RS OGH 2025/12/18 6Ob206/24y; 6Ob186/25h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Norm

ECG §13 Abs3
EuGVVO Art7 Z2

Rechtssatz

Die Verletzung des gesetzlichen Auskunftsrechts nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152) durch den Vermittlungsdiensteanbieter stellt eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO dar. Liegt deren schädigende Auswirkung darin, dass dem Antragsteller ein (weiterer) Schaden erwachse, weil er deshalb nicht gegen die kreditschädigende und beleidigende Äußerung des Nutzers vorgehen könne, verwirklicht sich dieser am Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers.Die Verletzung des gesetzlichen Auskunftsrechts nach Paragraph 13, Absatz 3, ECG (vormals Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/152) durch den Vermittlungsdiensteanbieter stellt eine unerlaubte Handlung iSd Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO dar. Liegt deren schädigende Auswirkung darin, dass dem Antragsteller ein (weiterer) Schaden erwachse, weil er deshalb nicht gegen die kreditschädigende und beleidigende Äußerung des Nutzers vorgehen könne, verwirklicht sich dieser am Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers.

Entscheidungstexte

  • RS0142741">6 Ob 206/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 6 Ob 206/24y
  • RS0142741">6 Ob 186/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 6 Ob 186/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142741

Im RIS seit

13.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten