Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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W182 2338472-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Thailand, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1455527207/260150793, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Thailand, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1455527207/260150793, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige des Königreichs Thailand, verfügte über einen von 09.06.2025 bis 03.04.2027 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
Die BF wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet in einem Massagestudio bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG von Organen der Finanzpolizei betreten. Nach einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist die BF am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist.Die BF wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet in einem Massagestudio bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG von Organen der Finanzpolizei betreten. Nach einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ist die BF am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist.
Am 06.02.2026 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich im Bundesgebiet in einem Massagestudio bei einer unerlaubte Tätigkeit nach dem AuslBG betreten.
Die BF wurde festgenommen und am 07.02.2026 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgeführt und am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.02.2026, Zl. 1455527207/260150925, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG IVm § 57 Abs. 2 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Die Behörde kam hinsichtlich der BF unter Würdigung ihres bisherigen Verhaltens (u. a. wiederholte Betretung bei der Schwarzarbeit, wiederholte Verletzung des Meldegesetzes) davon aus, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erforderlich sei und gemäß § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr bestehe. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.02.2026, Zl. 1455527207/260150925, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG römisch vier m Paragraph 57, Absatz 2, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Die Behörde kam hinsichtlich der BF unter Würdigung ihres bisherigen Verhaltens (u. a. wiederholte Betretung bei der Schwarzarbeit, wiederholte Verletzung des Meldegesetzes) davon aus, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erforderlich sei und gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG Fluchtgefahr bestehe. Der Bescheid wurde rechtskräftig.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2026 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Betretung der BF bei der Ausübung einer gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) begründet. In diesem Zusammenhang ging die Behörde auch davon aus, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und ihre sofortige Ausreise erforderlich sei, weshalb auch gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt wurde.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2026 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Betretung der BF bei der Ausübung einer gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) begründet. In diesem Zusammenhang ging die Behörde auch davon aus, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und ihre sofortige Ausreise erforderlich sei, weshalb auch gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt wurde.
Der Bescheid wurde der BF am 09.02.2026 persönlich in Schubhaft übergeben.
3. Am 11.02.2026 wurde von der BF, die zuvor am 10.02 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2026 abgegeben. Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr vom Bundesamt genehmigt.3. Am 11.02.2026 wurde von der BF, die zuvor am 10.02 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2026 abgegeben. Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr vom Bundesamt genehmigt.
4. Nachdem die BF am 17.02.2026 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus.
5. Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI. durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. sowie die wiederholte Betretung der BF bei Schwarzarbeit im Bundesgebiet bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt kooperativ gezeigt habe und das Unrecht ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich erkannt habe sowie am 17.02.2026 freiwillig ausgereist sei. Sie beabsichtige künftig weiter ihrer erlaubten Erwerbstätigkeit in der Slowakei nachzugehen. In weitere Folge wurde argumentiert, dass der vorliegende Bescheid insbesondere hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren äußerst spärlich begründet sei, wobei konkrete Feststellungen u. a. zu den berücksichtigungswürdigen Interessen der BF in Bezug auf die Slowakei, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit, ihrer Kooperations- und Ausreisebereitschaft fehlen würden. Der Begründungspflicht komme bei Ermessensentscheidungen besonders große Bedeutung zu. So sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es bei der Verhängung eines Einreiseverbots nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ankomme, sondern auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Hierbei sei auch die Unbescholtenheit der BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Behörde habe zudem in nur unzureichender Weise eine das gesamte Verhalten der BF berücksichtigende Prognosebeurteilung angestellt. So habe sie diese nur einseitig vorgenommen und das kooperative Verhalten bzw. die Ausreisewilligkeit der BF, die mittlerweile freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ignoriert. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens der BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise seien rechtswidrig erfolgt, zumal es der belangten Behörde nicht gelungen sei, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte. Eine Beschwer der BF liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt. 5. Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. sowie die wiederholte Betretung der BF bei Schwarzarbeit im Bundesgebiet bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt kooperativ gezeigt habe und das Unrecht ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich erkannt habe sowie am 17.02.2026 freiwillig ausgereist sei. Sie beabsichtige künftig weiter ihrer erlaubten Erwerbstätigkeit in der Slowakei nachzugehen. In weitere Folge wurde argumentiert, dass der vorliegende Bescheid insbesondere hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren äußerst spärlich begründet sei, wobei konkrete Feststellungen u. a. zu den berücksichtigungswürdigen Interessen der BF in Bezug auf die Slowakei, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit, ihrer Kooperations- und Ausreisebereitschaft fehlen würden. Der Begründungspflicht komme bei Ermessensentscheidungen besonders große Bedeutung zu. So sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es bei der Verhängung eines Einreiseverbots nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ankomme, sondern auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Hierbei sei auch die Unbescholtenheit der BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Behörde habe zudem in nur unzureichender Weise eine das gesamte Verhalten der BF berücksichtigende Prognosebeurteilung angestellt. So habe sie diese nur einseitig vorgenommen und das kooperative Verhalten bzw. die Ausreisewilligkeit der BF, die mittlerweile freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ignoriert. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens der BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise seien rechtswidrig erfolgt, zumal es der belangten Behörde nicht gelungen sei, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte. Eine Beschwer der BF liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine thailändische Staatsangehörige, verfügt über einen von 09.06.2025 bis 03.04.2027 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
Die BF war im Bundesgebiet nie gemeldet.
