TE Bvwg Beschluss 2026/3/31 W240 2313807-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2026
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Entscheidungsdatum

31.03.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W240 2313809-1/8E

W240 2313807-1/8E

W240 2313808-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.02.2025,
Zl. Damaskus-OB/KONS/0095/2024:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.02.2025, , Zl. Damaskus-OB/KONS/0095/2024:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder (in der Folge: BF2, BF3) am 01.06.2023 schriftlich sowie am 30.11.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus).1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder (in der Folge: BF2, BF3) am 01.06.2023 schriftlich sowie am 30.11.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus).

Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 sowie Vater der übrigen BF XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.03.2023, Zl. 1286643603/211487480, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, angeführt.Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 sowie Vater der übrigen BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.03.2023, Zl. 1286643603/211487480, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, angeführt.

Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.

2. In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 17.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom 16.12.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig2. In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 17.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom 16.12.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig

3. Mit Schreiben vom 18.12.2024 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die jeweilige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, und ihnen gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

4. In der Stellungnahme vom 30.12.2024 führten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass § 35 Abs. 4 AsylG lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln.4. In der Stellungnahme vom 30.12.2024 führten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.

Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC dar.Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Artikel 7, 41 und 47 GRC dar.

Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt seien.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.02.2025 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.02.2025 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

Die Anträge der BF seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG möglich sei.Die Anträge der BF seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG möglich sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.03.2025 im Namen aller BF eingebrachte Beschwerde.

In dieser wurde zunächst eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die bereits in der Stellungnahme vom 30.12.2024 angeführten Argumente wurden wiederholt. Zudem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.06.2025, eingelangt am 10.06.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Verwaltungsakten übermittelt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur – wie nachstehend ausgeführt – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:

„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,
E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.
„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025,, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des
§ 35 Abs 4 Z 1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025,
E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer
Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, , E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer

Frist von zwei Wochen

ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, abzugeben: ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, abzugeben:

1. Ist derzeit (noch) ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig?

Falls dies der Fall ist:

2. Aus welchem Grund wurde Asyl zuerkannt?

3. Wann und aus welchem Grund wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet?

4. Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat, etc.)?

5. Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?

6. Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?“

12. Mit Schriftsatz vom 06.03.2026 nahm das BFA wie folgt Stellung:

„S T E L LU N G N A HME

des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Entsprechend der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026, zugestellt am 20.02.2026, betreffend das Verfahren zur GZ W240 2313809-1, W240 2313807-1, W240 2313808-1, erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von zwei Wochen die nachstehende Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

1. Sachverhalt

Mit Entscheidung vom 20.03.2023 wurde der Bezugsperson der drei Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde angeführt, dass die Bezugsperson „aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Heimatland und wegen der Ableistung seines Militärdienstes“ aus seinem Heimatland geflüchtet ist. Er stehe ablehnend dem innerstaatlichen Konflikt gegenüber und sei nicht gewillt sich daran zu beteiligen. Dadurch könne ihm vorgeworfen werden, „eine staatsfeindliche Gesinnung zu hegen, die in dieser Form von den syrischen Behörden geahndet und verfolgt werden würde“. Zudem würde er auch Gefahr laufen, für diverse Fraktionen in den Kriegswirren Menschenrechtsverletzungen begehen zu müssen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde am 16.12.2024 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, da es infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der politischen Verhältnisse gekommen sei, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich waren. Die Mitteilung vom 17.12.2024 über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde dem BF am 09.01.2025 persönlich übergeben. Das Aberkennungsverfahren ist nach wie vor laufend. Aufgrund der kürzlich veröffentlichten, umfangreichen neuen Länderinformationen sind eine rasche Setzung weiterer Ermittlungsschritte sowie eine zeitnahe Entscheidung geplant.

2. Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren

Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020,
Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich (vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).
Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, , Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach
§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson XXXX , IFA: 21- 1286643603, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf das Assad-Regime und den Bürgerkrieg bzw. den Wehrdienst beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet. Zwar führte die Bezugsperson auch Befürchtungen hinsichtlich eines „Wehrdienstes“ bei den „Kurden“ an, jedoch waren weite Teile des Landes inklusive der Stadt XXXX zum Zeitpunkt der Einleitung bereits unter Kontrolle der nunmehr neuen Übergangsregierung. Auch stellt der einstige Selbstverteidigungsdienst in den DAANES – vor allem im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit und das Alter der Bezugsperson – alleine keinen Asylgrund dar. Mittlerweile hat die SDF die Kontrolle über die gesamte ehemalige DAANES verloren.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson römisch 40 , IFA: 21- 1286643603, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf das Assad-Regime und den Bürgerkrieg bzw. den Wehrdienst beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet. Zwar führte die Bezugsperson auch Befürchtungen hinsichtlich eines „Wehrdienstes“ bei den „Kurden“ an, jedoch waren weite Teile des Landes inklusive der Stadt römisch 40 zum Zeitpunkt der Einleitung bereits unter Kontrolle der nunmehr neuen Übergangsregierung. Auch stellt der einstige Selbstverteidigungsdienst in den DAANES – vor allem im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit und das Alter der Bezugsperson – alleine keinen Asylgrund dar. Mittlerweile hat die SDF die Kontrolle über die gesamte ehemalige DAANES verloren.

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019,
Ra 2019/18/0353). Nach Art 16 Abs 1 der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art 19 Abs 1 in Verbindung mit
Art 16 Abs 2 der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl VwGH 29.01.2020,
Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 23.05.2019,
Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art 19 der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art 14 der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art 1 Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art 19 der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019,
Rs C-720/17, Bilali).
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, , Ra 2019/18/0353). Nach Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 16, Absatz 2, der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 29.01.2020, , Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 23.05.2019, , Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Artikel 19, der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Artikel 14, der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Artikel eins, Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Artikel 19, der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, , Rs C-720/17, Bilali).

Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt. Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist, und ist mit nunmehrigem Vorliegen der ergänzenden Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation vom 28.02.2026 zu prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trägt. Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist, und ist mit nunmehrigem Vorliegen der ergänzenden Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation vom 28.02.2026 zu prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“

Vorgelegt wurde auch der Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 20.03.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder am 01.06.2023 schriftlich sowie am 30.11.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder am 01.06.2023 schriftlich sowie am 30.11.2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 sowie Vater der übrigen BF XXXX , StA. Syrien, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.03.2023, Zl. 1286643603/211487480, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt.Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 sowie Vater der übrigen BF römisch 40 , StA. Syrien, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.03.2023, Zl. 1286643603/211487480, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt.

Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.

Insbesondere wird dabei festgestellt, dass das BFA mit 16.12.2024 aufgrund des notorischen Regimewechsels im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet hat, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde.

In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.

Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad-Regime wegen (zumindest) unterstellter politischer Einstellung geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2023,
Zl. 1286643603/211487480, Asyl erhalten.
Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad-Regime wegen (zumindest) unterstellter politischer Einstellung geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2023, , Zl. 1286643603/211487480, Asyl erhalten.

Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.

Das BFA wird anhand der am 28.02.2026 erschienenen Länderinformation der BFA-Staatendokumentation erst prüfen, ob die grundlegenden Änderungen in Syrien dauerhafter Natur sind. Wann diese Prüfung erfolgen wird und in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch einige Wochen bis mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und deren Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 20.03.2023,
Zl. 1286643603/211487480.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 20.03.2023, , Zl. 1286643603/211487480.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson.

Die Feststellung, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren Furcht vor dem vormaligen Assad Regime geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Aktenvermerk.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich zum einen insbesondere daraus, dass es das BFA verabsäumt habe im Rahmen der Stellungnahme Gründe dafür vorzubringen, warum seit der Veröffentlichung des Länderinformationsblattes im Mai 2025 kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt worden sei, sowie ferner zum anderen daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.

Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 06.03.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst jetzt anhand der neue Länderinformationen geprüft werde, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens jedenfalls noch einige Wochen, – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheids und Zurückverweisung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35, (1) Der Famil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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