Entscheidungsdatum
24.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W294 2245803-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.07.2025 und die Anhaltung bis 17.07.2025 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.07.2025 und die Anhaltung bis 17.07.2025 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
und beschließt wie folgt:
III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen die Verhinderung des Beistands der Rechtsvertretung bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 16.07.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch vier. Die Beschwerde gegen die Verhinderung des Beistands der Rechtsvertretung bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 16.07.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2019 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.08.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 07.10.2019, Zl. L509 2223926-1/2E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) die Behandlung einer erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung ab, der die Revision zurückwies.
Der BF stellte am 23.07.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 abgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom VfGH abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in der Folge nicht eingebracht.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005. Mit Ladung des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF ersucht, persönlich am 15.07.2025 – in der Folge verschoben auf 16.07.2025 – vor dem BFA zu erscheinen. Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Mit Ladung des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF ersucht, persönlich am 15.07.2025 – in der Folge verschoben auf 16.07.2025 – vor dem BFA zu erscheinen.
Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am selben Tag um 10:10 Uhr auf Basis eines vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung nach Pakistan, die für den 17.07.2025 geplant war, festgenommen. Er wurde vom BFA einvernommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft – nicht in Schubhaft – angehalten. Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am selben Tag um 10:10 Uhr auf Basis eines vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung nach Pakistan, die für den 17.07.2025 geplant war, festgenommen. Er wurde vom BFA einvernommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft – nicht in Schubhaft – angehalten.
Noch am 16.07.2025 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am selben Tag eine Erstbefragung des BF durchgeführt.
Am späten Abend des 16.07.2025 gab der BF über seine Rechtsvertretung bekannt, dass er über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und bereit sei, freiwillig nach Portugal auszureisen.
Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BF wurde am 17.07.2025 nochmals vom BFA einvernommen. Ihm wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG nach Portugal ausgehändigt. Der BF wurde am 17.07.2025 nochmals vom BFA einvernommen. Ihm wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal ausgehändigt.
Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert.
Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus und seine persönliche Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft in Lissabon wurde mit 23.07.2025 bestätigt.
Mit Schriftsatz seiner oben genannten Rechtsvertretung vom 27.08.2025 erhob der BF beim BVwG die gegenständliche Beschwerde, bezeichnet als „Schubhaftbeschwerde/ Maßnahmebeschwerde“. Er beantragte nach Darstellung des Verfahrensverlaufes sowie nach Darlegung der Beschwerdegründe 1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und 2. Folgendes für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären und aufzuheben: die von den Organen der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) aufgrund - des Festnahmeauftrages und Durchsuchungsauftrages des BFA vom 14.07.2025 vorgenommene Festnahme/Verhaftung am 16.07.2025 und - die anschließende „Verbringung in Schubhaft“ sowie die „Anhaltung in Schubhaft“ zur angeordneten Abschiebung am 17.07.2025, und weiters - die Trennung von der Rechtsvertretung und Verhinderung deren Beistandes bei der Erstbefragung über den vom BF bei der niederschriftlichen Befragung am 16.07.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, und schließlich beantragte er 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen und „eine angemessene Entschädigung von mindestens 100 Euro pro Tag für die Dauer der rechtswidrigen Anhaltung zuzuerkennen“.
Die Beschwerde wurde vom BVwG an das BFA übermittelt und um die Übermittlung der Akten ersucht. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab keine Stellungnahme ab.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, wurde eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Titelantrags nach § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, wurde eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Titelantrags nach Paragraph 56, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF verfügt über einen gültigen pakistanischen Reisepass. Seine Identität steht fest. Weiters verfügt der BF über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel, dessen Existenz er erst nach der gegenständlichen Festnahme am 16.07.2025 bekanntgegeben hat, um eine für 17.07.2025 geplante Abschiebung nach Pakistan zu verhindern.
Am 20.08.2019 stellte der BF in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2019, Zl. L509 2223926-1/2E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge lehnte der VfGH mit Beschluss vom 11.12.2019, E 4212/2019, die Behandlung einer gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem VwGH zur Entscheidung ab. Der VwGH wies sodann mit Beschluss vom 04.03.2020, Ra 2020/20/0053, die Revision zurück.
