Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
,
W232 2310356-2/5E
W232 2310351-2/7E
W232 2310346-2/5E
W232 2310348-2/5E
W232 2310354-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX und 5) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, 3), 4) und 5) vertreten durch die Kindesmutter 2), alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. 1) 1420380707/241876780-2, 2) 1420381203/241876798-2, 3) 1420380304/241876836-2, 4) 1420380402/241876844-2 und 5) 1420380500/241876852-2:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, 3), 4) und 5) vertreten durch die Kindesmutter 2), alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. 1) 1420380707/241876780-2, 2) 1420381203/241876798-2, 3) 1420380304/241876836-2, 4) 1420380402/241876844-2 und 5) 1420380500/241876852-2:
A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, ein nach eigenen Angaben verheiratetes Ehepaar, reiste gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin, die ihre gemeinsamen Töchter seien, zu einem nicht gesichert feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in weiterer Folge den Fünftbeschwerdeführer am XXXX in Österreich zur Welt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 07.12.2024 für sich sowie die minderjährigen Beschwerdeführer gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, ein nach eigenen Angaben verheiratetes Ehepaar, reiste gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin, die ihre gemeinsamen Töchter seien, zu einem nicht gesichert feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in weiterer Folge den Fünftbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich zur Welt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 07.12.2024 für sich sowie die minderjährigen Beschwerdeführer gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergab jeweils eine Treffermeldung der Kategorie 1 und der Kategorie 2 zu Griechenland (erkennungsdienstliche Behandlung am 08.10.2024 und Asylantragstellung am 09.10.2024).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.12.2024 wies sich der Erstbeschwerdeführer mit einem durch Griechenland ausgestellten sowie bis 07.11.2029 gültigen Konventionsreisedokument aus und gab unter anderem an, die Schule fünf Jahre lang besucht zu haben, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt den Beruf des Tischlers ausgeübt zu haben. Er verfüge bis auf die mitgereisten Familienmitglieder über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Zur Reiseroute gab der Erstbeschwerdeführer an, vor sieben Monaten illegal von Afghanistan aus in den Iran und weiter durch die Türkei gereist zu sein, ehe er sich von Anfang Oktober 2024 bis zum 02.12.2024 in Griechenland aufgehalten habe; am 02.12.2024 sei er mit dem Flugzeug in Österreich eingereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in Griechenland um Asyl angesucht, dort habe es ihm und seiner Familie nicht gefallen. Sie hätten Konventionsreisedokumente sowie Aufenthaltstitel erhalten – zum Aufenthalt in Griechenland könne er nicht mehr angeben. Zum Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass obwohl er bereits verheiratet gewesen sei, eine Freundin in Afghanistan gehabt zu haben, deren Vater ein Taliban gewesen sei – dieser habe die Freundin umgebracht und den Erstbeschwerdeführer bedroht.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.12.2024 wies sich die Zweitbeschwerdeführerin mit einem durch Griechenland ausgestellten sowie bis 07.11.2029 gültigen Konventionsreisedokument aus und gab an, keine Schul- und Berufsausbildung absolviert sowie keinen Beruf ausgeübt zu haben. Sie verfüge bis auf die mitgereisten Familienmitglieder über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Zur Reiseroute gab die Zweitbeschwerdeführerin an, vor sieben Monaten illegal von Afghanistan aus in den Iran und weiter durch die Türkei gereist zu sein, ehe sie sich von Anfang Oktober 2024 bis zum 02.12.2024 in Griechenland aufgehalten habe; am 02.12.2024 sei sie mit dem Flugzeug in Österreich eingereist. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Griechenland um Asyl angesucht, dort seien sie in einer Asylunterkunft gewesen, und sei es dort nicht schlecht gewesen. Sie hätten jeweils einen positiven Bescheid, Konventionsreisedokumente sowie Aufenthaltstitel erhalten. Zum Fluchtgrund brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan „neben ihr“ eine Freundin gehabt habe, die von ihrem Vater, einem Mitglied der Taliban, getötet worden sei – der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien ebenfalls bedroht worden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.12.2024 jeweils ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.12.2024 jeweils ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben vom 19.02.2025 gaben die griechischen Behörden bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 09.10.2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Ihnen sei am 01.11.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, Aufenthaltsberechtigungen mit Gültigkeit bis 31.10.2027 sowie Reisedokumente mit Gültigkeit bis 07.11.2029 ausgestellt worden. Der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin sei ebenfalls jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden – der Fünftbeschwerdeführer sei bei den griechischen Behörden nicht registriert.
