Norm
EO §9Rechtssatz
Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus Paragraph 9, EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142722Im RIS seit
28.01.2026Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026