Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W601 2267255-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom XXXX 2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom römisch 40 2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 20.03.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. 2. Mit Schreiben vom 20.03.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft.
3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Dem BF wurde Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.03.2026 gewährt. Die Stellungnahme des BF vom 24.03.2026 wurde dem Bundesamt übermittelt und gab das Bundesamt dazu am 25.03.2026 eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der BF reiste im Jahr 2009 erstmals nach Österreich zu seiner hier schon lebenden Mutter ein. Ihm wurden in der Folge wiederholt Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom XXXX 2021 insoweit Folge, als die Freiheitsstrafe auf die Dauer von XXXX (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) reduziert wurde. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Zeitraum von XXXX 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX 2023.1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom römisch 40 2021 insoweit Folge, als die Freiheitsstrafe auf die Dauer von römisch 40 (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) reduziert wurde. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Zeitraum von römisch 40 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 2023.
1.1.3. Am 20.10.2022 wurde der BF zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Bundesamt einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er sich seit November 2009 in Österreich aufhalte, verheiratet sei und zwei Kinder mit seiner Frau habe. Er lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Seine Mutter und seine kleine Schwester, die beide österreichische Staatsangehörige seien, sowie eine weitere minderjährige Tochter des BF würden ebenso in Österreich leben. Der BF habe in Österreich zwei enge Freunde sowie viele Bekannte. Er habe bisher in Österreich gearbeitet und habe nunmehr bereits um Arbeit angesucht, aber bis dato noch keine Arbeit erhalten. Sein Vater pendle zwischen Mauretanien und Nigeria. Seine Tanten und Cousins seien in Nigeria.
1.1.4. Mit Bescheid vom 29.12.2022, dem BF am 30.12.2022 persönlich übergeben, erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. 1.1.4. Mit Bescheid vom 29.12.2022, dem BF am 30.12.2022 persönlich übergeben, erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am XXXX 2023, XXXX , zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am römisch 40 2023, römisch 40 , zurückgewiesen.
1.1.5. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2023, dem BF am XXXX 2023 übergeben, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am XXXX 2023 aus der Schubhaft entlassen. 1.1.5. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2023, dem BF am römisch 40 2023 übergeben, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am römisch 40 2023 aus der Schubhaft entlassen.
1.1.6. Mit Ladung vom 18.07.2023 wurde der BF betreffend die Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für 09.08.2023 vom Bundesamt geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab an, dass er momentan über kein Reisedokument verfüge und seit 07.08.2023 bei einer Firma beschäftigt sei.
1.1.7. Mit Schreiben vom 08.08.2025 stellte der BF beim Bundesamt den Antrag, das gegen ihn erlassene „Aufenthaltsverbot“ aufzuheben, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2025 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 08.08.2025 zurückgewiesen wird.
1.1.8. Mit Ladung vom 26.09.2025 wurde der BF zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für den 03.10.2025 für einen Termin mit Vertretern der nigerianischen Botschaft geladen. Der BF hat den Ladungstermin wahrgenommen und gegenüber Vertretern der nigerianischen Botschaft angegeben einen Antrag auf Abänderung des „Aufenthaltsverbotes“ gestellt zu haben. Die nigerianische Botschaft trug dem BF auf Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen.
1.1.9. Der BF wurde zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation für den 20.02.2026 geladen. Der BF kam der Ladung gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 20.02.2026 nach. Er gab gegenüber der nigerianischen Delegation an, dass er einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung stellen wolle und geglaubt habe, dass dieser bereits von seinem Anwalt gestellt wurde. Vom Vertreter der nigerianischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass diesbezüglich abgewartet werde.
1.1.10. Am 25.02.2026 wurde der BF beim Bundesamt, Dienststelle XXXX , vorstellig und gab an einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung einbringen zu wollen. Der BF wurde diesbezüglich an die Dienststelle in XXXX verwiesen. Daraufhin wurde der BF aggressiv, aufbrausend und laut, und gab an, dass er kein Geld habe um nach XXXX zu fahren, und ihn die Behördenwege nicht mehr interessiere. Seine Kinder hätten nichts zu essen und er habe Schulden, weil er in Österreich nicht arbeiten könne. Die Behörde solle ihn endlich abschieben, es interessiere ihn nicht mehr. Er könne seine Heimreise nach Nigeria nicht selbständig finanzieren. Der BF wurde über die Unterstützung durch die BBU aufgeklärt. Die Unterlagen, welche der BF bei sich hatte, darunter eine Kopie seines gültigen Reisepasses, wurden schließlich von der Dienststelle XXXX entgegengenommen und an die Dienststelle in XXXX übermittelt. 1.1.10. Am 25.02.2026 wurde der BF beim Bundesamt, Dienststelle römisch 40 , vorstellig und gab an einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung einbringen zu wollen. Der BF wurde diesbezüglich an die Dienststelle in römisch 40 verwiesen. Daraufhin wurde der BF aggressiv, aufbrausend und laut, und gab an, dass er kein Geld habe um nach römisch 40 zu fahren, und ihn die Behördenwege nicht mehr interessiere. Seine Kinder hätten nichts zu essen und er habe Schulden, weil er in Österreich nicht arbeiten könne. Die Behörde solle ihn endlich abschieben, es interessiere ihn nicht mehr. Er könne seine Heimreise nach Nigeria nicht selbständig finanzieren. Der BF wurde über die Unterstützung durch die BBU aufgeklärt. Die Unterlagen, welche der BF bei sich hatte, darunter eine Kopie seines gültigen Reisepasses, wurden schließlich von der Dienststelle römisch 40 entgegengenommen und an die Dienststelle in römisch 40 übermittelt.
