Norm
AußStrG 2005 §36 Abs2Rechtssatz
Ein Zwischenbeschluss im Sinn des § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach § 393 Abs 1 ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.Ein Zwischenbeschluss im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.
Anmerkung
So bereits 6 Ob 55/12zEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142804Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026