Sie wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten und ist in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG idgF insofern nachgekommen, als sie am 17.11.2025 nachweislich in die Slowakei ausgereist ist.Sie wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten und ist in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF insofern nachgekommen, als sie am 17.11.2025 nachweislich in die Slowakei ausgereist ist.
Die BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder ins Bundesgebiet ein und wurde hier am 06.02.2026 etwa gegen 19 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Massagestudio bei einer unerlaubte Tätigkeit nach dem AuslBG neuerlich betreten.
Die BF wurde am 06.06.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wobei gegen sie mit (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2026 die Schubhaft verhängt wurde.
Nach Zustellung des im Spruch genannten Bescheids vom 09.02.2026 stellte die BF nach einem Rückkehrberatungsgespräch am 10.02.2026 einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 12.10.2026 bewilligt wurde. Zuvor hat sie am 11.02.2026 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides abgegeben, der in der Beschwerde bestätigt wurde. Nach Zustellung des im Spruch genannten Bescheids vom 09.02.2026 stellte die BF nach einem Rückkehrberatungsgespräch am 10.02.2026 einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 12.10.2026 bewilligt wurde. Zuvor hat sie am 11.02.2026 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften Bescheides abgegeben, der in der Beschwerde bestätigt wurde.
Nachdem die BF am 17.02.2026 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie noch am selben Tag mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist geschieden und hat keine Geschwister. Ihre Familie (Mutter, zwei Kinder) lebt in Thailand.
Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu ihrem slowakischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (vgl. As 19 -25). Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass (vgl. As 19).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu ihrem slowakischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten vergleiche As 19 -25). Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass vergleiche As 19).
Die Feststellungen zum Personenstand sowie zu den Familienmitgliedern der BF und deren Aufenthalt im Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus ihren Angaben in der Einvernahme am 07.02.2026 (vgl. As 48-50), die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Das gleiche gilt für die Gesundheit der BF. Die Feststellungen zum Personenstand sowie zu den Familienmitgliedern der BF und deren Aufenthalt im Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus ihren Angaben in der Einvernahme am 07.02.2026 vergleiche As 48-50), die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Das gleiche gilt für die Gesundheit der BF.
