Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
W286 2200786-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. 1100082609-231141812, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. 1100082609-231141812, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, reiste spätestens am 22.12.2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020, W167 2200786-1/5Z, wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit Aktenvermerk vom 14.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus den der belangten Behörde zugegangenen Informationen betreffend ihre beabsichtigte Eheschließung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland habe, weshalb von der Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG auszugehen sei.2. Mit Aktenvermerk vom 14.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus den der belangten Behörde zugegangenen Informationen betreffend ihre beabsichtigte Eheschließung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland habe, weshalb von der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auszugehen sei.
Mit Parteiengehör vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, ihr den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abzuerkennen, und trug ihr auf, näher ausgehführte Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen. Mit Parteiengehör vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, ihr den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG abzuerkennen, und trug ihr auf, näher ausgehführte Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen.
3. Mit E-Mail ihrer damaligen Vertretung vom 07.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin die Antworten zur Frageliste. In der Folge stellte die belangte Behörde das Aberkennungsverfahren ein.
4. Mit Aktenvermerk vom XXXX 2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus den ihr zugegangenen Informationen betreffend das Fehlen eines aufrechten Wohnsitzes im österreichischen Bundesgebiet seit 26.01.2024 Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland habe, weshalb von der Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG auszugehen sei.4. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus den ihr zugegangenen Informationen betreffend das Fehlen eines aufrechten Wohnsitzes im österreichischen Bundesgebiet seit 26.01.2024 Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland habe, weshalb von der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auszugehen sei.
5. Am selben Tag ersuchte die belangte Behörde das Polizeikooperationszentrum XXXX um Meldeerhebung betreffend die Beschwerdeführerin. Ebenso am selben Tag langte das Ermittlungsergebnis der XXXX bei der belangten Behörde ein.5. Am selben Tag ersuchte die belangte Behörde das Polizeikooperationszentrum römisch 40 um Meldeerhebung betreffend die Beschwerdeführerin. Ebenso am selben Tag langte das Ermittlungsergebnis der römisch 40 bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Parteiengehör vom selben Tag verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und trug ihr auf, näher ausgeführte Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen.
7. Am 23.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Stellungnahme samt Bescheinigungsmitteln.
8. Mit Bescheid vom 02.04.2025 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG ab und stellte fest, dass dies gemäß § 7 Abs. 4 AsylG keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheid vom 02.04.2025 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ab und stellte fest, dass dies gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt am 12.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Mit Beschluss vom 10.02.2026 trug das Bundesverwaltungsgericht der durch die BBU GmbH vertretenen Beschwerdeführerin auf, bis zum 26.02.2026 näher ausgeführte Fragen zu ihren Lebensumständen zu beantworten und mit Bescheinigungsmitteln zu belegen.
12. Mit Stellungnahme vom 20.02.2026 beantwortete die Beschwerdeführerin die an sie gestellten Fragen und legte mehrere Schriftstücke und Urkunden zu ihren Lebensumständen in Deutschland vor.
13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 11.03.2026 Stellung zu nehmen, inwiefern sie im Lichte ihres mit Schriftsatz vom 20.02.2026 erstatteten Vorbringens das Beschwerdevorbringen, wonach sie nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dauerhaft in einem anderen Staat hätte und eine unzureichende Sachverhaltsgrundlage gegeben wäre, aufrecht hält, sowie, welche Berechtigung die Beschwerde vor dem Hintergrund des aktuellen Ermittlungsergebnisses auf Basis ihrer eigenen Angaben hat.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bis dato nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig. Ihre Muttersprache ist Dari.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig. Ihre Muttersprache ist Dari.
Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX 2023 in XXXX einen – zum damaligen Zeitpunkt – afghanischen Staatsangehörigen, der in XXXX lebte. Am XXXX 2023 reiste die Beschwerdeführerin erstmals nach Deutschland und ist seit diesem Tag gemeinsam mit ihrem Ehemann hauptwohnsitzlich in XXXX gemeldet. Sie lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 2023 in römisch 40 einen – zum damaligen Zeitpunkt – afghanischen Staatsangehörigen, der in römisch 40 lebte. Am römisch 40 2023 reiste die Beschwerdeführerin erstmals nach Deutschland und ist seit diesem Tag gemeinsam mit ihrem Ehemann hauptwohnsitzlich in römisch 40 gemeldet. Sie lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt.