Der BF stellte am 23.07.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 vollinhaltlich abgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit der Zustellung dieses Erkenntnisses mit 11.04.2025 liegt gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend dieses Erkenntnis wurde vom VfGH abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in weiterer Folge nicht eingebracht.
Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Betreffend den BF wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet, da der BF kein Reisedokument vorgelegt hatte. In der Folge wurde auch ein HRZ erteilt.
Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005. Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005.
Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.06.2025 wurde dem BF aufgetragen, einen Mangel zu beseitigen, nämlich unter anderem ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen. Dafür wurde dem BF eine Frist bis zum 30.06.2025 (persönliche Vorsprache) gewährt. Zugleich wurde der BF belehrt, dass sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden würde, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde.Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.06.2025 wurde dem BF aufgetragen, einen Mangel zu beseitigen, nämlich unter anderem ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen. Dafür wurde dem BF eine Frist bis zum 30.06.2025 (persönliche Vorsprache) gewährt. Zugleich wurde der BF belehrt, dass sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden würde, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde.
Für den BF wurde ein Flug nach Pakistan gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 17.07.2025 organisiert.
Am 30.06.2025 wurden beim BFA im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Unterlagen vorgelegt; der pakistanische Reisepass des BF wurde lediglich in Kopie vorgelegt.
Mit Ladung des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF ersucht, persönlich am 15.07.2025 – in der Folge verschoben auf 16.07.2025 – vor dem BFA zu erscheinen.
Die Rechtsvertretung des BF nahm am 08.07.2025 Akteneinsicht beim BFA in den Fremdenakt. Die Behörde gewährte die Akteneinsicht, nahm aber Aktenteile davon aus.
Das BFA erließ am 14.07.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, die für den 17.07.2025 geplant war. Das BFA erließ am 14.07.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, die für den 17.07.2025 geplant war.
Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am 16.07.2025 um 10:10 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA auf Basis des vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Ihm wurden eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 sowie das Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch der Festnahmeauftrag wurde ihm zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt. Der BF wurde in das im selben Haus befindliche polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt.Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am 16.07.2025 um 10:10 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA auf Basis des vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Ihm wurden eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 sowie das Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch der Festnahmeauftrag wurde ihm zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt. Der BF wurde in das im selben Haus befindliche polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt.
Im Anschluss an die Festnahme wurde der BF am 16.07.2025 von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr vor dem BFA in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen. Während dieser Einvernahme und im Stande der Anhaltung stellte der BF um 12:20 Uhr in Gegenwart eines Polizeibeamten einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am selben Tag, am 16.07.2025 von 13:50 Uhr bis 14:20 Uhr, eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Die Rechtsvertretung des BF war dabei nicht anwesend, der BF wurde aber gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Erstbefragung ohne den Rechtsvertreter durchgeführt werde, was der BF bejahte. Das Asylverfahren des BF wurde in der Folge nicht zugelassen und mittlerweile vom BFA eingestellt.
Das BFA erließ am 16.07.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF.
Am späten Abend des 16.07.2025, um 21:51 Uhr, gab der BF über seine Rechtsvertretung per E-Mail an das BFA und die LPD bekannt, dass er über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und bereit sei, freiwillig nach Portugal auszureisen und selbst ein Flugticket zu organisieren. Er wolle nicht nach Pakistan abgeschoben werden. Dem E-Mail beigelegt waren der portugiesische Aufenthaltstitel und der pakistanische Reisepass des BF in Kopie.
Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag ausgefolgt. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag ausgefolgt.
Der BF wurde am 17.07.2025 von 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr nochmals vom BFA einvernommen und zu seinem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt. Er erklärte sich nochmals bereit, freiwillig nach Portugal auszureisen. Ihm wurde im Anschluss eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt. Der BF wurde am 17.07.2025 von 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr nochmals vom BFA einvernommen und zu seinem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt. Er erklärte sich nochmals bereit, freiwillig nach Portugal auszureisen. Ihm wurde im Anschluss eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt.
Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert.
Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus und sprach am 23.07.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Lissabon vor. Die Ausreisebestätigung der Botschaft mit diesem Datum wurde von der Botschaft per E-Mail an das BFA übermittelt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Der BF war gesund und haftfähig.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des BVwG vom 07.10.2019, Zl. L509 2223926-1/2E, und vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, betreffend die beiden ersten Asylverfahren des BF sowie vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, betreffend das Aufenthaltstitelverfahren und in die zugehörigen Gerichtsakten, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA und aus den Erkenntnissen und Akten des BVwG. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und erweist sich dieser als unstrittig.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF, deren Status unstrittig ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die ersten zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und das Verfahren über den dritten Asylantrag eingestellt wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF pakistanischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einem in Kopie im Akt des BFA einliegenden Reisepass des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wurde vom BFA zurückgewiesen, eine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die ersten zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und das Verfahren über den dritten Asylantrag eingestellt wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF pakistanischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einem in Kopie im Akt des BFA einliegenden Reisepass des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG wurde vom BFA zurückgewiesen, eine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG abgewiesen.
Wie aus der Aktenlage hervorgeht, verfügt der BF über einen bis zum Jahr 2033 gültigen pakistanischen Reisepass, der auch als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen wurde. Somit steht die Identität des BF fest. Zudem verfügt der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel („Titulo de Residencia, Temporaria, Ativ. Profissional Subordinada“). Der Titel wurde in Lissabon ausgestellt, mit Datum XXXX .05.2025, und der BF gab in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 auch an, er habe den Titel an diesem Tag erhalten. Der Titel ist gültig bis XXXX .05.2027. Dennoch stellte der BF am 05.06.2025 in Österreich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 (der in der Folge vom BFA mangels Vorlage des pakistanischen Reisepasses im Original zurückgewiesen wurde, was vom BVwG bestätigt wurde). Der BF gab monatelang in Österreich das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der EU wissentlich nicht bekannt, sondern erst am Abend des 16.07.2025, als er sich nach der Festnahme bereits in Anhaltung befand und ihm mitgeteilt worden war, dass er am 17.07.2025 nach Pakistan abgeschoben werden würde. Dass er die Existenz des Titels wissentlich nicht bekanntgab, geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor. So wurde der BF in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 gefragt, warum er weder in seinem Titelantrag nach § 56 AsylG, noch in der Einvernahme am Vortag am 16.07.2025, noch während seiner Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 16.07.2025 etwas von diesem Aufenthaltstitel erwähnt habe. Der BF gab an, er wohne seit sechs Jahren in Österreich. Er habe hier die Sprache gelernt, wolle seine Zukunft hier aufbauen und habe daher auch österreichische Dokumente haben wollen. Er könne nicht zurückkehren nach Pakistan. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht gesagt habe, dass er diesen Aufenthaltstitel habe, gab der BF an, er habe Angst gehabt. In einem im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail der Rechtsvertretung an das BFA vom 17.07.2025 wurde ausgeführt, dass der BF seinen portugiesischen Titel nicht erwähnt habe, sei aus Sicht der Rechtsvertretung deshalb der Fall, weil das zum einen „kein Thema“ gewesen sei (der Rechtsvertreter habe von dem Titel selbst erst am Vortag, dem 16.07.2025 erfahren) und der BF „schlichtweg nur in Österreich bleiben“ habe wollen, wo er sich mittlerweile sehr zuhause und wohl fühle, wie er auch im letzten Asylverfahren dargelegt habe. Sowohl der BF als auch seine Rechtsvertretung gestehen somit zu, dass der BF die Existenz des Aufenthaltstitels verschwiegen hat, mit der Begründung, der BF habe in Österreich bleiben wollen. Der BF wäre verpflichtet gewesen, den portugiesischen Aufenthaltstitel den österreichischen Behörden bekannt zu geben. Der BF hat nach den Angaben der Rechtsvertretung die Existenz des