Norm
ECG §13 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung des gesetzlichen Auskunftsrechts nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152) durch den Vermittlungsdiensteanbieter stellt eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO dar. Liegt deren schädigende Auswirkung darin, dass dem Antragsteller ein (weiterer) Schaden erwachse, weil er deshalb nicht gegen die kreditschädigende und beleidigende Äußerung des Nutzers vorgehen könne, verwirklicht sich dieser am Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers.Die Verletzung des gesetzlichen Auskunftsrechts nach Paragraph 13, Absatz 3, ECG (vormals Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/152) durch den Vermittlungsdiensteanbieter stellt eine unerlaubte Handlung iSd Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO dar. Liegt deren schädigende Auswirkung darin, dass dem Antragsteller ein (weiterer) Schaden erwachse, weil er deshalb nicht gegen die kreditschädigende und beleidigende Äußerung des Nutzers vorgehen könne, verwirklicht sich dieser am Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142741Im RIS seit
13.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026