Entscheidungsdatum
18.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W235 2315337-1/5E
W235 2315336-1/3E
W235 2315335-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.04.2025, GZ: ET-ADD-OB-SP01/00033-34/2024, ET-ADD-OB-SP01/0158/2024, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Südsudan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.01.2025, GZ: ET-ADD-OB-SP01/00033-34+158/2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.04.2025, GZ: ET-ADD-OB-SP01/00033-34/2024, ET-ADD-OB-SP01/0158/2024, aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle: StA. Südsudan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.01.2025, GZ: ET-ADD-OB-SP01/00033-34+158/2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Bereits am 15.02.2024 wurden für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ebensolche Anträge gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin füllte die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigte sie. Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen Töchter des südsudanesischen Staatsangehörigen XXXX , seien, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999 Asyl gewährt wurde (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis ihres behaupteten familiäres Verhältnisses zur Bezugsperson vorgelegt. 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Bereits am 15.02.2024 wurden für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ebensolche Anträge gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin füllte die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigte sie. Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen Töchter des südsudanesischen Staatsangehörigen römisch 40 , seien, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999 Asyl gewährt wurde (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis ihres behaupteten familiäres Verhältnisses zur Bezugsperson vorgelegt.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 16.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerinnen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, nachweisen hätten können sowie da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei und sich die Bezugsperson geweigert habe, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, da trotz Zusicherung die offenen Kosten nicht beglichen worden seien. Ferner würden gravierende Zweifel an den vorgelegten Dokumenten betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen bestehen. Letztlich sei auch die Einreise der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich, da die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 16.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerinnen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, nachweisen hätten können sowie da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei und sich die Bezugsperson geweigert habe, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, da trotz Zusicherung die offenen Kosten nicht beglichen worden seien. Ferner würden gravierende Zweifel an den vorgelegten Dokumenten betreffend die Identität der Beschwerdeführerinnen bestehen. Letztlich sei auch die Einreise der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich, da die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung per E-Mail am 09.01.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
1.3. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 22.01.2025 eine Stellungnahme und führten nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass eine Richtsatzunterschreitung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht zwingend zu einer Ablehnung der Anträge führen müsse. Im konkreten Fall sei die Bezugsperson aufgrund ihrer 70%igen Behinderung nicht in der Lage die Erteilungsvoraussetzungen vollumfänglich zu erfüllen, was ihr aufgrund der körperlichen Umstände jedoch nicht negativ auszulegen sei. Im Sinne der Güterabwägung müsse berücksichtigt werden, dass der Nachzug der Beschwerdeführerinnen die einzige Möglichkeit für ein gemeinsames Familienleben darstelle. Besonders zu beachten sei, dass nicht nur das Ehepaar getrennt sei, sondern auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen von ihrem Vater. Nach Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention habe ein Kind grundsätzlich ein Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspreche. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 22.01.2025 eine Stellungnahme und führten nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass eine Richtsatzunterschreitung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht zwingend zu einer Ablehnung der Anträge führen müsse. Im konkreten Fall sei die Bezugsperson aufgrund ihrer 70%igen Behinderung nicht in der Lage die Erteilungsvoraussetzungen vollumfänglich zu erfüllen, was ihr aufgrund der körperlichen Umstände jedoch nicht negativ auszulegen sei. Im Sinne der Güterabwägung müsse berücksichtigt werden, dass der Nachzug der Beschwerdeführerinnen die einzige Möglichkeit für ein gemeinsames Familienleben darstelle. Besonders zu beachten sei, dass nicht nur das Ehepaar getrennt sei, sondern auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen von ihrem Vater. Nach Artikel 9, der UN-Kinderrechtskonvention habe ein Kind grundsätzlich ein Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspreche.
Weiters wurde in Bezug auf das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren vorgebracht, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Bezugsperson habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstellt, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. Weiters wurde in Bezug auf das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren vorgebracht, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Bezugsperson habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstellt, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.