Titels sogar vor der Rechtsvertretung bis zum 16.07.2025 geheim gehalten. Die Rechtsvertretung führt nun an zwei Stellen in der gegenständlichen Beschwerde aus, die Vorgehensweise des BFA sei insoweit „bösartig“ gewesen, als dieses die Abschiebung des BF im Hintergrund für den 17.07.2025 geplant habe und ihn für den 16.07.2025 vorgeladen habe, mit der Absicht, ihn zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, und dies alles hätte vermieden werden können, wenn die Behörde durchblicken hätte lassen, dass eine Abschiebung geplant war. Mit dem Kenntnisstand, dass eine Abschiebung nach Pakistan geplant war, hätte der Rechtsvertreter dem BF schon früher die freiwillige Ausreise nach Portugal dringend empfohlen und dem wäre der BF auch nachgekommen. Dazu ist allerdings nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass vielmehr der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, einen bestehenden europäischen Aufenthaltstitel von sich aus den österreichischen Behörden bekanntzugeben. Dann wäre von vornherein seitens des BFA eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG nach Portugal ergangen und das BFA hätte die Abschiebung des BF nach Pakistan gar nicht in Erwägung gezogen und hätte den BF auch nicht festgenommen. Der Ablauf der Ereignisse ist der Vorgehensweise des BF selbst zuzurechnen. Wenn der BF nicht nach Portugal möchte, sondern lieber in Österreich bleiben möchte, so steht ihm jederzeit die Möglichkeit offen, die vorgeschriebenen rechtlichen Wege einzuhalten, um einen Titel oder einen anderen Status in Österreich zu erlangen. Der BF hat die Existenz des portugiesischen Aufenthaltstitels erst bekannt gegeben, als eine Abschiebung nach Pakistan im Raum gestanden ist. In den späten Abendstunden des 16.07.2025 hat die Rechtsvertretung ein E-Mail an das BFA verfasst mit der Information, dass der BF über besagten Titel verfüge und zur freiwilligen Ausreise nach Portugal bereit sei, um eine Abschiebung nach Pakistan zu vermeiden. Das BFA hat den BF am nächsten Tag noch einmal einvernommen und ihn näher zu diesem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt, und der BF hat zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig nach Portugal ausreisen werde – was er dann in weiterer Folge auch tatsächlich gemacht hat. Das BFA hat ihm im Anschluss an die Einvernahme am 17.07.2025 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG nach Portugal ausgehändigt. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert und der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, verfügt der BF über einen bis zum Jahr 2033 gültigen pakistanischen Reisepass, der auch als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen wurde. Somit steht die Identität des BF fest. Zudem verfügt der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel („Titulo de Residencia, Temporaria, Ativ. Profissional Subordinada“). Der Titel wurde in Lissabon ausgestellt, mit Datum römisch 40 .05.2025, und der BF gab in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 auch an, er habe den Titel an diesem Tag erhalten. Der Titel ist gültig bis römisch 40 .05.2027. Dennoch stellte der BF am 05.06.2025 in Österreich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (der in der Folge vom BFA mangels Vorlage des pakistanischen Reisepasses im Original zurückgewiesen wurde, was vom BVwG bestätigt wurde). Der BF gab monatelang in Österreich das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der EU wissentlich nicht bekannt, sondern erst am Abend des 16.07.2025, als er sich nach der Festnahme bereits in Anhaltung befand und ihm mitgeteilt worden war, dass er am 17.07.2025 nach Pakistan abgeschoben werden würde. Dass er die Existenz des Titels wissentlich nicht bekanntgab, geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor. So wurde der BF in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 gefragt, warum er weder in seinem Titelantrag nach Paragraph 56, AsylG, noch in der Einvernahme am Vortag am 16.07.2025, noch während seiner Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 16.07.2025 etwas von diesem Aufenthaltstitel erwähnt habe. Der BF gab an, er wohne seit sechs Jahren in Österreich. Er habe hier die Sprache gelernt, wolle seine Zukunft hier aufbauen und habe daher auch österreichische Dokumente haben wollen. Er könne nicht zurückkehren nach Pakistan. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht gesagt habe, dass er diesen Aufenthaltstitel habe, gab der BF an, er habe Angst gehabt. In einem im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail der Rechtsvertretung an das BFA vom 17.07.2025 wurde ausgeführt, dass der BF seinen portugiesischen Titel nicht erwähnt habe, sei aus Sicht der Rechtsvertretung deshalb der Fall, weil das zum einen „kein Thema“ gewesen sei (der Rechtsvertreter habe von dem Titel selbst erst am Vortag, dem 16.07.2025 erfahren) und der BF „schlichtweg nur in Österreich bleiben“ habe wollen, wo er sich mittlerweile sehr zuhause und wohl fühle, wie er auch im letzten Asylverfahren dargelegt habe. Sowohl der BF als auch seine Rechtsvertretung gestehen somit zu, dass der BF die Existenz des Aufenthaltstitels verschwiegen hat, mit der Begründung, der BF habe in Österreich bleiben wollen. Der BF wäre verpflichtet gewesen, den portugiesischen Aufenthaltstitel den österreichischen Behörden bekannt zu geben. Der BF hat nach den Angaben der Rechtsvertretung die Existenz des Titels sogar vor der Rechtsvertretung bis zum 16.07.2025 geheim gehalten. Die Rechtsvertretung führt nun an zwei Stellen in der gegenständlichen Beschwerde aus, die Vorgehensweise des BFA sei insoweit „bösartig“ gewesen, als dieses die Abschiebung des BF im Hintergrund für den 17.07.2025 geplant habe und ihn für den 16.07.2025 vorgeladen habe, mit der Absicht, ihn zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, und dies alles hätte vermieden werden können, wenn die Behörde durchblicken hätte lassen, dass eine Abschiebung geplant war. Mit dem Kenntnisstand, dass eine Abschiebung nach Pakistan geplant war, hätte der Rechtsvertreter dem BF schon früher die freiwillige Ausreise nach Portugal dringend empfohlen und dem wäre der BF auch nachgekommen. Dazu ist allerdings nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass vielmehr der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, einen bestehenden europäischen Aufenthaltstitel von sich aus den österreichischen Behörden bekanntzugeben. Dann wäre von vornherein seitens des BFA eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal ergangen und das BFA hätte die Abschiebung des BF nach Pakistan gar nicht in Erwägung gezogen und hätte den BF auch nicht festgenommen. Der Ablauf der Ereignisse ist der Vorgehensweise des BF selbst zuzurechnen. Wenn der BF nicht nach Portugal möchte, sondern lieber in Österreich bleiben möchte, so steht ihm jederzeit die Möglichkeit offen, die vorgeschriebenen rechtlichen Wege einzuhalten, um einen Titel oder einen anderen Status in Österreich zu erlangen. Der BF hat die Existenz des portugiesischen Aufenthaltstitels erst bekannt gegeben, als eine Abschiebung nach Pakistan im Raum gestanden ist. In den späten Abendstunden des 16.07.2025 hat die Rechtsvertretung ein E-Mail an das BFA verfasst mit der Information, dass der BF über besagten Titel verfüge und zur freiwilligen Ausreise nach Portugal bereit sei, um eine Abschiebung nach Pakistan zu vermeiden. Das BFA hat den BF am nächsten Tag noch einmal einvernommen und ihn näher zu diesem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt, und der BF hat zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig nach Portugal ausreisen werde – was er dann in weiterer Folge auch tatsächlich gemacht hat. Das BFA hat ihm im Anschluss an die Einvernahme am 17.07.2025 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal ausgehändigt. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert und der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus.
Das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, mit dem eine Beschwerde gegen den zweiten abschlägigen Asyl- und Rückkehrentscheidungsbescheid des BFA abgewiesen wurde, wurde der Rechtsvertretung des BF am 10.04.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt. Gemäß § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Somit gilt als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 11.04.2025. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 29 VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit 23.07.2025 abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in weiterer Folge nicht eingebracht. Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 11.04.2025 rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor.Das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, mit dem eine Beschwerde gegen den zweiten abschlägigen Asyl- und Rückkehrentscheidungsbescheid des BFA abgewiesen wurde, wurde der Rechtsvertretung des BF am 10.04.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Somit gilt als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 11.04.2025. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 29, VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit 23.07.2025 abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in weiterer Folge nicht eingebracht. Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 11.04.2025 rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ. Diese hat sich zu Beginn als notwendig erwiesen, da der BF in früheren Verfahren kein Reisedokument vorgelegt hat. Die Ausstellung eines HRZ ergibt sich aus einem Auszug aus dem IZR.