Am 03.03.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und habe lediglich gelegentlich Magenschmerzen, sonst gehe es ihm gut. Der Erstbeschwerdeführer wolle auf keinen Fall zurück nach Griechenland, er habe dort niemanden. Sein Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen, wo ein Freund von ihm, mit dem er immer wieder telefoniert habe, seit acht bis zehn Jahren wohne. Sie würden sich sehr nahestehen und sei der Freund wie ein Bruder für ihn. Dessen Kinder hätten in diesen Jahren in Österreich große Fortschritte gemacht. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen der Zukunft seiner Kinder nach Österreich gekommen. Er wolle, dass auch seine Kinder so eine Zukunft wie die des Freundes hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Analphabetin, auch er habe nur wenig die Schule besucht. Deshalb würden sie wollen, dass die Kinder anders – mit einem richtigen Schulbesuch – aufwachsen. Es gebe keine weiteren Gründe, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden; dem Erstbeschwerdeführer gehe es um die Zukunft seiner Kinder. Sein Freund könnte ihm hier helfen, in Griechenland habe er niemanden. Der Erstbeschwerdeführer könne die griechische Sprache nicht – er könne zwar auch kein Deutsch, aber habe ihm der Freund versprochen, mit ihm Deutsch zu lernen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich in Griechenland sehr einsam gefühlt. Der Freund in Österreich sei auch für die Zweitbeschwerdeführerin wie ein Bruder.
Am 03.03.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und sei gesund – den minderjährigen Beschwerdeführern gehe es ebenfalls gut. Sie würden nicht nach Griechenland zurückwollen, die Kinder würden dort keine Schule besuchen können. Ein Freund des Erstbeschwerdeführer, mit dem sie regelmäßig telefoniert und den Kontakt aufrechterhalten habe, wohne seit etwa zehn Jahren in Österreich und würden sie sich sehr nahestehen; er sei wie ein Bruder für sie. Seine Kinder hätten viel in Österreich gelernt und seien gebildete Personen. Diese Familie habe versprochen, ihnen hier in Österreich zu helfen. Die Zweitbeschwerdeführerin hoffe, dass auch ihre Kinder solche Fortschritte machen könnten wie die Kinder des Freundes. In Griechenland würde ihnen niemand helfen, dort hätten sie keine Freunde und auch keine Familie. Zum Einwand, warum die Zweitbeschwerdeführerin glaube, dass ihre Kinder in Griechenland die Schule nicht besuchen dürften, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer und sie selbst in Griechenland auskennen und die Sprache lernen müssten. Das gehe aber nicht, sie hätten dort keine Hilfe gehabt. In Österreich lebe aber der Freund – dieser könne ihnen beim Erlernen der deutschen Sprache helfen. Auf Nachfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland versucht habe, die Sprache zu lernen, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage – sie seien die gesamte Zeit im „Camp“ gewesen, dort sei aber kein Kurs angeboten worden. Abschließend brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, in Afghanistan nicht die Schule habe besuchen dürfen und deswegen Analphabetin zu sein – sie hoffe, dass dies ihren Töchtern erspart bleibe.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten. Es bestehe kein Grund daran, zu zweifeln, dass Griechenland eine „MRK-widrige“ Entscheidung betreffend den Fünftbeschwerdeführer treffen werde – auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hätten in Griechenland den Status von Asylberechtigten erhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dem Vorbringen, wonach die Kinder in Griechenland keine Schule besuchen könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen rein spekulativ seien, da sich die Kinder in keinem schulpflichtigen Alter befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass es nur zu einer gemeinsamen Ausweisung aller Beschwerdeführer kommen könne, stelle dies keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar, da das Familienleben der Beschwerdeführer auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe. Betreffend die Ausführungen, dass seit acht bis zehn Jahren ein Freund in Österreich leben würde, werde vollständigkeitshalber angeführt, dass der Kontakt und die gegenseitige emotionale Unterstützung – wie bisher – telefonisch oder auch über soziale Medien aufrecht erhalten werden könne, während die Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig seien.