TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W153 2204646-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W153 2204646-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter gegen die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter gegen die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (BF), reiste spätestens am 18.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .11.2016 XXXX wurde der BF nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1, 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) und § 84 Abs. 2 StGB wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .11.2016 römisch 40 wurde der BF nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, eins, Fall Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 84, Absatz 2, StGB wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Mit Bescheid vom 20.07.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 20.07.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.08.2018 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 24.09.2020, Zl. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde statt und erkannte dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Erkenntnis vom 24.09.2020, Zl. römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde statt und erkannte dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegenständliches Verfahren:

Am XXXX .08.2022 wurde das BFA vom Landesgericht für Strafsachen XXXX hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen § 28a Suchtmittelgesetz (SMG) informiert. Am römisch 40 .08.2022 wurde das BFA vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen Paragraph 28 a, Suchtmittelgesetz (SMG) informiert.

Mit Aktenvermerk vom XXXX .08.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigen ein. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .08.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigen ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .01.2023 XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .01.2023 römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Am 13.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen Spruchpunkt I. sowie den zweiten Satz des Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.02.2024 Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. sowie den zweiten Satz des Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.02.2024 Beschwerde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .05.2024 XXXX wurde der BF nach § 287 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .05.2024 römisch 40 wurde der BF nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, führt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum) und gehört der Volksgruppe der Luren an. Seine Muttersprache ist Farsi; zudem verfügt er über gute Deutschkenntnisse.

Der BF stammt aus der Stadt XXXX und besuchte dort die Pflichtschule. Anschließend absolvierte er ein Literaturstudium und arbeitete ab dem Jahr 2009 als Lehrer für Literatur an einem Gymnasium in XXXX . Er reiste im Dezember 2015 im Alter von 31 Jahren illegal nach Österreich ein und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 18.12.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 und besuchte dort die Pflichtschule. Anschließend absolvierte er ein Literaturstudium und arbeitete ab dem Jahr 2009 als Lehrer für Literatur an einem Gymnasium in römisch 40 . Er reiste im Dezember 2015 im Alter von 31 Jahren illegal nach Österreich ein und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 18.12.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter.

Im Herkunftsstaat des BF leben noch seine Mutter sowie seine drei Schwestern. Seine drei Brüder leben in England. Zu seinen Verwandten hat der BF regelmäßigen Kontakt.

Im Bundesgebiet leben sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des BF, mit denen er vor seiner Inhaftierung am XXXX .08.2022 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Er verfügt in Österreich über einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Bekanntenkreis. Der BF war seit November 2018 als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei Radio XXXX tätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet leben sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des BF, mit denen er vor seiner Inhaftierung am römisch 40 .08.2022 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Er verfügt in Österreich über einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Bekanntenkreis. Der BF war seit November 2018 als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei Radio römisch 40 tätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF ist gesund.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .11.2016 wurde der BF nach wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .11.2016 wurde der BF nach wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .01.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .01.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX und an anderen Orten in den Jahren 2021 und 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge fünfundzwanzigfach übersteigenden Menge, nämlich 410 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie 270 Gramm Crystal Meth mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 %, anderen überlassen hat. Mildernd berücksichtigt wurden der ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise reumütige Geständnis, wobei dieses vom Schöffensenat Hinblick auf die großteils leugnende Verantwortung entsprechend weniger gewichtet wurde. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 und an anderen Orten in den Jahren 2021 und 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge fünfundzwanzigfach übersteigenden Menge, nämlich 410 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie 270 Gramm Crystal Meth mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 %, anderen überlassen hat. Mildernd berücksichtigt wurden der ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise reumütige Geständnis, wobei dieses vom Schöffensenat Hinblick auf die großteils leugnende Verantwortung entsprechend weniger gewichtet wurde. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Vom XXXX .08.2022 bis zum XXXX .09.2023 befand sich der BF zunächst in Untersuchungs- und dann vom XXXX .09.2023 bis zum XXXX .12.2023 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Am XXXX .12.2023 wurde er in eine andere Justizanstalt verlegt. Vom römisch 40 .08.2022 bis zum römisch 40 .09.2023 befand sich der BF zunächst in Untersuchungs- und dann vom römisch 40 .09.2023 bis zum römisch 40 .12.2023 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Am römisch 40 .12.2023 wurde er in eine andere Justizanstalt verlegt.

In der Strafhaft versetzte er sich am XXXX .11.2023, wenn auch nur fährlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Mittels, nämlich eines synthetischen Cannabinoids in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand und beging Handlungen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung gewertet wurden. Folglich wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2024 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.In der Strafhaft versetzte er sich am römisch 40 .11.2023, wenn auch nur fährlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Mittels, nämlich eines synthetischen Cannabinoids in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand und beging Handlungen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung gewertet wurden. Folglich wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2024 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Das vom BF begangene Verbrechen des Suchtgifthandels und seine Folgen hat er nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert und zeigt der BF diesbezüglich keine Tateinsicht. Bei ihm ist weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen. Während seines Aufenthalts in der Strafhaft wurde der BF erneut wegen einer in Haft begangen Straftat verurteilt. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet und somit für ein Grundinteresse der Allgemeinheit aus.

Zur Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

Dem BF wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF jedenfalls während seiner Zeit in Österreich (Buchpublikation mit deutlich regimekritischem Inhalt in einem iranischen Exilverlag, Zeitungsinterview in einer iranischen Tageszeitung ebenfalls mit regimekritischen Aussagen samt Foto) Umstände gesetzt hat, die im Hinblick auf die Länderfeststellungen zur Pressefreiheit sowie allgemein zur Verfolgung von Regimekritikern im Iran eine reale Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung bedeuten und eine Aufmerksamkeitsschwelle erzeugen, die eine Wahrnehmung durch die Sicherheitsbehörden im Iran selbst oder durch die ausländischen Vertretungsbehörden nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.Dem BF wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF jedenfalls während seiner Zeit in Österreich (Buchpublikation mit deutlich regimekritischem Inhalt in einem iranischen Exilverlag, Zeitungsinterview in einer iranischen Tageszeitung ebenfalls mit regimekritischen Aussagen samt Foto) Umstände gesetzt hat, die im Hinblick auf die Länderfeststellungen zur Pressefreiheit sowie allgemein zur Verfolgung von Regimekritikern im Iran eine reale Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung bedeuten und eine Aufmerksamkeitsschwelle erzeugen, die eine Wahrnehmung durch die Sicherheitsbehörden im Iran selbst oder durch die ausländischen Vertretungsbehörden nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.

In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF sowohl im Iran als auch in Österreich politisch betätigt hat bzw. mehrere Publikationen regimekritischen Inhalts veröffentlicht hat und das Regime weiter hart gegen politische Gegner vorgeht, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Iran weiterhin eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr droht. Eine Rückkehr des BF nach Iran erweist sich deshalb als derzeit (noch) nicht zumutbar.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht  herangezogenen  Länderinformationsblatt  der Staatendokumentation, Version 12 vom 11.02.2026, gekürzt wiedergegeben:

Politische Lage

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

[…]

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).

Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).

Proteste

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).

Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).

Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).

Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026). Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vergleiche NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vergleiche IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vergleiche ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).

Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b).

Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).

Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.

Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen

Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025). Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vergleiche LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).

Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Protest

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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