Die Stellung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel in Österreich und weitere damit im Zusammenhang stehende Verfahrensschritte, wie etwa der Verbesserungsauftrag und die Vorsprache am 30.06.2025 sowie die Ladung für den 16.07.2025, ergeben sich aus der Aktenlage und auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, betreffend das Aufenthaltstitelverfahren.
Die Buchung eines Abschiebefluges für den BF nach Pakistan ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Rechtsvertretung des BF nahm am 08.07.2025 Akteneinsicht beim BFA in den Fremdenakt. Dies ist im Akt durch einen Aktenvermerk von jenem Tag zur Akteneinsicht dokumentiert. Es erschien eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung und fotografierte Aktenteile. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich auch, dass vom BFA bestimmte Aktenseiten von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Die Nennung der ausgenommenen Seiten im Aktenvermerk des BFA deckt sich mit den Ausführungen der Rechtsvertretung in der gegenständlichen Beschwerde. Bei den ausgenommenen Seiten handelt es sich etwa um Registerauszüge, aber auch um Unterlagen betreffend die geplante Abschiebung des BF. Dass die Behörde die Akteneinsicht verweigert hätte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ist nicht zutreffend, das BFA hat die Akteneinsicht gewährt und lediglich Aktenseiten von der Einsicht ausgenommen, dies allerdings aus legitimen Gründen. Aktenbestandteile sind insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Für weitere Ausführungen dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Verweigerung der Akteneinsicht wäre darauf gerichtet gewesen, hinter dem Rücken des BF ein HRZ zu besorgen und die Abschiebung nach Pakistan zu planen, so ist darauf zu verweisen, dass gegen den BF, wie oben ausgeführt, nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und es die Aufgabe des BFA ist, solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch zu effektuieren.
Die Erlassung eines Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag vom 14.07.2025 an die LPD, wonach der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend gewesen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag vom 14.07.2025 an die LPD, wonach der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend gewesen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe.
Die Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse nach dem persönlichen Erscheinen des BF vor dem BFA am 16.07.2025 ergeben sich aus der Aktenlage. Der Zeitpunkt der Festnahme ergibt sich auch aus der Anhaltedatei. Dem BF wurde im Zuge der Festnahme am 16.07.2025 um 10:10 Uhr eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 sowie das Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch der Festnahmeauftrag wurde ihm zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat, wie klar aus der Aktenlage und auch aus der Anhaltedatei hervorgeht. In der Beschwerde wird an mehreren Stellen ausgeführt, der BF habe sich in Schubhaft befunden und diese sei gesetzwidrig, da kein Schubhaftbescheid ergangen sei. Über den BF wurde jedoch überhaupt keine Schubhaft verhängt, das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen, weil es sich nie um eine Schubhaft handelte, sondern lediglich um eine Verwaltungsverwahrungshaft. Die Beschwerde verweist auf einen im Akt befindlichen Stempel „SCHUBHAFT“, und folgert daraus, somit liege eine Schubhaft vor. Dieser Stempel findet sich allerdings regelmäßig in BFA-Akten (auch) betreffend eine Anhaltung und bedeutet nicht unbedingt, dass es sich um eine Schubhaft handelt. Maßgeblich ist die von der Behörde angewendete Gesetzesstelle, ob ein Schubhaftbescheid ergeht und was in der Anhaltedatei und im Verwaltungsakt dokumentiert ist. Allein aus einem Stempel im Akt lässt sich nicht ableiten, dass es sich um eine Schubhaft handelt. Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass mangels Vorliegens einer Schubhaft der Beschwerdeantrag auf Rechtswidrigerklärung der Anhaltung in Schubhaft zurückzuweisen ist.
Im Anschluss an die Festnahme wurde der BF vor dem BFA einvernommen, die Niederschrift befindet sich im Verwaltungsakt. Während dieser Einvernahme stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Asylantrag. Dazu wurde noch am selben Tag, am 16.07.2025 eine polizeiliche Erstbefragung des BF durch