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten. Es bestehe kein Grund daran, zu zweifeln, dass Griechenland eine „MRK-widrige“ Entscheidung betreffend den Fünftbeschwerdeführer treffen werde – auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hätten in Griechenland den Status von Asylberechtigten erhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dem Vorbringen, wonach die Kinder in Griechenland keine Schule besuchen könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen rein spekulativ seien, da sich die Kinder in keinem schulpflichtigen Alter befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass es nur zu einer gemeinsamen Ausweisung aller Beschwerdeführer kommen könne, stelle dies keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar, da das Familienleben der Beschwerdeführer auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe. Betreffend die Ausführungen, dass seit acht bis zehn Jahren ein Freund in Österreich leben würde, werde vollständigkeitshalber angeführt, dass der Kontakt und die gegenseitige emotionale Unterstützung – wie bisher – telefonisch oder auch über soziale Medien aufrecht erhalten werden könne, während die Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig seien.
Gegen diese Bescheide richtet sich das am 01.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerdeschreiben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in dem zusammengefasst vorgebracht wird, dass die vulnerable Familie nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten aus ihrer Asylunterkunft „rausgeschmissen“ worden sei – die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich um eine andere Wohnmöglichkeit bemüht, was jedoch nicht immer gelungen sei. Es habe an finanziellen Mitteln gefehlt und hätten die bürokratischen Hürden in Griechenland dazu geführt, dass die Beschwerdeführer in eine existentielle Not geraten seien sowie auf der Straße weiter hätten leben müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach einer legalen Arbeit gesucht, jedoch vergebens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Analphabeten und würden nur über eine geringe Bildung verfügen. Dadurch seien sie weitgehend auf sich allein gestellt gewesen und hätten sie auch keine Hilfsorganisation gefunden, die sie hätte unterstützen können. Sie hätten – anders als in Österreich – in Griechenland auch keinen Freundeskreis gehabt. Nach der Anerkennung ihres Schutzstatus hätten die Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen, was ihre Chancen auf ein menschenwürdiges Leben erheblich eingeschränkt habe. In Griechenland habe es leider keine Möglichkeit gegeben, in der Praxis ein menschenwürdiges Leben aufzubauen, keinerlei Bildungsperspektiven für die Kinder, wenige bis gar keine Jobmöglichkeiten (ohne Ausbeutung), um die Familie auch ernähren zu können. Es habe weder staatliche Hilfen noch finanzielle Unterstützung durch Freunde gegeben. Angesichts dieser schwierigen Umstände hätten sich die Beschwerdeführer gezwungen gesehen, Griechenland zu verlassen, um menschenwürdig überleben zu können. Die Beschwerdeführer als vulnerable Familie mit drei minderjährigen Kindern wären bei einer Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen stark gefährdet in ihren nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, weil sie dort bedroht wären, aufgrund der prekären Wirtschaftslage und Wohnsituation in eine ausweglose Situation zu geraten und grundlegende Bedürfnisse nicht decken zu können. Sie wären auch aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in einer unzumutbaren Situation.Gegen diese Bescheide richtet sich das am 01.