RS OGH 2025/12/16 1Ob173/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Norm

AußStrG 2005 §36 Abs2
ZPO §393
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Zwischenbeschluss im Sinn des § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach § 393 Abs 1 ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.Ein Zwischenbeschluss im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.

Anmerkung

So bereits 6 Ob 55/12z

Entscheidungstexte

  • RS0142804">1 Ob 173/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 173/25k
    Hier: Zur Vorfrage, welches materielle Recht auf einen Anspruch anzuwenden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142804

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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