1.1.11. Am XXXX 2026 wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen drei Kindern an ihrer Wohnadresse aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 06.03.2026 festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt. Der BF gab an, dass sich ihre Reisepässe bei seiner Mutter in XXXX befinden würden, machte zu seiner Mutter jedoch keine weiteren Angaben, sondern verwies darauf, dass die Behörde die Daten seiner Mutter habe. Die Mutter des BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2026 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden und gab an, nicht im Besitz der Reisepässe zu sein und auch nicht zu wissen, wo sich diese befinden. 1.1.11. Am römisch 40 2026 wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen drei Kindern an ihrer Wohnadresse aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 06.03.2026 festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt. Der BF gab an, dass sich ihre Reisepässe bei seiner Mutter in römisch 40 befinden würden, machte zu seiner Mutter jedoch keine weiteren Angaben, sondern verwies darauf, dass die Behörde die Daten seiner Mutter habe. Die Mutter des BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2026 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden und gab an, nicht im Besitz der Reisepässe zu sein und auch nicht zu wissen, wo sich diese befinden.
1.1.12. Der BF wurde am XXXX 2026 über die für 10.03.2026 geplante Abschiebung informiert. Der BF, seine Ehefrau und deren gemeinsame drei Kinder wurden am 10.03.2026 nicht abgeschoben, weil die nigerianische Botschaft keine Dokumente für die geplante Charterabschiebung ausstellte. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde jedoch versichert, dass für eine Einzelrückführung per Linienflug Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. 1.1.12. Der BF wurde am römisch 40 2026 über die für 10.03.2026 geplante Abschiebung informiert. Der BF, seine Ehefrau und deren gemeinsame drei Kinder wurden am 10.03.2026 nicht abgeschoben, weil die nigerianische Botschaft keine Dokumente für die geplante Charterabschiebung ausstellte. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde jedoch versichert, dass für eine Einzelrückführung per Linienflug Ersatzreisedokumente ausgestellt werden.
1.1.13. Am XXXX 2026 wurde der BF zur Prüfung der Verhängung von Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Der BF schwieg zunächst auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Der BF wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Befragt nach seinen Identitätsdokumenten, gab er an einen Reisepass zu haben, jedoch nicht zu wissen, wo dieser sei. Er sei gesund und stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. In Österreich habe er auch seine Mutter, seine Halbschwester und eine Tochter, für die er gemeinsam mit seiner Ex-Frau das gemeinsame Sorgerecht habe. Er habe früher Kontakt zu ihr gehabt, seit einem halben Jahr jedoch keinen Kontakt zu seiner Tochter, die bei seiner Ex-Frau in XXXX lebe. Er verkaufe seit ca. einem Jahr „Augustin“ und habe lediglich € 695,23. Der BF gab die Adresse in XXXX an, an der er mit seiner Familie lebe. Im Falle der Entlassung aus der Anhaltung würde er an dieser Adresse wie bisher Unterkunft nehmen. Befragt, ob er sich auf freiem Fuß für die Behörde zur Verfügung halten würde, gab der BF an, dass er immer „da“ gewesen sei, warum dies jetzt anders sein solle. Die Frage, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, verneinte der BF. 1.1.13. Am römisch 40 2026 wurde der BF zur Prüfung der Verhängung von Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Der BF schwieg zunächst auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Der BF wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Befragt nach seinen Identitätsdokumenten, gab er an einen Reisepass zu haben, jedoch nicht zu wissen, wo dieser sei. Er sei gesund und stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. In Österreich habe er auch seine Mutter, seine Halbschwester und eine Tochter, für die er gemeinsam mit seiner Ex-Frau das gemeinsame Sorgerecht habe. Er habe früher Kontakt zu ihr gehabt, seit einem halben Jahr jedoch keinen Kontakt zu seiner Tochter, die bei seiner Ex-Frau in römisch 40 lebe. Er verkaufe seit ca. einem Jahr „Augustin“ und habe lediglich € 695,23. Der BF gab die Adresse in römisch 40 an, an der er mit seiner Familie lebe. Im Falle der Entlassung aus der Anhaltung würde er an dieser Adresse wie bisher Unterkunft nehmen. Befragt, ob er sich auf freiem Fuß für die Behörde zur Verfügung halten würde, gab der BF an, dass er immer „da“ gewesen sei, warum dies jetzt anders sein solle. Die Frage, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, verneinte der BF.