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerdeschreiben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in dem zusammengefasst vorgebracht wird, dass die vulnerable Familie nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten aus ihrer Asylunterkunft „rausgeschmissen“ worden sei – die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich um eine andere Wohnmöglichkeit bemüht, was jedoch nicht immer gelungen sei. Es habe an finanziellen Mitteln gefehlt und hätten die bürokratischen Hürden in Griechenland dazu geführt, dass die Beschwerdeführer in eine existentielle Not geraten seien sowie auf der Straße weiter hätten leben müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach einer legalen Arbeit gesucht, jedoch vergebens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Analphabeten und würden nur über eine geringe Bildung verfügen. Dadurch seien sie weitgehend auf sich allein gestellt gewesen und hätten sie auch keine Hilfsorganisation gefunden, die sie hätte unterstützen können. Sie hätten – anders als in Österreich – in Griechenland auch keinen Freundeskreis gehabt. Nach der Anerkennung ihres Schutzstatus hätten die Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen, was ihre Chancen auf ein menschenwürdiges Leben erheblich eingeschränkt habe. In Griechenland habe es leider keine Möglichkeit gegeben, in der Praxis ein menschenwürdiges Leben aufzubauen, keinerlei Bildungsperspektiven für die Kinder, wenige bis gar keine Jobmöglichkeiten (ohne Ausbeutung), um die Familie auch ernähren zu können. Es habe weder staatliche Hilfen noch finanzielle Unterstützung durch Freunde gegeben. Angesichts dieser schwierigen Umstände hätten sich die Beschwerdeführer gezwungen gesehen, Griechenland zu verlassen, um menschenwürdig überleben zu können. Die Beschwerdeführer als vulnerable Familie mit drei minderjährigen Kindern wären bei einer Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen stark gefährdet in ihren nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, weil sie dort bedroht wären, aufgrund der prekären Wirtschaftslage und Wohnsituation in eine ausweglose Situation zu geraten und grundlegende Bedürfnisse nicht decken zu können. Sie wären auch aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in einer unzumutbaren Situation.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 wurde der Beschwerde vom 01.04.2025 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit drei kleinen Kindern handle und diese bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wäre, wobei diese Vulnerabilität durch die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien die Bedürfnisse einer fünfköpfigen Familie, die drei minderjährige Kinder umfasse, nicht mit der Situation eines gesunden sowie ledigen jungen Mannes vergleichbar. Auch die mangelnde Schul- und Berufsqualifikation sowie der notwendige Betreuungsbedarf habe bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 wurde der Beschwerde vom 01.04.2025 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit drei kleinen Kindern handle und diese bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wäre, wobei diese Vulnerabilität durch die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien die Bedürfnisse einer fünfköpfigen Familie, die drei minderjährige Kinder umfasse, nicht mit der Situation eines gesunden sowie ledigen jungen Mannes vergleichbar. Auch die mangelnde Schul- und Berufsqualifikation sowie der notwendige Betreuungsbedarf habe bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden.
Am 10.09.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, einen Deutschkurs zu besuchen und legte eine diesbezügliche Teilnahmebestätigung vor. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira und eine Bestätigung über die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der BBU vor. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sich für einen Deutsch-Kurs angemeldet zu haben und legte ihre sowie die Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers vor.
Mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 05.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten bzw. dem Fünftbeschwerdeführer dieser noch zuerkannt werden würde. Die Beschwerdeführer hätten somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden. Darüber hinaus verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen worden sei. Mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 05.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten bzw. dem Fünftbeschwerdeführer dieser noch zuerkannt werden würde. Die Beschwerdeführer hätten somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden. Darüber hinaus verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen worden sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die am 20.11.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem Camp in Griechenland aufhältig gewesen seien. Nach der Zuerkennung des Schutzstatus hätten sie das Camp verlassen müssen und seien der Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit, keinerlei medizinischer Versorgung sowie der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Die Familie gehöre aufgrund der minderjährigen Kinder zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, eine Abschiebung nach Griechenland würde die Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenehmen müssen.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist
[…]“
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörden vom 19.02.2025 grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin in Griechenland der Schutzstatus der Asylberechtigten zukommt. Ihnen wurde in Griechenland am 01.11.2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie jeweils eine Aufenthaltserlaubnis und ein Reisepass ausgestellt. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer hingegen wurde nach der Ausreise der übrigen Beschwerdeführer aus Griechenland im österreichischen Bundesgebiet geboren und weist somit keinen Schutzstatus in Griechenland auf (siehe dazu Ausführungen weiter unten).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei kleinen Kindern handelt – diese weisen ein Alter von sechs und vier Jahren sowie fünfzehn Monaten auf. Die Beschwerdeführer gaben an, gesund zu sein; dennoch ist aufgrund der Familienkonstellation im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die im Familienverband befindlichen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen – ebenso wie in den zuvor ergangenen – Bescheiden (erneut) nicht berücksichtigt. Obwohl die zuvor ergangenen Bescheide jeweils mit Beschlüssen des Bundeverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut unterlassen, unter Zugrundelegung der oben angeführten Vulnerabilität die besonderen Bedürfnisse, die eine fünfköpfige Familie aufweist, im Vergleich zu einem gesunden sowie ledigen jungen Mann, in den angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen. Insbesondere wurde die belangte Behörde unter anderem dazu angehalten auf die Wohnsituation und Ausgaben für Nahrungsmitteln, die bei einer fünfköpfigen Familie anders zu beurteilen sind, gegenüber der Verfügbarkeit (aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung) einer Arbeitskraft Rücksicht zu nehmen. Weder in den Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.09.2025 noch in den angefochtenen Bescheiden wurde dem Rechnung getragen. Vielmehr verwies die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, „in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen wurde“. Weiters führt das Bundesamt aus, dass in der angeführten Entscheidung „auf zahlreich vorhandenen und in der angefochtenen Entscheidung aufgelisteten Hilfsorganisationen in Griechenland sowie die Möglichkeit von Inanspruchnahme sozialer Unterstützung und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen“ werde (vgl. AS 306). Dabei verabsäumt es die belangte Behörde eine den gegenständlichen Fall betreffende konkrete Prüfung der besonderen Umstände der Beschwerdeführer vorzunehmen und stützt ihre Entscheidung auf einen abstrakt gehaltenen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch eine Familie mit Schutzstatus behandelt. Insgesamt ist somit eine tragfähige Einschätzung, ob die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, weiterhin nicht möglich. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei kleinen Kindern handelt – diese weisen ein Alter von sechs und vier Jahren sowie fünfzehn Monaten auf. Die Beschwerdeführer gaben an, gesund zu sein; dennoch ist aufgrund der Familienkonstellation im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die im Familienverband befindlichen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen – ebenso wie in den zuvor ergangenen – Bescheiden (erneut) nicht berücksichtigt. Obwohl die zuvor ergangenen Bescheide jeweils mit Beschlüssen des Bundeverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut unterlassen, unter Zugrundelegung der oben angeführten Vulnerabilität die besonderen Bedürfnisse, die eine fünfköpfige Familie aufweist, im Vergleich zu einem gesunden sowie ledigen jungen Mann, in den angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen. Insbesondere wurde die belangte Behörde unter anderem dazu angehalten auf die Wohnsituation und Ausgaben für Nahrungsmitteln, die bei einer fünfköpfigen Familie anders zu beurteilen sind, gegenüber der Verfügbarkeit (aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung) einer Arbeitskraft Rücksicht zu nehmen. Weder in den Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.09.2025 noch in den angefochtenen Bescheiden wurde dem Rechnung getragen. Vielmehr verwies die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, „in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen wurde“. Weiters führt das Bundesamt aus, dass in der angeführten Entscheidung „auf zahlreich vorhandenen und in der angefochtenen Entscheidung aufgelisteten Hilfsorganisationen in Griechenland sowie die Möglichkeit von Inanspruchnahme sozialer Unterstützung und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen“ werde vergleiche AS 306). Dabei verabsäumt es die belangte Behörde eine den gegenständlichen Fall betreffende konkrete Prüfung der besonderen Umstände der Beschwerdeführer vorzunehmen und stützt ihre Entscheidung auf einen abstrakt gehaltenen Verweis auf eine Entschei