Ferner habe sich die Bezugsperson nicht geweigert an der DNA-Analyse mitzuwirken und liege das positive Ergebnis der Analyse bereits vor. Der noch ausständige Betrag werde demnächst beglichen. Die Bezugsperson habe demnach alle Anstrengungen unternommen um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
1.4. Mit E-Mail vom 28.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG. Überdies sei auszuführen, dass ein Gutachten betreffend die Familieneigenschaft bis dato nicht vorliege. 1.4. Mit E-Mail vom 28.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG. Überdies sei auszuführen, dass ein Gutachten betreffend die Familieneigenschaft bis dato nicht vorliege.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.01.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Unter Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang und Anführung der bereits in der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG dargelegten Gründen wurde ausgeführt, dass in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.01.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Unter Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang und Anführung der bereits in der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG dargelegten Gründen wurde ausgeführt, dass in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.02.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass sich die Behörde in keiner Weise mit dem konkreten Fall beschäftigt habe. Die Erteilungsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen zu müssen würde im konkreten Fall ein dauerhaftes Hindernis für die Zusammenführung der Familie bedeuten und die Bezugsperson als Invaliden diskriminieren. Weiters werde durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson auch sehr stark in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen eingegriffen, die diesem rechtsschutzlos ausgeliefert seien. Auch habe die Bezugsperson die Kosten für die DNA-Analyse mittlerweile vollständig beglichen und stehe die Angehörigeneigenschaft somit unumstritten fest.
Ferner stelle die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Verfahrensrelevant wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22.01.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.Ferner stelle die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Verfahrensrelevant wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22.01.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.
Vorgelegt wurde (neben diversen medizinischen Unterlagen die Bezugsperson betreffend und Zeugnissen der Erstbeschwerdeführerin) der Prüfbericht eines gerichtsmedizinischen Instituts vom XXXX .10.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen praktisch erwiesen ist. Vorgelegt wurde (neben diversen medizinischen Unterlagen die Bezugsperson betreffend und Zeugnissen der Erstbeschwerdeführerin) der Prüfbericht eines gerichtsmedizinischen Instituts vom römisch 40 .10.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen praktisch erwiesen ist.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des Bundesamtes eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge sei ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bereits wiederholt festgestellt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies sei auch konsequent, da die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Aberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Daher seien die Einreiseanträge abzulehnen. Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Die Beschwerdehinweise betreffend Familienverhältnis würden daher auch ins Leere gehen, da dieses zum derzeitigen Zeitpunkt nicht relevant sei. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des Bundesamtes eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge sei ex lege gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bereits wiederholt festgestellt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies sei auch konsequent, da die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Aberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Daher seien die Einreiseanträge abzulehnen. Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Die Beschwerdehinweise betreffend Familienverhältnis würden daher auch ins Leere gehen, da dieses zum derzeitigen Zeitpunkt nicht relevant sei.
5. Am 29.04.2025 stellten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass es die Beschwerdevorentscheidung verabsäumt habe, sich mit der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß § 35 AsylG jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtschutzdefizit nicht zu beseitigen, da dies einerseits neuerliche Antragsgebühren mit sich bringe und andererseits in der Zwischenzeit Kinder volljährig werden könnten sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Antragsteller würden sohin regelmäßig erhebliche Rechtsnachteile erleiden. 5. Am 29.04.2025 stellten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass es die Beschwerdevorentscheidung verabsäumt habe, sich mit der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtschutzdefizit nicht zu beseitigen, da dies einerseits neuerliche Antragsgebühren mit sich bringe und andererseits in der Zwischenzeit Kinder volljährig werden könnten sowie die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Antragsteller würden sohin regelmäßig erhebliche Rechtsnachteile erleiden.
6. Am 02.07.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
7. Eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Fremdenregister am 24.02.2026 hat ergeben, dass das der Bezugsperson mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999 gewährte Asyl mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. 7. Eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Fremdenregister am 24.02.2026 hat ergeben, dass das der Bezugsperson mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999 gewährte Asyl mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt.
Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am XXXX .06.2025 in Rechtskraft. Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am römisch 40 .06.2025 in Rechtskraft.
Weiters ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass der Bezugsperson seit XXXX .05.2025 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis XXXX .05.2030 zukommt. Weiters ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass der Bezugsperson seit römisch 40 .05.2025 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .05.2030 zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Bereits am 15.02.2024 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ebensolche Anträge. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Südsudan. Am 29.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Bereits am 15.02.2024 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ebensolche Anträge.
Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der südsudanesische Staatsangehörige, XXXX , genannt, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999, Zahl: XXXX , Asyl gewährt wurde. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der südsudanesische Staatsangehörige, römisch 40 , genannt, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999, Zahl: römisch 40 , Asyl gewährt wurde.
Am 16.12.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da (unter anderem) gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. Am 16.12.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, da (unter anderem) gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025, wurde der Bezugsperson, XXXX , der mit Bescheid vom XXXX .04.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025, wurde der Bezugsperson, römisch 40 , der mit Bescheid vom römisch 40 .04.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dahingehend, dass der Bezugsperson aufgrund der damaligen Bürgerkriegssituation sowie aufgrund der Gefahr im Fall der Zwangsrekrutierung als Christ gegen andere Christen im Südsudan kämpfen zu müssen und aufgrund ihrer Desertion, Asyl gewährt worden sei. Da der innerstaatliche Konflikt nunmehr beendet sei, in die Gründung des Staates Südsudan gemündet habe und die Bezugsperson aus einer Region stamme, die nun Teil des Südsudan sei, könne nicht mehr von einer Gefährdung ihrer Person durch den Staat Sudan aufgrund der Desertion ausgegangen werden. Ferner habe sich die Bezugsperson in der Vergangenheit mehrfach Visa des Staates Südsudan ausstellen lassen und habe sohin die freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden getätigt, was damit gleichzusetzen sei, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe. Aufgrund der momentanen schlechten wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage sowie der gesundheitlichen Situation der Bezugsperson sei eine Gefährdung im Fall der Rückkehr anzunehmen. Es werde von einer sozialen Verankerung in Österreich ausgegangen und sei der Bezugsperson bereits ein Daueraufenthalt EU erteilt worden. Die Bezugsperson sei in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Die doppelte Erteilung von Aufenthaltstiteln sei nicht vorgesehen und sei der Status als subsidiär Schutzberechtigter davon unbeeinflusst.
Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am XXXX .06.2025 in Rechtskraft. Dieser Bescheid erwuchs in seinen beiden Spruchpunkten am römisch 40 .06.2025 in Rechtskraft.
Aufgrund der seit Asylgewährung im Jahr 1999 geänderten Lage im Südsudan, insbesondere durch die Beendigung des Krieges und die Gründung des Staates Südsudan, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die Bezugsperson wurde am XXXX .11.2024 im Aberkennungsverfahren einvernommen und wurde – da die Asylgewährung vor mehr als fünf Jahren erfolgte – die Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels verständigt. Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU wurde der Bezugsperson sodann am XXXX .05.2025 erteilt. Daher wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der seit Asylgewährung im Jahr 1999 geänderten Lage im Südsudan, insbesondere durch die Beendigung des Krieges und die Gründung des Staates Südsudan, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 .11.2024 im Aberkennungsverfahren einvernommen und wurde – da die Asylgewährung vor mehr als fünf Jahren erfolgte – die Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels verständigt. Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU wurde der Bezugsperson sodann am römisch 40 .05.2025 erteilt. Daher wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .04.1999, Zahl: XXXX , sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025, Zl. XXXX . Die Feststellung zur Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ist aus dem Prüfbericht eines gerichtsmedizinischen Instituts vom XXXX .10.2024 ersichtlich. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .04.1999, Zahl: römisch 40 , sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zur Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ist aus dem Prüfbericht eines gerichtsmedizinischen Instituts vom römisch 40 .10.2024 ersichtlich.
Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich zum einen aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, insbesondere aus der Mitteilung des Bundesamtes an die Österreichische Botschaft Addis Abeba vom 16.12.2024, und zum anderen aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.02.2026 sowie aus dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2025. Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich zum einen aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, insbesondere aus der Mitteilung des Bundesamtes an die Österreichische Botschaft Addis Abeba vom 16.12.2024, und zum anderen aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.02.2026 sowie aus dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .05.2025.
Auf dem bereits erwähnten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025, Zl. XXXX , gründen auch die Feststellungen zum rechtskräftigen Ergebnis des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens sowie zu dessen Begründung sowie zur Verständigung der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels und zur Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU an die Bezugsperson. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels lässt sich ebenso wie die Rechtskraft des oben angeführten Bescheides vom XXXX .05.2025 darüber hinaus dem Zentralen Fremdenregister entnehmen. Auf dem bereits erwähnten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025, Zl. römisch 40 , gründen auch die Feststellungen zum rechtskräftigen Ergebnis des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens sowie zu dessen Begründung sowie zur Verständigung der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels und zur Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU an die Bezugsperson. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels lässt sich ebenso wie die Rechtskraft des oben angeführten Bescheides vom römisch 40 .05.2025 darüber hinaus dem Zentralen Fremdenregister entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG). (6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuw