TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/27 W236 2171371-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W236 2171371-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. 1094396910/200027602, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. 1094396910/200027602, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2025 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs letztlich in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs letztlich in Rechtskraft.

2. Dem am 13.06.2018 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gab die belangte Behörde statt und verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1094396910/151742288, bis zum 05.09.2020.

3. Am 03.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, über den letztlich erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde.

4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer – neben Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, sowie nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer – neben Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sowie nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5. Am 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seiner Verurteilung führte er aus, dass ihm sein Verhalten wahnsinnig leidtue und er seit längerem keine Drogen mehr konsumiere.

6. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.6. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

7. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.7. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

8. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.04.2025 entschuldigte sich der Beschwerdeführer für seine Straftaten und verwies diesbezüglich auf die Absolvierung einer Alkoholtherapie, Gespräche mit seinem Bewährungshelfer, seinen Status als Freigänger und die voraussichtliche bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe.

9. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1094396910/151742288, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.), und sein Antrag vom 06.03.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1094396910/151742288, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und sein Antrag vom 06.03.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

„Begründend“ wurde vor dem Hintergrund der drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht feststellbar sei, jedoch Z 2 leg. cit. zum Tragen komme, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.„Begründend“ wurde vor dem Hintergrund der drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht feststellbar sei, jedoch Ziffer 2, leg. cit. zum Tragen komme, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe nicht ausreichend geprüft, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik darstelle. Dem drogenfreien Beschwerdeführer sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen und hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen.

11. Am 16.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf Deutsch ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Verurteilungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Afghanistan befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist muslimisch-schiitischen Glaubens.

Seine Eltern und Großeltern verzogen bereits Ende der 1980er Jahre in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und war noch nie in Afghanistan. Er verließ den Iran im Alter von 13 Jahren im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem in Österreich asylberechtigten Onkel. Zu diesem Onkel hat der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 09.11.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, welcher in der Folge bis zum 05.09.2020 verlängert wurde.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 09.11.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, welcher in der Folge bis zum 05.09.2020 verlängert wurde.

Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Er hat zu diesen sporadischen Kontakt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich eine neue Mittelschule sowie ein Polytechnikum. In den Jahren 2019 bis 2021 absolvierte er eine Lehre zum Metallbearbeiter, wobei er nach Abschluss der Lehre nur wenige Monate einer Arbeit in dieser Sparte nachging.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit 03.02.2026 arbeitet er als Reinigungskraft. Zuvor war er im Herbst 2025 wenige Wochen bei einer Personalservicefirma angestellt. Derzeit ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und nicht von Sozialleistungen abhängig. Er verfügt in Österreich – abgesehen von einem Onkel, zu dem kein Kontakt besteht – über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er spricht sehr gut Deutsch.

1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage:

Weder die schwierige Versorgungssituation in Afghanistan, noch die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 05.09.2017 sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 12.09.2018 wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan – nach wie vor – über kein belastbares Unterstützungsnetzwerk und ist bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weiterhin gefährdet, in eine existenzielle Notlage zu geraten.

1.3. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:

1.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und mit dem zugleich gefasst Beschluss die Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zu einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie in einer anerkannten Drogentherapieeinrichtung samt monatlicher Harntests erteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und mit dem zugleich gefasst Beschluss die Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zu einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie in einer anerkannten Drogentherapieeinrichtung samt monatlicher Harntests erteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen sowie als mildernd das volle Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehung Großteils als Jugendlicher, das teilweise Alter unter 21 Jahren, die Großteils erfolgte Schadensgutmachung und der teilweise Versuch gewertet.

Da der Beschwerdeführer auch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ, wurde er nach § 28a Abs. 1 SMG mangels Mindeststrafdrohung ohne Anwendung des § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG verurteilt.Da der Beschwerdeführer auch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ, wurde er nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG mangels Mindeststrafdrohung ohne Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verurteilt.

Dem lagen folgende Straftaten zugrunde:

Der Beschwerdeführer überließ an mehreren Örtlichkeiten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar rund 253 Stück Ecstasy-Tabletten zu je 0,64 Gramm beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 43,7% MDMA.HI, somit 70,76 Gramm, sowie zumindest 21 Gramm Cannabiskraut beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 10% THCA, somit zumindest 2,1 Gramm, und 1% Delta-9-THC, somit zumindest 0,21 Gramm, anderen durch gewinnbringenden Verkauf und zwar,Der Beschwerdeführer überließ an mehreren Örtlichkeiten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar rund 253 Stück Ecstasy-Tabletten zu je 0,64 Gramm beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 43,7% MDMA.HI, somit 70,76 Gramm, sowie zumindest 21 Gramm Cannabiskraut beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 10% THCA, somit zumindest 2,1 Gramm, und 1% Delta-9-THC, somit zumindest 0,21 Gramm, anderen durch gewinnbringenden Verkauf und zwar,

-        Ecstasy-Tabletten zu einem Stückpreis von 10,00 €

o        im Sommer 2019 drei Abnehmern insgesamt 50 Stück;

o        von Ende 2019 bis Mai 2020 zwei Abnehmern zumindest 15 Stück;

o        im Herbst 2019 einem Abnehmer zehn Stück;

o        im Jahr 2019 einem Abnehmer zumindest drei Stück;

o        von November 2019 bis Mai 2020 einem Abnehmer zumindest 30 Stück;

o        von Sommer 2017 bis Ende April 2020 einem Abnehmer zumindest 30 Stück;

o        von Juni 2019 bis April 2020 weiteren Abnehmern 115 Stück;

-        Cannabiskraut

o        von Ende 2019 bis Mai 2020 einem Abnehmer zumindest zwei Gramm zu einem Preis von insgesamt 25,00 €;

o        von November 2019 bis Mai 2020 einem Abnehmer zumindest zehn Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 €;

o        am 15.05.2019 oder 16.05.2019 zumindest vier Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 €;

o        einem Abnehmer fünf Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 €.

Von Anfang 2019 bis April 2020 erwarb und besaß der Beschwerdeführer außerdem in mehrfachen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und zwar Cannabiskraut, Ecstasy-Tabletten, Speed und Kokain.

In der Nacht vom 12.10.2018 auf den 13.10.2018 gab der Beschwerdeführer die Bankomatkarte eines Mannes nach ihrem Auffinden nicht dem Verfügungsberechtigten zurück, sondern behielt sie für sich und kaufte danach unter Verwendung der einbehaltenen Bankomatkarte in 22 Fällen bei verschiedenen Zigarettenautomaten Zigaretten im Gesamtwert von 132,60 €, wodurch er

-        sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verschaffte, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, und

-        fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Zigarettenautomaten mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, wobei er Sperrvorrichtungen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete.

Am 31.10.2018 gab der Beschwerdeführer die zuvor von einem Mann verlorene Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 20,00 €, dessen Bankomatkarte, dessen Führerschein und dessen E-Card nach dem Auffinden nicht dem Verfügungsberechtigten zurück, sondern behielt sie für sich, wodurch er

-        sich ein von ihm gefundenes fremdes Gut mit Bereicherungsvorsatz zueignete,

-        sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel (Bankomatkarte) mit dem Vorsatz verschaffte, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, und

-        Urkunden (E-Card und Führerschein), über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Am 01.11.2018 versuchte der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten, Verfügungsberechtigten verschiedener Zigarettenautomaten mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, indem er versuchte, diese mit der am 31.10.2018 entfremdeten Bankomatkarte zu kaufen und damit versuchte, die Sperrvorrichtung der Zigarettenautomaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel zu öffnen.

Ferner nahm der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weg bzw. versuchte dies, indem er

-        am 22.06.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den Verfügungsberechtigten eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von 190,00 € aus dem Betreuerzimmer an sich nahm und

-        am 26.06.2018 insgesamt drei Spinde aufbrach, durchsuchte und aus jenem eines anderen Mannes einen Bargeldbetrag in der Höhe von 70,00 € durch Einbruch in Behältnisse an sich nahm.

2.        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Das Alter unter 21 Jahren fand mildernd Berücksichtigung.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer verletze am 25.09.2021

-        im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Mann durch das Versetzen mehrerer Faustschläge vorsätzlich am Körper (Schwellung und Bluterguss im Bereich der Nase und Stirn, Beule am Hinterkopf) und

-        in verabredeter Verbindung mit drei weiteren Personen einen anderen Mann durch das Versetzen mehrerer Faustschläge vorsätzlich am Körper (Schwellung der Oberlippe, Rissquetschwunde an der Nase).