1.1.14. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX 2026 ordnete das Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.1.14. Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2026 ordnete das Bundesamt über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
1.1.15. Am 19.03.2026 wurde der BF über die für 23.03.2026 geplante Abschiebung informiert. Die Abschiebung fand nicht statt, da aufgrund des Festes Ramadan die nigerianische Botschaft geschlossen war und für die Abschiebung am 23.03.2026 kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden konnte.
1.1.16. Mit Bescheid vom 23.03.2026, dem BF am 24.03.2026 persönlich übergeben, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab. Eine Rückkehrentscheidung erlies es gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht. 1.1.16. Mit Bescheid vom 23.03.2026, dem BF am 24.03.2026 persönlich übergeben, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab. Eine Rückkehrentscheidung erlies es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit XXXX 2026 in Schubhaft angehalten.1.2.2. Der BF wird seit römisch 40 2026 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt, er wurde von XXXX 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX 2023 in Strafhaft angehalten. 1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt, er wurde von römisch 40 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 2023 in Strafhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.3.1. Der BF gelangte im November 2009 nach Österreich, als er damals als XXXX -jähriger seiner Mutter nachfolgte, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielt. Der BF lebte sodann aufgrund von Aufenthaltstiteln 13 Jahre rechtmäßig in Österreich.1.3.1. Der BF gelangte im November 2009 nach Österreich, als er damals als römisch 40 -jähriger seiner Mutter nachfolgte, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielt. Der BF lebte sodann aufgrund von Aufenthaltstiteln 13 Jahre rechtmäßig in Österreich.
1.3.2. Gegen den BF liegt und lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Die Ehefrau des BF und ihre gemeinsame Tochter reisten im Jahr 2021 mit einem Visum D nach Österreich. Am XXXX und am XXXX wurden im Bundesgebiet weitere gemeinsame Kinder des BF und seiner Ehefrau geboren. Gegen die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des BF liegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Die Ehefrau des BF und ihre gemeinsame Tochter reisten im Jahr 2021 mit einem Visum D nach Österreich. Am römisch 40 und am römisch 40 wurden im Bundesgebiet weitere gemeinsame Kinder des BF und seiner Ehefrau geboren. Gegen die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des BF liegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor.
1.3.3. Der BF weist seit XXXX 2009 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von XXXX 2022 bis XXXX 2023 wurde der BF in Strafhaft angehalten, danach wurde der BF von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Schubhaft angehalten. Seit XXXX 2023 ist der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Diese Adresse nannte der BF dem Bundesamt auch in der Einvernahme am XXXX 2026 als Wohnsitz. Der BF wurde an seinem gemeldeten Wohnsitz am XXXX 2026 zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern auch angetroffen und festgenommen. Der BF war bisher für die Behörden greifbar. 1.3.3. Der BF weist seit römisch 40 2009 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 wurde der BF in Strafhaft angehalten, danach wurde der BF von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Schubhaft angehalten. Seit römisch 40 2023 ist der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern mit einem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Diese Adresse nannte der BF dem Bundesamt auch in der Einvernahme am römisch 40 2026 als Wohnsitz. Der BF wurde an seinem gemeldeten Wohnsitz am römisch 40 2026 zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern auch angetroffen und festgenommen. Der BF war bisher für die Behörden greifbar.