Ihr Ehemann verfügt mittlerweile über die deutsche Staatsbürgerschaft, die Beschwerdeführerin selbst verfügt seit XXXX 2025 über den deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“, gültig bis 11.10.2028.Ihr Ehemann verfügt mittlerweile über die deutsche Staatsbürgerschaft, die Beschwerdeführerin selbst verfügt seit römisch 40 2025 über den deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“, gültig bis 11.10.2028.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zur XXXX , schloss diese im XXXX 2025 ab und arbeitet seit dem XXXX 2025 in Deutschland Vollzeit in einem Gartencenter.Die Beschwerdeführerin absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zur römisch 40 , schloss diese im römisch 40 2025 ab und arbeitet seit dem römisch 40 2025 in Deutschland Vollzeit in einem Gartencenter.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarben eine Eigentumswohnung in XXXX (ebenfalls in Deutschland) und planen einen Umzug dorthin. Zum Kauf dieser Eigentumswohnung schlossen sie einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann planen in den kommenden zehn Jahren weder einen Umzug nach Österreich noch ist ihnen ein solcher Umzug nach Österreich möglich. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarben eine Eigentumswohnung in römisch 40 (ebenfalls in Deutschland) und planen einen Umzug dorthin. Zum Kauf dieser Eigentumswohnung schlossen sie einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann planen in den kommenden zehn Jahren weder einen Umzug nach Österreich noch ist ihnen ein solcher Umzug nach Österreich möglich.
Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sowie die gesamte Familie ihres Ehemannes wohnen in Deutschland. Sie hat Kontakt zu ihren Schwiegereltern und besucht diese regelmäßig.
In Österreich war die Beschwerdeführerin bis zum 26.01.2024 mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst; sie verfügt seit dem 27.01.2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Zudem verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weder über eine Wohnung, ein Arbeitsverhältnis noch über sonstige vertragliche Pflichten in Österreich.
Freunde der Beschwerdeführerin sowie ihre Kernfamilie in Gestalt ihrer Mutter und ihrer Geschwister sind in Österreich wohnhaft. Sie besucht ihre Familienangehörigen immer wieder.
Die Beschwerdeführerin hat den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, konkret in Deutschland.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Muttersprache ergeben sich aus der Einsicht in das Vorverfahren (OZ 5 des Vorverfahrens) sowie aus ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 18, AS 19).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX 2023 in XXXX einen in XXXX wohnhaften – zum damaligen Zeitpunkt – afghanischen Staatsangehörigen heiratete, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ermittlung der Ehefähigkeit (AS 3), der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 25) und ihren Angaben im Verfahren (AS 20, AS 79) sowie jenen ihrer Mutter (AS 71). Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Deutschland sowie dazu, dass sie seit XXXX 2023 gemeinsam mit ihrem Ehemann hauptwohnsitzlich in XXXX gemeldet ist, gründen auf der entsprechenden Auskunft der XXXX vom XXXX 2024 (AS 53 bis 60) sowie der vorgelegten Meldebestätigung (OZ 5). Die Feststellung, dass sie mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, gründet auf ihren entsprechenden Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 5).Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 2023 in römisch 40 einen in römisch 40 wohnhaften – zum damaligen Zeitpunkt – afghanischen Staatsangehörigen heiratete, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ermittlung der Ehefähigkeit (AS 3), der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 25) und ihren Angaben im Verfahren (AS 20, AS 79) sowie jenen ihrer Mutter (AS 71). Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Deutschland sowie dazu, dass sie seit römisch 40 2023 gemeinsam mit ihrem Ehemann hauptwohnsitzlich in römisch 40 gemeldet ist, gründen auf der entsprechenden Auskunft der römisch 40 vom römisch 40 2024 (AS 53 bis 60) sowie der vorgelegten Meldebestätigung (OZ 5). Die Feststellung, dass sie mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, gründet auf ihren entsprechenden Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 5).