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.11.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom 16.10.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 07.02.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde hingegen abgesehen und die dort vorgesehene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.11.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom 16.10.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 07.02.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde hingegen abgesehen und die dort vorgesehene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Das Strafgericht berücksichtigte die teilweise Sicherstellung der Raubbeute (Uhr, Halskette) als Milderungsgrund. Demgegenüber wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend aus.

Dieser Verurteilung lagen folgende Tathandlungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 13.05.2023 einem Mann

-        mit Gewalt gegen seine Person, indem sie ihn an den Armen festhielten, seine Armbanduhr im Wert von 100,00 € vom Armgelenk und seine Halskette im Wert von 70,00 € vom Hals rissen, seine Brieftasche aus der hinteren Hosentasche zogen und daraus Bargeld von 100,00 € nahmen, sohin fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegnahmen;

-        vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn zu Boden stießen und am Boden entlang zerrten, wodurch er Prellungen im Bereich der Rippen erlitt.

Konkret dazu im Strafurteil festgestellt:

„[T. R.] hielt sich in den Abend- und Nachtstunden vom 12. auf den 13. Mai 2023 im Stadtgebiet von […] auf. Er besuchte mehrere Lokale und konsumierte alkoholische Getränke. Am 13. Mai 2023 gegen 4.00 Uhr ging [T. R.] alleine in Richtung Hauptplatz. Auf Höhe der Trafik am Hauptplatz traf er auf den [Beschwerdeführer]. Die beiden kannten sich vom Fortgehen, etwa eine Woche vor diesem Vorfall. Damals wechselten sie ein paar Worte. Sie unterhielten sich auch am 13. Mai 2023 und vereinbarten gemeinsam weiterzugehen.

Der [Beschwerdeführer] fasste den Tatentschluss, mit dem Zweitangeklagten dem Tatopfer [T. R.] dessen Bargeld und Wertgegenstände unter Einsatz von Gewalt wegzunehmen. Der [Beschwerdeführer] sagte [T. R.], dass er noch einen Kumpel anrufen muss und sie auf ihn warten sollen. Während des Telefonats zwischen [dem Beschwerdeführer und dem Zweitangeklagten] fasst auch der Zweitangeklagte den Tatentschluss gemeinsam mit dem [Beschwerdeführer] dem Tatopfer dessen Bargeld und Wertgegenstände unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen.

Der Zweitangeklagte kam auf [T. R.] und den [Beschwerdeführer] zu. In Umsetzung ihres Tatentschlusses hielten [der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] [T. R.] an den Händen fest, während sie ihm dessen Armbanduhr Marke Tommy Hilfiger im Wert von EUR 100,00 vom Armgelenk und dessen Halskette im Wert von EUR 70,00 vom Hals rissen. [T. R.] war voller Angst und konnte den Angriff [des Beschwerdeführers und des Zweitangeklagten] nicht abwehren. Während [der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] [T. R.] an den Händen festhielten, zog der [Beschwerdeführer] dessen Brieftasche aus der rechten hinteren Hosentasche und entnahm daraus einen Bargeldbetrag von EUR 100,00.

[Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] setzten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter Gewalt gegen [T. R.] ein, indem sie ihn an den Armen festhielten und ihm seine Armbanduhr der Marke Tommy Hilfiger im Wert von EUR 100,00 vom Armgelenk und seine Halskette im Wert von EUR 70,00 vom Hals rissen, der [Beschwerdeführer] die Brieftasche aus der rechten hinteren Hosentasche des [T. R.] zog und daraus Bargeld von EUR 100,00 zu, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. [Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] wussten, dass sie keinen Anspruch auf die Armbanduhr, die Halskette und das Bargeld hatten und sie hielten es dabei auch ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie dadurch [T. R.] in einem Betrag von EUR 270,00 am Vermögen schädigten.

Durch das Raubgeschehen erlitt [T. R.] Kratzspuren am Hals und eine Prellung des rechten Handgelenks.

[Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] forderten [T. R.] auf, zum Bankomaten zu gehen, um weiteres Bargeld zu beheben. Auf dem Weg zum Bankomaten ging [T. R.] in der Mitte während der [Beschwerdeführer und der] Zweitangeklagte ihn an beiden Seiten festhielten. [T. R.] gelang es, sich von den beiden Angeklagten loszureißen und wegzulaufen.

[Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] fassten den Entschluss, [T. R.] zu verfolgen und ihn am Körper zu verletzen. Sie erfassten [T. R.], rissen ihn zu Boden und zerrten ihn am Boden entlang. [T. R.] konnte sich aufraffen und flüchten. Es gelang ihm, zu seinem abgestellten Fahrzeug zu laufen und nach Hause zu fahren.

Als [der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] [T. R.] zu Boden stießen und ihn am Boden entlang zerrten, hielten [sie] es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass er dadurch Prellungen im Bereich der Rippen erlitt und sie ihn am Körper verletzten.

[Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] waren bei der Tatbegehung […] alkoholisiert, jedoch fähig, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“

Der Beschwerdeführer wurde von 17.05.2023 bis zu seiner bedingten Entlassung am 17.09.2025 (Probezeit: 3 Jahre) in Verwahrungs-, Untersuchungs- bzw. (ab 10.11.2023) in Strafhaft angehalten, wobei er sich ab 23.09.2024 als Freigänger im gelockerten Vollzug befand und für ein Catering-Unternehmen tätig war. Zuvor arbeitete er in einer Werkstatt der Haftanstalt als Schlosser und nahm an einer Alkoholtherapie und psychologischen Gesprächstherapie teil.

Der Beschwerdeführer wird vom Verein Neustart seit dem Frühjahr 2025 zunächst im Rahmen der freiwilligen Entlassungshilfe und später als angeordnete Bewährungshilfe betreut. Er setzt sich kritisch mit den von ihm begangenen Delikten auseinander. Seit seiner letzten Entlassung hat er keinen Kontakt zu seinem früheren (zu delinquentem Verhalten neigenden) Freundeskreis, sondern trifft sich nur noch mit einem Freund, mit dem er gemeinsam arbeitet.

Der Beschwerdeführer hat die Privatbeteiligtenzusprüche aus den Urteilen vom 07.02.2022 und vom 13.11.2023 in Höhe von je 500,00 € (jeweils zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern) bislang nicht gezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft aus dem Iran sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf seine gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes.

Die Feststellung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der dahingehend unstrittigen Aktenlage.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel am Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal er derzeit als Reinigungskraft arbeitet (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.03.2026, S. 5; Beilage ./3 und Versicherungsdatenauszug in OZ 2).Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel am Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal er derzeit als Reinigungskraft arbeitet vergleiche Verhandlungsschrift vom 16.03.2026, Sitzung 5; Beilage ./3 und Versicherungsdatenauszug in OZ 2).

Seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich waren aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer Einsicht in die von ihm dazu vorgelegten Urkunden sowie einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug festzustellen. Seine sehr guten Deutschkenntnisse konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin festgestellt werden, zumal die mündliche Verhandlung durchgehend auf Deutsch durchgeführt werden konnte, sodass sich kein Bedarf an einer Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher ergab (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.03.2026). Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben.Seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich waren aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer Einsicht in die von ihm dazu vorgelegten Urkunden sowie einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug festzustellen. Seine sehr guten Deutschkenntnisse konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin festgestellt werden, zumal die mündliche Verhandlung durchgehend auf Deutsch durchgeführt werden konnte, sodass sich kein Bedarf an einer Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher ergab vergleiche Verhandlungsschrift vom 16.03.2026). Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben.

Betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde schon im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid festgestellten Version 12 der Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 31.01.2025 zutreffender Weise keine wesentliche und nachhaltige Lageänderung angenommen. Etwaige dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zutage getreten. Weder kann in den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, noch vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden, aktualisierten Version 13 dieser Länderinformation vom 07.11.2025 eine maßgebliche Verbesserung der Lage entnommen werden, welche dem im Iran geborenen und im Alter von 13 Jahren nach Österreich gereisten Beschwerdeführer ermöglichen würde, seine Existenz in Afghanistan zu sichern.

Die zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen basieren auf einer Einsicht in die diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile, in das Strafregister, der von der Justizanstalt XXXX übermittelten Haftbestätigung (vgl. OZ 4), der Stellungnahme der Bewährungshilfe (vgl. Beilage ./4) und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.Die zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen basieren auf einer Einsicht in die diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile, in das Strafregister, der von der Justizanstalt römisch 40 übermittelten Haftbestätigung vergleiche OZ 4), der Stellungnahme der Bewährungshilfe vergleiche Beilage ./4) und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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