1.3.4. Der BF hat seinen Reisepass im Original den Behörden bislang nicht vorgelegt.
1.3.5. Der BF ist den Ladungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nachgekommen.
1.3.6. Der BF verfügt in Österreich über einen eigenen gesicherten Wohnsitz und wohnt dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern. Der BF ging von 2010 bis zu seiner Anhaltung in Strafhaft im Jahr 2022 – mit Unterbrechungen in den Jahren 2013 sowie 2017 bis 2022 jeweils von mehreren Monaten des Bezugs von Arbeitslosengeld – rechtmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Von XXXX 2023 bis XXXX 2025 übte der BF unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten aus. Seit ca. einem Jahr verkauft der BF eine Obdachlosenzeitung. Der BF besitzt über kein Vermögen. Die Mutter sowie eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF leben in Österreich. 1.3.6. Der BF verfügt in Österreich über einen eigenen gesicherten Wohnsitz und wohnt dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern. Der BF ging von 2010 bis zu seiner Anhaltung in Strafhaft im Jahr 2022 – mit Unterbrechungen in den Jahren 2013 sowie 2017 bis 2022 jeweils von mehreren Monaten des Bezugs von Arbeitslosengeld – rechtmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2025 übte der BF unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten aus. Seit ca. einem Jahr verkauft der BF eine Obdachlosenzeitung. Der BF besitzt über kein Vermögen. Die Mutter sowie eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF leben in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung des BF (GZ XXXX ) und betreffend den Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes (GZ XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung des BF (GZ römisch 40 ) und betreffend den Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes (GZ römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Aus diesen geht hervor, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
2.2.2. Dass der BF seit XXXX 2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid samt Übernahmebestätigung vom XXXX 2026 sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Dass der BF seit römisch 40 2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid samt Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026 sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX 2026. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte einer Haftunfähigkeit des BF ergeben und eine solche wurde auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet.2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40 2026. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte einer Haftunfähigkeit des BF ergeben und eine solche wurde auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet.
2.2.4. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und seiner Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumente betreffend die Verurteilung und Anhaltung des BF in Strafhaft vom Landesgericht für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX . 2.2.4. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und seiner Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumente betreffend die Verurteilung und Anhaltung des BF in Strafhaft vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 .
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Verfahren, insbesondere aus der Einvernahme am 20.10.2022 und der Einsicht in das Österreichische Fremdenregister.
2.3.2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid wurde dem BF am 30.12.2022 persönlich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am XXXX 2023 zurückgewiesen. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid wurde dem BF am 30.12.2022 persönlich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am römisch 40 2023 zurückgewiesen. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Der BF stellte zwar am 25.02.2026 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG). Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 AsylG jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2026 abgewiesen. Der BF stellte zwar am 25.02.2026 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, AsylG jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2026 abgewiesen.
Die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt vierjährigen Einreiseverbot war daher auch bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durchführbar.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Ehefrau des BF und deren gemeinsamen drei Kindern ergeben sich aus der Einsicht in das Fremdenregister.
2.3.3. Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Anhaltung des BF in Strafhaft und Schubhaft im Jahr 2023 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere aus dem Schubhaftbescheid vom XXXX 2023 und der Übernahmebestätigung am XXXX 2025 sowie dem Entlassungsschein vom XXXX 2023. Dass der BF gemeinsam mit seiner Familie seit 2023 einen Wohnsitz in XXXX hat und diesen dem Bundesamt am XXXX 2026 nannte sowie dort am XXXX 2026 dort angetroffen wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX 2026 sowie aus dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt nicht erreichbar war.2.3.3. Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Anhaltung des BF in Strafhaft und Schubhaft im Jahr 2023 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere aus dem Schubhaftbescheid vom römisch 40 2023 und der Übernahmebestätigung am römisch 40 2025 sowie dem Entlassungsschein vom römisch 40 2023. Dass der BF gemeinsam mit seiner Familie seit 2023 einen Wohnsitz in römisch 40 hat und diesen dem Bundesamt am römisch 40 2026 nannte sowie dort am römisch 40 2026 dort angetroffen wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus den Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40 2026 sowie aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt nicht erreichbar war.
2.3.4. Dass der BF seinen Reisepass im Original bisher den Behörden nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der BF legte zwar am 25.02.2026 im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Kopie seines gültigen Reisepasses vor, nicht jedoch das Original. Gegenteiliges wird auch vom BF nicht behauptet.
2.3.5. Dass der BF den Ladungen zur Erlangungen eines Ersatzreisedokumentes nachgekommen ist und an den Terminen mit der nigerianischen Delegation teilgenommen hat, ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Berichten des Bundesamtes vom 03.10.2025 und vom 20.02.2026.
2.3.6. Die Feststellungen zum eigenen gesicherten Wohnsitz des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme am XXXX 2026. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und Freunden und Bekannten in Österreich, zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seinem Vermögen und seinem Verkauf einer Obdachlosenzeitung, ergeben sich aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme am 20.10.2022 und am XXXX 2026 und der Einsicht in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB). 2.3.6. Die Feststellungen zum eigenen gesicherten Wohnsitz des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme am römisch 40 2026. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und Freunden und Bekannten in Österreich, zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seinem Vermögen und seinem Verkauf einer Obdachlosenzeitung, ergeben sich aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme am 20.10.2022 und am römisch 40 2026 und der Einsicht in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem G