RS OGH 2025/12/17 3Ob193/25s

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Rechtssatz

Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus Paragraph 9, EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0142722">3 Ob 193/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 193/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142722

Im RIS seit

28.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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