Dass die BF im Bundesgebiet nie gemeldet war, ergibt sich u. a. aus einem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dieser Umstand wurde ebenso vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellungen, wonach die BF am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten wurde und in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise nachgekommen und am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist ist, ergibt sich insbesondere aus dem Aufforderungsschreiben des Bundesamtes nach § 52 Abs. 6 FPG vom 14.11.2025 sowie dem Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft in XXXX vom 17.11.2025 (vgl. As 81, As 89). Die unerlaubte Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 14.11.2025 im Bundesgebiet betreten wurde, sowie ihre Ausreise am 17.11.2025 wurde in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. Der Sachverhalt erweist sich sohin als unstrittig. In diesem Zusammenhang konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann die BF nach ihrer Ausreise am 17.11.2025 tatsächlich wieder eingereist ist. Die BF behauptete zwar in der Einvernahme am 07.02.2026 zuletzt am 03.02.2026 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Feststellungen, wonach die BF am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten wurde und in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise nachgekommen und am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist ist, ergibt sich insbesondere aus dem Aufforderungsschreiben des Bundesamtes nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom 14.11.2025 sowie dem Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 17.11.2025 vergleiche As 81, As 89). Die unerlaubte Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 14.11.2025 im Bundesgebiet betreten wurde, sowie ihre Ausreise am 17.11.2025 wurde in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. Der Sachverhalt erweist sich sohin als unstrittig. In diesem Zusammenhang konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann die BF nach ihrer Ausreise am 17.11.2025 tatsächlich wieder eingereist ist. Die BF behauptete zwar in der Einvernahme am 07.02.2026 zuletzt am 03.02.2026 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.
Die Feststellungen zur fortgesetzten unerlaubten Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 06.02.2026 im Bundesgebiet betreten wurde, basieren insbesondere auf der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.02.2026 (vgl. As 13-17). Auch dieser Sachverhalt wurde in der Beschwerdeschrift bestätigt und erweist sich sohin als unstrittig. Die Feststellungen zur fortgesetzten unerlaubten Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 06.02.2026 im Bundesgebiet betreten wurde, basieren insbesondere auf der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.02.2026 vergleiche As 13-17). Auch dieser Sachverhalt wurde in der Beschwerdeschrift bestätigt und erweist sich sohin als unstrittig.
Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 17.02.2026 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.02.2026, As 159-160; Antrag vom 10.02.2006, As 167-179; Genehmigungsschreiben des Bundesamtes vom 12.10.2026, As 173-174; Rechtsmittelverzicht vom 11.02.2026, As 183; Entlassungsschein, As 215-217; Nachweis über die erfolgte Ausreise, As 221).Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 17.02.2026 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.02.2026, As 159-160; Antrag vom 10.02.2006, As 167-179; Genehmigungsschreiben des Bundesamtes vom 12.10.2026, As 173-174; Rechtsmittelverzicht vom 11.02.2026, As 183; Entlassungsschein, As 215-217; Nachweis über die erfolgte Ausreise, As 221).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass gegen die BF mit dem bekämpften Bescheid bereits eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, die durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG idgF halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Allerdings sieht § 52 Abs. 6 FPG für den Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Allerdings sieht Paragraph 52, Absatz 6, FPG für den Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kommt in der vorliegenden Konstellation sohin nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 in Frage (vgl. dazu etwa VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0060).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kommt in der vorliegenden Konstellation sohin nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in Frage vergleiche dazu etwa VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0060).
Die BF wurde bereits am 14.11.2025 bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG im Bundesgebiet betreten, was dazu führte, dass ihr Aufenthalt trotz slowakischen Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG unrechtmäßig wurde.Die BF wurde bereits am 14.11.2025 bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG im Bundesgebiet betreten, was dazu führte, dass ihr Aufenthalt trotz slowakischen Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unrechtmäßig wurde.
Die BF ist der diesbezüglichen Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG vom 14.11.2025 durch eine am 17.11.2025 nachgewiesene Ausreise in die Slowakei zwar nachgekommen, doch erwies sich diese Vorgehensweise offensichtlich nicht geeignet, sie davon abzubringen, zeitnahe wieder ins Bundesgebiet zurückzureisen, um hier neuerlich einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG nachzugehen, zumal sie bereits am 06.02.2026 erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer deratigen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde. Die BF ist der diesbezüglichen Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom 14.11.2025 durch eine am 17.11.2025 nachgewiesene Ausreise in die Slowakei zwar nachgekommen, doch erwies sich diese Vorgehensweise offensichtlich nicht geeignet, sie davon abzubringen, zeitnahe wieder ins Bundesgebiet zurückzureisen, um hier neuerlich einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG nachzugehen, zumal sie bereits am 06.02.2026 erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer deratigen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde.
Wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass die Ausreiseverpflichtung vom 14.11.2025 seitens der BF durch ihre zeitnahe, erneut zum schädlichen Zweck der Fortsetzung der gegen das AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit erfolgte Rückreise ins Bundesgebiet im Ergebnis rückwirkend als nicht erfüllt anzusehen ist, so wird in dieser Konstellation jedenfalls die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzunehmen sein, um so mehr als sich Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG letztlich untauglich erwiesen hat, um die von der BF ausgehende, Gefährdung zu unterbinden. Wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass die Ausreiseverpflichtung vom 14.11.2025 seitens der BF durch ihre zeitnahe, erneut zum schädlichen Zweck der Fortsetzung der gegen das AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit erfolgte Rückreise ins Bundesgebiet im Ergebnis rückwirkend als nicht erfüllt anzusehen ist, so wird in dieser Konstellation jedenfalls die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzunehmen sein, um so mehr als sich Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG letztlich untauglich erwiesen hat, um die von der BF ausgehende, Gefährdung zu unterbinden.
Bezüglich der Verhinderung von Schwarzarbeit bzw. Arbeit, die gegen die Regelungen des AuslBG erbracht wird, besteht ein großes öffentliches Interesse, welches unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0127), weshalb grundsätzlich auch davon auszugehen sein wird, dass die Verhinderung derartiger Verstöße ein Grundinteresse der Gesellschaft trifft. Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich „einmaliger“ Verstöße gegen das AuslBG in der Regel keine Eignung, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2021, Zl. Ra 2021/21/0103), im konkreten Fall liegen jedoch zweifelsfrei wiederholte Verstöße vor. In der vorliegenden Konstellation kommt zudem – wie bereits dargeatn wurde – noch einmal erschwerend hinzu, dass die BF bereits beim ersten Verstoß mit der Aufforderung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets nach § 52 Abs. 6 FPG sanktioniert wurde. Letzteres hinderte sie offensichtlich nicht daran, bereits bei nächster Gelegenheit eine Wiederholungtstat zu begehen, und erwies sich sohin –gerade im Bezug auf die BF – jedenfalls als untauglich. Zudem beging die BF auch wiederholt Verstöße gegen das Meldegesetz. Eine familiäre Anbindung der BF an das Bundesgebiet oder das Gebiet der Mitgliedsstaaten ist ebenso nicht hervorgekommen, zumal sich ihre gesamte Familie im Herkunftsstaat aufhält. Somit erweist sich aber auch im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten der BF, dass eine Gefährdungsannahme nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG gerechtfertigt erscheint. Bezüglich der Verhinderung von Schwarzarbeit bzw. Arbeit, die gegen die Regelungen des AuslBG erbracht wird, besteht ein großes öffentliches Interesse, welches unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0127), weshalb grundsätzlich auch davon auszugehen sein wird, dass die Verhinderung derartiger Verstöße ein Grundinteresse der Gesellschaft trifft. Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich „einmaliger“ Verstöße gegen das AuslBG in der Regel keine Eignung, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu begründen vergleiche VwGH 02.09.2021, Zl. Ra 2021/21/0103), im konkreten Fall liegen jedoch zweifelsfrei wiederholte Verstöße vor. In der vorliegenden Konstellation kommt zudem – wie bereits dargeatn wurde – noch einmal erschwerend hinzu, dass die BF bereits beim ersten Verstoß mit der Aufforderung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG sanktioniert wurde. Letzteres hinderte sie offensichtlich nicht daran, bereits bei nächster Gelegenheit eine Wiederholungtstat zu begehen, und erwies sich sohin –gerade im Bezug auf die BF – jedenfalls als untauglich. Zudem beging die BF auch wiederholt Verstöße gegen das Meldegesetz. Eine familiäre Anbindung der BF an das Bundesgebiet oder das Gebiet der Mitgliedsstaaten ist ebenso nicht hervorgekommen, zumal sich ihre gesamte Familie im Herkunftsstaat aufhält. Somit erweist sich aber auch im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten der BF, dass eine Gefährdungsannahme nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG gerechtfertigt erscheint.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten erwies sich die Vorgehensweise des Bundesamtes, gegen die BF eine Rückkehrenstscheidung zu erlassen, unter den Vorausetzungen des § 52 Abs. 6 FPG als gerechtfertigt und geboten.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten erwies sich die Vorgehensweise