht von den Absatz eins und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.
(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 140 d, übermittelt wird, dass
1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder
3. gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder3. gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder
4. die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder
5. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
6. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.6. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.
Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.
(8) ....
(9) Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.(9) Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.
(10) Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.12. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 S. 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.2. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 S. 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem 31. Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem 31. Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.(10) Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.12. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 Sitzung 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.2. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 Sitzung 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem 31. Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem 31. Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.
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Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
§ 140d. (1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 mitzuwirken.Paragraph 140 d, (1) Die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 mitzuwirken.
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.“
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/247 der Kommission vom 2. Februar 2026, lautet auszugsweise:
„Artikel 1
Ziele
(1) Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch
a) die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit;
b) Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards.
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Artikel 4
Gemeinsame Grundstandards
(1) Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind im Anhang festgelegt.
Zusätzliche gemeinsame Grundstandards, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorgesehen waren, sind nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen.
…
ANHANG IANHANG römisch eins
GEMEINSAME GRUNDSTANDARDS FÜR DEN SCHUTZ DER ZIVILLUFTFAHRT VOR UNRECHTMÄSSIGEN EINGRIFFEN (ARTIKEL 4)
1. FLUGHAFENSICHERHEIT“
…
1.2. Zugangskontrolle
…
2. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen.
3. Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
4. Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.“
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 der Kommission vom 27. Februar 2026, lautet auszugsweise:
„Artikel 1
Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
…
ANHANG
1. FLUGHAFENSICHERHEIT
1.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
…
1.2. ZUGANGSKONTROLLE
…
1.2.2. Zugang zu Sicherheitsbereichen
1.2.2.1. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. …
1.2.2.2. Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:
…
c) einen gültigen Flughafenausweis oder
…
1.2.3. Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise
1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.
…
1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen.
…
1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:
…
f) bei Entzug des Ausweises.“
3.1.4. Parteistellung der beschwerdeführenden Partei
Die belangte Behörde weist die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung zurück, da zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Behörde „kein Rechtsverhältnis“ bestehe und die beschwerdeführende Partei daher nicht über Parteistellung im über Antrag des Zivilflugplatzhalters eingeleiteten Verfahren der belangten Behörde verfüge.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht im Ergebnis aus folgenden Gründen:
Die Behörde weist zutreffend darauf hin, dass nach § 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und nur, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind. Welchen Personen im Einzelfall Parteistellung und welchen bloße Beteiligtenstellung zukommt, ist den Materiengesetzen zu entnehmen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung iZm Flughafenausweisen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in seiner Entscheidung vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 (noch zur Rechtslage vor BGBl I 151/2021) klargestellt, dass durch § 134a Abs 1 LFG iVm § 1 Abs 2 LSG 2011 dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung von Maßnahmen auferlegt wird, die sich aus den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und dem nationalen Sicherheitsprogramm sowie aus bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben (Rz 20, 21). Dem Zivilflugplatzhalter wird unter anderem aufgetragen, einen Flughafenausweis nur dann zu verlängern, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzieht, Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, unverzüglich einzuzi