Die Feststellung, wonach ihr Ehemann mittlerweile über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 sowie dem vorgelegten deutschen Personalausweis ihres Ehemannes (OZ 5). Dass die Beschwerdeführerin seit XXXX 2025 über einen bis 11.10.2028 gültigen deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel (OZ 5). Die Feststellung, wonach ihr Ehemann mittlerweile über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 sowie dem vorgelegten deutschen Personalausweis ihres Ehemannes (OZ 5). Dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 2025 über einen bis 11.10.2028 gültigen deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel (OZ 5).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine Ausbildung zur XXXX absolvierte, diese im XXXX 2025 abschloss und seit dem XXXX 2025 Vollzeit in einem Gartencenter arbeitet, ergeben sich aus ihren entsprechenden Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 sowie der vorgelegten Arbeitsbestätigung (OZ 5). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine Ausbildung zur römisch 40 absolvierte, diese im römisch 40 2025 abschloss und seit dem römisch 40 2025 Vollzeit in einem Gartencenter arbeitet, ergeben sich aus ihren entsprechenden Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 sowie der vorgelegten Arbeitsbestätigung (OZ 5).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung in XXXX erworben und einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen haben und dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den kommenden zehn Jahren weder einen Umzug nach Österreich planen, noch ihnen ein solcher Umzug überhaupt möglich ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 5).Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung in römisch 40 erworben und einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen haben und dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den kommenden zehn Jahren weder einen Umzug nach Österreich planen, noch ihnen ein solcher Umzug überhaupt möglich ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 5).
Dass zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sowie die gesamte Familie ihres Ehemannes in Deutschland wohnen, sie zu ihren Schwiegereltern Kontakt hat und diese regelmäßig besucht, ergibt sich aus ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 5).
Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich sowie insbesondere dazu, dass sie seit dem 27.01.2024 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 2). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weder über eine Wohnung, noch ein Arbeitsverhältnis, noch über sonstige vertragliche Pflichten in Österreich verfügen, ihre Freunde sowie ihre Kernfamilie in Österreich wohnhaft sind und sie ihre Familienangehörigen immer wieder besucht, gründen auf ihren entsprechenden Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 5).
Hinsichtlich der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, konkret in Deutschland, hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status der Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status der Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. 3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13).Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG Paragraph 7, K13).
Die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit hängt davon ab, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt (Hinweis E vom 21. März 2006, 2004/01/0266). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des „animus domiciliandi“, also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrechterhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt (VwGH 18.06.2024, Ra 2023/10/0016).
3.1.2. Im vorliegenden Fall kann unter Zugrundelegung subjektiver und objektiver Beurteilungskriterien nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abwesenheit von mehr als zweieinhalb Jahren ihren Lebensmittelpunkt noch in Österreich hätte – vielmehr ergibt sich deutlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer in Deutschland hat:
Die Beschwerdeführerin ist mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem seit XXXX 2023, sohin seit mehr als zweieinhalb Jahren, in Deutschland im gemeinsamen Haushalt. Sie verfügt seit XXXX 2023 mit ihrem Ehemann über eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX , wohingegen sie in Österreich seit 27.01.2024 nicht mehr gemeldet ist. Sie hat seit XXXX 2025 den deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ inne, absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zur XXXX , schloss diese im XXXX 2025 ab und arbeitet seit dem XXXX 2025 Vollzeit in einem Gartencenter in Deutschland. Weiters verfügt sie in Gestalt zweier Schwestern und der gesamten Familie ihres Ehemannes über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland. Ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 zufolge hat sie Kontakt zu ihren Schwiegereltern und besucht diese regelmäßig. Die Beschwerdeführerin ist mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem seit römisch 40 2023, sohin seit mehr als zweieinhalb Jahren, in Deutschland im gemeinsamen Haushalt. Sie verfügt seit römisch 40 2023 mit ihrem Ehemann über eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 , wohingegen sie in Österreich seit 27.01.2024 nicht mehr gemeldet ist. Sie hat seit römisch 40 2025 den deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ inne, absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zur römisch 40 , schloss diese im römisch 40 2025 ab und arbeitet seit dem römisch 40 2025 Vollzeit in einem Gartencenter in Deutschland. Weiters verfügt sie in Gestalt zweier Schwestern und der gesamten Familie ihres Ehemannes über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland. Ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.02.2026 zufolge hat sie Kontakt zu ihren Schwiegereltern und besucht diese regelmäßig.
Wesentlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung in XXXX kauften und einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abschlossen. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 20.02.2026 explizit aus, dass (vor diesem Hintergrund) ein Umzug nach Österreich in den kommenden zehn Jahren weder geplant noch möglich ist. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin eben keine Absicht besteht, den Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) in Österreich zu haben – vielmehr machte die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme sehr deutlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt (und Hauptwohnsitz) dauerhaft in Deutschland hat. Schließlich verfügen sie und ihr Ehemann in Österreich weder über eine Wohnung, ein Arbeitsverhältnis noch über sonstige vertragliche Verpflichtungen. Wesentlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung in römisch 40 kauften und einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abschlossen. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 20.02.2026 explizit aus, dass (vor diesem Hintergrund) ein Umzug nach Österreich in den kommenden zehn Jahren weder geplant noch möglich ist. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin eben keine Absicht besteht, den Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) in Österreich zu haben – vielmehr machte die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme sehr deutlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt (und Hauptwohnsitz) dauerhaft in Deutschland hat. Schließlich verfügen sie und ihr Ehemann in Österreich weder über eine Wohnung, ein Arbeitsverhältnis noch über sonstige vertragliche Verpflichtungen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, sind hingegen nicht hervorgekommen. In Österreich leben zwar weiterhin Freunde und die Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Gestalt ihrer Mutter und ihrer Geschwister, die sie laut ihren eigenen Angaben immer wieder besucht, jedoch reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen nicht aus, um einen Hauptwohnsitz in Österreich annehmen zu können (VwGH 15.01.2026, Ra 2025/18/0468).
Im Lichte der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur fehlt es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall somit an der Absicht, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, und ist in Zusammenschau ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände der Schluss zu ziehen, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich, sondern in Deutschland hat.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG zu Recht aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu Recht aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
3.2.2. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet und § 1 AsylG bei der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit der Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.3.2.2. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet und Paragraph eins, AsylG bei der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit der Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat, einen Grund für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG.Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat, einen Grund für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat, konkret in Deutschland, hat. Durch das Ermittlungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.02.2026, wird diese Annahme aktuell mehr als deutlich bestätigt.
Mangels Aufenthalts der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet und folglich mangels Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG war daher der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Mangels Aufenthalts der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet und folglich mangels Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG war daher der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Daher war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter gewissen Umständen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter gewissen Umständen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält, kommt die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen („im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Auch darüber hinaus sind keine Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, hervorgekommen, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Da sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält, kommt die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen („im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Auch darüber hinaus sind keine Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, hervorgekommen, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Erkenntnis die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, besonders aber ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.02.2026 und die dort vorgelegten Schriftstücke und Urkunden betreffend ihre Lebensumstände in Deutschland zugrunde – aus alldem geht klar hervor, dass sie unter Zugrundelegung objektiver und subjektiver Beurteilungskriterien den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat. Die Beschwerdeführerin ist zudem der mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.02.2026 ausgesprochenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, dazu Stellung zu nehmen, inwiefern sie im Lichte ihres mit Schriftsatz vom 20.02.2026 erstatteten Vorbringens das Beschwerdevorbringen, wonach sie nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dauerhaft in einem anderen Staat habe und eine unzureichende Sachverhaltsgrundlage gegeben sei, aufrecht hält, sowie, welche Berechtigung die Beschwerde vor dem Hintergrund des aktuellen Ermittlungsergebnisses auf Basis ihrer eigenen Angaben hat, nicht nachgekommen, sodass im gegenständlichen Fall sich nichts ergeben hat, was einer weiteren Erörterung in deiner mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Ver